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Abschlussbericht des Untersuchungsausschusses April 2007 (pdf ...

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Untersuchungsausschuss „Kin<strong>des</strong>wohl“ 29<br />

Dienste zu hören. 39 Der Jugendhilfeausschuss hat das Recht, Anträge an die für Jugendhilfe<br />

zuständige Deputation für Soziales, Jugend, Senioren und Ausländerintegration<br />

zu stellen 40 und wird von dem für die Jugendhilfe zuständigen Senatsmitglied<br />

über wichtige Angelegenheiten der Jugendhilfe in der Stadtgemeinde Bremen unterrichtet.<br />

41<br />

Dem Jugendhilfeausschuss gehören gemäß § 71 Abs. 1 SGB VIII in Verbindung mit<br />

§ 2 BremAGKJHG 15 stimmberechtigte und höchstens zwölf beratende Mitglieder<br />

an. Die stimmberechtigten Mitglieder werden von der Stadtbürgerschaft gewählt; die<br />

beratenden von im Einzelnen benannten Institutionen entsandt. Der Jugendhilfeausschuss<br />

wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und arbeitet im<br />

Rahmen der gesetzlichen Regelungen auf der Grundlage seiner Geschäftsordnung. 42<br />

Nach § 70 Abs. 2 SGB VIII werden die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich<br />

der öffentlichen Jugendhilfe von dem hierzu beauftragten Leiter der Verwaltung<br />

<strong>des</strong> Jugendamtes geführt. Dazu gehören solche Angelegenheiten, deren Erledigung<br />

eine - politische - Entscheidung der Lenkungsorgane nicht oder nicht mehr<br />

erfordert, weil sie entweder gesetzlich oder durch eine grundsätzliche Vorentscheidung<br />

<strong>des</strong> Lenkungsorgans bereits vorbestimmt ist, oder weil eine sachgerechte Entscheidung<br />

innerhalb <strong>des</strong> vom Gesetz oder von Vorentscheidungen gelassenen Beurteilungs-<br />

oder Ermessenspielraums von Verwaltungsfachleuten selbständig getroffen<br />

werden kann. 43<br />

Die Aufgaben der Verwaltung <strong>des</strong> Jugendamtes werden im Wesentlichen durch die<br />

zentrale Fachabteilung „Junge Menschen und Familie“ im Amt für Soziale Dienste<br />

und die zuständigen Fachdienste in den Sozialzentren wahrgenommen. Dabei obliegen<br />

der Fachabteilung die planenden, koordinierenden und strategischen Aufgaben,<br />

wohingegen in den Sozialzentren das operative, einzelfallbezogene Tagesgeschehen<br />

bearbeitet wird.<br />

Die Fachabteilung bereitet als Teil der Verwaltung <strong>des</strong> Jugendamtes die Sitzungen<br />

39 § 71 Absatz 3 Satz 2 SGB VIII i. V. m. § 4 Absatz 1 Satz 2 BremAGKJHG<br />

40 § 71 Absatz 3 Satz 2 SGB VIII i. V. m. § 4 Absatz 4 BremAGKJHG<br />

41 § 4 Absatz 6 BremAGKJHG<br />

42 § 2 Absatz 6 Satz 2 BremAGKJHG<br />

43 Wiesner, Reinhard, SGB VIII, Kommentar, 3. Auflage, München 2006, § 70 Rn. 15

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