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Genießen Sie den Sommergarten! - RUHR MEDIEN Werbeagentur

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Ihr gutes Recht <br />

In dieser Ausgabe setzen wir für <strong>Sie</strong>, liebe Leser,<br />

<strong>den</strong> Rechtsservice von Rechtsanwalt Hjalmar<br />

Schwedtmann aus der Partnerschaftsgesellschaft<br />

Schneider Rechtsanwälte in Dortmund fort. Erneut<br />

wer<strong>den</strong> aktuelle Entscheidungen<br />

zur Rechtssprechung für Bauherrenund<br />

Hausbesitzer oder Wohnungseigentümer<br />

besprochen.<br />

Unerlaubtes Planschvergnügen<br />

Planschbecken gegen<br />

Sommerhitze?<br />

Gerade in Zeiten erhöhter Temperaturen<br />

empfin<strong>den</strong> es zahlreiche<br />

Mieter in <strong>den</strong> von ihnen gemieteten<br />

Wohnräumen aufgrund<br />

der Wärme als unerträglich. Da<br />

das Lüften zumeist keine Besserung<br />

bringt, sondern allenfalls<br />

die außerhalb der Wohnung<br />

aufgestaute Wärme dann auch<br />

noch in die Wohnung eindringt,<br />

suchen viele Mieter nach alternativen<br />

Lösungsmöglichkeiten.<br />

Eine solche Lösungsmöglichkeit,<br />

die insbesondere Abkühlung<br />

durch kaltes Wasser bringt,<br />

ist der Aufbau eines Planschbeckens.<br />

Nach einem Urteil des<br />

Amtsgerichtes Hamburg-Wandsbek<br />

aus dem Jahre 1995 ist das<br />

Aufstellen eines Planschbeckens<br />

in dem Garten des Mieters problemlos<br />

möglich. Insoweit dürfen<br />

daher auch die Kinder des Mieters<br />

und etwaige Freunde dort<br />

spielen, ohne dass der Vermieter<br />

hiergegen etwas direkt unternehmen<br />

könnte.<br />

Problematischer stellt sich allerdings<br />

die Situation im Rahmen<br />

einer Wohnungseigentümergemeinschaft<br />

dar. Hier<br />

hat zuletzt das Kammergericht<br />

Berlin im Jahre 2007 geurteilt,<br />

dass das Aufstellen eines mobilen<br />

Schwimmbeckens im Garten<br />

ohne die Zustimmung der<br />

weiteren Mit eigentümer nicht<br />

zulässig ist.<br />

Im zu entschei<strong>den</strong><strong>den</strong> Fall hatte<br />

sich ein Mieter der Wohnanlage<br />

entschlossen, auf der ihm zugeordneten<br />

Sondernutzungsfläche<br />

einen Swimmingpool mit einem<br />

Durchmesser von 3,5 Metern und<br />

einer Höhe von 90 Zentimetern<br />

aufzubauen und zu nutzen. Dies<br />

missfiel <strong>den</strong> Miteigentümern, die<br />

wegen nachteiliger optischer Veränderung<br />

der Wohnanlage dagegen<br />

klagten.<br />

Erwartungsgemäß gaben die<br />

Richter des Berliner Kammergerichtes<br />

<strong>den</strong> Miteigentümern<br />

Recht, da nach <strong>den</strong> Ausführungen<br />

des Gerichtes feststeht,<br />

dass das relativ großvolumige<br />

Schwimmbecken die ansonsten<br />

eher überschaubare Gartenanlage<br />

in seinem Erscheinungsbild<br />

präge und daher nunmehr der<br />

Charakter eines „Spielplatzes“ zu<br />

Tage trete.<br />

Aufzugskosten fahren ins Leere<br />

Aufzüge in Wohnhäusern stellen<br />

für die meisten Parteien eine wesentliche<br />

Erleichterung dar. Allerdings<br />

ist der Kostenfaktor solcher<br />

Aufzüge auch nicht unerheblich.<br />

Daher versucht der Vermieter<br />

entsprechende Kosten über die<br />

Den Artikel verfasste Rechtsanwalt<br />

Hjalmar Schwedtmann aus der Schneider<br />

Rechts anwälte Partnerschaft mit Sitz an der<br />

Max-Eyth- Straße 2 in 44141 Dortmund.<br />

Bei etwaigen Fragen des Kauf-,<br />

Eigentums- und Mietrechtes können <strong>Sie</strong><br />

sich dort auch direkt an Herrn Rechtsanwalt<br />

Schwedtmann unter der Rufnummer<br />

0 23 1/ 42 78 83 - 0 wen<strong>den</strong>.<br />

Nebenkosten auf die Mieter umzulegen.<br />

Bereits im Jahre 2006 hatte daher<br />

der Bundesgerichtshof über<br />

<strong>den</strong> Fall eines Erdgeschoss-Mieters<br />

zu entschei<strong>den</strong>, der ebenfalls<br />

die ihm berechneten Kosten für<br />

einen Aufzug nicht tragen wollte.<br />

Hintergrund seiner Weigerung<br />

war der Umstand, dass der Mieter<br />

weder Keller noch Dachgeschossräumlichkeiten<br />

besaß, die<br />

er mit dem Aufzug hätte direkt<br />

erreichen können.<br />

Dennoch hat der 8. Senat des<br />

Bundesgerichtshofes damals<br />

entschie<strong>den</strong>, dass Erdgeschoß-<br />

Mieter, deren Wohnung mit dem<br />

Aufzug erreicht wer<strong>den</strong> kann, die<br />

ihn aber wegen der Lage faktisch<br />

nicht nutzen, die Beteiligung an<br />

<strong>den</strong> Aufzugskosten hinzunehmen<br />

haben. Zur Begründung führte<br />

das höchste deutsche Zivilgericht<br />

aus, dass dem Vermieter nicht<br />

zugemutet wer<strong>den</strong> kann, nach<br />

dem Grad der tatsächlichen Nutzung<br />

zu differenzieren. Schließlich<br />

stün<strong>den</strong> dieser angestrebten<br />

Umlagegerechtigkeit insbesondere<br />

Gründe der Transparenz der<br />

Nebenkostenabrechnung entge-<br />

Fotos: Jaimie Duplass - fotolia.com (1), RM (1)

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