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Bericht des Bundeskartellamtes über seine Tätigkeit im Jahre

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Drucksache IV/378<br />

Deutscher Bun<strong>des</strong>tag — 4. Wahlperiode<br />

Das Konditionenkartell enthielt mit Best<strong>im</strong>mungen<br />

<strong>über</strong> Preisstellung, Verpackung und Zahlungsbedingungen<br />

in der Hauptsache solche Konditionenregelungen,<br />

die Umgehungen <strong>des</strong> Rabattkartells verhindern<br />

sollten. Von den betroffenen Abnehmern<br />

sprachen sich besonders die verschiedenen Sparten<br />

<strong>des</strong> Fachgroßhandels gegen das geplante Kartell<br />

aus. Sie brachten vor, daß das Rabattkartell zu einer<br />

für sie unzumutbaren Kürzung der bisher gewährten,<br />

für die Erfüllung der Funktionen <strong>des</strong> Fachhandels<br />

notwendigen Rabattsätze führen werde. Vom<br />

Bun<strong>des</strong>kartellamt wurde die Auffassung vertreten,<br />

daß eine Rabattregelung dann nicht als eine nach<br />

§ 3 zulässige Vereinbarung <strong>über</strong> einen ein echtes<br />

Leistungsentgelt darstellenden Rabatt anzusehen<br />

sei, wenn sich die Kartellmitglieder lediglich durch<br />

eine obere Rabattgrenze an einen Gesamtrabatt binden,<br />

ohne festzulegen, für welche Leistungen Rabatt<br />

gewährt wird. Außerdem wurden Bedenken, die<br />

ebenfalls zum Widerspruch führen können, dagegen<br />

geltend gemacht, daß das Rabattkartell der Stützung<br />

der vertikalen Preisbindungen der Kartellmitglieder<br />

dienen würde, deren Aufhebung wegen mißbräuchlicher<br />

Handhabung gemäß § 17 Abs. 2 bereits gefordert<br />

war. Nach Erörterung mit den Kartellmitgliedern<br />

und den Verbänden der betroffenen Abnehmer<br />

wurde die Anmeldung vor Ablauf der Widerspruchsfrist<br />

zurückgenommen.<br />

Seit Ende <strong>des</strong> <strong>Jahre</strong>s 1960 wurde deutlich erkennbar,<br />

daß die Preisbindungen für Spirituosen nicht<br />

lückenlos waren. Das Bun<strong>des</strong>kartellamt hatte zunächst<br />

nur Veranlassung, die Preisbindungen solcher<br />

Unternehmen zu <strong>über</strong>prüfen, die sich — wohl wegen<br />

der besonderen Marktgeltung der betreffenden<br />

Marken — zu Maßnahmen gegen<strong>über</strong> Unterpreisverkäufen<br />

gezwungen sahen. Dabei handelte es sich<br />

vornehmlich um Unternehmen, die sich bereits seit<br />

längerer Zeit zur technischen Durchführung der von<br />

§ 34 in Verbindung mit § 16 vorgeschriebenen<br />

schriftlichen Vertragsabschlüsse eines Treuhandbüros<br />

bedienen. Der <strong>über</strong>wiegende Teil dieser Unternehmen<br />

hatte das Treuhandbüro später auch beauftragt,<br />

die Einhaltung der festgesetzten Preise zu<br />

<strong>über</strong>wachen. Das Bun<strong>des</strong>kartellamt wurde auf die<br />

Überwachungstätigkeit dieses Treuhandbüros zum<br />

ersten Mal Ende <strong>des</strong> <strong>Jahre</strong>s 1960 aufmerksam, als<br />

auf Grund von Testkäufen durch das Treuhandbüro<br />

von <strong>des</strong>sen Auftraggebern Liefersperren gegen<br />

sämtliche Händler verhängt wurden, die gegen die<br />

Preisbindung auch nur eines der betreffenden preisbindenden<br />

Unternehmen verstoßen hatten. Diese<br />

Kollektivsperren wurden, nachdem das Bun<strong>des</strong>kartellamt<br />

— gestützt auf §§ 1, 17 Abs. 1 Nr. 2 und<br />

§ 38 Abs. 2 Satz 2 — eingeschritten war, - jeweils<br />

in eine Sperre nur derjenigen Abnehmer umgewandelt,<br />

die gegen Preisbindungen <strong>des</strong> sperrenden Unternehmens<br />

verstoßen hatten. Das Treuhandbüro<br />

hatte danach weiterhin Testkäufe durchgeführt und<br />

dar<strong>über</strong> hinaus bei der Vorbereitung zivilprozeßualer<br />

Maßnahmen gegen Händler, die die gebundenen<br />

Preise nicht einhalten, mitgewirkt. Seit einigen<br />

Monaten wird die erwähnte <strong>Tätigkeit</strong> <strong>des</strong> Treuhandbüros,<br />

zumin<strong>des</strong>t in Teilen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>gebietes<br />

und in Westberlin, durch ein strenges Überwachungssystem<br />

ergänzt, <strong>des</strong>sen Durchführung <strong>im</strong><br />

wesentlichen den Einzelhandelsverbänden obliegt.<br />

Es sieht insbesondere Testkäufe, differenzierte Maß<br />

nahmen bei festgestellten Preisbindungsverstößen<br />

und die Führung einer Kartei <strong>über</strong> Unternehmen,<br />

welche die gebundenen Preise nicht einhalten, vor.<br />

Die Ermittlungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>kartellamtes bezüglich<br />

