Schlussbericht.pdf - Abgeordnetenwatch.de
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Seite 42 Bayerischer Landtag • 16. Wahlperio<strong>de</strong> Drucksache 16/17741<br />
Geschäftsprüfungen) mit <strong>de</strong>m Son<strong>de</strong>rrevisionsbericht nicht<br />
festgestellt wer<strong>de</strong>n konnte. 353<br />
Der Bericht wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>mnach nur <strong>de</strong>n zuständigen Mitglie<strong>de</strong>rn<br />
<strong>de</strong>r Geschäftsleitung, wohl aber nicht sämtlichen Mitglie<strong>de</strong>rn<br />
<strong>de</strong>r Geschäftsleitung vorgelegt. Schwerwiegen<strong>de</strong><br />
Mängel (d.h. solche, die erhebliches Gefährdungspotential<br />
für <strong>de</strong>n Geschäftsbetrieb <strong>de</strong>r Bank haben) und wesentliche<br />
Revisionsergebnisse sind daher aus Sicht <strong>de</strong>r Bank in <strong>de</strong>m<br />
Son<strong>de</strong>rrevisionsbericht offensichtlich nicht enthalten. Im<br />
Falle solcher Feststellungen wäre nach <strong>de</strong>n Min<strong>de</strong>stanfor<strong>de</strong>rungen<br />
an die Ausgestaltung <strong>de</strong>r internen Revision <strong>de</strong>r<br />
Kreditinstitute eine Vorlage an die Gesamtgeschäftsführung<br />
erfor<strong>de</strong>rlich gewesen. 354<br />
Strafanzeige sei laut <strong>de</strong>r HVB im Falle <strong>de</strong>s Son<strong>de</strong>rrevisionsberichts<br />
nicht erstattet wor<strong>de</strong>n, da keine Kun<strong>de</strong>n geschädigt<br />
wor<strong>de</strong>n seien und kein Fall <strong>de</strong>s § 11 GWG vorgelegen<br />
habe. 355 Eine Richtlinie außerhalb <strong>de</strong>r damals gelten<strong>de</strong>n gesetzlichen<br />
Regelungen, wann Strafanzeige zu erfolgen hatte,<br />
war bankaufsichtlich nicht vorgegeben. 356<br />
b) Die Bayerische Lan<strong>de</strong>sstiftung und die Bayerische Forschungsstiftung<br />
sind jeweils juristisch rechtsfähige Stiftungen<br />
<strong>de</strong>s öffentlichen Rechts. Der Freistaat Bayern war<br />
und ist <strong>de</strong>shalb über die Stiftungen we<strong>de</strong>r unmittelbar noch<br />
mittelbar an <strong>de</strong>r HVB beteiligt.<br />
Zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Fertigstellung <strong>de</strong>s Son<strong>de</strong>rrevisionsberichts<br />
saßen we<strong>de</strong>r Vertreter <strong>de</strong>r Bayerischen Forschungsstiftung<br />
noch <strong>de</strong>r Bayerischen Lan<strong>de</strong>sstiftung im Aufsichtsrat<br />
<strong>de</strong>r HVB. Insbeson<strong>de</strong>re Dr. Erhard Gröpl war als damaliges<br />
Mitglied <strong>de</strong>s Vorstands <strong>de</strong>r Bayerischen Lan<strong>de</strong>sstiftung nur<br />
von 11.05.1995 bis 06.05.1999 Mitglied <strong>de</strong>s Aufsichtsrats<br />
<strong>de</strong>r HVB. Er wur<strong>de</strong> durch Helmut Gropper als damaliges<br />
stellvertreten<strong>de</strong>s Mitglied <strong>de</strong>s Stiftungsrats <strong>de</strong>r Bayerischen<br />
Lan<strong>de</strong>sstiftung abgelöst. Helmut Gropper war – im Gegensatz<br />
zum Fragetext – zu keinem Zeitpunkt Mitglied <strong>de</strong>s Vorstands<br />
<strong>de</strong>r Bayerischen Lan<strong>de</strong>sstiftung. Er war seinerseits<br />
nur bis 31.01.2003 Mitglied <strong>de</strong>s Aufsichtsrats. 357<br />
Es ist aufgrund <strong>de</strong>r Mitgliedschaftszeiten davon auszugehen,<br />
dass we<strong>de</strong>r Dr. Erhard Gröpl noch Helmut Gropper von <strong>de</strong>m<br />
ihrem jeweiligen Mitgliedschaftsen<strong>de</strong> erst nachfolgen<strong>de</strong>n<br />
Son<strong>de</strong>rrevisionsbericht <strong>de</strong>r HVB vom 17.03.2003 Kenntnis<br />
genommen haben.<br />
Nach <strong>de</strong>m 31.01.2003 wur<strong>de</strong> aufgrund <strong>de</strong>r nur noch sehr<br />
geringen Beteiligung <strong>de</strong>r Bayerischen Lan<strong>de</strong>sstiftung und<br />
<strong>de</strong>r Bayerischen Forschungsstiftung an <strong>de</strong>r HVB von diesen<br />
kein Mitglied mehr in <strong>de</strong>n Aufsichtsrat entsandt. 358<br />
353 BA 87; Hess (8, 119/120)<br />
354 Hess (8, 122)<br />
355 BA 87<br />
356 Hess (8, 119)<br />
357 BA 38, 81<br />
