25.01.2014 Aufrufe

Bericht des Bundeskartellamtes über seine Tätigkeit im Jahre

Bericht des Bundeskartellamtes über seine Tätigkeit im Jahre

Bericht des Bundeskartellamtes über seine Tätigkeit im Jahre

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Drucksache IV/378<br />

Deutscher Bun<strong>des</strong>tag — 4. Wahlperiode<br />

ERSTER ABSCHNITT<br />

Die Wettbewerbsbeschränkungen nach Wirtschaftsbereichen<br />

Bergbauliche Erzeugnisse (21)<br />

In einem Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen<br />

verbotener Empfehlungen nach § 38 Abs. 2 Satz 2<br />

hat das Oberlan<strong>des</strong>gericht Stuttgart mit Beschluß<br />

vorn 17. Mai 1961 (2 Kart B 1/60, WuW/E OLG 423)<br />

die Rechtsprechung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>gerichtshofes zum<br />

Empfehlungsverbot weiterentwickelt. Auf Antrag<br />

der Lan<strong>des</strong>kartellbehörde Baden-Württemberg hat<br />

es gegen einen Kohlenhändler ein Bußgeld festgesetzt,<br />

weil er die für sein Unternehmen errechneten<br />

Kohlenpreise in einer Versammlung von Kohlenhändlern<br />

<strong>seine</strong>s Landkreises bekanntgegeben und<br />

<strong>im</strong> Anschluß daran entsprechende Preislisten verteilt<br />

hatte. Das Oberlan<strong>des</strong>gericht hat darin eine<br />

Empfehlung <strong>im</strong> Sinne <strong>des</strong> § 38 Abs. 2 Satz 2 gesehen<br />

und dargelegt, daß das Verhalten <strong>des</strong> betroffenen<br />

Kohlenhändlers alle Voraussetzungen erfüllt, bei<br />

deren Vorliegen der Bun<strong>des</strong>gerichtshof das Tatbestandsmerkmal<br />

„Empfehlung" bejaht (Beschluß <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong>gerichtshofes vom 14. Januar 1960 „Kohlenplatzhandel",<br />

WuW/E BGH 369; <strong>Tätigkeit</strong>sbericht<br />

1960 S. 45/46). Zum Umgehungstatbestand hat das<br />

Oberlan<strong>des</strong>gericht festgestellt, daß 18 von den in<br />

Betracht kommenden 22 Kohlenhändlern die Empfehlung<br />

befolgt hatten. Durch Umsatzvergleich hat<br />

es für erwiesen angesehen, daß der Umsatz dieser<br />

18 Kohlenhändler <strong>über</strong> 90 v. H. <strong>des</strong> Umsatzes der<br />

selbständigen Kohlenhändler und <strong>über</strong> 60 v. H. <strong>des</strong><br />

gesamten Kohlenabsatzes in dem betreffenden Kreis<br />

betragen habe. Damit sel nachgewiesen, daß durch<br />

das gleichförmige Verhalten der Empfehlungsempfänger<br />

der Wettbewerb in diesem Landkreis tatsächlich<br />

beschränkt worden sei; denn der Kohlebedarf<br />

habe bei dieser Sachlage nicht mehr ohne wesentliche<br />

Schwierigkeiten bei solchen Kohlenhändlern<br />

gedeckt werden können, die die Preise <strong>des</strong> Betroffenen<br />

nicht <strong>über</strong>nommen hätten. Auch ein Ausweichen<br />

auf Heizöl oder Brennholz — als Substitutionsgüter<br />

für Kohle — sei aus zeitlichen und anderen<br />

Gründen nicht möglich gewesen. Die Empfehlungen<br />

<strong>des</strong> Betroffenen hätten auch nicht als sogenannte<br />

„Mittelstandsempfehlungen" <strong>im</strong> Sinne <strong>des</strong><br />

§ 38 Abs. 2 Satz 3 angesehen werden können. Sie<br />

hätten sich nämlich nicht auf ,den Kreis der an einer<br />

Unternehmensvereinigung Beteiligten beschränkt,<br />

weil in der erwähnten Versammlung neben Verbandsmitgliedern<br />

auch noch andere Unternehmen<br />

vertreten gewesen seien.<br />

Außerdem sind die Empfehlungen nach Ansicht<br />

<strong>des</strong> Oberlan<strong>des</strong>gerichts nicht geeignet gewesen,<br />

wettbewerbsfördernde Bedingungen gegen<strong>über</strong> Großbetrieben<br />

zu schaffen: Erstens gebe es <strong>im</strong> Kohlenhandel<br />

<strong>des</strong> betreffenden Landkreises keine Großbetriebe.<br />

Zweitens aber könnten Empfehlungen zu<br />

dem erklärten Zweck, allgemein ein einheitliches,<br />

höheres Preisniveau zu schaffen, keine Wettbewerbsförderung<br />

herbeiführen; vielmehr könne eine<br />

solche Empfehlung nur das Gegenteil erreichen,<br />

nämlich die Ausschaltung jeglichen Preiswettbewerbs.<br />

Zur Frage <strong>des</strong> öffentlichen Interesses an der Verfolgung<br />

der Ordnungswidrigkeit hat das Oberlan<strong>des</strong>gericht<br />

ausgeführt: Regelmäßig sei das öffentliche<br />

Interesse zu bejahen, wenn es sich um die<br />

Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen handele.<br />

Außerdem sei bei Unterlassung eines Bußgeldverfahrens<br />

die Nachahmung gleichen Unrechtsverhaltens<br />

durch andere Täter zu befürchten.<br />

Unternehmenszusammenschlüsse <strong>im</strong> Sinne von § 23<br />

und Kapitalgesellschaften 1) für die Warengruppe 21<br />

a) Unternehmenszusammenschlüsse:<br />

Ein Zusammenschluß <strong>im</strong> Bereich Kalibergbau<br />

b) Kapitalgesellschaften:<br />

aa) Aktiengesellschaften<br />

Jahr Zahl Grundkapital<br />

(Mill. DM)<br />

1959 57 3 102,6<br />

1960 54 3 389,9<br />

Veränderung 2 ) — 3 + 287,3<br />

bb) Gesellschaften mit beschränkter Haftung<br />

Jahr Zahl Stammkapital<br />

(Mill. DM)<br />

1959 127 252,3<br />

1960 122 258,1<br />

Veränderung 2 ) — 5 + 5,8<br />

Mineralölerzeugnisse<br />

und Kohlenwertstoffe (22)<br />

Die Nachfrage nach den Erzeugnissen der Mineralölwirtschaft<br />

stieg mit einer Verbrauchszunahme um<br />

etwa 23 v. H. <strong>im</strong> <strong>Jahre</strong> 1961 kräftig an; sie ist <strong>im</strong><br />

wesentlichen auf den besonders hohen Heizölverbrauch<br />

zurückzuführen. Die Raffineriekapazitäten,<br />

1) Alle Angaben <strong>über</strong> Kapitalgesellschaften in diesem<br />

<strong>Bericht</strong> beziehen sich auf die Bun<strong>des</strong>republik ohne<br />

Berlin (West) und Saarland.<br />

2) Hierin sind Gründungen, Umwandlungen, Fusionen,<br />

Konkurse und Liquidationen, Änderungen <strong>des</strong> Wirtschaftsbereichs<br />

sowie statistische <strong>Bericht</strong>igungen enthalten.<br />

Eine Aufgliederung der Veränderung nach den<br />

einzelnen Verursachungen ist zur Zeit noch nicht<br />

durchführbar.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!