KW 31 - Bühlertann
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Nummer <strong>31</strong>/32<br />
Donnerstag, 1. August 2013<br />
3<br />
AMTLICHE<br />
Bekanntmachungen<br />
Bescheinigung vom Finanzamt<br />
über Lohnsteuerabzugsmerkmale<br />
Hiermit möchten wir unsere Bürgerinnen und Bürger informieren,<br />
dass das Finanzamt Schwäbisch Hall für alle Angelegenheiten<br />
rund um die ehemalige Lohnsteuerkarte (Änderungen,<br />
Neuausstellung, usw.) zuständig ist. Sie finden das<br />
Formular „Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für<br />
den Lohnsteuerabzug 2013“ zum Download unter<br />
www.elster.de/download/Antrag_LStAbzug_2013.pdf.<br />
Nähere Infos erteilt Ihnen das Finanzamt Schwäbisch Hall:<br />
Tel. 0791/752-0.<br />
Ausschreibung ELR-Programm 2014<br />
Fördermöglichkeiten im Entwicklungsprogramm Ländlicher<br />
Raum 2014<br />
Das Land Baden-Württemberg hat für 2014 das Entwicklungsprogramm<br />
Ländlicher Raum (ELR) neu ausgeschrieben.<br />
Anträge können bis 30.09.2013 beim Bürgermeisteramt<br />
eingereicht werden. Wer im gewerblichen Bereich investiert<br />
und damit Arbeitsplätze sichert oder schafft oder wer in den<br />
Teilorten in Ortskernlage leer stehende Gebäude zu Wohnraum<br />
umnutzt oder Wohnungen umfassend und familiengerecht<br />
modernisiert, kann eine Förderung beantragen.<br />
Förderschwerpunkt „Arbeiten“<br />
Unterstützt werden kann die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen<br />
in kleinen und mittleren Betrieben mit bis zu 100 Beschäftigten<br />
durch bauliche Investitionen, Erweiterungen und<br />
Neuansiedlungen. Der Regelfördersatz beträgt 10 % der Investitionskosten,<br />
max. 200.000 Euro. Strukturell besonders bedeutsame<br />
Vorhaben wie z. B. Verlagerung aus Gemengelagen oder<br />
die Reaktivierung von Gewerbebrachen werden mit bis zu 15 %<br />
der zuwendungsfähigen Ausgaben unterstützt.<br />
Förderschwerpunkt „Grundversorgung“<br />
Kleine Handwerksbetriebe und Handelsgeschäfte sowie Dorfwirtschaften<br />
können für Investitionen zur Sicherung der örtlichen<br />
Versorgung mit Waren und privaten Dienstleistungen einen Zuschuss<br />
von bis zu 20 %, maximal 200.000 Euro erhalten.<br />
Förderschwerpunkt „Wohnen“<br />
Die Schaffung von Wohnraum innerhalb historischer Ortslage<br />
durch Umnutzung vorhandener leer stehender Gebäude oder<br />
durch Modernisierungsmaßnahmen zur Erreichung zeitgemäßer<br />
und familiengerechter Wohnverhältnisse können mit einem Fördersatz<br />
von 30 %, höchstens 20.000 Euro, bei Umnutzung<br />
höchstens 40.000 Euro je Wohnung unterstützt werden. Einzelmaßnahmen<br />
wie z. B. Fassadenverschönerungen oder Dachgeschossausbauten<br />
sowie Energiesparmaßnahmen werden nicht<br />
gefördert. Neubaumaßnahmen in Baulücken sind nachrangig<br />
und nur auf bisher schon bebauten Flächen förderfähig.<br />
Eine ELR-Förderung scheidet aus, wenn für das Vorhaben andere<br />
Fördermittel des Landes Baden-Württemberg beantragt<br />
wurden. Eine Kombination mit den speziellen Energiesparprogrammen<br />
ist jedoch möglich.<br />
Wichtiger Hinweis:<br />
In Orten mit städtebaulichen Erneuerungsgebieten werden nur<br />
gewerbliche Investitionen unterstützt. Innerhalb des Sanierungsgebiets<br />
ist die Anwendung des Entwicklungsprogramms Ländlicher<br />
Raum ganz ausgeschlossen. Unterstützt werden kann aber<br />
die Verlagerung von Gewerbe aus dem Sanierungsgebiet. Betroffen<br />
von dieser Ausschlussregelung ist in unserer Gemeinde<br />
der Hauptort <strong>Bühlertann</strong> mit dem Sanierungsgebiet Ortskern<br />
