Itertal Express September/Oktober 2013 - Itertalklinik Seniorenzentrum
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Serie: Rechtsinformationen Teil 7<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
ich möchte heute die Gelegenheit nutzen und Sie über<br />
ein interessantes Gerichtsurteil des<br />
Oberlandesgerichts Hamm AZ: 24 U 38/12 informieren.<br />
Steht einer Person Schmerzensgeld zu, die durch ein<br />
zum Haus gehörenden Kellerlichtschacht gestolpert ist,<br />
da die Umrandung des Lichtschachtes aus dem Boden<br />
ca. 3 cm herausragte? Mit dieser Frage, hat sich das<br />
Oberlandesgericht Hamm in der Berufungsinstanz auseinander gesetzt<br />
und kam zu dem Ergebnis, dass ein Schmerzensgeld nicht zusteht.<br />
Ausgangssituation des Rechtsstreits war folgender:<br />
Eine Passantin klagte auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gegen einen<br />
Hauseigentümer wegen eines erlittenen Bruch des Oberarmes aufgrund<br />
eines Sturzes über eine Kante des Kellerlichtschachtes (ca. 3 cm), das<br />
zum Haus des Beklagten gehörte. Das Landgericht gab der Passantin in<br />
1. Instanz Recht. Der Hauseigentümer habe seine Verkehrssicherungspflicht<br />
verletzt, da er die Unebenheit der Kante des Kellerlichtschachtes<br />
hätte einebnen und die Gefahr beseitigen müssen. Das Landgericht<br />
sprach der Passantin daher ein Schmerzensgeld von 3.000 € zu.<br />
Damit gab sich der Hauseigentümer nicht zufrieden und legte daraufhin<br />
Berufung ein. Mit Erfolg. Das Oberlandesgericht Hamm hob das Urteil des<br />
Landgerichts auf. Es befand für Recht, dass der Hauseigentümer seine<br />
Verkehrssicherungspflicht gem. § 823 Abs. 1 BGB nicht verletzt habe. Der<br />
Sturz sei vielmehr auf die Unachtsamkeit der Passantin zurückzuführen.<br />
Der Hauseigentümer sei nicht für jede noch so geringe Bodenunebenheit<br />
verantwortlich und verletze daher nicht die Verkehrssicherungspflicht.<br />
Zumal der Unfallbereich durch eine Straßenlaterne ausgeleuchtet wurde<br />
und der Lichtschacht zu erkennen gewesen wäre und ein Herausragen der<br />
Umrandung eines Lichtschachtes<br />
zudem üblich sei. Mit anderen<br />
Worten: Es gibt kein<br />
Schmerzensgeld bei eigener<br />
Unachtsamkeit.<br />
Ich hoffe Ihnen hat mein Beitrag<br />
gefallen.<br />
Bis zum nächsten <strong>Itertal</strong>-<strong>Express</strong><br />
Ihre Rechtsanwältin<br />
Kerstin Specht<br />
Seite 24