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Bericht des Bundeskartellamtes über seine Tätigkeit im Jahre

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Deutscher Bun<strong>des</strong>tag — 4. Wahlperiode<br />

Drucksache IV/378<br />

und <strong>im</strong> Abschnitt zu § 11 (§ 16), wo auf die in der<br />

Vorstellung <strong>des</strong> Publikums bestehende psychologische<br />

Verknüpfung von „Festpreis" und Güte der<br />

Ware hingewiesen wird.<br />

Die große Anzahl wegen Verdachts verbotener<br />

Preisempfehlungen <strong>im</strong> <strong>Bericht</strong>szeitraum eingeleiteter<br />

Verfahren zeigt, daß die Bedeutung der Legalisierungsmöglichkeit<br />

vertikaler Preisempfehlungen nach<br />

§ 16 von einigen Wirtschaftskreisen noch nicht ausreichend<br />

erkannt ist und die möglichen Folgen unterlassener<br />

Anmeldung offenbar <strong>über</strong>sehen werden.<br />

So waren mehrfach mangels Anmeldung vom Empfehlungsverbot<br />

<strong>des</strong> § 38 Abs. 2 Satz 2 nicht freigestellte,<br />

u. a. in Form von Bruttopreislisten von Herstellern<br />

ausgesprochene Preisempfehlungen zu beanstanden,<br />

weil die mitgeteilten Verkaufspreise, die von<br />

Einzelhändlern zu ihren Preisen gemacht wurden,<br />

nicht mit ,dem erforderlichen auf ihre Unverbindlichkeit<br />

hinweisenden Zusatz (z. B. „unverbindlicher<br />

Richtpreis" oder „empfohlener Preis") versehen worden<br />

sind.<br />

Andere Preisempfehlungen von Herstellern, die<br />

zu einem gleichförmigen Verhalten der Händler in<br />

der Preisgestaltung führten, mußten beanstandet<br />

werden, weil ,die Empfehlungen durch Aufdruck <strong>des</strong><br />

Verkaufspreises auf die Ware, <strong>im</strong> Wege der Werbung<br />

in Tagespresse und Zeitschriften oder durch<br />

Beigabe entsprechenden Werbematerials zu anderen<br />

Erzeugnissen dem Verbraucher zur Kenntnis gebracht<br />

wurden, ohne daß sie be<strong>im</strong> Bun<strong>des</strong>kartellamt<br />

angemeldet waren. Es konnte jedoch bisher in<br />

allen Fällen von Anträgen auf Festsetzung eines<br />

Bußgel<strong>des</strong> abgesehen werden, nachdem die betroffenen<br />

Unternehmen den Hinweis auf die Unverbindlichkeit<br />

der empfohlenen Preise hinzugesetzt<br />

und die erforderliche Anmeldung unverzüglich nachgeholt<br />

oder von der Verbraucherempfehlung Abstand<br />

genommen hatten.<br />

Über die Frage der Vereinbarkeit einer Vertriebswegänderung<br />

mit § 26 Abs. 2 hatte das Bun<strong>des</strong>kartellamt<br />

<strong>im</strong> folgenden Fall zu entscheiden: Ein<br />

Unternehmen, das Waschmittel, Seifen und Parfümerieartikel<br />

herstellt und diese Erzeugnisse mit<br />

Ausnahme einzelner Sort<strong>im</strong>entsgruppen <strong>über</strong> den<br />

Großhandel an den Einzelhändler vertrieb, entschloß<br />

sich aus betriebswirtschaftlichen Überlegungen, sein<br />

preisgebundenes Luxusseifensort<strong>im</strong>ent nur noch <strong>im</strong><br />

Direktgeschäft an ausgewählte Einzelhandelsfachgeschäfte<br />

abzugeben. Die Umstellung und der dadurch<br />

bedingte Ausschluß der Großhändler wurde<br />

gebietsweise nach und nach durchgeführt. Für die<br />

Durchführung war ein Zeitraum von mehreren - <strong>Jahre</strong>n<br />

vorgesehen. So wurde mit Beginn <strong>des</strong> <strong>Jahre</strong>s<br />

