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Bericht des Bundeskartellamtes über seine Tätigkeit im Jahre

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Deutscher Bun<strong>des</strong>tag — 4. Wahlperiode<br />

Drucksache IV/378<br />

Stellungnahme der Bun<strong>des</strong>regierung<br />

zu dem <strong>Bericht</strong> <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>kartellamtes<br />

nach § 50 <strong>des</strong> Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen<br />

I.<br />

Das Bun<strong>des</strong>kartellamt gibt in <strong>seine</strong>m <strong>Bericht</strong> einen<br />

umfassenden und erschöpfenden Überblick <strong>über</strong><br />

<strong>seine</strong> <strong>Tätigkeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Jahre</strong> 1961. Der <strong>Bericht</strong> zeigt insbesondere,<br />

daß das Bun<strong>des</strong>kartellamt <strong>im</strong> Rahmen<br />

<strong>seine</strong>r Spruch- und Verwaltungstätigkeit wiederum<br />

zu zahlreichen Auslegungsfragen, die sich bei der<br />

Anwendung der Vorschriften <strong>des</strong> Gesetzes gegen<br />

Wettbewerbsbeschränkungen ergeben haben, Stellung<br />

genommen hat; es leistet mit <strong>seine</strong>m <strong>Bericht</strong><br />

auch einen wesentlichen Beitrag für die Aufklärung<br />

der Öffentlichkeit <strong>über</strong> Zweifelsfragen bei der Anwendung<br />

<strong>des</strong> materiellen Rechts und der Verfahrensvorschriften.<br />

Bei der Anwendung der besonders schwierig auszulegenden<br />

Vorschriften <strong>des</strong> Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen<br />

ist das Bun<strong>des</strong>kartellamt<br />

auch <strong>im</strong> <strong>Bericht</strong>sjahr mit großer Zurückhaltung vorgegangen<br />

und hat sich um sorgfältig abgewogene,<br />

dem Sachverhalt <strong>des</strong> Einzelfalles gerecht werdende<br />

Entscheidungen bemüht.<br />

Die Beschwerden gegen Entscheidungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>kartellamtes,<br />

<strong>über</strong> die nach § 62 Abs. 4 <strong>des</strong> Gesetzes<br />

das Kammergericht entscheidet, und die<br />

Rechtsbeschwerden, für die nach § 73 Abs. 1 der<br />

Bun<strong>des</strong>gerichtshof zuständig ist, führten <strong>im</strong> <strong>Bericht</strong>sjahr<br />

in keinem Fall zu einer Aufhebung oder Abänderung<br />

der angefochtenen Verfügungen (vgl. die<br />

Tabellen P, Q und S <strong>im</strong> Anhang zum <strong>Tätigkeit</strong>sbericht).<br />

II.<br />

Die Bun<strong>des</strong>regierung ist der Auffassung, daß die<br />

Spruch- und Verwaltungspraxis <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>kartellamtes<br />

grundsätzlich Zust<strong>im</strong>mung verdient. Wenn die<br />

Bun<strong>des</strong>regierung in diesem Zusammenhang darauf<br />

hinweist, daß sie es — insbesondere <strong>im</strong> Hinblick auf<br />

schwebende Verfahren — nicht als ihre Aufgabe<br />

ansieht, in dieser Stellungnahme auf, einzelne Entscheidungen<br />

oder Meinungsäußerungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>kartellamtes<br />

einzugehen, so bedeutet dies nicht, daß<br />

sie die vom Bun<strong>des</strong>kartellamt verfolgte Linie nicht<br />

billigen würde. Mit Rücksicht auf die noch nicht<br />

rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sieht die<br />

Bun<strong>des</strong>regierung auch von einer Würdigung der ablehnenden<br />

Entscheidungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>kartellamtes<br />

<strong>über</strong> die <strong>im</strong> Ersten Abschnitt <strong>des</strong> <strong>Bericht</strong>s zu 25 3100<br />

erwähnten Anträge der Zementindustrie auf Erteilung<br />

der Erlaubnis nach § 5 Abs. 2 und 3 <strong>des</strong> Ge-<br />

setzes für die dort genannten drei Syndikate ab;<br />

es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß das Bun<strong>des</strong>kartellamt<br />

in diesen sorgfältig abgewogenen Entscheidungen<br />

zu grundsätzlichen Fragen von erheblicher<br />

Bedeutung Stellung genommen und einen<br />

maßgeblichen Beitrag zur Klärung der Probleme der<br />

Rationalisierungskartelle geleistet hat.<br />

III.<br />

Der Bun<strong>des</strong>minister für Wirtschaft, zu <strong>des</strong>sen Geschäftsbereich<br />

das Bun<strong>des</strong>kartellamt gehört, hat die<br />

Spruchpraxis <strong>des</strong> Amtes aufmerksam verfolgt. Er<br />

hat auch in dem <strong>Bericht</strong>sjahr keinen Anlaß gesehen,<br />

dem Amte allgemeine Weisungen (§ 49 <strong>des</strong> Gesetzes<br />

gegen Wettbewerbsbeschränkungen) zu erteilen.<br />

IV.<br />

Entsprechend der Aufforderung <strong>des</strong> Deutschen<br />

Bun<strong>des</strong>tages in <strong>seine</strong>r 165. Sitzung am 29. Juni 1961<br />

(vgl. Drucksache 2886 der 3. Wahlperiode) wird die<br />

Bun<strong>des</strong>regierung dem Bun<strong>des</strong>tag gesondert dar<strong>über</strong><br />

berichten, welche Änderungen <strong>des</strong> Gesetzes gegen<br />

Wettbewerbsbeschränkungen nach den bisherigen<br />

Erfahrungen notwendig sind. Deshalb wird auf eine<br />

Erörterung der auf eine Änderung <strong>des</strong> Gesetzes gegen<br />

Wettbewerbsbeschränkungen hinweisenden Erfahrungen<br />

in dieser Stellungnahme verzichtet.<br />

V.<br />

Auch die weiteren Erfahrungen haben bestätigt,<br />

daß das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen<br />

einen wesentlichen Beitrag zur Förderung und Erhaltung<br />

der sozialen Marktwirtschaft darstellt und<br />

grundsätzlich geeignet ist, diese wirtschaftspolitische<br />

Konzeption zu verwirklichen. Es hat sich aber auch<br />

gezeigt, daß die Regelungen <strong>des</strong> Gesetzes nicht in<br />

allen Fällen ausreichen, um die Freiheit <strong>des</strong> Wettbewerbs<br />

und damit die Funktionsfähigkeit der<br />

Marktwirtschaft in möglichst weitgehendem Umfang<br />

sicherzustellen. Im Rahmen der durch das Gesetz gegen<br />

Wettbewerbsbeschränkungen geschaffenen<br />

Möglichkeiten ist jedoch die Anwendung der Vorschriften<br />

<strong>des</strong> Gesetzes durch die Kartellbehörden<br />

nach Auffassung der Bun<strong>des</strong>regierung geeignet, die<br />

Verwirklichung der wirtschaftspolitischen Konzeption<br />

der sozialen Marktwirtschaft zu fördern.

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