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Abschlussbericht des Untersuchungsausschusses April 2007 (pdf ...

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Untersuchungsausschuss „Kin<strong>des</strong>wohl“ 21<br />

2. Das System der öffentlichen Jugendhilfe<br />

2.1 Rechtliche Rahmenbedingungen der Kin<strong>des</strong>wohlsicherung<br />

Der Schutz der Familie ist verfassungsrechtlich verankert. In Artikel 6 <strong>des</strong> Grundgesetzes<br />

für die Bun<strong>des</strong>republik Deutschland (GG) 9 heißt es:<br />

„(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen<br />

Ordnung.<br />

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und<br />

die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die<br />

staatliche Gemeinschaft.<br />

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur aufgrund<br />

eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten<br />

versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen<br />

drohen.“<br />

Die für die Kinder- und Jugendhilfe geltenden gesetzlichen Regelungen sind im Kinder-<br />

und Jugendhilfegesetz (KJHG) vom 26. Juni 1990 10 geregelt. Artikel 1 dieses<br />

Gesetzes enthält das 8. Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Das SGB VIII regelt bun<strong>des</strong>einheitlich<br />

die Leistungen gegenüber jungen Menschen (Kinder, Jugendliche, junge<br />

Volljährige) sowie deren Familien.<br />

Aufgabe der Jugendhilfe ist es gemäß § 1 Absatz 3 SGB VIII:<br />

„1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern<br />

und dazu beizutragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,<br />

2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung zu beraten und<br />

zu unterstützen,<br />

3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen,<br />

4. dazu beizutragen positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre<br />

Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder<br />

zu schaffen.“<br />

9 Vom 23. Mai 1949 (BGBl. I S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I<br />

S. 2034)<br />

10 BGBl I, S.1163, in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 1996, BGBl. I, S. 477, zuletzt<br />

geändert durch Gesetz vom 29. Mai 1998, BGBl. I, S. 1188

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