Behälter, Silos und enge Räume - Die BG ETEM
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7 Besondere Schutzmaßnahmen<br />
7.1 Druckgasflaschen<br />
7.1.1 <strong>Die</strong> Mitnahme von Druckgasflaschen in <strong>Behälter</strong>, <strong>Silos</strong> <strong>und</strong> <strong>enge</strong> <strong>Räume</strong> ist nicht<br />
zulässig.<br />
7.1.2 Abschnitt 7.1.1 gilt nicht:<br />
• für den Einsatz von Feuerlöschern oder Druckgasbehältern für Atemschutzgeräte,<br />
• wenn durch lange Zuleitungen erhöhte Gefährdungen auftreten können.<br />
In diesem Fall sind zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich.<br />
Für schweißtechnische Arbeiten in <strong>Behälter</strong>n, <strong>Silos</strong> <strong>und</strong> <strong>enge</strong>n <strong>Räume</strong>n gilt Kapitel 2.26<br />
„Schweißen, Schneiden <strong>und</strong> verwandte Verfahren“ der Regel „Betreiben von Arbeitsmitteln“<br />
(<strong>BG</strong>R/GUV-R 500), insbesondere Abschnitt 3.7.<br />
In der Regel gelten Zuleitungen als lang, wenn durch die Abmessungen von <strong>Behälter</strong>n, <strong>Silos</strong><br />
<strong>und</strong> <strong>enge</strong>n <strong>Räume</strong>n, z. B. Tunnel, Stollen, Kanalisationen, Leitungslängen von mehr als 100 m<br />
erforderlich werden. Erhöhte Gefahren können z. B. entstehen durch Transportarbeiten im<br />
Bereich der Schläuche.<br />
Zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen siehe Unfallverhütungsvorschrift „Verwendung von Flüssiggas“<br />
(<strong>BG</strong>V/GUV-V D34).<br />
7.2 Feuerlösch- <strong>und</strong> Explosionsunterdrückungsanlagen<br />
Feuerlösch- <strong>und</strong> Explosionsunterdrückungsanlagen sind vor Beginn der Arbeiten in<br />
<strong>Behälter</strong>n, <strong>Silos</strong> <strong>und</strong> <strong>enge</strong>n <strong>Räume</strong>n außer Betrieb zu setzen <strong>und</strong> gegen unbeabsichtigtes<br />
oder unbefugtes Auslösen zu sichern.<br />
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