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Behälter, Silos und enge Räume - Die BG ETEM

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Abb. 17 Zwei Absperreinrichtungen mit Zwischenentspannung<br />

ins Freie<br />

Abb. 18 Abtrennen mittels Steckscheibe<br />

<strong>und</strong> die Versicherten möglichst im Frischluftstrom arbeiten.<br />

Bei der Absaugung verunreinigter Luft ist sicherzustellen, dass ausreichende Frischluft, gegebenenfalls<br />

durch Einsatz technischer Lüftung, nachströmen kann. Lösemitteldämpfe sind in<br />

der Regel an der Entstehungsstelle abzusaugen. Bei der Absaugung ist dafür zu sorgen, dass<br />

die Lösemitteldämpfe nicht in die Atemluft von Beschäftigten gelangen.<br />

Hinweise zur Lüftung siehe Anhang 5.<br />

4.2.3.3 Sauerstoff <strong>und</strong> Luft mit erhöhtem Sauerstoffanteil dürfen zur Belüftung nicht verwendet<br />

werden.<br />

4.2.3.4 Ist damit zu rechnen, dass in der Abluft ges<strong>und</strong>heitsgefährliche Stoffe in gefährlicher<br />

Konzentration oder eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre vorhanden<br />

sind, ist die Abluft so abzuführen, dass Personen nicht gefährdet werden.<br />

4.2.3.5 <strong>Die</strong> Wirksamkeit der Lüftung ist zu überwachen <strong>und</strong> gegen Schalthandlungen durch<br />

Unbefugte zu sichern.<br />

<strong>Die</strong> Überwachung kann z. B. geschehen durch:<br />

• kontinuierliche Konzentrationsmessungen mit selbsttätigen Einrichtungen (direktanzeigende<br />

Geräte),<br />

• wiederholte Einzelmessungen der Konzentrationen,<br />

• Kontrolle der Einhaltung der Zu- <strong>und</strong> Abluftleistung.<br />

<strong>Die</strong> zur Feststellung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verwendeten Messeinrichtungen<br />

müssen von einer anerkannten Prüfstelle für geeignet bef<strong>und</strong>en sein.<br />

(Liste geprüfter Gaswarngeräte siehe http://www.bgrci.de Seiten ID: #N8RH)<br />

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