Schlussbericht.pdf - Abgeordnetenwatch.de
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Seite 44 Bayerischer Landtag • 16. Wahlperio<strong>de</strong> Drucksache 16/17741<br />
Zeuge Mollath implizit einen körperlichen Übergriff auf<br />
seine Ehefrau. 364 Das Konvolut wertete <strong>de</strong>r Zeuge Huber<br />
wegen <strong>de</strong>r unterschiedlichen Anfor<strong>de</strong>rungen an die Wahrheitspflicht<br />
zunächst nicht als Strafanzeige. 365 Er wies <strong>de</strong>n<br />
Zeugen Mollath zu<strong>de</strong>m auf <strong>de</strong>n Grundsatz <strong>de</strong>r Öffentlichkeit<br />
und Mündlichkeit hin. Er warf während <strong>de</strong>r Hauptverhandlung<br />
<strong>de</strong>shalb nur einen kurzen Blick in das Konvolut. 366<br />
Welche Teile <strong>de</strong>s Konvoluts er zu einem späteren Zeitpunkt<br />
gelesen hat, ist <strong>de</strong>m Zeugen Huber heute nicht mehr in Erinnerung.<br />
Er kann jedoch ausschließen, dass er Briefe wie <strong>de</strong>n<br />
an Kofi Annan und die enthaltenen Zeitungsartikel gelesen<br />
hat. 367<br />
Aufgrund <strong>de</strong>s Schreibens <strong>de</strong>s Zeugen Mollath vom<br />
03.11.2003 leitete <strong>de</strong>r Zeuge Huber je<strong>de</strong>nfalls nicht vor <strong>de</strong>m<br />
12.11.2003 das Konvolut als „Strafanzeige“ <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft<br />
Nürnberg-Fürth zur weiteren Verwendung zu. 368<br />
Der Zeuge Mollath bezog im Anschluss an die Übergabe<br />
seines Konvoluts in <strong>de</strong>r Hauptverhandlung zu <strong>de</strong>n Tatvorwürfen<br />
Stellung. Die tatbestandsmäßige Verwirklichung<br />
<strong>de</strong>r gefährlichen Körperverletzung räumte er – wie auch<br />
in seinem Konvolut – konklu<strong>de</strong>nt ein, machte jedoch <strong>de</strong>n<br />
Rechtfertigungsgrund <strong>de</strong>r Notwehr und eine psychische<br />
Ausnahmesituation geltend. 369 Die Freiheitsberaubung bestritt<br />
er. Hinsichtlich <strong>de</strong>s Briefdiebstahls leugnete er eine<br />
Enteignungsabsicht. 370 Auch sonst hatte er die Möglichkeit,<br />
sich zu äußern.<br />
Anschließend wur<strong>de</strong> in die Beweisaufnahme eingetreten.<br />
Aufgrund seines Eindrucks von <strong>de</strong>m Zeugen Mollath und<br />
<strong>de</strong>ssen Einlassungen während <strong>de</strong>r Hauptverhandlung, in Zusammenschau<br />
mit <strong>de</strong>m Vortrag <strong>de</strong>r geschie<strong>de</strong>nen Ehefrau<br />
<strong>de</strong>s Zeugen Mollath und <strong>de</strong>r ärztlichen Stellungnahme <strong>de</strong>r<br />
Ärztin Dr. Krach setzte <strong>de</strong>r Zeuge Huber die Hauptverhandlung<br />
sodann aus und ordnete die Einholung eines psychiatrischen<br />
Gutachtens an. Als Sachverständiger wur<strong>de</strong> Herr<br />
Lippert bestimmt. 371<br />
Die gegen <strong>de</strong>n Beschluss gerichtete Beschwer<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Zeugen<br />
Mollath vom 26.09.2003 ging am 23.10.2003 bei <strong>de</strong>r buchstabenmäßig<br />
zuständigen 372 7. Strafkammer <strong>de</strong>s Landgerichts<br />
Nürnberg-Fürth ein. Unter <strong>de</strong>m Vorsitz <strong>de</strong>s Zeugen Brixner<br />
verwarf die Kammer die Beschwer<strong>de</strong> am 29.10.2003 als unzulässig<br />
(Az. 7 Qs 76/03). 373 Der Zeuge Brixner setzte sich<br />
mit <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong> auseinan<strong>de</strong>r, verfasste <strong>de</strong>n Beschluss<br />
und legte ihn <strong>de</strong>n Beisitzerinnen Schmie<strong>de</strong>l und Heinemann<br />
zur Unterzeichnung vor.<br />
364 BA 30 (Mollath: „Wir haben uns heftig gestritten, sie will nicht aufhören.<br />
Wie schon mal passiert. Sie geht auf mich los. Tritte und Schläge.<br />
Lei<strong>de</strong>r wehre ich mich.“<br />
365 Huber (8, 65)<br />
366 Huber (8, 67, 70)<br />
367 Huber (8, 68)<br />
368 BA 27-29, Huber (8, 72)<br />
369 BA 27-29: Protokoll <strong>de</strong>r Hauptverhandlung vom 25.09.2003 (Mollath:<br />
