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Bericht des Bundeskartellamtes über seine Tätigkeit im Jahre

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Drucksache IV/378<br />

Deutscher Bun<strong>des</strong>tag — 4. Wahlperiode<br />

schusses für Wirtschaftspolitik sind alle bei der<br />

Gesetzesberatung beteiligten Ausschüsse <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>tages<br />

dar<strong>über</strong> einig gewesen, daß nicht zugelassen<br />

werden könne, „<strong>über</strong> das Kartellgesetz zu einer<br />

Vervollständigung der Marktordnung kommen zu<br />

wollen". Diese aus dem Willen <strong>des</strong> Gesetzgebers<br />

erkennbare Grenze muß bei der Anwendung von<br />

§ 100 Abs. 1 beachtet werden.<br />

Die vorbereitenden Arbeiten für die Anwendung<br />

der Grundsätze <strong>des</strong> Gemeinsamen Marktes auf die<br />

Landwirtschaft haben zum Entwurf einer Verordnung<br />

<strong>des</strong> Rates der EWG zur Anwendung von<br />

Wettbewerbsregeln für die Landwirtschaft (Artikel 42<br />

EWG-Vertrag) geführt. Danach sollen die Wettbewerbsregeln<br />

<strong>des</strong> EWG-Vertrages grundsätzlich,<br />

wenn auch mit bedeutsamen Legalausnahmen, auf<br />

den nach Artikel 42 bisher ausgenommenen landwirtschaftlichen<br />

Bereich angewendet werden. Hierdurch<br />

soll sichergestellt werden, daß bei der <strong>im</strong> EWG-Vertrag<br />

vorgesehenen gemeinsamen Organisation der<br />

Agrarmärkte die Verbotsvorschriften der Artikel 85 ff.<br />

EWG-Vertrag zu beachten sind. Der Verordnungsentwurf<br />

ist vom Ministerrat der EWG noch nicht<br />

endgültig verabschiedet worden.<br />

1. Getreideerzeugung (78 11 00)<br />

Eine Gruppe von Getreide<strong>im</strong>porteuren hat be<strong>im</strong><br />

Bun<strong>des</strong>kartellamt die Einleitung eines Verfahrens<br />

nach §§ 22 und 26 gegen die Einfuhr- und Vorratsstelle<br />

für Getreide und Futtermittel, Frankfurt<br />

(Main), (EVSt) angeregt. Die EVSt hatte folgende,<br />

von den Antragstellern beanstandete Maßnahmen<br />

durchgeführt:<br />

a) Sie hatte Kaufverträge <strong>über</strong> Importe von Auslandsmais<br />

für Zwecke der Vorratshaltung ausgeschrieben<br />

und die Genehmigung demjenigen<br />

in Aussicht gestellt, der ihr das günstigste Angebot<br />

machen werde (DM-Schlußverfahren).<br />

b) Sie hatte, um eingelagerten Futterweizen zu<br />

„wälzen", den Verkauf von Futtergetreide aus<br />

der Vorratshaltung ausgeschrieben, bestehend<br />

je zur Hälfte aus Mais und Futterweizen; in anderen<br />

Fällen hatte sie die Abgabe von Mais von<br />

der gleichzeitigen Abnahme eingelagerten Futterweizens<br />

abhängig gemacht.<br />

c) Sie hatte ausgeschrieben, daß nur solche Käufer<br />

oder Verkäufer zu vorstehenden Geschäften zugelassen<br />

werden würden, die sich einem vertraglich<br />

vorgesehenen Schiedsgericht unterwerfen<br />

würden.<br />

In der Eingabe war die Auffassung vertreten, daß<br />

die EVSt unter Ausnutzung ihrer gesetzlichen Monopolstellung<br />

mißbräuchlich gehandelt habe.<br />

Das Bun<strong>des</strong>kartellamt konnte das Verfahren nicht<br />

einleiten, weil die EVSt bei der Durchführung der<br />

gesetzlichen Getreidemarktordnung nach § 8 Getreidegesetz<br />

als Lenkungsorgan <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums<br />

für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten<br />

tätig wird und insoweit nicht den Unternehmensbegriff<br />

<strong>des</strong> § 22 erfüllt. Die Getreide<strong>im</strong>porteure haben<br />

