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Bericht des Bundeskartellamtes über seine Tätigkeit im Jahre

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Drucksache IV/378<br />

Deutscher Bun<strong>des</strong>tag — 4. Wahlperiode<br />

geringer Nachfrage-Preis-Elastizität besonderen, <strong>im</strong> Wettbewerb<br />

nicht zu meisternden Schwierigkeiten ausgesetzt sei, und<br />

daß sie ihr Hauptproblem, nämlich die Erreichung der wegen<br />

hoher Fixkostenbelastung erforderlichen opt<strong>im</strong>alen Kapazitätsausnutzung<br />

nur durch Wettbewerbsbeschränkung lösen könne,<br />

wurde nicht geteilt. Die von der Zementindustrie behaupteten<br />

Eigentümlichkeiten finden sich auch in anderen, nicht syndizierten<br />

Wirtschaftszweigen; die Geschichte der seit 1904 syndizierten<br />

Zementindustrie zeigt, daß die Zementsyndikate das Problem<br />

der opt<strong>im</strong>alen Kapazitätsausnutzung nicht lösen konnten.<br />

Die Kartellverträge sollen in erster Linie der Ausgleichung<br />

möglicher Nachfragerückgänge dienen und die für die Zementindustrie<br />

eintretenden Folgen durch Wettbewerbsausschluß abwenden,<br />

ohne durch Rationalisierungsmaßnahmen die bei<br />

Nachlassen der Konjunktur drohende Kostenprogression selbst<br />

wesentlich zu mindern.<br />

Erstmals ist das Bun<strong>des</strong>kartellamt in einem Mißbrauchsverfahren<br />

gegen angemeldete Preisempfehlungen in entsprechender<br />

Anwendung <strong>des</strong> § 17 vorgegangen. Die Preisempfehlungen<br />

sind für unzulässig erklärt worden, da sie keinen Unverbindlichkeitshinweis<br />

enthielten, ohne den nach Ansicht <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>kartellamtes<br />

eine Preisempfehlung nicht vom Empfehlungsverbot<br />

freigestellt werden kann. Gegen die Entscheidung ist<br />

Beschwerde be<strong>im</strong> Kammergericht eingelegt worden, <strong>über</strong> die<br />

noch nicht entschieden ist.<br />

Anläßlich eines Zusammenschlusses von zwei Unternehmen<br />

ist erstmals durch Beschluß die Erstattung der Anzeige nach<br />

§ 23 binnen einer best<strong>im</strong>mten Frist gefordert und dabei in Anwendung<br />

<strong>des</strong> Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Fall<br />

der nicht fristgemäßen Anzeige ein Zwangsgeld angedroht<br />

worden. In dem Beschluß ist festgestellt, daß Unternehmen mit<br />

einem Marktanteil von mehr als 20 v. H. auch dann die Anzeige<br />

erstatten müssen, wenn sie sich mit einem Unternehmen zusammengeschlossen<br />

haben, das einem anderen Markte zugehört.<br />

Die Frage, wie horizontale Empfehlungen <strong>im</strong> Bereich der<br />

Kredit- und Versicherungswirtschaft kartellrechtlich zu beurteilen<br />

sind, wurde geklärt. Das Bun<strong>des</strong>kartellamt hat solche<br />

Empfehlungen wegen der besonderen Verhältnisse in diesen<br />

Wirtschaftszweigen in analoger Anwendung von § 102 für anmeldefähig<br />

erklärt. Unterbleibt die Meldung, so setzt sich der<br />

Empfehlende der Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit<br />

nach § 38 Abs. 2 Satz 2 aus.<br />

Die wiederholt geäußerte Behauptung, das Bun<strong>des</strong>kartellamt<br />

halte Gespräche <strong>über</strong> gemeinsame Probleme eines Wirtschaftszweiges<br />

für unzulässig, trifft nicht zu. Im Gegenteil hat das<br />

Bun<strong>des</strong>kartellamt nicht nur Unterrichtungen zwischen konkurrierenden<br />

Unternehmen <strong>über</strong> technische Entwicklungen,<br />

rationellere Fertigung und mögliche Marktveränderungen für<br />

notwendig erklärt, sondern dar<strong>über</strong> hinaus Betriebsvergleiche<br />

und die Aufstellung von Kalkulationsschemata in best<strong>im</strong>mtem<br />

Rahmen als erstrebenswert bezeichnet. In der Regel wissen die<br />

Unternehmen sehr genau, wann bei derartigen Aussprachen

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