„Ich habe mich nur gewehrt.“, „Mir ging es nicht gut.“, „Ich war in einer<br />
Grenzsituation, die ich noch nie erlebt habe.“); Huber (8, 89)<br />
370 Huber (8, 71)<br />
371 Huber (8, 64)<br />
372 Brixner (8, 196)<br />
373 BA 27-29; Brixner (3, 179)<br />
Nach Anhörung <strong>de</strong>s Zeugen Mollath bestellte <strong>de</strong>r Zeuge<br />
Huber diesem am 03.12.2003 <strong>de</strong>n „erfahrenen Strafverteidiger“<br />
Dolmány als Pflichtverteidiger 374 , teilte die Beiordnung<br />
<strong>de</strong>n Verfahrensbeteiligten mit und gewährte <strong>de</strong>m<br />
Pflichtverteidiger Akteneinsicht.<br />
Dem Zeugen Huber ist Martin Maske nicht bekannt. 375 Er<br />
wur<strong>de</strong> von niemand angewiesen, das Verfahren auf eine<br />
bestimmte Weise zu bearbeiten. 376 Am 31.12.2003 en<strong>de</strong>te<br />
sodann die Zuständigkeit <strong>de</strong>s Zeugen Huber aufgrund seiner<br />
Versetzung an das Amtsgericht Nürnberg – Zivilsachen.<br />
Mit Beginn seiner Tätigkeit als Strafrichter am Amtsgericht<br />
Nürnberg am 01.04.2004 übernahm <strong>de</strong>r Zeuge Eberl das<br />
Verfahren gegen <strong>de</strong>n Zeugen Mollath. Schon am 22.04.2004<br />
fand in <strong>de</strong>m Verfahren ein erneuter Hauptverhandlungstag<br />
statt, <strong>de</strong>r noch durch <strong>de</strong>n temporären Vorgänger <strong>de</strong>s Zeugen<br />
Eberl, RiAG Strohmeier, terminiert wur<strong>de</strong>. Ausschließlich<br />
bei diesem Hauptverhandlungstermin traf <strong>de</strong>r Zeuge Eberl<br />
mit <strong>de</strong>m Zeugen Mollath zusammen.<br />
Nach <strong>de</strong>r Einschätzung <strong>de</strong>s Sachverständigen Lippert im<br />
Rahmen <strong>de</strong>r Hauptverhandlung läge bei <strong>de</strong>m Zeugen Mollath<br />
eine gravieren<strong>de</strong> psychische Erkrankung, vermutlich eine<br />
Psychose, vor. Möglicherweise seien <strong>de</strong>shalb die Eingangsvoraussetzungen<br />
<strong>de</strong>r §§ 20, 21, 63 StGB erfüllt. Aufgrund<br />
<strong>de</strong>r fehlen<strong>de</strong>n Bereitschaft <strong>de</strong>s Zeugen Mollath, sich von<br />
<strong>de</strong>m Sachverständigen Lippert begutachten zu lassen, schlug<br />
letzterer <strong>de</strong>shalb eine stationäre Unterbringung <strong>de</strong>s Zeugen<br />
Mollath zur Beobachtung gem. § 81 StPO vor. Für die Durchführung<br />
dieser Beobachtung empfahl <strong>de</strong>r Sachverständige<br />
Lippert <strong>de</strong>n Gutachter Dr. Wörthmüller, Klinikum am Europakanal<br />
Erlangen. Diesen schätzte <strong>de</strong>r Zeuge Eberl als „anerkanntesten<br />
Sachverständigen für Vormundschaftssachen“. 377<br />
Der Gutachter Dr. Wörthmüller wird auch von <strong>de</strong>m Zeugen<br />
Dr. Heusinger als „sehr renommierter und bekannter Sachverständiger“<br />
bezeichnet. 378 Daraufhin ordnete <strong>de</strong>r Zeuge<br />
Eberl noch in <strong>de</strong>r Hauptverhandlung an, <strong>de</strong>n Zeugen Mollath<br />
für die Dauer von sechs Wochen zur psychiatrischen Beobachtung<br />
stationär in das Klinikum am Europakanal in Erlangen<br />
einzuweisen (§ 81 StPO). Die Gutachtenserstattung<br />
sollte durch <strong>de</strong>n vorgeschlagenen dortigen Abteilungsleiter<br />
Dr. Wörthmüller erfolgen.<br />
Mit Schreiben vom 13.05.2004 legte <strong>de</strong>r Zeuge Mollath<br />
gegen diesen Beschluss Beschwer<strong>de</strong> ein, die das Landgericht<br />
Nürnberg-Fürth – unter <strong>de</strong>m Vorsitz eines an<strong>de</strong>ren Richters<br />
als <strong>de</strong>s Zeugen Brixner – am 26.05.2004 verwarf.<br />
Der Zeuge Mollath wur<strong>de</strong> daraufhin im Zeitraum 30.06.2004<br />
bis 07.07.2004 im Klinikum am Europakanal, Erlangen, untergebracht.<br />
Eine Gutachtenserstattung konnte jedoch nicht<br />
erfolgen, da sich Herr Dr. Wörthmüller selbst für befangen<br />
erklärte.<br />
374 Huber (8, 72, 84)<br />
375 Huber (8, 92)<br />
376 Huber (8, 99)<br />
377 Eberl (3, 95)<br />
378 Dr. Heusinger (3, 138)