GenieÃen Sie den Sommergarten! - RUHR MEDIEN Werbeagentur
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Ihr gutes Recht <br />
In dieser Ausgabe setzen wir für <strong>Sie</strong>, liebe Leser,<br />
<strong>den</strong> Rechtsservice von Rechtsanwalt Hjalmar<br />
Schwedtmann aus der Partnerschaftsgesellschaft<br />
Schneider Rechtsanwälte in Dortmund fort. Erneut<br />
wer<strong>den</strong> aktuelle Entscheidungen<br />
zur Rechtssprechung für Bauherrenund<br />
Hausbesitzer oder Wohnungseigentümer<br />
besprochen.<br />
Unerlaubtes Planschvergnügen<br />
Planschbecken gegen<br />
Sommerhitze?<br />
Gerade in Zeiten erhöhter Temperaturen<br />
empfin<strong>den</strong> es zahlreiche<br />
Mieter in <strong>den</strong> von ihnen gemieteten<br />
Wohnräumen aufgrund<br />
der Wärme als unerträglich. Da<br />
das Lüften zumeist keine Besserung<br />
bringt, sondern allenfalls<br />
die außerhalb der Wohnung<br />
aufgestaute Wärme dann auch<br />
noch in die Wohnung eindringt,<br />
suchen viele Mieter nach alternativen<br />
Lösungsmöglichkeiten.<br />
Eine solche Lösungsmöglichkeit,<br />
die insbesondere Abkühlung<br />
durch kaltes Wasser bringt,<br />
ist der Aufbau eines Planschbeckens.<br />
Nach einem Urteil des<br />
Amtsgerichtes Hamburg-Wandsbek<br />
aus dem Jahre 1995 ist das<br />
Aufstellen eines Planschbeckens<br />
in dem Garten des Mieters problemlos<br />
möglich. Insoweit dürfen<br />
daher auch die Kinder des Mieters<br />
und etwaige Freunde dort<br />
spielen, ohne dass der Vermieter<br />
hiergegen etwas direkt unternehmen<br />
könnte.<br />
Problematischer stellt sich allerdings<br />
die Situation im Rahmen<br />
einer Wohnungseigentümergemeinschaft<br />
dar. Hier<br />
hat zuletzt das Kammergericht<br />
Berlin im Jahre 2007 geurteilt,<br />
dass das Aufstellen eines mobilen<br />
Schwimmbeckens im Garten<br />
ohne die Zustimmung der<br />
weiteren Mit eigentümer nicht<br />
zulässig ist.<br />
Im zu entschei<strong>den</strong><strong>den</strong> Fall hatte<br />
sich ein Mieter der Wohnanlage<br />
entschlossen, auf der ihm zugeordneten<br />
Sondernutzungsfläche<br />
einen Swimmingpool mit einem<br />
Durchmesser von 3,5 Metern und<br />
einer Höhe von 90 Zentimetern<br />
aufzubauen und zu nutzen. Dies<br />
missfiel <strong>den</strong> Miteigentümern, die<br />
wegen nachteiliger optischer Veränderung<br />
der Wohnanlage dagegen<br />
klagten.<br />
Erwartungsgemäß gaben die<br />
Richter des Berliner Kammergerichtes<br />
<strong>den</strong> Miteigentümern<br />
Recht, da nach <strong>den</strong> Ausführungen<br />
des Gerichtes feststeht,<br />
dass das relativ großvolumige<br />
Schwimmbecken die ansonsten<br />
eher überschaubare Gartenanlage<br />
in seinem Erscheinungsbild<br />
präge und daher nunmehr der<br />
Charakter eines „Spielplatzes“ zu<br />
Tage trete.<br />
Aufzugskosten fahren ins Leere<br />
Aufzüge in Wohnhäusern stellen<br />
für die meisten Parteien eine wesentliche<br />
Erleichterung dar. Allerdings<br />
ist der Kostenfaktor solcher<br />
Aufzüge auch nicht unerheblich.<br />
Daher versucht der Vermieter<br />
entsprechende Kosten über die<br />
Den Artikel verfasste Rechtsanwalt<br />
Hjalmar Schwedtmann aus der Schneider<br />
Rechts anwälte Partnerschaft mit Sitz an der<br />
Max-Eyth- Straße 2 in 44141 Dortmund.<br />
Bei etwaigen Fragen des Kauf-,<br />
Eigentums- und Mietrechtes können <strong>Sie</strong><br />
sich dort auch direkt an Herrn Rechtsanwalt<br />
Schwedtmann unter der Rufnummer<br />
0 23 1/ 42 78 83 - 0 wen<strong>den</strong>.<br />
Nebenkosten auf die Mieter umzulegen.<br />
Bereits im Jahre 2006 hatte daher<br />
der Bundesgerichtshof über<br />
<strong>den</strong> Fall eines Erdgeschoss-Mieters<br />
zu entschei<strong>den</strong>, der ebenfalls<br />
die ihm berechneten Kosten für<br />
einen Aufzug nicht tragen wollte.<br />
Hintergrund seiner Weigerung<br />
war der Umstand, dass der Mieter<br />
weder Keller noch Dachgeschossräumlichkeiten<br />
besaß, die<br />
er mit dem Aufzug hätte direkt<br />
erreichen können.<br />
Dennoch hat der 8. Senat des<br />
Bundesgerichtshofes damals<br />
entschie<strong>den</strong>, dass Erdgeschoß-<br />
Mieter, deren Wohnung mit dem<br />
Aufzug erreicht wer<strong>den</strong> kann, die<br />
ihn aber wegen der Lage faktisch<br />
nicht nutzen, die Beteiligung an<br />
<strong>den</strong> Aufzugskosten hinzunehmen<br />
haben. Zur Begründung führte<br />
das höchste deutsche Zivilgericht<br />
aus, dass dem Vermieter nicht<br />
zugemutet wer<strong>den</strong> kann, nach<br />
dem Grad der tatsächlichen Nutzung<br />
zu differenzieren. Schließlich<br />
stün<strong>den</strong> dieser angestrebten<br />
Umlagegerechtigkeit insbesondere<br />
Gründe der Transparenz der<br />
Nebenkostenabrechnung entge-<br />
Fotos: Jaimie Duplass - fotolia.com (1), RM (1)