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Leitfaden zur Implementierung von Schulsozialarbeit

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3<br />

Gesetzliche Rahmenbedingungen<br />

edingungen<br />

Da es für <strong>Schulsozialarbeit</strong> in Österreich (derzeit) keine direkte gesetzliche Grundlage gibt<br />

(z.B. betreffend Definitionen, Aufgaben, Verhältnisse zu unterschiedlichen HandlungspartnerInnen),<br />

bietet das folgende Kapitel eine Übersicht über diverse gesetzliche<br />

Rahmenbedingungen, die die schulsozialarbeiterische Praxis in Österreich strukturieren.<br />

Grundsätzlich ist <strong>Schulsozialarbeit</strong> in Österreich der Landesebene zuzuordnen: Sie kann dem<br />

Bereich der Jugendwohlfahrt (JWF) bzw. der Kinder- und Jugendhilfe zugeteilt werden. Das<br />

Engagement der Jugendwohlfahrtsträger in Sachen <strong>Schulsozialarbeit</strong> entspringt ihrem<br />

generellen Auftrag <strong>zur</strong> Förderung der Entfaltung und Entwicklung <strong>von</strong> Kindern und Jugendlichen<br />

und <strong>zur</strong> Unterstützung <strong>von</strong> Familien und Erziehungsverantwortlichen.<br />

Auf gesetzliche Spezifika der einzelnen Bundeländer kann im Folgenden jedoch nicht konkret<br />

eingegangen werden, da es über den Rahmen dieses Papiers hinausgehen würde. Die jeweiligen<br />

Landesgesetzgebungen können jedoch über das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS,<br />

Link im Literaturverzeichnis) abgerufen werden.<br />

3.1<br />

Allgemeine gesetzliche Grundlagen<br />

Trotz fehlenden direkten Bezugs gibt es verschiedene gesetzliche Regelungen, die unter<br />

anderem die Arbeit <strong>von</strong> <strong>Schulsozialarbeit</strong>erInnen betreffen. Zu nennen sind hier z.B. Gesetze,<br />

die für diverse öffentliche Organisationen oder Institutionen gelten, etwa das Kinder- und<br />

Jugendhilfegesetz (KJHG 2013) 8 , das Schulorganisationsgesetz 9 (SchOG 1962), das Schulunterrichtsgesetz<br />

10 (SchUG 1986) oder das Bundes-Jugendförderungsgesetz 11 (JFG 2000).<br />

Die da<strong>von</strong> betroffenen Einrichtungen, also die Schulen, Jugendwohlfahrtseinrichtungen sowie<br />

diverse Jugendorganisationen und -vereine - und somit auch alle potentiellen Anbieter <strong>von</strong><br />

<strong>Schulsozialarbeit</strong> -, haben sich zudem an die in der UNO-Kinderrechtskonvention <strong>von</strong><br />

1989 12 festgelegten Grundsätze zu halten. Diese definiert Kinder und Jugendliche als<br />

TrägerInnen <strong>von</strong> Rechten und wurde vom österreichischen Parlament im Jahr 1992 ratifiziert.<br />

Im dazugehörigen Bundesgesetzblatt (BGBl. Nr. 7/1993) heißt es unter Bezug auf die UN-<br />

Konvention, dass<br />

bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie <strong>von</strong> öffentlichen oder<br />

privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder<br />

Gesetzgebungsorganen getroffen werden, das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt sei,<br />

der vorrangig zu berücksichtigen ist. - §3(1) Kinderrechtskonvention<br />

Das KJHG aus dem Jahr 2013 verweist in §3 direkt auf die betreffenden Bestimmungen der<br />

Kinderrechtskonvention. Im weiteren Sinne kann in diesem Zusammenhang auch auf<br />

§1(1) KJHG verwiesen werden, das Kindern und Jugendlichen „ein Recht auf Förderung ihrer<br />

Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen<br />

Persönlichkeit“ einräumt.<br />

8<br />

9<br />

10<br />

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2013_I_69/BGBLA_2013_I_69.pdf<br />

http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10009265<br />

http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10009600<br />

11<br />

http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20001058<br />

12<br />

http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001223<br />

LBIHPR | 2013 19

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