Jahresbericht - Jugendwohlfahrt
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Unterstützung von Verfahren beim<br />
Pflegschafts- und Jugendgericht<br />
In vielen gerichtlichen Verfahren ersucht das Gericht die<br />
<strong>Jugendwohlfahrt</strong> um Unterstützung, damit die Interessen<br />
des Kindes und das Kindeswohl besonders gut berücksichtigt<br />
werden.<br />
Zum Beispiel kann im Falle eines Streits um Obsorge<br />
oder Besuchsrecht das Familiengericht eine Stellungnahme<br />
der <strong>Jugendwohlfahrt</strong> einholen, um die für das<br />
Kind beste Lösung zu finden. Mit 2.265 abgegebenen<br />
Stellungnahmen im Jahr 2011 hat sich diese Zahl in den<br />
vergangenen 10 Jahren mehr als verdoppelt.<br />
Bei straffälligen Jugendlichen kann das Gericht die <strong>Jugendwohlfahrt</strong><br />
um eine Schilderung der Familiensituation<br />
ersuchen, damit alle Umstände entsprechend berücksichtigt<br />
werden können und eventuell auch pflegschaftsgerichtliche<br />
Maßnahmen verfügt werden können. In Jahr<br />
2011 war die <strong>Jugendwohlfahrt</strong> auf diese Art in 179 Fällen<br />
aktiv.<br />
Adoption<br />
Kinder werden sehr selten zur Adoption freigegeben.<br />
2011 haben die Bezirksverwaltungsbehörden 12 Kinder<br />
zu Adoptiveltern vermittelt. Das ist der niedrigste<br />
Wert seit 2007, damals wurden 11 Kinder vermittelt. Im<br />
Durchschnitt der letzten 10 Jahre waren es 24 Kinder<br />
jährlich, für die Adoptiveltern gesucht wurden.<br />
2001 2006 2011<br />
Zu Adoptiveltern vermittelte Kinder 37 29 12<br />
Davon Inkognitoadoptionen 23 12 11<br />
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Wenn Kinder im Zuge des pflegschaftsgerichtlichen Verfahrens<br />
selbst gehört werden sollen, ersucht das Gericht<br />
(besonders bei jüngeren Kindern) oft die <strong>Jugendwohlfahrt</strong>,<br />
diese Befragung vorzunehmen. 2011 wurden 811<br />
Kinder von der <strong>Jugendwohlfahrt</strong> in Zusammenhang mit<br />
Obsorge und Besuchsrecht befragt.<br />
Stellungnahmen zu Obsorge- und<br />
Besuchsrechtsangelegenheiten<br />
2001 2006 2011<br />
Befragung Minderjähriger gem. § 105 AußStrG 726 827 811<br />
Stellungnahmen gem. § 106 AußStrG 1.042 2.277 2.265