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Bericht des Bundeskartellamtes über seine Tätigkeit im Jahre

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Drucksache IV/378<br />

Deutscher Bun<strong>des</strong>tag — 4. Wahlperiode<br />

Verkauf in <strong>des</strong>sen Kaufhäusern und technischen<br />

Verkaufsstellen best<strong>im</strong>mt sind, sofern dort Foto-<br />

Fachabteilungen eingerichtet sind, die den üblichen<br />

Anforderungen dieser Hersteller an Foto-Abteilungen<br />

in Kaufhäusern entsprechen.<br />

Für den Fall der Fortsetzung der Bezugssperre<br />

wurde die Durchführung eines Bußgeldverfahrens<br />

angedroht.<br />

Nach den Feststellungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>kartellamtes<br />

ist .der Geschäftsverkehr mit preisgebundenen Fotofilmen<br />

der beiden Hersteller gegenwärtig nicht nur<br />

Foto-Fachgeschäften, sondern <strong>im</strong> weiten Umfange<br />

auch Verkaufsstellen aller Art zugänglich, in denen<br />

eine fachkundige Beratung <strong>des</strong> Käufers nicht üblich<br />

ist. Preisgebundene Filme werden mit Billigung der<br />

Hersteller außer in Fachgeschäften in Bahnhofskiosken,<br />

Souvenirgeschäften, aus Automaten etc. verkauft.<br />

Gegen<strong>über</strong> diesem Einzelhandel, der vom<br />

Vertrieb in Warenhäusern bis zur völlig mechanischen<br />

Bedienung durch Automaten reicht, sind die<br />

Kaufhäuser und technischen Verkaufsstellen <strong>des</strong> Versandunternehmens<br />

ihrer Funktion nach gleichartig.<br />

Ein sachlich gerechtfertigter Grund für den Ausschluß<br />

<strong>des</strong> Versandhandels vom Filmbezug war nicht<br />

zu erkennen. Zu Unrecht berufen sich die Hersteller<br />

darauf, das Filmgeschäft solle zum Ausgleich risikoreicher<br />

Fachsparten (Film- und Fotoapparate) weit<br />

möglich dem mittelständischen Fachhandel verbleiben.<br />

Der ausschließliche Vertrieb durch Unternehmen<br />

mit fachlich geschultem Personal wird von den<br />

Herstellern in der Praxis weitgehend durchbrochen.<br />

Diese Durchbrechung war auch nicht als systemgemäße<br />

Ausnahme vom grundsätzlichen Fachvertrieb<br />

anzuerkennen, da sich der Filmerwerb aus dem<br />

Fachgeschäft und aus der nichtfachkundigen Verkaufsstelle<br />

für den Käufer <strong>im</strong> wesentlichen gleicht.<br />

Insbesondere dienen Einkäufe außerhalb der Fachgeschäfte<br />

in .der Praxis <strong>des</strong> täglichen Lebens nicht nur<br />

der Deckung eines augenblicklichen Verlegenheitsbedarfs,<br />

da das Publikum diese Einkaufsmöglichkeiten<br />

kennt, mit ihnen rechnet und weitgehend<br />

auf eine fachliche Beratung <strong>über</strong> den Gebrauch der<br />

Filme verzichtet. Eine ungerechtfertigt unterschiedliche<br />

Behandlung wurde weiterhin darin gesehen,<br />

daß die Hersteller die Beschwerdeführerin vom Bezug<br />

preisgebundener Fotofilme für ihren Versandhandel<br />

ausgeschlossen haben. Die Hersteller beliefern<br />

den Fach-Versandhandel, mit dem der Versandhandel<br />

der Beschwerdeführerin für den Vertrieb<br />

von Fotofilmen als gleichartig anzusehen ist. Denn<br />

selbst vom Fach-Versandhandel werden Filme <strong>im</strong><br />

allgemeinen nur als eine Ware verschickt, -<br />

die vom<br />

Kunden ohne persönlichen Verkaufs- und Beratungsvorgang<br />

bezogen wird, worauf das Publikum <strong>über</strong>dies<br />

bereits <strong>im</strong> Einzelhandel weitgehend verzichtet.<br />

Diese ungleiche Behandlung war nicht als sachlich<br />

gerechtfertigt zu werten. Die in diesem Sinne vorgetragene<br />

Befürchtung der Hersteller, der Fachhandel<br />

werde sich aus Verst<strong>im</strong>mung <strong>über</strong> den Filmvertrieb<br />

