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Sicherheitsbeurteilung Tunnel Götschka - Bundesministerium für ...

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ÄNDERUNGSVERFAHREN FÜR DIE GENEHMIGUNG DES TUNNEL-VORENTWURFS<br />

S10 Mühlviertler Schnellstraße – Unterweitersdorf bis Freistadt Nord<br />

<strong>Tunnel</strong><br />

<strong>Götschka</strong><br />

3.7 Prüfung Brandbeständigkeit der baulichen Anlagen<br />

3.7.1 Allgemeines<br />

Durch die Zuordnung zu einem gewissen Schutzniveau wird der Nachweis der<br />

Tragkonstruktionen hinsichtlich einer Brandlast festgelegt. Die Schutzniveaus geben u.a.<br />

wieder, welche Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt<br />

während und nach einem Brand gefordert wird.<br />

Gem. RVS 09.01.45 dienen bauliche Brandschutzmaßnahmen dem Erreichen einer<br />

definierten Sicherheit von <strong>Tunnel</strong>bauwerken bei Brandereignissen und sollen zu einer dem<br />

akzeptierten Risiko entsprechenden Planung und Ausführung unter Berücksichtigung der<br />

verkehrstechnischen und örtlichen Verhältnisse führen. In <strong>Tunnel</strong>bauwerken ist es das Ziel<br />

deren Standsicherheit in Abhängigkeit des Schutzniveaus so festzulegen, dass bis zu einem<br />

definierten Zeitpunkt die folgenden Schutzziele erreicht werden:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Erhaltung der Resttragfähigkeit mit festgelegter Sicherheit unter Brandeinwirkung mit<br />

definierten Temperatur-Zeitkurven.<br />

Begrenzung von Schäden und Reduzierung auf technisch-wirtschaftlich tolerierbare<br />

Ausmaße.<br />

Gewährleistung der Dichtigkeit gegenüber dem massiven Eintritt von Wasser.<br />

Möglichkeit der Sanierbarkeit und Minimierung der Nutzungseinschränkungen bei der<br />

Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen.<br />

Erhaltung der Standsicherheit einer Oberflächenbebauung und Sicherstellung des<br />

Schutzes Dritter an der Oberfläche.<br />

Die Bestimmung der Schutzniveaus (SN) <strong>für</strong> einen <strong>Tunnel</strong> erfolgt <strong>für</strong> die jeweils betroffenen<br />

<strong>Tunnel</strong>abschnitte gemäß Tabelle 1 der RVS 09.01.45, wobei als Eingangsparameter die<br />

Gefährdungsklasse (I bis IV) gemäß RVS 09.02.31 und die <strong>Tunnel</strong>kategorie A bis E gemäß<br />

RVS 09.01.45 heranzuziehen sind.<br />

Tabelle 2: Bestimmung des Schutzniveaus gemäß RVS 09.01.45, Tabelle 1.<br />

Dipl. El. Ing. ETH/SIA Urs Welte Stand: 7.06.2013 Seite 24<br />

Univ.Prof. Dipl.-Ing. Dr.techn. Dietmar Adam

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