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Bericht des Bundeskartellamtes über seine Tätigkeit im Jahre

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Drucksache IV/378<br />

Deutscher Bun<strong>des</strong>tag — 4. Wahlperiode<br />

Inzahlungnahme ein best<strong>im</strong>mter, von der DAT oder<br />

anderen Schätzorganisationen ermittelter Schätzwert<br />

als Preis vorgeschrieben wird. Die Hersteller<br />

dürfen aber in ihren Preisbindungsreversen verbieten,<br />

die Preisbindung dadurch zu umgehen, daß<br />

be<strong>im</strong> Verkauf eines neuen Fahrzeuges ein Gebrauchtfahrzeug<br />

zu einem ,den Verkehrswert <strong>über</strong>steigenden<br />

Preis in Zahlung genommen wird. Die<br />

Anrechnung <strong>des</strong> Gebrauchtfahrzeuges zu einem solchen<br />

<strong>über</strong>höhten Preis bedeutet <strong>im</strong> Ergebnis, daß<br />

das neue preisgebundene Fahrzeug unter dem gebundenen<br />

Preis verkauft wird. Da der Händler <strong>im</strong><br />

Regelfalle das in Zahlung genommene gebrauchte<br />

Händler Fahrzeug nicht zu zu einem verpflichten, <strong>über</strong> <strong>seine</strong>m tatsächlichen mit 'der Durchführung der<br />

Wert liegenden Preis verkaufen kann, erleidet er Schätzung nur einen best<strong>im</strong>mten Sachverständigen,<br />

mit der <strong>über</strong>höhten Inzahlungnahme einen Verlust, eine best<strong>im</strong>mte Gruppe von Sachverständigen oder<br />

der sich als Minderung der ihm vom Hersteller auf Sachverständige, die einer best<strong>im</strong>mten Organisation<br />

den gebundenen Preis <strong>des</strong> Neufahrzeuges gewährten<br />

Spanne auswirkt. Der Kaufvertrag <strong>über</strong> das der Händler sich vor der Inzahlungnahme eine zuver-<br />

angehören, zu 'beauftragen. Um sicherzustellen, daß<br />

Neufahrzeug und die Inzahlungnahme <strong>des</strong> Gebrauchtfahrzeuges<br />

stellen einen einheitlichen Ver-<br />

Best<strong>im</strong>mung zulässig sein, daß die Schätzung durch<br />

lässige Bewertungsgrundlage verschafft, mag eine<br />

trag 'dar. Das der Preisbindung unterliegende neue einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen<br />

(vgl. § 36 Gewerbeordnung in Verbin-<br />

Fahrzeug wird also um so viel unter dem gebundenen<br />

Preis verkauft, als der für die Inzahlungnahme<br />

<strong>des</strong> Gebrauchtfahrzeuges vereinbarte Betrag führung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>gesetzes vom 18. Dezember 1956<br />

dung mit den jeweiligen Lan<strong>des</strong>gesetzen zur Aus-<br />

<strong>über</strong> <strong>des</strong>sen Verkehrswert liegt. Da der preisbindende<br />

Hersteller die Lückenlosigkeit <strong>seine</strong>s Preis-<br />

— BGBl. I S. 920) zu erfolgen hat.<br />

In den beanstandeten Fällen sind die Preisbindungsreverse<br />

entsprechend abgeändert worden.<br />

bindungssystems sicherzustellen hat, muß er auch<br />

berechtigt sein, einer Durchbrechung der Preisbindung<br />

durch <strong>über</strong>höhte Inzahlungnahme von gebrauchten<br />

Fahrzeugen mit geeigneten Best<strong>im</strong>mundeten<br />

Preisbindungen und -empfehlungen folgende<br />

Für Kraftfahrzeuge ergaben sich bei den angemelgen<br />

entgegenzuwirken. Die Rechtsprechung (BGH, Änderungen: Bei Liefer-, Lastkraftwagen und Omnibussen<br />

verringerte sich 'die Zahl der preisgebun-<br />

Urteil vom 20. Mai 1960 — NJW 1960, S. 1253 und<br />

OLG Koblenz, Urteil vom 20. Juli 1960 — NJW 1960, denen Verkaufseinheiten um 16, die der preisempfohlenen<br />

hat sich fast verdoppelt. Rabatte und Kon-<br />

S. 2246) sieht in <strong>über</strong>höhter Inzahlungnahme gebrauchter<br />

Waren be<strong>im</strong> Verkauf neuer Waren einen ditionen blieben <strong>im</strong> wesentlichen unverändert. Für<br />

verschleierten Preisnachlaß, der gegen die Vorschriften<br />

<strong>des</strong> Rabattgesetzes verstößt, wenn er die 6,5 v. H. aller gebundenen Preise erhöht. Trotz<br />

