Sicherheitsbeurteilung Tunnel Götschka - Bundesministerium für ...
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ÄNDERUNGSVERFAHREN FÜR DIE GENEHMIGUNG DES TUNNEL-VORENTWURFS<br />
S10 Mühlviertler Schnellstraße – Unterweitersdorf bis Freistadt Nord<br />
<strong>Tunnel</strong><br />
<strong>Götschka</strong><br />
3.7 Prüfung Brandbeständigkeit der baulichen Anlagen<br />
3.7.1 Allgemeines<br />
Durch die Zuordnung zu einem gewissen Schutzniveau wird der Nachweis der<br />
Tragkonstruktionen hinsichtlich einer Brandlast festgelegt. Die Schutzniveaus geben u.a.<br />
wieder, welche Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt<br />
während und nach einem Brand gefordert wird.<br />
Gem. RVS 09.01.45 dienen bauliche Brandschutzmaßnahmen dem Erreichen einer<br />
definierten Sicherheit von <strong>Tunnel</strong>bauwerken bei Brandereignissen und sollen zu einer dem<br />
akzeptierten Risiko entsprechenden Planung und Ausführung unter Berücksichtigung der<br />
verkehrstechnischen und örtlichen Verhältnisse führen. In <strong>Tunnel</strong>bauwerken ist es das Ziel<br />
deren Standsicherheit in Abhängigkeit des Schutzniveaus so festzulegen, dass bis zu einem<br />
definierten Zeitpunkt die folgenden Schutzziele erreicht werden:<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Erhaltung der Resttragfähigkeit mit festgelegter Sicherheit unter Brandeinwirkung mit<br />
definierten Temperatur-Zeitkurven.<br />
Begrenzung von Schäden und Reduzierung auf technisch-wirtschaftlich tolerierbare<br />
Ausmaße.<br />
Gewährleistung der Dichtigkeit gegenüber dem massiven Eintritt von Wasser.<br />
Möglichkeit der Sanierbarkeit und Minimierung der Nutzungseinschränkungen bei der<br />
Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen.<br />
Erhaltung der Standsicherheit einer Oberflächenbebauung und Sicherstellung des<br />
Schutzes Dritter an der Oberfläche.<br />
Die Bestimmung der Schutzniveaus (SN) <strong>für</strong> einen <strong>Tunnel</strong> erfolgt <strong>für</strong> die jeweils betroffenen<br />
<strong>Tunnel</strong>abschnitte gemäß Tabelle 1 der RVS 09.01.45, wobei als Eingangsparameter die<br />
Gefährdungsklasse (I bis IV) gemäß RVS 09.02.31 und die <strong>Tunnel</strong>kategorie A bis E gemäß<br />
RVS 09.01.45 heranzuziehen sind.<br />
Tabelle 2: Bestimmung des Schutzniveaus gemäß RVS 09.01.45, Tabelle 1.<br />
Dipl. El. Ing. ETH/SIA Urs Welte Stand: 7.06.2013 Seite 24<br />
Univ.Prof. Dipl.-Ing. Dr.techn. Dietmar Adam