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Bericht des Bundeskartellamtes über seine Tätigkeit im Jahre

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Drucksache IV/378<br />

Deutscher Bun<strong>des</strong>tag — 4. Wahlperiode<br />

gen erfüllten, stellt eine sachlich nicht gerechtfertigte<br />

ungleiche Behandlung dar und führt auch zu<br />

einer unbilligen Benachteiligung <strong>im</strong> Wettbewerb,<br />

wenn diese Berufssportler ohne Mitgliedschaft <strong>im</strong><br />

Berufssportverband nicht tätig werden können. Die<br />

Aufnahme ist inzwischen erfolgt.<br />

Filmwirtschaft (75)<br />

1. Filmverleih und Vertrieb (75 70 00)<br />

In einer Pressemeldung wurde berichtet, <strong>im</strong> Bun<strong>des</strong>gebiet<br />

dürften auf Beschluß ,der Spitzenorganisation<br />

der Filmwirtschaft e. V. (SPIO) Spielfilme<br />

nicht vor Ablauf von fünf <strong>Jahre</strong>n nach der Filmtheateruraufführung<br />

<strong>im</strong> Fernsehen nachgespielt<br />

werden. Das Bun<strong>des</strong>kartellamt hat diese Angaben<br />

nachgeprüft. Die SPIO hat eine derartige Beschlußfassung<br />

in Abrede gestellt. Anfragen, ob sich ein<br />

entsprechen<strong>des</strong> gleichförmiges Verhalten bei der<br />

Beschaffung neuerer Spielfilme für das Fernsehen<br />

feststellen lasse, sind von den Rundfunkanstalten<br />

verneint 'worden. Es würden dem Deutschen Fernsehen<br />

seit <strong>Jahre</strong>n erheblich mehr Spielfilme angeboten,<br />

als es bisher in <strong>seine</strong>m Programm verwerten<br />

könne. Unter diesen Angeboten verschiedener Produzenten<br />

befänden sich viele Filme, die innerhalb<br />

der letzten fünf <strong>Jahre</strong> hergestellt worden seien.<br />

Unter anderem seien vom 1. Januar 1960 bis 1. Mai<br />

1961 die Fernsehrechte an 68 Filmen erworben worden,<br />

deren Produktion weniger als fünf <strong>Jahre</strong> zurückliege.<br />

Die Übernahme einer größeren Anzahl<br />

weiterer neuerer Spielfilme sei vom Fernsehen abgelehnt<br />

worden. Auch aus Veröffentlichungen in der<br />

Filmfachpresse ist ersichtlich, daß <strong>im</strong> <strong>Jahre</strong> 1961<br />

mehrere erfolgreiche Spielfilme <strong>im</strong> Fernsehen nachgespielt<br />

worden sind, die z. B. 1958 und 1960 erstaufgeführt<br />

bzw. hergestellt worden sind. Wettbewerbsbeschränkende<br />

Absprachen nach § 1 oder<br />

Empfehlungen nach § 38 Abs. 2 Satz 2 konnten daher<br />

nicht festgestellt werden. Da jedoch in einer<br />

Filmfachzeitschrift <strong>im</strong> November 1961 vorgeschlagen<br />

worden ist, mit den Verleihfirmen eine Fünfjahressperrklausel<br />

auszuarbeiten und in die Bezugsbedingungen<br />

(Filmbestellverträge) aufzunehmen, wird die<br />

Entwicklung vom Bun<strong>des</strong>kartellamt weiterhin beobachtet.<br />

2. Filmtheater (75 80 00)<br />

Im Verhältnis Filmwirtschaft — Fernsehen hatte<br />

die Weigerung der Filmtheaterunternehmen, einen<br />

zunächst <strong>im</strong> Fernsehen uraufgeführten abendfüllenden<br />

Film nachzuspielen, zu Spannungen geführt. Die<br />

-<br />

maßgebliche Berufsorganisation und ihre Lan<strong>des</strong>verbände<br />

sind ihren Mitgliedern gegen<strong>über</strong> — auch<br />

öffentlich — zunächst nachhaltig dafür eingetreten,<br />

diesen Film nicht in Filmtheatern vorzuführen. Das<br />

hierauf u. a. wegen Verdachts einer gegen § 38<br />

Abs. 2 Satz 2 verstoßenden Empfehlung eingeleitete<br />

Ermittlungsverfahren konnte eingestellt werden.<br />

Nach der Einschaltung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>kartellamtes hatten<br />

