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Itertal Express September/Oktober 2013 - Itertalklinik Seniorenzentrum

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Serie: Rechtsinformationen Teil 7<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

ich möchte heute die Gelegenheit nutzen und Sie über<br />

ein interessantes Gerichtsurteil des<br />

Oberlandesgerichts Hamm AZ: 24 U 38/12 informieren.<br />

Steht einer Person Schmerzensgeld zu, die durch ein<br />

zum Haus gehörenden Kellerlichtschacht gestolpert ist,<br />

da die Umrandung des Lichtschachtes aus dem Boden<br />

ca. 3 cm herausragte? Mit dieser Frage, hat sich das<br />

Oberlandesgericht Hamm in der Berufungsinstanz auseinander gesetzt<br />

und kam zu dem Ergebnis, dass ein Schmerzensgeld nicht zusteht.<br />

Ausgangssituation des Rechtsstreits war folgender:<br />

Eine Passantin klagte auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gegen einen<br />

Hauseigentümer wegen eines erlittenen Bruch des Oberarmes aufgrund<br />

eines Sturzes über eine Kante des Kellerlichtschachtes (ca. 3 cm), das<br />

zum Haus des Beklagten gehörte. Das Landgericht gab der Passantin in<br />

1. Instanz Recht. Der Hauseigentümer habe seine Verkehrssicherungspflicht<br />

verletzt, da er die Unebenheit der Kante des Kellerlichtschachtes<br />

hätte einebnen und die Gefahr beseitigen müssen. Das Landgericht<br />

sprach der Passantin daher ein Schmerzensgeld von 3.000 € zu.<br />

Damit gab sich der Hauseigentümer nicht zufrieden und legte daraufhin<br />

Berufung ein. Mit Erfolg. Das Oberlandesgericht Hamm hob das Urteil des<br />

Landgerichts auf. Es befand für Recht, dass der Hauseigentümer seine<br />

Verkehrssicherungspflicht gem. § 823 Abs. 1 BGB nicht verletzt habe. Der<br />

Sturz sei vielmehr auf die Unachtsamkeit der Passantin zurückzuführen.<br />

Der Hauseigentümer sei nicht für jede noch so geringe Bodenunebenheit<br />

verantwortlich und verletze daher nicht die Verkehrssicherungspflicht.<br />

Zumal der Unfallbereich durch eine Straßenlaterne ausgeleuchtet wurde<br />

und der Lichtschacht zu erkennen gewesen wäre und ein Herausragen der<br />

Umrandung eines Lichtschachtes<br />

zudem üblich sei. Mit anderen<br />

Worten: Es gibt kein<br />

Schmerzensgeld bei eigener<br />

Unachtsamkeit.<br />

Ich hoffe Ihnen hat mein Beitrag<br />

gefallen.<br />

Bis zum nächsten <strong>Itertal</strong>-<strong>Express</strong><br />

Ihre Rechtsanwältin<br />

Kerstin Specht<br />

Seite 24

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