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Das Frühjahr in der Volkshochschule

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<strong>Volkshochschule</strong> Zwickau<br />

Satzung<br />

des Landkreises Zwickau für die<br />

<strong>Volkshochschule</strong> Zwickau<br />

Vom 26.09.2013<br />

Auf Grund von § 3 Abs. 1 <strong>der</strong> Landkreisordnung<br />

für den Freistaat Sachsen (SächsL-<br />

KrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577),<br />

rechtsbere<strong>in</strong>igt vom Stand 28. April 2013,<br />

erlässt <strong>der</strong> Landkreis Zwickau mit Beschluss<br />

des Kreistages vom 25.09.2013 folgende Satzung:<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

Durch diese Satzung werden <strong>der</strong> Status und<br />

die Benutzungsgrundlagen <strong>der</strong> <strong>Volkshochschule</strong><br />

Zwickau (nachfolgend VHS genannt)<br />

geregelt.<br />

§ 2 Status und Geme<strong>in</strong>nützigkeit<br />

<strong>der</strong> VHS<br />

(1) Die VHS ist e<strong>in</strong>e öffentliche E<strong>in</strong>richtung<br />

des Landkreises Zwickau.<br />

(2) Die VHS verfolgt ausschließlich und unmittelbar<br />

geme<strong>in</strong>nützige Zwecke im S<strong>in</strong>ne des<br />

Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ <strong>der</strong><br />

Abgabenordnung.<br />

(3) Die VHS ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht<br />

<strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie eigenwirtschaftliche Zwecke.<br />

(4) Es darf ke<strong>in</strong>e Person durch Ausgaben, die<br />

dem Zweck <strong>der</strong> VHS fremd s<strong>in</strong>d, o<strong>der</strong> durch unverhältnismäßig<br />

hohe Vergütungen begünstigt<br />

werden.<br />

(5) Der Landkreis Zwickau erhält bei <strong>der</strong><br />

Auflösung o<strong>der</strong> Aufhebung <strong>der</strong> VHS o<strong>der</strong><br />

bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht<br />

mehr als se<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>gezahlten Kapitalanteile<br />

und den geme<strong>in</strong>en Wert se<strong>in</strong>er geleisteten<br />

Sache<strong>in</strong>lagen zurück. Über das übrige Vermögen<br />

<strong>der</strong> VHS darf <strong>in</strong> diesem Falle nur<br />

Allgeme<strong>in</strong>e Informationen<br />

Satzung VHS Zwickau<br />

unmittelbar und ausschließlich zu steuerbegünstigten<br />

Zwecken nach E<strong>in</strong>willigung des<br />

F<strong>in</strong>anzamtes verfügt werden.<br />

(6) Die VHS ist konfessionell und parteipolitisch<br />

unabhängig.<br />

(7) Der Landkreis Zwickau als Träger <strong>der</strong><br />

VHS ist Mitglied des Sächsischen Volkshochschulverbandes<br />

e. V.<br />

§ 3 Aufgaben und Organisation <strong>der</strong> VHS<br />

(1) Die VHS hat die Aufgabe, Erwachsenen<br />

und Heranwachsenden diejenigen Kenntnisse<br />

und Fähigkeiten zu vermitteln, die erfor<strong>der</strong>lich<br />

s<strong>in</strong>d, um sich unter den gegenwärtigen<br />

und für die Zukunft zu erwartenden Lebensbed<strong>in</strong>gungen<br />

<strong>in</strong> allen Bereichen e<strong>in</strong>er freiheitlich-rechtsstaatlich<br />

geordneten Gesellschaft<br />

zurechtf<strong>in</strong>den zu können.<br />

(2) Als E<strong>in</strong>richtung <strong>der</strong> Weiterbildung bietet<br />

die VHS Veranstaltungen <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e <strong>in</strong><br />

den Bereichen Beruf und Gesellschaft, Kultur,<br />

Gesundheit und Sprachen an.<br />

(3) Von <strong>der</strong> VHS werden im Rahmen ihrer<br />

Aufgaben Veranstaltungen als Kurse, Workshops,<br />

Vorträge, Sem<strong>in</strong>are, Studienreisen<br />

u. a. geplant, organisiert und durchgeführt.<br />

Die VHS arbeitet nach dem Pr<strong>in</strong>zip <strong>der</strong> Teilnehmerorientierung.<br />

Um weitere Teilnehmer<br />

für Veranstaltungen <strong>der</strong> VHS zu gew<strong>in</strong>nen,<br />

kann die VHS auch zu Werbezwecken Vere<strong>in</strong>barungen<br />

mit Dritten treffen.<br />

§ 4 Benutzung<br />

(1) Je<strong>der</strong> kann die VHS nach Maßgabe dieser<br />

Satzung <strong>in</strong> Anspruch nehmen.<br />

Art und Umfang <strong>der</strong> Inanspruchnahme werden<br />

durch den mit <strong>der</strong> VHS abzuschließenden<br />

Benutzungsvertrag näher bestimmt. Hierzu<br />

erlässt die VHS Allgeme<strong>in</strong>e Benutzungsbed<strong>in</strong>gungen<br />

(AGB) die gelten, soweit <strong>in</strong> dieser<br />

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