358 BA 81, 89; Rundschreiben 1/2000 <strong>de</strong>s damaligen Bun<strong>de</strong>saufsichtsamtes<br />
für das Kreditwesen<br />
BB. Zusammenfassen<strong>de</strong> Bewertung<br />
„Die Freiheit <strong>de</strong>r Person ist unverletzlich“ (Art. 102 Abs.<br />
1 Bayerische Verfassung, Art. 2 Abs. 2 S. 2 Grundgesetz).<br />
Die Freiheit eines je<strong>de</strong>n Einzelnen darf <strong>de</strong>shalb als zentrales<br />
Grundrecht einer freiheitlichen Gesellschaft nur in unverzichtbaren<br />
Fällen eingeschränkt wer<strong>de</strong>n. Ein längerfristiger<br />
Eingriff in diese Freiheit ist zu<strong>de</strong>m nur aufgrund richterlicher<br />
Entscheidung möglich.<br />
Aufgrund einer solchen Entscheidung ist <strong>de</strong>r Zeuge Mollath<br />
seit 2006 in verschie<strong>de</strong>nen psychiatrischen Krankenhäusern<br />
untergebracht. Dem Verfahren gegen ihn und seinen<br />
Anzeigen kam in <strong>de</strong>r Anfangsphase <strong>de</strong>s „Falles Mollath“ in<br />
<strong>de</strong>n Jahren 2003 bis 2006 keine herausgehobene Stellung zu.<br />
Mittlerweile hat <strong>de</strong>r „Fall Mollath“ aufgrund <strong>de</strong>r Medienberichterstattungen<br />
eine solche Position erreicht.<br />
Der Bayerische Landtag hat sich mit <strong>de</strong>r Einsetzung eines<br />
Untersuchungsausschusses am 24.04.2013 zur Aufgabe gemacht,<br />
ein mögliches Fehlverhalten bayerischer Justiz- und<br />
Finanzbehör<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r zuständigen Ministerien, <strong>de</strong>r Staatskanzlei<br />
und <strong>de</strong>r politischen Entscheidungsträgerinnen und<br />
-träger im Zusammenhang mit dieser Unterbringung <strong>de</strong>s<br />
Zeugen Mollath in psychiatrischen Einrichtungen, <strong>de</strong>n Strafverfahren<br />
gegen ihn und <strong>de</strong>m Umgang mit <strong>de</strong>n von ihm erstatteten<br />
Strafanzeigen zu prüfen. Der Bayerische Landtag<br />
nimmt dadurch an <strong>de</strong>m persönlichen Schicksal <strong>de</strong>s Zeugen<br />
Mollath Anteil.<br />
Für die Einordnung <strong>de</strong>r Reichweite <strong>de</strong>s vorgenannten Untersuchungsauftrags<br />
gilt es zunächst hervorzuheben, dass durch<br />
einen Untersuchungsausschuss nur das Han<strong>de</strong>ln <strong>de</strong>r Exekutive<br />
(einschließlich <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaften), nicht aber das<br />
<strong>de</strong>r Judikative, <strong>de</strong>r unabhängigen Gerichtsbarkeit, überprüft<br />
wer<strong>de</strong>n kann.<br />
Die Unabhängigkeit <strong>de</strong>r Gerichte ist ein fundamentales,<br />
unverzichtbares Prinzip unseres Rechtsstaats. Dadurch unterschei<strong>de</strong>t<br />
er sich von einem Willkürstaat. In <strong>de</strong>n Bereich<br />
<strong>de</strong>r richterlichen Unabhängigkeit fällt nicht nur <strong>de</strong>r Entscheidungsausspruch<br />
(Urteil o<strong>de</strong>r Beschluss), son<strong>de</strong>rn auch<br />
die diesem dienen<strong>de</strong>n, vorbereiten<strong>de</strong>n und nachfolgen<strong>de</strong>n<br />
Sach- und Verfahrensentscheidungen, wie z.B. Terminbestimmungen,<br />
Ladungen, Fristsetzungen und Aktenübersendungen.<br />
Auch Fragen, die nicht die eigentliche Entscheidung<br />
als solche betreffen, können <strong>de</strong>shalb die richterliche Unabhängigkeit<br />
berühren.<br />
Der Untersuchungsausschuss kann und darf <strong>de</strong>shalb nicht in<br />
Gerichtsverfahren eingreifen. Das in <strong>de</strong>r Bayerischen Verfassung<br />
und im Grundgesetz verankerte Prinzip <strong>de</strong>r Gewaltenteilung<br />
und <strong>de</strong>r Unabhängigkeit <strong>de</strong>r Justiz (Art. 5 Abs. 3<br />
BV, Art. 20 Abs. 3, 96 Abs. 1 GG) verbietet <strong>de</strong>m Parlament<br />
Einmischungen in die Entscheidungsfindung <strong>de</strong>r Gerichte.<br />
Der Untersuchungsausschuss kann und darf auch we<strong>de</strong>r<br />
das laufen<strong>de</strong> Wie<strong>de</strong>raufnahmeverfahren noch das anhängige<br />
Vollstreckungsverfahren beeinflussen o<strong>de</strong>r gar <strong>de</strong>ren Ausgang<br />
vorwegnehmen. Ob die Einweisung <strong>de</strong>s Zeugen Mollath<br />
in die Psychiatrie durch unabhängige Gerichte zu Recht