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Abschlussbericht des Untersuchungsausschusses April 2007 (pdf ...

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Untersuchungsausschuss „Kin<strong>des</strong>wohl“ 31<br />

2.2.2 Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales der<br />

Freien Hansestadt Bremen<br />

Die Bestimmung <strong>des</strong> überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe wird durch<br />

Lan<strong>des</strong>recht geregelt. Danach ist die Freie Hansestadt Bremen der überörtliche Träger<br />

der öffentlichen Jugendhilfe und nimmt die entsprechenden Aufgaben durch das<br />

Lan<strong>des</strong>jugendamt beim Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales<br />

wahr. 52<br />

2.2.2.1 Das Lan<strong>des</strong>jugendamt<br />

Das Lan<strong>des</strong>jugendamt trägt gemeinsam mit den in der Freien Hansestadt Bremen<br />

tätigen Trägern der freien Jugendhilfe und mit den beiden kommunalen Jugendämtern<br />

der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven zur Umsetzung der sich aus<br />

dem SGB VIII ergebenden Aufgaben bei. Es ist im Wesentlichen für die Bereiche der<br />

Fortbildung in der Kinder- und Jugendhilfe, die Heimaufsicht und die Erteilung von<br />

Betriebserlaubnissen zuständig. 53 Das Lan<strong>des</strong>jugendamt hat darauf hinzuwirken,<br />

dass die für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung und von Hilfe für junge Volljährige<br />

erforderlichen und geeigneten Dienste, Einrichtungen und Veranstaltungen rechtzeitig<br />

und ausreichend zur Verfügung stehen. 54 Die Aufgaben <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>jugendamtes<br />

werden gemäß § 70 Abs. 3 SGB VIII durch den Lan<strong>des</strong>jugendhilfeausschuss und<br />

durch die Verwaltung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>jugendamtes im Rahmen der dem Lan<strong>des</strong>jugendamt<br />

zur Verfügung gestellten Mittel wahrgenommen.<br />

Der Lan<strong>des</strong>jugendhilfeausschuss der Freien Hansestadt Bremen ist gemäß § 3<br />

BremAGKJHG bei der Behörde <strong>des</strong> Senators für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend<br />

und Soziales eingerichtet. Die Zuständigkeit und die Aufgaben <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>jugendhilfeausschusses<br />

sind bun<strong>des</strong>rechtlich in § 71 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2<br />

SGB VIII geregelt. Danach befasst sich der Lan<strong>des</strong>jugendhilfeausschuss mit allen<br />

Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit der Erörterung aktueller Problemlagen<br />

junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlä-<br />

52 § 69 Absatz 1 Satz 3 SGB VIII i. V. m. § 1 Absatz 2 BremAGKJHG<br />

53 Protokoll der öffentlichen Sitzung am 7. März <strong>2007</strong>, S. 133<br />

54 § 8 Absatz 4 BremAGKJHG

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