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Betriebsräte - Landarbeiterkammer

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Kollektivvertrag für die ständigen Arbeitskräfte in landwirtschaftlichen<br />

Gutsbetrieben im Bundesland Oberösterreich<br />

I.<br />

Ab 1. März 2013 wird ein neues Lohnschema eingeführt<br />

mit vier Kategorien, wie in der Anlage I ausgeführt wird. § 9<br />

Abs. 6 wird dahingehend angepasst wie folgt:<br />

II. Lohnerhöhung<br />

Die kollektivvertraglichen Bruttolöhne werden in allen<br />

vier kategorien um 3,0 % ab 1. März 2013 erhöht. Es ist<br />

auf volle Eurobeträge aufzurunden.<br />

Die kollektivvertraglichen Stunden- und Taglohnsätze<br />

werden gleichfalls um 3,0 % erhöht. Die Lohnsätze sind<br />

auf drei kommastellen zu berechnen und die zweite kommastelle<br />

ist insoweit aufzurunden, als die dritte kommastelle<br />

über Null beträgt.<br />

Bestehende Überzahlungen bleiben in ihrer Höhe<br />

aufrecht.<br />

III. Entlohnung der Facharbeiter<br />

§ 9 Abs. 6 wird angepasst wie folgt:<br />

Facharbeiter haben unter nachstehenden Bedingungen<br />

anspruch auf den Facharbeiterlohn:<br />

Landarbeiter und Landarbeiterinnen, die den Berufstitel<br />

„gehilfe“ oder „Facharbeiter“ erworben haben, haben<br />

Anspruch auf den Facharbeiterlohn lt. Anlage I der Lohntafel.<br />

Die Gewährung des Facharbeiterlohnes ist davon<br />

abhängig, dass der Dienstnehmer dem Dienstgeber seine<br />

anspruchsberechtigung und den nachweis der anspruchsberechtigung<br />

durch Vorlage des anerkennungsbescheides,<br />

Prüfungszeugnisses oder Diploms seitens der lfw. Lehrlingsund<br />

Fachausbildungsstelle bekannt gibt. Solange dies nicht<br />

geschieht, ist der Dienstgeber zur Bezahlung des Facharbeiterlohnes<br />

nicht verpflichtet. Der Facharbeiterlohn gebührt<br />

ab dem der erbringung des nachweises der Berechtigung<br />

folgenden Monatsersten. Neu eintretende Dienstnehmer<br />

müssen diesen nachweis bei sonstigem anspruchsverlust<br />

auf den Facharbeiterlohn bei Dienstantritt erbringen.<br />

wurde ein Dienstnehmer von seinem derzeitigen Dienstgeber<br />

bereits als Facharbeiter eingestuft, obwohl er die<br />

anspruchsvoraussetzung nicht erfüllt, so ist ihm der Facharbeiterlohn<br />

weiter zu bezahlen.<br />

V. Abfertigung (alt)<br />

§ 31 Abs. 5 wird geändert wie folgt:<br />

5. Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Dienstnehmers<br />

aufgelöst, so wird die volle abfertigung nach Maßgabe<br />

der Z 1 und 2 gewährt. Sie gebührt den gesetzlichen<br />

Erben.<br />

VI. Inkrafttreten<br />

Die neuen kollektivvertraglichen Lohnsätze und alle übrigen<br />

Punkte treten mit 1. März 2013 in Kraft.<br />

Anlage 1 zum Kollektivvertrag für die ständigen Arbeitskräfte<br />

in landwirtschaftlichen Gutsbetrieben im<br />

Bundesland Oberösterreich<br />

Lohntafel: ab 1. März 2013<br />

Barlöhne<br />

Berufsbezeichnung*)<br />

1. Meister, Wirtschafter, Betriebsführer € 1.645,–<br />

2. Alle Facharbeiter, Traktorführer, Handwerker<br />

mit Facharbeiterabschluss<br />

€ 1.483,–<br />

3. Angelernte Arbeiter: wie<br />

€ 1.345,–<br />

z.B.Vorarbeiter, Gutshandwerker,<br />

gärtner, Haushälterin, köchin, Ladner,<br />

Verkaufskraft, Pferderwärter, Viehwartungspersonal,<br />

Melker, senner,<br />

almhüter, kutscher<br />

4. Landarbeiter,Haus-, Hof-, Feld-, Gartenarbeiter<br />

€ 1.257,–<br />

*) Die angeführten Berufsbezeichnungen gelten für männliche<br />

und weibliche Dienstnehmer.<br />

Stundenlohnsätze:<br />

der stundenlöhner(innen), taglöhner(innen)<br />

Lohnart<br />

Stundenlohn<br />

gewöhnl. Lohn € 7,29<br />

gehilfenlohn € 7,52<br />

Facharbeiterlohn € 7,94<br />

IV. Berufsschulbesuch von Lehrlingen<br />

§ 36 wird ergänzt wie folgt:<br />

während des Besuches der Berufsschule wird die volle<br />

Lehrlingsentschädigung weiterbezahlt. Weiters trägt der<br />

Dienstgeber 50 % der Internatskosten.<br />

IHRE AKTUELLEN INFORMATIONEN<br />

www.landarbeiterkammer.at/ooe<br />

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