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B - KAB DV Fulda

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Kurse für Betriebsräte<br />

Kurse für Personalräte<br />

GK 01<br />

GK 02<br />

GK 03<br />

Betriebsverfassungsgesetz: Handlungsrahmen für<br />

die Beteiligungsrechte des Betriebsrates<br />

(Mo – Mi) 30.01. – 01.02.2006<br />

Arbeitsvertragsrecht: Begründung,<br />

Inhalt, Ende des Arbeitsverhältnisses<br />

Beteiligungsrechte des Betriebsrates<br />

(Mo – Mi) 24.04. – 26.04.2006<br />

Argumentieren – Diskutieren – Verhandeln<br />

Grundlagen für Betriebs- und Personalräte<br />

(Di – Do) 09.05. – 11.05.2006<br />

Die Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder<br />

geben Frauen und Männern, die von den Arbeitnehmerinnen<br />

und Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes in die Personalräte<br />

gewählt wurden, einen weit reichenden Einfluss auf die<br />

sozialen und personellen Angelegenheiten in einer Verwaltung<br />

bzw. eines Dienstleistungsbetriebes. Die umfassende Neugestaltung<br />

des öffentlichen Tarifrechtes, die Auseinandersetzung<br />

um die Flexibilisierung der Arbeit, die Ausgliederung bzw. Umwandlung<br />

öffentlicher Dienstleistung in private Unternehmungen<br />

sowie die Suche nach neuen Rahmenbedingungen einer<br />

menschengerechten Flexibilisierung der Arbeit stellen für die<br />

Personalräte neue Herausforderungen dar.<br />

Die Kurse für Personalräte wollen Grundkenntnisse im allgemeinen<br />

Arbeitsrecht, dem Tarifrecht im öffentlichen Dienst<br />

sowie dem Personalvertretungsgesetz vermitteln, die dem Personalrat<br />

als Handlungsrahmen für seine Tätigkeiten dienen.<br />

GK 04<br />

Arbeitsvertragsrecht in Theorie und<br />

Praxis – Aufbauseminar<br />

(Mo – Mi) 25.09. – 27.09.2006<br />

Teilnahmebeitrag für die Seminare GK 01 - GK 04:<br />

85,– Euro<br />

Die Kurse werden im Sinne des § 46, Absatz 7 des Bundespersonalvertretungsgesetzes<br />

durchgeführt und sind von der dafür<br />

zuständigen Bundeszentrale für politische Bildung als geeignet<br />

anerkannt.<br />

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes<br />

können auch entsprechend des § 7, Absatz 3 der Verordnung<br />

über Sonderurlaub Bildungsurlaub für diese Kurse beantragen.<br />

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