die betreffenden Verbände in der Öffentlichkeit<br />

(Presse) und den ihnen zugehörigen Filmtheaterunternehmen<br />

gegen<strong>über</strong> klargestellt, daß kein Filmtheaterbesitzer<br />

mit nachteiligen Verbandsmaßnah<br />

men zu rechnen habe, falls er den Film aufführe. Da<br />

nach der Veröffentlichung dieser Erklärung keine<br />

nennenswerten Schwierigkeiten bei der Vermietung<br />

und Filmtheateraufführung dieses Filmes festzustellen<br />

waren, ist auch ein weiteres Verfahren gegen<br />

die inländischen Filmtheaterbesitzer eingestellt worden.<br />

Sonstige Dienstleistungen (76)<br />

1. Wäschereien (76 21 00)<br />

Vom Gesamtverband <strong>des</strong> neuzeitlichen Wäschereigewerbes,<br />

dem vor allem industrielle Betriebe angehören,<br />

und dem Deutschen Wäschereiverband, in<br />

dem die handwerklichen Betriebe zusammengeschlossen<br />

sind, wurden gegen Ende 1960 in fast gleichzeitig<br />

veröffentlichten Presseberichten <strong>im</strong> Anschluß an<br />

Tagungen von Verbandsgremien Äußerungen von<br />

führenden Vertretern beider Verbände zu den Auswirkungen<br />

einer kurz zuvor eingetretenen Erhöhung<br />

<strong>des</strong> Tariflohnes bekanntgegeben. Danach sollen<br />

beide Verbandsvertreter erklärt haben, die Erhöhung<br />

der Unkosten und Löhne mache eine Erhöhung<br />

der Preise unvermeidlich. Dar<strong>über</strong> hinaus hat der<br />

eine Verband ein Rundschreiben an <strong>seine</strong> Mitglieder<br />

herausgegeben, in dem betont wird, daß die<br />

Mitgliedsfirmen durch innerbetriebliche Rationalisierung<br />

bisher die zusätzlichen — insbesondere<br />

durch Tariferhöhungen entstandenen — Kosten hätten<br />

auffangen können, daß aber die bevorstehende<br />

neue Kostenerhöhung eine Angleichung der Preise<br />

verlange. Ferner heißt es dort, es sei wichtig, nunmehr<br />

neu zu kalkulieren, um die Existenz der Betriebe<br />

zu sichern. Allerdings glaube der Verband<br />

nicht, daß ein Betrieb in der Lage sei, die gestiegenen<br />

Kosten noch auffangen zu können. Dem Rundschreiben<br />

war der Wortlaut eines be<strong>im</strong> Verband zu<br />

beziehenden, für die Hausfrau best<strong>im</strong>mten Handzettels<br />

beigefügt, in dem auf die Pressemeldung Bezug<br />

genommen und um Verständnis für die Preiserhöhung<br />

gebeten wurde. Der zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit<br />

nach § 38 Abs. 2 Satz 2 erforderliche<br />

Nachweis eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen<br />

der Empfehlung und den eingetretenen Preiserhöhungen<br />

konnte nicht geführt werden, weil die<br />

Erhöhung <strong>des</strong> Tariflohnes auch ohne Rücksicht auf<br />

die Empfehlungen eine Preiserhöhung nahelegte<br />

und diese bei den einzelnen Wäschereibetrieben zu<br />

verschiedenen Zeiten und in unterschiedlicher Höhe<br />

vorgenommen wurde. Dagegen ergab sich, daß örtliche<br />

und regionale Unterverbände die Presseveröffentlichungen<br />

zum Anlaß genommen hatten, ihrerseits<br />

eigene Empfehlungen an ihre Mitglieder auszusprechen.<br />

Die Sache wurde insoweit zuständigkeitshalber<br />

(§ 44 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d) an die<br />

Lan<strong>des</strong>kartellbehörden zur weiteren Bearbeitung<br />

abgegeben. Die Verfahren sind dort teilweise eingestellt<br />

worden, teilweise sind sie noch anhängig.<br />

2. Bewachungsunternehmen (76 70 00)<br />

In einem bei der Lan<strong>des</strong>kartellbehörde Baden-<br />

Württemberg anhängigen Verfahren hat das Bun<strong>des</strong>kartellamt<br />

eine rechtliche Stellungnahme abgegeben.<br />

Diese geht dahin, daß eine Stadtgemeinde

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