3R Special Regenwasserbewirtschaftung (Vorschau)
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FACHBERICHT RECHT & REGELWERK<br />
Die neue HOAI 2013 - Änderungen und<br />
Auswirkungen auf die Honorare in der<br />
Kanalsanierung<br />
Die HOAI 2013 gilt seit dem 17.07.2013. Mit der Wiedereinführung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz und dem<br />
Wesentlichkeitskriterium beim Umbau ändert sich auch die Honorarermittlung bei der Kanalsanierungsplanung. Für die<br />
Berücksichtigung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz und des Umbauzuschlages muss auch zukünftig zwischen den<br />
Sanierungsverfahren unterschieden werden. Der Leistungsumfang wurde insbesondere mit einer verstärkten Kostenund<br />
Terminkontrolle erweitert. Die Bedarfsplanung des Auftraggebers als Grundlage der Objektplanung wurde deutlich<br />
aufgewertet. Mit einer Erhöhung der Tafelwerte von im Mittel 17 % gegenüber denen der HOAI 2009 werden zukünftig<br />
auskömmlichere Honorare zu erzielen sein.<br />
1. DIE NEUE HOAI 2013<br />
Seit 17.07.2013 gilt die HOAI 2013 [1]. Die Gliederung der<br />
HOAI 2009 wurde auch bei der HOAI 2013 beibehalten,<br />
lediglich die Anlagenstruktur wurde geändert. Für die<br />
Kanalsanierung sind die folgenden Teile, Abschnitte und<br />
Anlagen der HOAI 2013 maßgebend:<br />
»»<br />
Teil 1 – Allgemeine Vorschriften<br />
»»<br />
Teil 3 – Objektplanung, Abschnitt 3<br />
Ingenieurbauwerke<br />
»»<br />
Anlage 12.1 – Leistungsbild Ingenieurbauwerke<br />
»»<br />
Anlage 12.2 – Objektliste Ingenieurbauwerke<br />
Die folgenden Abschnitte erläutern die für die Kanalsanierung<br />
wichtigen Neuerungen der HOAI 2013.<br />
2. ÄNDERUNGEN IN TEIL 1 – ALLGEMEINE<br />
VORSCHRIFTEN<br />
§ 10 Abs. 1 HOAI 2013 – Änderung Leistungsumfang<br />
bei geänderten anrechenbaren Kosten<br />
Der neue § 10 HOAI 2013 fasst nun zentral alle Leistungsänderungen<br />
zusammen. Dafür entfallen die §§ 3 Abs. 2,<br />
7 Abs. 5 und 10 HOAI 2009.<br />
Neu ist in § 10 Abs. 1 und 2 HOAI 2013, dass sich jetzt<br />
Auftraggeber und Auftragnehmer über die Änderung<br />
des Umfangs der Leistungen einigen müssen.<br />
Mit der Formulierung „Einigung“ ist jedoch keine Weisungsbefugnis<br />
des Auftraggebers verbunden. Es besteht<br />
hier nicht die rechtliche Verpflichtung des Auftragnehmers<br />
ein neues Vertragsverhältnis zu vereinbaren. D. h.<br />
ohne Einigung keine Leistungspflicht des Auftragnehmers.<br />
Einigen sich hingegen Auftraggeber und Auftragnehmer<br />
auf eine Änderung des Leistungsumfangs mit<br />
der Folge, dass sich auch die anrechenbaren Kosten<br />
ändern, muss gem. § 10 Abs. 1 HOAI 2013 die Honorarberechnungsgrundlage<br />
angepasst und schriftlich<br />
vereinbart werden.<br />
§ 10 Abs. 2 HOAI 2013 – Wiederholung von<br />
Grundleistungen<br />
Die HOAI 2013 definiert mit dem § 10 Abs. 2 HOAI 2013<br />
zum ersten Mal überhaupt, dass Planungsänderungen wiederholte<br />
Grundleistungen darstellen und als solche auch<br />
zu vergüten sind. Dies kann sowohl ganze Leistungsphasen<br />
als auch nur Teilleistungen umfassen. So ist jetzt die<br />
Änderung der Ausführungsplanung eine Wiederholung von<br />
Grundleistungen der Leistungsphase 5. Eine Vergütung der<br />
Änderung der Ausführungsplanung nach anderen Abrechnungsvereinbarungen,<br />
wie z. B. nach Stundenansätzen, ist<br />
damit nicht mehr konform zur HOAI.<br />
§ 11 Abs. 1 HOAI 2013 – Objektweise Abrechnung<br />
bei Auftrag über mehrere Objekte<br />
Der bisherige § 11 HOAI 2009 wurde mit der Neufassung in<br />
der HOAI 2013 neu strukturiert. Der § 11 Abs. 1 HOAI 2013<br />
besteht jetzt nur noch aus einem Satz und gibt den Regelfall<br />
der objektweisen Abrechnung bei mehreren Objekten<br />
in einem Auftrag vor. Getrennte Objekte liegen dann vor,<br />
wenn jedes seine bestimmungsgemäße Funktion eigenständig<br />
erfüllen kann.<br />
§ 11 Abs. 2 HOAI 2013 – Zusammengefasste Abrechnung<br />
bei Auftrag über mehrere Objekte<br />
Der neu formulierte § 11 Abs. 2 HOAI 2013 ersetzt die<br />
schwer verständlichen §§ 11 Abs. 1 Satz 2 und 11 Abs. 2<br />
HOAI 2009.<br />
Dieser gilt nun für vergleichbare Objekte mit gleicher<br />
Gründung, baulicher Gestaltung und Nutzung sowie derselben<br />
Honorarzone, die als Teil einer Gesamtmaßnahme<br />
geplant und errichtet werden. Liegen diese Bedingungen<br />
vor, sind die anrechenbaren Kosten zu addieren.<br />
Dies könnte z. B. auch bei der Kanalsanierung eines Stadtteils<br />
zutreffen, die im Rahmen einer Gesamtmaßnahme<br />
geplant und ausgeführt werden würde. Der zeitliche und<br />
örtliche Zusammenhang ist jedoch immer einzelfallbezogen<br />
zu prüfen.<br />
24 10 | 2013