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Abschlussbericht des Untersuchungsausschusses April 2007 (pdf ...

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Untersuchungsausschuss „Kin<strong>des</strong>wohl“ 25<br />

2.2 Organisatorische Rahmenbedingungen<br />

Die im SGB VIII normierte Kinder- und Jugendhilfe umfasst Leistungen und „andere<br />

Aufgaben“ zugunsten junger Menschen und Familien. 13 Zu den Leistungen zählen<br />

unter anderem Angebote <strong>des</strong> erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes, Angebote<br />

der Förderung der Erziehung in der Familie und Hilfen zur Erziehung. 14 Als „andere<br />

Aufgaben“ der Jugendhilfe sind Aufgaben wie die Inobhutnahme von Kindern und<br />

Jugendlichen, die Mitwirkung in Verfahren vor den Vormundschafts- und Familiengerichten<br />

und der Bereich der Amtsvormundschaft gesetzlich bestimmt. 15 Die Leistungen<br />

der Kinder- und Jugendhilfe werden von Trägern der freien Jugendhilfe und von<br />

Trägern der öffentlichen Jugendhilfe in partnerschaftlicher Zusammenarbeit erbracht.<br />

16 Die „anderen Aufgaben“ werden in der Regel von den Trägern der öffentlichen<br />

Jugendhilfe wahrgenommen. 17<br />

Für die öffentliche Jugendhilfe wird zwischen den örtlichen und den überörtlichen<br />

Trägern der Jugendhilfe unterschieden. Da die Jugendhilfe eine überwiegend kommunale<br />

Aufgabe ist, ist in § 69 SGB VIII bun<strong>des</strong>gesetzlich festgelegt worden, dass<br />

die Kreise und kreisfreien Städte örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind 18<br />

und ihre Aufgaben jeweils durch die Errichtung eines Jugendamtes wahrnehmen.<br />

Lan<strong>des</strong>recht regelt, wer überörtlicher Träger ist.<br />

2.2.1 Das Amt für Soziale Dienste der Stadtgemeinde Bremen<br />

Die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven sind örtliche Träger der öffentlichen<br />

Jugendhilfe. Die Aufgaben werden gemäß § 1 Abs. 1 <strong>des</strong> Ersten Gesetzes zur Ausführung<br />

<strong>des</strong> Achten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetz zur Ausführung <strong>des</strong> Kinder-<br />

13 § 2 Absatz 1 SGB VIII<br />

14 § 2 Absatz 2 SGB VIII<br />

15 § 2 Absatz 3 SGB VIII<br />

16 § 4 Absatz 1 Satz 1 SGB VIII<br />

17 § 3 Absatz 2 und 3 SGB VIII<br />

18 Inwieweit die bun<strong>des</strong>gesetzliche Regelung durch Lan<strong>des</strong>abweichungen künftig aufgelöst werden<br />

kann, da Art. 84 Absatz 1 Satz 7 GG dem Bund seit dem 1. September 2006 die Übertragung von<br />

Aufgaben auf die Gemeinden verbietet, spielt für die aktuelle Betrachtung keine Rolle.

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