Behälter, Silos und enge Räume - Die BG ETEM
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Derartige Maßnahmen können sein:<br />
• Bereithalten von geeigneten Rettungstragen,<br />
• Bereithalten von Rettungsschlaufen,<br />
• Bereithalten von Ausrüstungen, die ein schnelles Auftrennen der <strong>Behälter</strong>wandung ermöglichen,<br />
• Auswahl geeigneter Personen (Körpergröße für entsprechende <strong>enge</strong> Öffnungen geeignet).<br />
5.1.4 In <strong>Behälter</strong>n, <strong>Silos</strong> <strong>und</strong> <strong>enge</strong>n <strong>Räume</strong>n darf nur gearbeitet werden, wenn die Zugangsöffnungen<br />
so gestaltet sind, dass ein Retten mit Persönlichen Schutzausrüstungen<br />
nicht behindert oder unmöglich gemacht wird. Zum Anbringen der Persönlichen<br />
Schutzausrüstungen sind über der Zugangsöffnung entsprechende<br />
Anschlagpunkte vorzusehen.<br />
<strong>Die</strong> Rettung wird z. B. erschwert durch das Vorhandensein von Rückenschutz an Steigleitern.<br />
Aus Gründen der besseren Rettungsmöglichkeiten muss daher bei Steigleitern in <strong>Behälter</strong>n,<br />
<strong>Silos</strong> <strong>und</strong> <strong>enge</strong>n <strong>Räume</strong>n, z. B. Gruben, auf Rückenschutz als Absturzsicherung verzichtet<br />
werden. Erforderlichenfalls sind Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz zu benutzen.<br />
5.1.5 Über den Zugangsöffnungen muss ein entsprechender Freiraum für das Anbringen<br />
der Persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten <strong>und</strong> den schonenden Transport<br />
der zu rettenden Versicherten vorhanden sein.<br />
<strong>Die</strong>ser Freiraum ist gegeben, wenn sich die Anschlagpunkte für die Persönlichen Schutzausrüstungen<br />
zum Retten mindestens 1,5 m über der Zugangsöffnung befinden.<br />
5.1.6 Zugangsöffnungen von <strong>Behälter</strong>n, <strong>Silos</strong> <strong>und</strong> <strong>enge</strong>n <strong>Räume</strong>n sind während der Arbeiten<br />
freizuhalten oder müssen für Maßnahmen der Rettung unverzüglich freigemacht<br />
werden können.<br />
5.1.7 Zugangsöffnungen sind nach Beendigung der Arbeiten gegen unbefugtes Benutzen<br />
zu sichern.<br />
Das Sichern gegen unbefugtes Benutzen kann erfolgen durch:<br />
• Schließen des Mannlochdeckels,<br />
• Anbringen eines Sicherungskreuzes,<br />
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