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Behälter, Silos und enge Räume - Die BG ETEM

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4.5 Schutzmaßnahmen gegen Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe<br />

4.5.1 Zum Schutz gegen biologische Gefährdungen sind <strong>Behälter</strong>, <strong>Silos</strong> oder <strong>enge</strong> <strong>Räume</strong><br />

vor Beginn der Arbeiten analog den Abschnitten 4.2.1 <strong>und</strong> 4.2.2 zu entleeren, zu<br />

reinigen <strong>und</strong> abzutrennen.<br />

Siehe hierzu auch § 10 Biostoffverordnung.<br />

4.5.2 Entsprechend den Gefährdungen, die durch biologische Arbeitsstoffe auftreten<br />

können, sind die <strong>Behälter</strong>, <strong>Silos</strong> oder <strong>enge</strong>n <strong>Räume</strong> zu desinfizieren oder gegebenenfalls<br />

zu sterilisieren. Bei gezielten Tätigkeiten sind die <strong>Behälter</strong>, <strong>Silos</strong> oder <strong>enge</strong>n<br />

<strong>Räume</strong> in der Regel zu sterilisieren.<br />

Eine Infektionsgefährdung für Beschäftigte ist zu unterstellen, wenn biologische Arbeitsstoffe<br />

der Risikogruppe 2 oder höher auftreten.<br />

Desinfizieren (Reduktion der Anzahl bestimmter unerwünschter Mikroorganismen um mindestens<br />

5 Zehnerpotenzen) kann erreicht werden durch für die Keime zugelassene oder empfohlene<br />

Desinfektionsmittel <strong>und</strong> Verfahren. Sterilisieren (Abtötung aller vorhandenen, vermehrungsfähigen<br />

Mikroorganismen sowie Inaktivierung aller Viren) erfolgt in der Regel mittels<br />

physikalischer oder chemisch-physikalischer Verfahren, z. B. feuchte Hitze oder gespannter<br />

Dampf.<br />

Geeignete Desinfektionsmittel <strong>und</strong> -verfahren sind z. B. diejenigen, die:<br />

• in der Liste gemäß § 18 Infektionsschutzgesetz,<br />

• in der Liste der Deutschen Gesellschaft für Hygiene <strong>und</strong> Mikrobiologie,<br />

oder<br />

• in Listen geeigneter Desinfektionsmittel <strong>und</strong> -verfahren, die für verschiedene Bereiche des<br />

Veterinärwesens vom Desinfektionsmittelausschuss der Deutschen Veterinärmedizinischen<br />

Gesellschaft<br />

veröffentlicht wurden.<br />

4.5.3 Ist ein Desinfizieren oder Sterilisieren nicht möglich, sind bei den Arbeiten geeignete<br />

Persönliche Schutzausrüstungen zu benutzen.<br />

Siehe hierzu § 11 Abs. 1 der Biostoffverordnung.<br />

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