3R Special Regenwasserbewirtschaftung (Vorschau)
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
FACHBERICHT RECHT & REGELWERK<br />
1996/2002 ist die Mitzuverarbeitende Bausubstanz mit<br />
einem Wertfaktor (< 1) aufgrund von Beeinträchtigungen/Schäden<br />
und einem Leistungsfaktor (< 1) für die<br />
Mitverarbeitung in den einzelnen Leistungsphasen zu<br />
beaufschlagen.<br />
§ 6 Abs. 2 HOAI 2013 – Umbauzuschlag<br />
Sofern eine Umbaumaßnahme vorliegt, regelt nun § 6 Abs. 2<br />
HOAI 2013 die Vereinbarung des Umbauzuschlages dem Grunde<br />
nach. Die Höhe des Umbauzuschlages wird in den Honorarregelungen<br />
der Leistungsbilder der Teile 3 und 4 geregelt.<br />
Sofern keine schriftliche Vereinbarung über den Umbauzuschlag<br />
erfolgt, gilt im Leistungsbild Ingenieurbauwerke nun<br />
erst ab Honorarzone III ein Zuschlag von 20 %. Diese Regelung<br />
stellt keinen Mindestumbauzuschlag, sondern eine Auffangregelung<br />
dar.<br />
§ 12 Abs. 2 HOAI 2013 – Instandsetzungszuschlag<br />
Mit der Neufassung des § 36 Abs. 1 HOAI 2009 wird nun<br />
klargestellt, dass der Prozentsatz für die Leistungsphase 8<br />
(Objektüberwachung oder Bauoberleitung) um bis zu 50 %<br />
erhöht werden kann. Der Instandsetzungszuschlag gilt nicht<br />
für die Örtliche Bauüberwachung im Leistungsbild Ingenieurbauwerke,<br />
da deren Honorar in der HOAI 2013 weiterhin frei<br />
vereinbar bleibt.<br />
4. ÄNDERUNGEN IN ANLAGE 12.1 – LEISTUNGSBILD<br />
INGENIEURBAUWERKE<br />
Leistungsphase 1<br />
Die im zweiten Satzteil neu formulierte Teilleistung a) fordert<br />
nun Vorgaben oder eine Bedarfsplanung des Auftraggebers<br />
(bspw. nach DIN 18205:1996-04 [4]) vor Beginn der<br />
objektbezogenen Planung. Diese Untersuchungen sind nicht<br />
Bestandteil der Leistungsphase 1, siehe hierzu Kaufhold [5]. In<br />
der Kanalsanierung stellen Generalentwässerungsplanungen,<br />
die die baulichen und hydraulischen Defizite von Kanälen<br />
oder Kanalsystemen aufzeigen, die Bedarfplanung dar. Ohne<br />
Vorgaben oder einer Bedarfsplanung vom Auftraggeber ist<br />
der Auftragnehmer in seiner Leistungserbringung behindert.<br />
Statt § 3 Abs. 8 HOAI 2009 wurde nun jeweils in den Leistungsphasen<br />
1 bis 3 das „Zusammenfassen, Erläutern und<br />
Dokumentieren der Ergebnisse“ verordnet.<br />
Leistungsphase 2<br />
In der Teilleistung h) erfolgt beim Mitwirken der Erläuterung<br />
des Planungskonzeptes gegenüber Dritten erstmals eine<br />
Begrenzung auf bis zu zwei Termine. Mit „Dritten“ sind hier<br />
z. B. Stadtwerke, Versorgungsunternehmen oder Bürger<br />
gemeint.<br />
Leistungsphase 3<br />
Bereits in der Leistungsphase 3 sind jetzt die wesentlichen<br />
Bauphasen unter Beachtung von Verkehrslenkungsmaßnahmen<br />
und der Aufrechterhaltung des Betriebs zu ermitteln.<br />
Ebenso sind mit der Teilleistung i) nun Bauzeiten- und Kostenpläne<br />
zu erarbeiten.<br />
Leistungsphase 6<br />
Zukünftig sind mit der Teilleistung e) die Leistungsverzeichnisse<br />
zu verpreisen. Mit der Teilleistung f) sind die bepreisten<br />
Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung zu<br />
vergleichen.<br />
Leistungsphase 7<br />
Als weitere Kostenkontrolle sind im Rahmen der Teilleistung<br />
g) die Ausschreibungsergebnisse mit den bepreisten<br />
LV und der Kostenberechnung zu vergleichen.<br />
Leistungsphase 8<br />
Die letzte Leistung der Teilleistung a), das „Prüfen von Plänen“<br />
wurde nun auf ein einmaliges Prüfen im Rahmen der<br />
Grundleistung begrenzt. Mit „fachlich Beteiligten“ sind hier<br />
die anderen Planer gemeint, nicht Dritte.<br />
In der Teilleistung j) wurde die bisherige Teilleistung d) der<br />
Leistungsphase 9 der Anlage 12 HOAI 2009, das Zusammenstellen<br />
der Dokumentation der Maßnahme, nun in die<br />
Leistungsphase 8 vorgezogen.<br />
Das „Prüfen von Nachträgen“ ist nun wie die Örtliche Bauüberwachung<br />
eine Besondere Leistung der Leistungsphase 8.<br />
Leistungsphase 9<br />
In der Teilleistung a) der Leistungsphase 9 soll nun eine „fachliche<br />
Bewertung der festgestellten Mängel innerhalb der<br />
Verjährungsfristen“ erfolgen. Die Verordnungsbegründung<br />
führt hierzu aus, dass damit in erster Linie die Zuordnung<br />
des Mangels zu einem Bau- oder Planungsbeteiligten aus<br />
fachlicher Sicht sichergestellt werden soll. Eine Bewertung<br />
mit der Qualität und Ausführlichkeit eines Sachverständigengutachtens<br />
sei nicht Gegenstand dieser Grundleistung.<br />
Die Überwachung der Mängelbeseitigung wurde aus den<br />
Grundleistungen der Leistungsphase 9 in die Besonderen<br />
Leistungen verschoben. Damit ist das Honorar für diese Leistung<br />
frei vereinbar.<br />
§ 44 Abs. 1 HOAI 2013 – Änderungen Tafelwerte<br />
Die Erhöhungen der Tafelwerte im Leistungsbild Ingenieurbauwerke<br />
gegenüber den Tafelwerten der HOAI 2009 reichen<br />
von +4,13 % bis +34,06 %, siehe [6].<br />
§ 44 Abs. 6 HOAI 2013 – Umbauzuschlag<br />
Der Umbauzuschlag kann im Leistungsbild Ingenieurbauwerke<br />
bei Vorliegen der Honorarzone III mit bis zu 33 %<br />
vereinbart werden. Die Zuschlagshöhe bei Vorliegen der<br />
Honorarzonen I, II, IV und V ist nicht geregelt. Ein Mindestumbauzuschlag<br />
ist nicht verordnet, was so in der Verordnungsbegründung<br />
mehrfach erläutert wird.<br />
5. FAZIT<br />
Auch in der HOAI 2013 ist nur die objektbezogene Planung<br />
bei Kanalsanierungen verordnet. Die im Vorfeld dieser Planung<br />
durch den Auftraggeber zu erstellende Bedarfsplanung<br />
erfährt mit der Nennung in der Leistungsphase 1, Teilleistung<br />
a) eine deutliche Aufwertung als Grundlage der Objektplanung<br />
des Auftragnehmers.<br />
26 10 | 2013