25.02.2014 Aufrufe

3R Special Regenwasserbewirtschaftung (Vorschau)

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

FACHBERICHT RECHT & REGELWERK<br />

1996/2002 ist die Mitzuverarbeitende Bausubstanz mit<br />

einem Wertfaktor (< 1) aufgrund von Beeinträchtigungen/Schäden<br />

und einem Leistungsfaktor (< 1) für die<br />

Mitverarbeitung in den einzelnen Leistungsphasen zu<br />

beaufschlagen.<br />

§ 6 Abs. 2 HOAI 2013 – Umbauzuschlag<br />

Sofern eine Umbaumaßnahme vorliegt, regelt nun § 6 Abs. 2<br />

HOAI 2013 die Vereinbarung des Umbauzuschlages dem Grunde<br />

nach. Die Höhe des Umbauzuschlages wird in den Honorarregelungen<br />

der Leistungsbilder der Teile 3 und 4 geregelt.<br />

Sofern keine schriftliche Vereinbarung über den Umbauzuschlag<br />

erfolgt, gilt im Leistungsbild Ingenieurbauwerke nun<br />

erst ab Honorarzone III ein Zuschlag von 20 %. Diese Regelung<br />

stellt keinen Mindestumbauzuschlag, sondern eine Auffangregelung<br />

dar.<br />

§ 12 Abs. 2 HOAI 2013 – Instandsetzungszuschlag<br />

Mit der Neufassung des § 36 Abs. 1 HOAI 2009 wird nun<br />

klargestellt, dass der Prozentsatz für die Leistungsphase 8<br />

(Objektüberwachung oder Bauoberleitung) um bis zu 50 %<br />

erhöht werden kann. Der Instandsetzungszuschlag gilt nicht<br />

für die Örtliche Bauüberwachung im Leistungsbild Ingenieurbauwerke,<br />

da deren Honorar in der HOAI 2013 weiterhin frei<br />

vereinbar bleibt.<br />

4. ÄNDERUNGEN IN ANLAGE 12.1 – LEISTUNGSBILD<br />

INGENIEURBAUWERKE<br />

Leistungsphase 1<br />

Die im zweiten Satzteil neu formulierte Teilleistung a) fordert<br />

nun Vorgaben oder eine Bedarfsplanung des Auftraggebers<br />

(bspw. nach DIN 18205:1996-04 [4]) vor Beginn der<br />

objektbezogenen Planung. Diese Untersuchungen sind nicht<br />

Bestandteil der Leistungsphase 1, siehe hierzu Kaufhold [5]. In<br />

der Kanalsanierung stellen Generalentwässerungsplanungen,<br />

die die baulichen und hydraulischen Defizite von Kanälen<br />

oder Kanalsystemen aufzeigen, die Bedarfplanung dar. Ohne<br />

Vorgaben oder einer Bedarfsplanung vom Auftraggeber ist<br />

der Auftragnehmer in seiner Leistungserbringung behindert.<br />

Statt § 3 Abs. 8 HOAI 2009 wurde nun jeweils in den Leistungsphasen<br />

1 bis 3 das „Zusammenfassen, Erläutern und<br />

Dokumentieren der Ergebnisse“ verordnet.<br />

Leistungsphase 2<br />

In der Teilleistung h) erfolgt beim Mitwirken der Erläuterung<br />

des Planungskonzeptes gegenüber Dritten erstmals eine<br />

Begrenzung auf bis zu zwei Termine. Mit „Dritten“ sind hier<br />

z. B. Stadtwerke, Versorgungsunternehmen oder Bürger<br />

gemeint.<br />

Leistungsphase 3<br />

Bereits in der Leistungsphase 3 sind jetzt die wesentlichen<br />

Bauphasen unter Beachtung von Verkehrslenkungsmaßnahmen<br />

und der Aufrechterhaltung des Betriebs zu ermitteln.<br />

Ebenso sind mit der Teilleistung i) nun Bauzeiten- und Kostenpläne<br />

zu erarbeiten.<br />

Leistungsphase 6<br />

Zukünftig sind mit der Teilleistung e) die Leistungsverzeichnisse<br />

zu verpreisen. Mit der Teilleistung f) sind die bepreisten<br />

Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung zu<br />

vergleichen.<br />

Leistungsphase 7<br />

Als weitere Kostenkontrolle sind im Rahmen der Teilleistung<br />

g) die Ausschreibungsergebnisse mit den bepreisten<br />

LV und der Kostenberechnung zu vergleichen.<br />

Leistungsphase 8<br />

Die letzte Leistung der Teilleistung a), das „Prüfen von Plänen“<br />

wurde nun auf ein einmaliges Prüfen im Rahmen der<br />

Grundleistung begrenzt. Mit „fachlich Beteiligten“ sind hier<br />

die anderen Planer gemeint, nicht Dritte.<br />

In der Teilleistung j) wurde die bisherige Teilleistung d) der<br />

Leistungsphase 9 der Anlage 12 HOAI 2009, das Zusammenstellen<br />

der Dokumentation der Maßnahme, nun in die<br />

Leistungsphase 8 vorgezogen.<br />

Das „Prüfen von Nachträgen“ ist nun wie die Örtliche Bauüberwachung<br />

eine Besondere Leistung der Leistungsphase 8.<br />

Leistungsphase 9<br />

In der Teilleistung a) der Leistungsphase 9 soll nun eine „fachliche<br />

Bewertung der festgestellten Mängel innerhalb der<br />

Verjährungsfristen“ erfolgen. Die Verordnungsbegründung<br />

führt hierzu aus, dass damit in erster Linie die Zuordnung<br />

des Mangels zu einem Bau- oder Planungsbeteiligten aus<br />

fachlicher Sicht sichergestellt werden soll. Eine Bewertung<br />

mit der Qualität und Ausführlichkeit eines Sachverständigengutachtens<br />

sei nicht Gegenstand dieser Grundleistung.<br />

Die Überwachung der Mängelbeseitigung wurde aus den<br />

Grundleistungen der Leistungsphase 9 in die Besonderen<br />

Leistungen verschoben. Damit ist das Honorar für diese Leistung<br />

frei vereinbar.<br />

§ 44 Abs. 1 HOAI 2013 – Änderungen Tafelwerte<br />

Die Erhöhungen der Tafelwerte im Leistungsbild Ingenieurbauwerke<br />

gegenüber den Tafelwerten der HOAI 2009 reichen<br />

von +4,13 % bis +34,06 %, siehe [6].<br />

§ 44 Abs. 6 HOAI 2013 – Umbauzuschlag<br />

Der Umbauzuschlag kann im Leistungsbild Ingenieurbauwerke<br />

bei Vorliegen der Honorarzone III mit bis zu 33 %<br />

vereinbart werden. Die Zuschlagshöhe bei Vorliegen der<br />

Honorarzonen I, II, IV und V ist nicht geregelt. Ein Mindestumbauzuschlag<br />

ist nicht verordnet, was so in der Verordnungsbegründung<br />

mehrfach erläutert wird.<br />

5. FAZIT<br />

Auch in der HOAI 2013 ist nur die objektbezogene Planung<br />

bei Kanalsanierungen verordnet. Die im Vorfeld dieser Planung<br />

durch den Auftraggeber zu erstellende Bedarfsplanung<br />

erfährt mit der Nennung in der Leistungsphase 1, Teilleistung<br />

a) eine deutliche Aufwertung als Grundlage der Objektplanung<br />

des Auftragnehmers.<br />

26 10 | 2013

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!