Sicherheitsbeurteilung Tunnel Götschka - Bundesministerium für ...
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ÄNDERUNGSVERFAHREN FÜR DIE GENEHMIGUNG DES TUNNEL-VORENTWURFS<br />
S10 Mühlviertler Schnellstraße – Unterweitersdorf bis Freistadt Nord<br />
<strong>Tunnel</strong><br />
<strong>Götschka</strong><br />
Einflusswinkel ist letztendlich bei der Festlegung der Länge der jeweiligen <strong>Tunnel</strong>kategorien<br />
bzw. Schutzniveau zu beachten. Darüber hinaus ist zu beachten, dass das geologischgeotechnische<br />
Gebirgsmodell in der derzeitigen Planungsphase mit gewissen<br />
Unsicherheiten behaftet ist (z.B. nur lokale Aufschlüsse durch Bohrungen). Aus diesem<br />
Grund ist eine Überprüfung der Schutzniveaugrenzen unter Berücksichtigung der im Zuge<br />
des Vortriebes tatsächlich angetroffenen Gebirgsverhältnisse unbedingt erforderlich.<br />
Die Prüfung der Zuordnung der einzelnen <strong>Tunnel</strong>abschnitte zu den <strong>Tunnel</strong>kategorien und<br />
Schutzniveaus hat ergeben, dass diese der RVS 09.01.45 entspricht.<br />
Die Projektunterlagen enthalten keine detaillierten Nachweise zur Brandbeständigkeit der<br />
baulichen Anlagen, da diese üblicherweise erst in einem der nächsten Planungsschritte<br />
erfolgen. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass bei fach- und sachgerechter<br />
Planung und Ausführung – unter Berücksichtigung der Bestimmungen der RVS 09.01.45 –<br />
die Standsicherheit des <strong>Tunnel</strong>bauwerkes ausreichend ist, um die definierten Schutzziele zu<br />
erreichen. Dazu wird eine Maßnahme definiert, dass bei der Dimensionierung der tragenden<br />
Bauteile die Bestimmungen der RVS 09.01.45 einzuhalten sind.<br />
In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass gemäß den Projektunterlagen<br />
in den Bereichen mit Schutzniveau SN0 mit Bezug auf die RVS 09.01.45 keine Maßnahmen<br />
zum baulichen Brandschutz vorgesehen sind. Dazu ist festzuhalten, dass gemäß RVS<br />
09.01.45 unabhängig vom Schutzniveau als Mindestanforderung die<br />
Brandwiderstandsklasse R 30 gemäß ÖNORM EN 13501-2 <strong>für</strong> tragende Bauteile<br />
anzusetzen ist.<br />
Weiters enthalten die Projektunterlagen keine ausreichenden Informationen darüber, ob in<br />
Bezug auf die Brennbarkeitsklasse der verwendeten Baustoffe, die Schutzmaßnahmen, die<br />
Zwischendecken und die technischen Brandschutzeinrichtungen die Bestimmungen der RVS<br />
09.01.45 eingehalten werden. Aus diesem Grund erfolgt dazu die Definition einer<br />
Maßnahme.<br />
Unter Berücksichtigung der angeführten Maßnahmen erfolgt in Bezug auf die<br />
Brandbeständigkeit der baulichen Anlagen folgende Beurteilung gemäß Straßentunnel-<br />
Sicherheitsgesetz (STSG) – Anlage Sicherheitsmaßnahmen Punkt 2.7:<br />
Tabelle 4: Beurteilung der Brandbeständigkeit von baulichen Anlagen gemäß STSG.<br />
Punkt<br />
Beurteilung<br />
2.7 Brandbeständigkeit von baulichen Anlagen<br />
<strong>Tunnel</strong>, bei denen das Versagen der Tragsicherheit im<br />
Brandfall katastrophale Folgen verursachen kann, zB<br />
Unterwassertunnel oder <strong>Tunnel</strong> mit wichtiger<br />
angrenzender Überbauung, müssen eine<br />
ausreichende Brandbeständigkeit aufweisen.<br />
erfüllt<br />
Dipl. El. Ing. ETH/SIA Urs Welte Stand: 7.06.2013 Seite 26<br />
Univ.Prof. Dipl.-Ing. Dr.techn. Dietmar Adam