Kraftwagen wurden 2,6 v. H. und für Krafträder<br />

dort gezogenen Grenzen <strong>über</strong>schreitet.<br />

dieser Preiserhöhungen blieb das gesamte Preisniveau<br />

für Kraftfahrzeuge <strong>im</strong> wesentlichen unverändert.<br />

Doch darf dieses vertragliche Umgehungsverbot<br />

nicht <strong>über</strong> das zur Verhinderung einer Durchbrechung<br />

der Preisbindung Notwendige hinausgehen.<br />

Daher ist nur 'das Verbot einer Überbewertung,<br />

nicht aber das Gebot einer Festbewertung gerechtfertigt.<br />

Das Bun<strong>des</strong>kartellamt hat demgemäß in<br />

einem Fall keine Bedenken gegen den Inhalt der<br />

von dem Hersteller angewandten Bindung erhoben,<br />

nachdem dieser erklärt hatte, daß er unter<br />

<strong>über</strong>höhten Preisen solche Preise versteht, die <strong>über</strong><br />

dem Verkehrswert (Marktzeitwert) liegen. Auch<br />

darf der Händler verpflichtet werden, das in Zahlung<br />

zu nehmende gebrauchte Fahrzeug schätzen zu<br />

lassen, bevor eine Vereinbarung <strong>über</strong> den Inzahlungnahmepreis<br />

getroffen wird. Eine solche Verpflichtung<br />

erleichtert es, die Einhaltung <strong>des</strong> Verbots der<br />

Inzahlungnahme zu <strong>über</strong>höhten Preisen zu <strong>über</strong>wachen.<br />

Die Ermittlung eines Schätzwertes durch<br />

einen zuverlässigen Schätzer und unter Anwendung<br />

eines geeigneten Schätzverfahrens gibt einen Anhaltspunkt<br />

für die Feststellung, wie hoch der Verkehrswert<br />

eines gebrauchten Fahrzeuges tatsächlich<br />

ist. Weil jedoch der Verkehrswert eines gebrauchten<br />

Kraftfahrzeuges von sehr vielen Gegebenheiten<br />

<strong>des</strong> Marktes abhängt, örtlichen und zeitlichen<br />

Schwankungen unterliegt, sowie bei weniger oft gehandelten<br />

Typen vielfach auch durch Liebhaberinteressen<br />

mitbest<strong>im</strong>mt wird, kann er auch durch<br />

ein auf sehr großem Erfahrungsmaterial beruhenden<br />

Schätzungssystem nicht mit absoluter Sicherheit best<strong>im</strong>mt<br />

werden. Deshalb kann eine feste Bindung<br />

<strong>des</strong> Inzahlungnahmepreises an einen Schätzwert<br />

nicht zulässig sein. Dem Händler muß eine gewisse<br />

Freiheit bleiben, vom Ergebnis einer Schätzung aus<br />

sachlichen Gründen abzuweichen, insbesondere auf<br />

Grund <strong>seine</strong>r persönlichen Marktkenntnis <strong>im</strong> Einzelfall<br />

den Verkehrswert abweichend von dem Schätzungsergebnis<br />

zu bemessen. Zur Sicherung <strong>des</strong> Preisbindungssystems<br />

ist es aber nicht notwendig, den<br />

2. Fahrgestelle für Kraftwagen (33 19 00)<br />

Ein Hersteller von Feuerwehrausrüstungen und<br />

Feuerlöschfahrzeugen, der die Fahrgestelle von<br />

mehreren Kraftfahrzeugherstellern bezieht, hat sich<br />

dar<strong>über</strong> beschwert, daß ein Teil der Hersteller ihn<br />

nicht beliefert und er dadurch außerstande sei, diejenigen<br />

Abnehmer, die die Fahrgestelle dieser Hersteller<br />

wünschen, zu beliefern. Zu einem Einschreiten<br />

bestand kein Anlaß. Für eine Kartellabsprache,<br />

nicht zu liefern, lagen keine Anhaltspunkte vor.<br />

Auch 'die Voraussetzungen <strong>des</strong> § 26 Abs. 2 waren<br />

nicht gegeben. Die fraglichen Kraftfahrzeughersteller<br />

haben weder die Preise gebunden noch war bei<br />

ihnen eine marktbeherrschende Stellung ersichtlich.<br />

Die Tatsache, 'daß Stadtverwaltungen mit Rücksicht<br />

auf Bedienungserfahrung, einheitliche Wartung und<br />

Ersatzteilbeschaffung an einem eingeführten Fabrikat<br />

festhalten, verschafft Herstellern dieses Fabrikats<br />

keine marktbeherrschende Stellung. Mit Herstellern<br />

gleichartiger Fahrzeuge stehen sie nicht<br />

nur insoweit <strong>im</strong> Wettbewerb, als es sich um Erstausrüstungen<br />

handelt. Auch bei Erweiterungs- und<br />

Ersatzanschaffungen der Stadtverwaltungen müssen

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