gegen die ihnen hier<strong>über</strong> zugegangene Mitteilung<br />

Einspruch eingelegt, der nicht formell beschieden<br />

werden konnte (hierzu Dritter Abschnitt „Verfahrensfragen").<br />

2. Milcherzeugung (78 16 00)<br />

Die Prüfung der von einem Zentralverband <strong>des</strong><br />

landwirtschaftlichen Genossenschaftswesens erarbeiteten,<br />

vom Bun<strong>des</strong>kartellamt beanstandeten<br />

„Leitsätze zur Rationalisierung der genossenschaftlichen<br />

Selbsthilfe in der Milchwirtschaft" (<strong>Tätigkeit</strong>sbericht<br />

1960 S. 35) ist noch nicht abgeschlossen, da<br />

in der Marktuntersuchung auch die gesetzliche<br />

Marktordnung nach dem Milch- und Fettgesetz einbezogen<br />

werden muß. Die Leitsätze werden jedoch<br />

noch nicht angewendet.<br />

Bei der Prüfung einer privaten, regionalen Milchausgleichskasse<br />

stellte sich heraus, daß ähnliche<br />

Ausgleichsfonds auch in anderen Bereichen — meist<br />

in den Einzugsbereichen der Genossenschaftszentralen<br />

— gebildet worden sind. Die Maßnahmen dieser<br />

privaten Ausgleichskassen stehen <strong>im</strong> Zusammenhang<br />

mit dem Bun<strong>des</strong>ausgleich in der Milchwirtschaft<br />

und den Milchausgleichskassen der Länder,<br />

ferner aber auch mit der <strong>Tätigkeit</strong> <strong>des</strong> allgemeinen<br />

Milchförderungsfonds <strong>des</strong> Deutschen Bauernverban<strong>des</strong>.<br />

Eine kartellrechtliche Beurteilung wird erst nach<br />

weiterer Aufklärung der wirtschaftlichen Tatbestände<br />

und <strong>des</strong> Zusammenhanges der privaten Maßnahmen<br />

untereinander, aber auch in ihrer Verbindung<br />

zur gesetzlich begründeten Marktordnung<br />

möglich sein.<br />

3. Eier- und Honigerzeugung (78 17 00)<br />

Eine Eier-Importgesellschaft, ein Zusammenschluß<br />

von 64 Handelsunternehmen, die einem Zentralverband<br />

von Unternehmen <strong>des</strong> Eier-, Wild-, Geflügelund<br />

Honiggroßhandels angehören, hat sich in den<br />

letzten <strong>Jahre</strong>n besonders dem Import von Eiern und<br />

Geflügel aus den Ostblockländern zugewandt, die<br />

ihren Export durch staatliche Monopolgesellschaften<br />

<strong>über</strong> einen einzigen oder <strong>über</strong> nur einige wenige Exporteure<br />

durchzuführen pflegen. Die Gesellschaft hatte<br />

durch diese Geschäftsverbindungen be<strong>im</strong> Geflügel<strong>im</strong>port<br />

mehrfach eine marktbeherrschende Stellung<br />

erlangt und hatte die Importe auf die ihr als Gesellschafter<br />

angehörenden Unternehmen verteilt. Die<br />

Prüfung gab keine Veranlassung zu einer Maßnahme<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>kartellamtes nach § 22, nachdem<br />

die Gesellschaft erklärt hatte, daß sie auch solche<br />

Geflügel<strong>im</strong>porteure, die nicht Gesellschafter sind, zu<br />

gleichen Bedingungen wie ihre Gesellschafter beliefern<br />

werde.<br />

Die von einem Unternehmen der Nahrungsmittelindustrie<br />

angemeldete und eingeführte Preisbindung<br />

für Importhonig wird daraufhin <strong>über</strong>prüft, ob die<br />

der Bindung unterliegenden Erzeugnisse Markenwaren<br />

nach § 16 Abs. 2 sind. Dabei geht es um die<br />

Frage, ob das bindende Unternehmen die Lieferung<br />

<strong>seine</strong>r Erzeugnisse in gleichbleibender oder verbesserter<br />

Güte gewährleistet. Der aus <strong>über</strong>seeischen<br />

Ländern <strong>im</strong>portierte Honig wird von dem preisbindenden<br />

Unternehmen nach einem best<strong>im</strong>mten<br />

Verfahren ausgewählt, gereinigt, gemischt, gelagert<br />

und abgesetzt.

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