<strong>des</strong> tatsächlichen Umfanges <strong>des</strong> u. a. in der<br />

Tages- und Fachpresse sowie in Geschäftsberichten<br />

von Industrie- und Handelskammern erörterten<br />

„Grauen Spirituosenmarktes" und die Erwägung,<br />

daß ein umfangreicher „Grauer Markt" nur als<br />

Folge nicht marktkonformer <strong>über</strong>höhter Preise entstehen<br />

kann, haben zur Aufforderung an 16 preisbindende<br />

Unternehmen der Spirituosenindustrie geführt,<br />

den beanstandeten Mißbrauch durch Aufhebung<br />

der Preisbindungen abzustellen (§ 17 Abs. 2).<br />

Dieser Aufforderung sind die Unternehmen jedoch<br />

nicht nachgekommen. Inzwischen haben mündliche<br />

Verhandlungen nach § 53 Abs. 1 und weitere Ermittlungen<br />

stattgefunden. Dabei hat das Bun<strong>des</strong>kartellamt<br />

auch zum ersten Mal von dem Beschlagnahmerecht<br />

nach § 55 Gebrauch gemacht, indem es<br />

Auswertungen einer Marktforschung sicherstellte.<br />

Nach Einleitung )der Verfahren hat ein Teil der betreffenden<br />

Unternehmen Vertriebsbindungen eingeführt<br />

und Preise geändert, <strong>über</strong>wiegend gesenkt.<br />

Die Verfahren konnten noch nicht abgeschlossen<br />

werden.<br />

Durch Rücknahmen verringerte sich die Zahl der<br />

preisgebundenen Verkaufseinheiten bei Spirituosen<br />

um 139. Von vier Unternehmen wurden Preiserhöhungen<br />

für 114 Verkaufseinheiten zwischen 0,8 und<br />

10,5 v. H. angemeldet; fünf Unternehmen senkten<br />

die Preise für 37 Verkaufseinheiten zwischen 0,4<br />

und 32 v. H.<br />

Die preisempfehlenden Unternehmen nahmen um<br />

8 auf 16 zu, die Zahl der angemeldeten Preisempfehlungen<br />

erhöhte sich von 77 auf 157.<br />

9. Verarbeitete Weine (68 77 00)<br />

Zwei führende Hersteller von Markensekt haben<br />

eine Änderung ihres <strong>im</strong> <strong>Jahre</strong> 1958 wirksam gewordenen<br />

Gesamtumsatz-Rabattkartells (<strong>Tätigkeit</strong>sbericht<br />

1958 S. 41) angemeldet. Die Änderung <strong>des</strong><br />

Kartellvertrages hat ausschließlich eine Umgestaltung<br />

der Rabattstaffel zum Gegenstand. Gegen<strong>über</strong><br />

der bisherigen Regelung werden 'bei den unteren<br />

Stufen der Rabattstaffel die Rabattsätze angehoben,<br />

während die Rabattstaffel nach oben hin durch Wegfall<br />

einiger Rabattstufen verkürzt werden soll. Damit<br />

erhalten Großabnehmer, die ihre Bezüge <strong>über</strong><br />

die Bezugsmenge ,der letzten Rabattstufe steigern,<br />

nur noch den Rabatt dieser letzten Stufe, während<br />

die Abnehmer, deren Bezüge innerhalb ,<strong>des</strong> Rahmens<br />

der 'Rabattstaffel liegen, durch Steigerung<br />

ihrer Umsätze in höhere Rabattgruppen aufrücken<br />

können. Außerdem hat die verkürzte obere Grenze<br />

der Rabattstaffel zur Folge, daß Abnehmer, die infolge<br />

ihrer .Großbezüge bislang höhere Rabatte beanspruchen<br />

konnten, sich nunmehr teilweise mit geringeren<br />

Rabattsätzen begnügen müssen. Zwei Unternehmensvereinigungen,<br />

die vorwiegend die Interessen<br />

der Großabnehmer vertreten, haben Einwendungen<br />

gegen die neue Rabattstaffel erhoben.<br />

Die Änderung I<strong>des</strong> Kartellvertrages ist am 17. Januar<br />

1962 wirksam geworden. Die in der neuen

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