Behälter, Silos und enge Räume - Die BG ETEM
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4.5 Schutzmaßnahmen gegen Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe<br />
4.5.1 Zum Schutz gegen biologische Gefährdungen sind <strong>Behälter</strong>, <strong>Silos</strong> oder <strong>enge</strong> <strong>Räume</strong><br />
vor Beginn der Arbeiten analog den Abschnitten 4.2.1 <strong>und</strong> 4.2.2 zu entleeren, zu<br />
reinigen <strong>und</strong> abzutrennen.<br />
Siehe hierzu auch § 10 Biostoffverordnung.<br />
4.5.2 Entsprechend den Gefährdungen, die durch biologische Arbeitsstoffe auftreten<br />
können, sind die <strong>Behälter</strong>, <strong>Silos</strong> oder <strong>enge</strong>n <strong>Räume</strong> zu desinfizieren oder gegebenenfalls<br />
zu sterilisieren. Bei gezielten Tätigkeiten sind die <strong>Behälter</strong>, <strong>Silos</strong> oder <strong>enge</strong>n<br />
<strong>Räume</strong> in der Regel zu sterilisieren.<br />
Eine Infektionsgefährdung für Beschäftigte ist zu unterstellen, wenn biologische Arbeitsstoffe<br />
der Risikogruppe 2 oder höher auftreten.<br />
Desinfizieren (Reduktion der Anzahl bestimmter unerwünschter Mikroorganismen um mindestens<br />
5 Zehnerpotenzen) kann erreicht werden durch für die Keime zugelassene oder empfohlene<br />
Desinfektionsmittel <strong>und</strong> Verfahren. Sterilisieren (Abtötung aller vorhandenen, vermehrungsfähigen<br />
Mikroorganismen sowie Inaktivierung aller Viren) erfolgt in der Regel mittels<br />
physikalischer oder chemisch-physikalischer Verfahren, z. B. feuchte Hitze oder gespannter<br />
Dampf.<br />
Geeignete Desinfektionsmittel <strong>und</strong> -verfahren sind z. B. diejenigen, die:<br />
• in der Liste gemäß § 18 Infektionsschutzgesetz,<br />
• in der Liste der Deutschen Gesellschaft für Hygiene <strong>und</strong> Mikrobiologie,<br />
oder<br />
• in Listen geeigneter Desinfektionsmittel <strong>und</strong> -verfahren, die für verschiedene Bereiche des<br />
Veterinärwesens vom Desinfektionsmittelausschuss der Deutschen Veterinärmedizinischen<br />
Gesellschaft<br />
veröffentlicht wurden.<br />
4.5.3 Ist ein Desinfizieren oder Sterilisieren nicht möglich, sind bei den Arbeiten geeignete<br />
Persönliche Schutzausrüstungen zu benutzen.<br />
Siehe hierzu § 11 Abs. 1 der Biostoffverordnung.<br />
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