<strong>Bühlertann</strong>.<br />
Das Landratsamt weist darauf hin, dass bei der Projektauswahl<br />
baureife Vorhaben bevorzugt werden. Es wird deshalb empfohlen,<br />
den Planungsstand durch geeignete Unterlagen (z. B. genehmigte<br />
oder genehmigungsfähige Bauplanung und detaillierte<br />
Kostenschätzung) nachzuweisen. Für die Beurteilung günstig<br />
sind auch aussagekräftige Projektbeschreibung, Firmenspiegel,<br />
Finanzierungsplan und Fotos.<br />
Bei allen Vorhaben sollte belegt werden, dass dem Umwelt- und<br />
Klimaschutz durch den Einsatz geeigneter ökologischer Verfahren<br />
Rechnung getragen wird.<br />
Die Anträge für das Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum<br />
sind bis 30.09.2013 in fünffacher Ausfertigung beim Bürgermeisteramt<br />
einzureichen. Formulare können im Rathaus, Zimmer 4<br />
abgeholt werden. Auskünfte erteilt Bürgermeister Michael Dambacher.<br />
Im Landratsamt berät Brigitte Spriegel, Tel. 0791/755-7259, E-<br />
Mail: b.spriegel@lrasha.de.<br />
Informationen und Antragsformulare stehen im Internet unter<br />
http://www.rp.baden-wuerttemberg.de/servlet/PB/menu/1244389/<br />
index.html bereit.<br />
Zweckverband Bühlertal-Wasserversorgung<br />
Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Zweckverbandes<br />
Bühlertal-Wasserversorgung, Sitz Obersontheim, für das<br />
Haushaltsjahr 2013 und Auslegung des Wirtschaftsplanes 2013<br />
Beschluss der Verbandsversammlung vom 26.06.2013 zum<br />
Wirtschaftsplan 2013<br />
§ 1 - Wirtschaftsplan<br />
Der Wirtschaftsplan des Zweckverbandes Bühlertal-Wasserversorgung<br />
für das Wirtschaftsjahr 2013 wird wie folgt festgelegt:<br />
a) im Erfolgsplan mit<br />
einem Gesamtertrag von:<br />
701.445,00 E<br />
einem Gesamtaufwand von:<br />
701.445,00 E<br />
b) im Vermögensplan mit<br />
Gesamteinnahmen von:<br />
198.000,00 E<br />
Gesamtausgaben von:<br />
198.000,00 E<br />
§ 2 - Umlagenbedarf<br />
Die vorläufige Umlage für das Wirtschaftsjahr 2013 wird wie folgt<br />
festgesetzt:<br />
a) nach § 15 der Satzung nach der bezogenen Wassermenge<br />
zur Anlagenfinanzierung auf: 0,09840 E/m 3<br />
b) nach § 14 der Satzung nach der bezogenen Wassermenge<br />
zur Finanzierung des Erfolgsplans auf: 1,60852 E/m 3<br />
Die Mehrwertsteuer wird gesondert berechnet.<br />
Die vorläufige Umlage ist monatlich – nachträglich – mit 1/12 des<br />
Jahresbetrags zur Zahlung fällig.<br />
Die endgültige Umlage ist nach vorstehendem Umlagenmaßstab<br />
aufgrund der Bilanz zum <strong>31</strong>.12.2013 zu berechnen.<br />
§ 3 - Kredite<br />
Der Gesamtbetrag der Kredite, der für die Deckung der Investitionen<br />
im Vermögensplan aufgenommen werden darf, wird auf<br />
- 0 - E<br />
festgesetzt.<br />
§ 4 - Kassenkredite<br />
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird auf 100.000,00 E<br />
festgesetzt.<br />
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften<br />
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften<br />
der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder<br />
aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird<br />
nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb<br />
eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung<br />
gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt,<br />
der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.<br />
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der<br />
Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung<br />
verletzt worden sind.