1960 ein Großhändler <strong>im</strong> süddeutschen Raum von der<br />

Belieferung ausgeschlossen. Noch etwa ein Jahr nach<br />

<strong>seine</strong>m Ausschluß lieferten andere noch vom Hersteller<br />

belieferte Großhändler aus Nachbargebieten<br />

in das frühere Einzugsgebiet <strong>des</strong> ausgeschlossenen<br />

Großhändlers. Dadurch fühlte sich dieser ungleich<br />

behandelt und unbillig behindert, zumal ihm dabei<br />

auch Kunden für andere von ihm vertriebene Erzeugnisse<br />

verlorengingen.<br />

Im Laufe <strong>des</strong> Verfahrens ist der Hersteller mit<br />

Wirkung vom 1. März 1961 in allen Teilen <strong>des</strong> Bun<br />

<strong>des</strong>gebietes und West-Berlin ausnahmslos zur Di<br />

rektbelieferung der Einzelhändler <strong>über</strong>gegangen. Da<br />

mit war das zu beanstandende Verhalten abgestellt.<br />

Dabei ging das Bun<strong>des</strong>kartellamt davon aus, daß<br />

es auch einem preisbindenden Unternehmen grundsätzlich<br />

nicht nur freisteht, <strong>seine</strong>n Vertriebsweg zu<br />

best<strong>im</strong>men, sondern daß es den ursprünglich gewählten<br />

Vertriebsweg auch jederzeit auf Grund betriebswirtschaftlicher<br />

Erwägungen ändern, also z. B.<br />

den Großhandel ausschalten und zur Direktbelieferung<br />

<strong>des</strong> Einzelhandels <strong>über</strong>gehen kann, sowie ,daß kein<br />

absoluter Kontrahierungszwang besteht und ein<br />

einmal belieferter Kunde nicht <strong>im</strong>mer weiterhin beliefert<br />

werden muß. Allerdings darf mit der Umstellung<br />

keine Diskr<strong>im</strong>inierung <strong>des</strong> einzelnen Abnehmers<br />

nach § 26 Abs. 2 verbunden sein. Bei einer<br />

bezirksweisen Umstellung wäre nicht ohne weiteres<br />

eine Diskr<strong>im</strong>inierung der zuerst von der Umstellung<br />

betroffenen Abnehmer gegeben, weil man einem<br />

<strong>seine</strong>n Vertriebsweg umstellenden Unternehmen<br />

eine sukzessive Änderung entsprechend dem Aufbau<br />

saines neuen Vertriebssystems zubilligen muß.<br />

Diese muß allerdings zügig und in angemessenen<br />

Fristen, die jeweils nach ,der Lage <strong>des</strong> Einzelfalles<br />

zu bemessen sind, erfolgen. Geschieht das nicht und<br />

dringen andere Großhändler in das bisherige Absatzgebiet<br />

eines ausgeschlossenen Großhändlers ein,<br />

dann könnte eine unbillige Behinderung oder unterschiedliche<br />

Behandlung ,<strong>des</strong> ausgeschlossenen Abnehmers<br />

gegeben sein.<br />

Auf die Eingabe eines Drogisten <strong>über</strong>prüfte das<br />

Bun<strong>des</strong>kartellamt das Vertriebssystem eines Herstellers<br />

preisgebundener Parfümerie- und Seifenartikel.<br />

Der Hersteller vertreibt <strong>seine</strong> Markenerzeugnisse<br />

ohne Einschaltung <strong>des</strong> Großhandels unmittelbar <strong>über</strong><br />

den Einzelhandel an den Verbraucher. Er wählt dabei<br />

solche Einzelhandelsgeschäfte aus, die ihm nach<br />

Ausstattung, Lager, Umsatzerwartung etc. als autorisierte<br />

Verkaufsstellen geeignet erscheinen. Einzelhändler,<br />

die in das Vertriebssystem der autorisierten<br />

Verkaufsstellen nicht einbezogen worden waren,<br />

haben ,das Bun<strong>des</strong>kartellamt mehrfach um Nachprüfung<br />

gebeten, ob die Beschränkung dieses Markenartikelbezugs<br />

auf ausgewählte Verkaufsstellen<br />

gegen das Diskr<strong>im</strong>inierungsverbot ,<strong>des</strong> § 26 Abs. 2<br />

verstößt. Das Bun<strong>des</strong>kartellamt hat die Frage, wie<br />

bereits in früheren Fällen, auch hier verneint.<br />

Das Vertriebssystem dieses preisbindenden Herstellers,<br />

das allerdings objektiv zu einer ungleichen<br />

Behandlung gleichartiger Einzelhandelsunternehmen<br />

führen kann, erscheint nach <strong>seine</strong>r Begründung und<br />

<strong>seine</strong>m Ziel als sachlich gerechtfertigt. Dem Hersteller<br />

ist nach <strong>seine</strong>n Ausführungen daran gelegen,<br />

durch eine gewisse repräsentative Auswahl von<br />

Verkaufsstätten <strong>seine</strong>n Erzeugnissen <strong>des</strong> gehobenen<br />

Körperpflegebedarfs eine Prestigegeltung zu verschaffen.<br />

Dieses Vertriebssystem, bei dem der Hersteller<br />

eine Beschränkung <strong>seine</strong>r Vertriebsmöglichkeiten<br />

in Kauf n<strong>im</strong>mt, hat zu Beanstandungen keinen<br />

Anlaß gegeben. § 26 Abs. 2 läßt dem preisbindenden<br />

Unternehmen die Möglichkeit unbenommen, einen<br />

best<strong>im</strong>mten Vertriebsweg aus sachlich gerechtfertigten<br />

Gründen frei zu wählen und folgerichtig durchzuführen.<br />

In dem zur Entscheidung stehenden Fall

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