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Sicherheitsbeurteilung Tunnel Götschka - Bundesministerium für ...

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ÄNDERUNGSVERFAHREN FÜR DIE GENEHMIGUNG DES TUNNEL-VORENTWURFS<br />

S10 Mühlviertler Schnellstraße – Unterweitersdorf bis Freistadt Nord<br />

<strong>Tunnel</strong><br />

<strong>Götschka</strong><br />

Einflusswinkel ist letztendlich bei der Festlegung der Länge der jeweiligen <strong>Tunnel</strong>kategorien<br />

bzw. Schutzniveau zu beachten. Darüber hinaus ist zu beachten, dass das geologischgeotechnische<br />

Gebirgsmodell in der derzeitigen Planungsphase mit gewissen<br />

Unsicherheiten behaftet ist (z.B. nur lokale Aufschlüsse durch Bohrungen). Aus diesem<br />

Grund ist eine Überprüfung der Schutzniveaugrenzen unter Berücksichtigung der im Zuge<br />

des Vortriebes tatsächlich angetroffenen Gebirgsverhältnisse unbedingt erforderlich.<br />

Die Prüfung der Zuordnung der einzelnen <strong>Tunnel</strong>abschnitte zu den <strong>Tunnel</strong>kategorien und<br />

Schutzniveaus hat ergeben, dass diese der RVS 09.01.45 entspricht.<br />

Die Projektunterlagen enthalten keine detaillierten Nachweise zur Brandbeständigkeit der<br />

baulichen Anlagen, da diese üblicherweise erst in einem der nächsten Planungsschritte<br />

erfolgen. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass bei fach- und sachgerechter<br />

Planung und Ausführung – unter Berücksichtigung der Bestimmungen der RVS 09.01.45 –<br />

die Standsicherheit des <strong>Tunnel</strong>bauwerkes ausreichend ist, um die definierten Schutzziele zu<br />

erreichen. Dazu wird eine Maßnahme definiert, dass bei der Dimensionierung der tragenden<br />

Bauteile die Bestimmungen der RVS 09.01.45 einzuhalten sind.<br />

In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass gemäß den Projektunterlagen<br />

in den Bereichen mit Schutzniveau SN0 mit Bezug auf die RVS 09.01.45 keine Maßnahmen<br />

zum baulichen Brandschutz vorgesehen sind. Dazu ist festzuhalten, dass gemäß RVS<br />

09.01.45 unabhängig vom Schutzniveau als Mindestanforderung die<br />

Brandwiderstandsklasse R 30 gemäß ÖNORM EN 13501-2 <strong>für</strong> tragende Bauteile<br />

anzusetzen ist.<br />

Weiters enthalten die Projektunterlagen keine ausreichenden Informationen darüber, ob in<br />

Bezug auf die Brennbarkeitsklasse der verwendeten Baustoffe, die Schutzmaßnahmen, die<br />

Zwischendecken und die technischen Brandschutzeinrichtungen die Bestimmungen der RVS<br />

09.01.45 eingehalten werden. Aus diesem Grund erfolgt dazu die Definition einer<br />

Maßnahme.<br />

Unter Berücksichtigung der angeführten Maßnahmen erfolgt in Bezug auf die<br />

Brandbeständigkeit der baulichen Anlagen folgende Beurteilung gemäß Straßentunnel-<br />

Sicherheitsgesetz (STSG) – Anlage Sicherheitsmaßnahmen Punkt 2.7:<br />

Tabelle 4: Beurteilung der Brandbeständigkeit von baulichen Anlagen gemäß STSG.<br />

Punkt<br />

Beurteilung<br />

2.7 Brandbeständigkeit von baulichen Anlagen<br />

<strong>Tunnel</strong>, bei denen das Versagen der Tragsicherheit im<br />

Brandfall katastrophale Folgen verursachen kann, zB<br />

Unterwassertunnel oder <strong>Tunnel</strong> mit wichtiger<br />

angrenzender Überbauung, müssen eine<br />

ausreichende Brandbeständigkeit aufweisen.<br />

erfüllt<br />

Dipl. El. Ing. ETH/SIA Urs Welte Stand: 7.06.2013 Seite 26<br />

Univ.Prof. Dipl.-Ing. Dr.techn. Dietmar Adam

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