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3R Special Regenwasserbewirtschaftung (Vorschau)

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FACHBERICHT RECHT & REGELWERK<br />

Die neue HOAI 2013 - Änderungen und<br />

Auswirkungen auf die Honorare in der<br />

Kanalsanierung<br />

Die HOAI 2013 gilt seit dem 17.07.2013. Mit der Wiedereinführung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz und dem<br />

Wesentlichkeitskriterium beim Umbau ändert sich auch die Honorarermittlung bei der Kanalsanierungsplanung. Für die<br />

Berücksichtigung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz und des Umbauzuschlages muss auch zukünftig zwischen den<br />

Sanierungsverfahren unterschieden werden. Der Leistungsumfang wurde insbesondere mit einer verstärkten Kostenund<br />

Terminkontrolle erweitert. Die Bedarfsplanung des Auftraggebers als Grundlage der Objektplanung wurde deutlich<br />

aufgewertet. Mit einer Erhöhung der Tafelwerte von im Mittel 17 % gegenüber denen der HOAI 2009 werden zukünftig<br />

auskömmlichere Honorare zu erzielen sein.<br />

1. DIE NEUE HOAI 2013<br />

Seit 17.07.2013 gilt die HOAI 2013 [1]. Die Gliederung der<br />

HOAI 2009 wurde auch bei der HOAI 2013 beibehalten,<br />

lediglich die Anlagenstruktur wurde geändert. Für die<br />

Kanalsanierung sind die folgenden Teile, Abschnitte und<br />

Anlagen der HOAI 2013 maßgebend:<br />

»»<br />

Teil 1 – Allgemeine Vorschriften<br />

»»<br />

Teil 3 – Objektplanung, Abschnitt 3<br />

Ingenieurbauwerke<br />

»»<br />

Anlage 12.1 – Leistungsbild Ingenieurbauwerke<br />

»»<br />

Anlage 12.2 – Objektliste Ingenieurbauwerke<br />

Die folgenden Abschnitte erläutern die für die Kanalsanierung<br />

wichtigen Neuerungen der HOAI 2013.<br />

2. ÄNDERUNGEN IN TEIL 1 – ALLGEMEINE<br />

VORSCHRIFTEN<br />

§ 10 Abs. 1 HOAI 2013 – Änderung Leistungsumfang<br />

bei geänderten anrechenbaren Kosten<br />

Der neue § 10 HOAI 2013 fasst nun zentral alle Leistungsänderungen<br />

zusammen. Dafür entfallen die §§ 3 Abs. 2,<br />

7 Abs. 5 und 10 HOAI 2009.<br />

Neu ist in § 10 Abs. 1 und 2 HOAI 2013, dass sich jetzt<br />

Auftraggeber und Auftragnehmer über die Änderung<br />

des Umfangs der Leistungen einigen müssen.<br />

Mit der Formulierung „Einigung“ ist jedoch keine Weisungsbefugnis<br />

des Auftraggebers verbunden. Es besteht<br />

hier nicht die rechtliche Verpflichtung des Auftragnehmers<br />

ein neues Vertragsverhältnis zu vereinbaren. D. h.<br />

ohne Einigung keine Leistungspflicht des Auftragnehmers.<br />

Einigen sich hingegen Auftraggeber und Auftragnehmer<br />

auf eine Änderung des Leistungsumfangs mit<br />

der Folge, dass sich auch die anrechenbaren Kosten<br />

ändern, muss gem. § 10 Abs. 1 HOAI 2013 die Honorarberechnungsgrundlage<br />

angepasst und schriftlich<br />

vereinbart werden.<br />

§ 10 Abs. 2 HOAI 2013 – Wiederholung von<br />

Grundleistungen<br />

Die HOAI 2013 definiert mit dem § 10 Abs. 2 HOAI 2013<br />

zum ersten Mal überhaupt, dass Planungsänderungen wiederholte<br />

Grundleistungen darstellen und als solche auch<br />

zu vergüten sind. Dies kann sowohl ganze Leistungsphasen<br />

als auch nur Teilleistungen umfassen. So ist jetzt die<br />

Änderung der Ausführungsplanung eine Wiederholung von<br />

Grundleistungen der Leistungsphase 5. Eine Vergütung der<br />

Änderung der Ausführungsplanung nach anderen Abrechnungsvereinbarungen,<br />

wie z. B. nach Stundenansätzen, ist<br />

damit nicht mehr konform zur HOAI.<br />

§ 11 Abs. 1 HOAI 2013 – Objektweise Abrechnung<br />

bei Auftrag über mehrere Objekte<br />

Der bisherige § 11 HOAI 2009 wurde mit der Neufassung in<br />

der HOAI 2013 neu strukturiert. Der § 11 Abs. 1 HOAI 2013<br />

besteht jetzt nur noch aus einem Satz und gibt den Regelfall<br />

der objektweisen Abrechnung bei mehreren Objekten<br />

in einem Auftrag vor. Getrennte Objekte liegen dann vor,<br />

wenn jedes seine bestimmungsgemäße Funktion eigenständig<br />

erfüllen kann.<br />

§ 11 Abs. 2 HOAI 2013 – Zusammengefasste Abrechnung<br />

bei Auftrag über mehrere Objekte<br />

Der neu formulierte § 11 Abs. 2 HOAI 2013 ersetzt die<br />

schwer verständlichen §§ 11 Abs. 1 Satz 2 und 11 Abs. 2<br />

HOAI 2009.<br />

Dieser gilt nun für vergleichbare Objekte mit gleicher<br />

Gründung, baulicher Gestaltung und Nutzung sowie derselben<br />

Honorarzone, die als Teil einer Gesamtmaßnahme<br />

geplant und errichtet werden. Liegen diese Bedingungen<br />

vor, sind die anrechenbaren Kosten zu addieren.<br />

Dies könnte z. B. auch bei der Kanalsanierung eines Stadtteils<br />

zutreffen, die im Rahmen einer Gesamtmaßnahme<br />

geplant und ausgeführt werden würde. Der zeitliche und<br />

örtliche Zusammenhang ist jedoch immer einzelfallbezogen<br />

zu prüfen.<br />

24 10 | 2013

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