<strong>im</strong> Versandhandel von ihren Markenerzeugnissen<br />

abwenden, erschien als nicht begründet, da die<br />

Rechtslage betreffend die Belieferung ,<strong>des</strong> Versandhandels<br />

für sämtliche Hersteller preisgebundener<br />

Filme gilt. Außerdem kann die Maßnahme einer<br />

Abnehmergruppe, die darauf gerichtet ist, die Nicht<br />

belieferung eines best<strong>im</strong>mten Mitbewerbers zu erzwingen,<br />

eine Boykottaufforderung sein und daher<br />

nicht als sachlich gerechtfertigter Grund <strong>im</strong> Sinne<br />

<strong>des</strong> § 26 Abs. 2 anerkannt werden.<br />

Soweit und sobald das Versandunternehmen, das<br />

bereits andere Foto-Geräte vertreibt, den Herstellern<br />

die Einrichtung von Foto-Abteilungen in <strong>seine</strong>n<br />

Kaufhäusern und technischen Verkaufsstellen nachgewiesen<br />

haben wird, die den üblichen Anforderungen<br />

der Hersteller an Foto-Fachabteilungen in<br />

Kaufhäusern bzw. an Fachgeschäfte genügen, gebietet<br />

das Diskr<strong>im</strong>inierungsverbot <strong>des</strong> § 26 Abs. 2<br />

auch die Belieferung <strong>des</strong> Versandunternehmens mit<br />

preisgebundenen Foto-Geräten, weil dann insoweit<br />

Gleichartigkeit mit den gegenwärtig schon von den<br />

Herstellern belieferten Kaufhäusern besteht, die<br />

Foto-Fachabteilungen unterhalten.<br />

Auf die Beanstandungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>kartellamtes<br />

haben beide Hersteller die Belieferung <strong>des</strong> Versandunternehmens<br />

in vollem Umfange aufgenommen.<br />

Das Bun<strong>des</strong>kartellamt hatte sich mit ,der Frage zu<br />

befassen, ob der Ausschluß jeglichen Rabattes bei<br />

dem Verkauf preisgebundener Röntgenfilme an<br />

Großverbraucher als mißbräuchliche Handhabung<br />

der Preisbindung anzusehen sei. Preisbindende Hersteller<br />

von Röntgenfilmen hatten den Händlern,<br />

die neben ,der branchenüblichen Handelsspanne noch<br />

jährlich nach der Umsatzmenge gestaffelte Umsatzboni<br />

erhalten, verboten, ihren Abnehmern irgendwelche<br />

Rabatte oder sonstige Nachlässe zu gewähren.<br />

Damit war es den Händlern unmöglich gemacht,<br />

selbst Großabnehmern (Krankenhäusern) irgendwelche<br />

Nachlässe zu gewähren, auch wenn sie auf<br />

Grund der ihnen infolge <strong>des</strong> Großauftrages zufließenden<br />

höheren Rabatte dazu bereit waren. Dagegen<br />

haben sich die Großabnehmer gewendet.<br />

In dem daraufhin eingeleiteten Verfahren nach<br />

§ 17 ist davon ausgegangen worden, daß eine mißbräuchliche<br />

Handhabung der Preisbindung vorliegt,<br />

wenn das preisbindende Unternehmen <strong>seine</strong> Abnehmer<br />

daran hindert, die aus der Abnahme besonders<br />

großer Mengen durch einen Abnehmer sich<br />

ergebenden Vorteile <strong>des</strong> von ihm ermöglichten billigeren<br />

Einkaufs sowie die aus der Großabnahme<br />

erzielten Kostenvorteile den Kunden durch Gewährung<br />

von Mengenrabatten weiterzugeben.<br />

Im Verlaufe <strong>des</strong> Verfahrens haben die Hersteller<br />

von Röntgenfilmen den Händlern gestattet, Großabnehmern<br />

bei einer best<strong>im</strong>mten jährlichen Abnahmemenge<br />

einen begrenzten Mengenrabatt zu gewähren,<br />

und eine entsprechende Änderung - der Preisbindung<br />

bei dem Bun<strong>des</strong>kartellamt angemeldet. Damit<br />

war das beanstandete Verhalten aufgegeben, so<br />

daß das Verfahren eingestellt werden konnte.<br />

6. Chemisch-technische Erzeugnisse (46 00 00)<br />

Bei einer Preisbindung für Farben und Lacke gab<br />

die Anmeldung einer Höchstpreisbindung Veranlassung,<br />

erneut darauf hinzuweisen, daß § 16 ,die<br />

Bindung von Preisgrenzen nicht zuläßt. Der „best<strong>im</strong>mte<br />

Preis" <strong>im</strong> Sinne dieser Vorschrift ist ein<br />

Festpreis. Das ergibt sich auch aus der Begründung<br />

zum Regierungsentwurf <strong>im</strong> Abschnitt „Allgemeiner<br />

Überblick <strong>über</strong> Aufbau und Inhalt <strong>des</strong> Gesetzes"

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