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Bericht des Bundeskartellamtes über seine Tätigkeit im Jahre

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Drucksache IV/378<br />

Deutscher Bun<strong>des</strong>tag — 4. Wahlperiode<br />

Stahlrohre (27 15 60)<br />

Herstellerkartell<br />

Zum Rabattkartell der Hersteller von Handelsrohren,<br />

gegen das Widerspruch vom Bun<strong>des</strong>kartellamt<br />

erhoben worden war, sind Änderungen <strong>des</strong><br />

Kartellvertrages angemeldet worden, welche die<br />

Höhe der Rabatte betreffen. Über den Einspruch<br />

gegen den Widerspruch ist noch nicht entschieden<br />

worden (<strong>Tätigkeit</strong>sberichte 1959 S. 21 f. und 1960<br />

S. 22, 70).<br />

Händlerkartell<br />

Die von Röhren-A- und -B-Händlern gegründete<br />

Marktgemeinschaft Stahlrohrhandel e. V. hat ein<br />

Konditionenkartell angemeldet, das von dem rechtswirksam<br />

gewordenen Konditionenabkommen <strong>des</strong><br />

Röhrendirekthandels (A-Großhandel) durch die<br />

Aufnahme <strong>des</strong> B-Handels in das Kartell und andere<br />

Änderungen abwich. Wegen Unklarheit <strong>über</strong> den<br />

Rechtsträger <strong>des</strong> Kartells hat die Marktgemeinschaft<br />

die Anmeldung zurückgenommen (<strong>Tätigkeit</strong>sberichte<br />

1959 S. 21 und 1960 S. 19 ff., 70).<br />

Mel<strong>des</strong>telle für Handelsrohre<br />

Von der Marktgemeinschaft Stahlrohrhandel e. V.<br />

ist ein Mel<strong>des</strong>ystem <strong>des</strong> Röhren-A- und -B-Handels<br />

eingerichtet worden. Nach dem Mel<strong>des</strong>tellenvertrag<br />

verpflichten sich die Händler zur Führung und Hinterlegung<br />

von Preis-, Rabatt- und Konditionenlisten<br />

sowie zur Meldung von Angeboten, Vertragsabschlüssen<br />

und -änderungen, die von diesen Listen<br />

abweichen. Die Durchführung <strong>des</strong> Mel<strong>des</strong>tellenvertrages<br />

gab dem Bun<strong>des</strong>kartellamt Veranlassung, die<br />

Marktgemeinschaft aufzufordern, die <strong>Tätigkeit</strong> der<br />

Mel<strong>des</strong>telle einzustellen. Es handelt sich nach den<br />

Feststellungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>kartellamtes bei dem<br />

Meldeverfahren der Marktgemeinschaft nicht nur<br />

um eine zulässige statistische Erfassung von in der<br />

Vergangenheit abgeschlossenen Geschäften, mit<br />

dem Ziel, den Vertragsbeteiligten die Möglichkeit<br />

zu geben, sich auch <strong>über</strong> die Entwicklung <strong>des</strong> Röhrenmarktes<br />

zu unterrichten und das Ausspielen von<br />

Wettbewerbern zu verhindern. Vielmehr führte das<br />

Mel<strong>des</strong>ystem auf Grund der Verpflichtung der Vertagsbeteiligten<br />

zu einer Vereinheitlichung der Geschäftsgrundlagen<br />

bis in alle einzelnen Lieferungsund<br />

Zahlungsbedingungen, Rabatte, Bonus- und<br />

Zonenregelungen. Das von der Marktgemeinschaft<br />

betriebene Meldeverfahren war <strong>des</strong>halb - als eine<br />

gegen das Verbot <strong>des</strong> § 1 verstoßende gemeinsame<br />

Absprache <strong>über</strong> die Geschäftsbedingungen auf dem<br />

Markt für Handelsrohre anzusehen, welche die<br />

Durchführung nicht angemeldeter Konditionen- und<br />

Rabattkartelle vorwegnahm. Die Marktgemeinschaft<br />

Stahlrohrhandel e. V. hat das Meldeverfahren einstweilen<br />

eingestellt.<br />

Exportkartell<br />

Dem Exportkartell der Röhrenverkaufsorganisation<br />

für die Schweiz, dem die vorläufige Erlaubnis<br />

<strong>im</strong> Wege der einstweiligen Anordnung bereits er<br />

teilt worden war (<strong>Tätigkeit</strong>sbericht 1959 S. 28) und<br />

dem mit der Aufnahme der saarländischen Unternehmen<br />

nunmehr sämtliche deutschen Hersteller<br />

von Vertragswaren angehören, wurde die Erlaubnis<br />

nach § 6 Abs. 2 endgültig erteilt.<br />

NE-Metalle und -Metallhalbzeug (28)<br />

Schwermetallhalbzeug (28 51 20)<br />

Die Erlaubnis für ein Exportkartell nach § 6<br />

Abs. 2 von Herstellern von Schwermetallhalbzeug<br />

ist erteilt worden (<strong>Tätigkeit</strong>sbericht 1960 S. 31, 71).<br />

Die vertragschließenden Unternehmen haben nach<br />

dem Kartellvertrag, der sich nicht auf den Handel<br />

zwischen Ländern der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft<br />

bezieht, bei Einschaltung von inländischen<br />

Exporteuren diese zu verpflichten, die vom<br />

Kartell festgesetzten Exportmin<strong>des</strong>tpreise und Konditionen<br />

anzuwenden. Diese Bindung der Exporteure<br />

wurde vom Bun<strong>des</strong>kartellamt zur Sicherung<br />

und Förderung der Exportziele für notwendig gehalten.<br />

Unternehmenszusammenschlüsse <strong>im</strong> Sinne von § 23<br />

und Kapitalgesellschaften für die Warengruppe 28<br />

a) Unternehmenszusammenschlüsse: keine<br />

b) Kapitalgesellschaften:<br />

aa) Aktiengesellschaften<br />

Jahr Zahl Grundkapital<br />

(Mill. DM)<br />

1959 23 303,3<br />

1960 21 339,6<br />

Veränderung — 2 + 36,3<br />

bb) Gesellschaften mit beschränkter Haftung<br />

Jahr Zahl Stammkapital<br />

(Mill. DM)<br />

1959 133 107,1<br />

1960 132 151,5<br />

Veränderung — 1 + 44,4<br />

Erzeugnisse der Ziehereien und Kaltwalzwerke<br />

und der Stahlverformung (30)<br />

1. Stahlflanschen (30 21 40)<br />

Das zu Beginn <strong>des</strong> <strong>Bericht</strong>szeitraums von 18 Herstellern<br />

von Stahlflanschen angemeldete Konditionenkartell<br />

wurde wirksam. Gegenstand <strong>des</strong> Vertrages<br />

ist die einheitliche Anwendung von Geschäfts-,<br />

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen be<strong>im</strong> Absatz<br />

von Stahlflanschen.<br />

Auf die vom Bun<strong>des</strong>kartellamt geäußerten Bedenken<br />

änderte das Kartell den angemeldeten Vertrag<br />

in mehreren Punkten ab. Das Hauptbedenken richtete<br />

sich gegen die in der ursprünglichen Fassung

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