Betriebsräte - Landarbeiterkammer
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Kollektivvertrag für die ständigen Arbeitskräfte in landwirtschaftlichen<br />
Gutsbetrieben im Bundesland Oberösterreich<br />
I.<br />
Ab 1. März 2013 wird ein neues Lohnschema eingeführt<br />
mit vier Kategorien, wie in der Anlage I ausgeführt wird. § 9<br />
Abs. 6 wird dahingehend angepasst wie folgt:<br />
II. Lohnerhöhung<br />
Die kollektivvertraglichen Bruttolöhne werden in allen<br />
vier kategorien um 3,0 % ab 1. März 2013 erhöht. Es ist<br />
auf volle Eurobeträge aufzurunden.<br />
Die kollektivvertraglichen Stunden- und Taglohnsätze<br />
werden gleichfalls um 3,0 % erhöht. Die Lohnsätze sind<br />
auf drei kommastellen zu berechnen und die zweite kommastelle<br />
ist insoweit aufzurunden, als die dritte kommastelle<br />
über Null beträgt.<br />
Bestehende Überzahlungen bleiben in ihrer Höhe<br />
aufrecht.<br />
III. Entlohnung der Facharbeiter<br />
§ 9 Abs. 6 wird angepasst wie folgt:<br />
Facharbeiter haben unter nachstehenden Bedingungen<br />
anspruch auf den Facharbeiterlohn:<br />
Landarbeiter und Landarbeiterinnen, die den Berufstitel<br />
„gehilfe“ oder „Facharbeiter“ erworben haben, haben<br />
Anspruch auf den Facharbeiterlohn lt. Anlage I der Lohntafel.<br />
Die Gewährung des Facharbeiterlohnes ist davon<br />
abhängig, dass der Dienstnehmer dem Dienstgeber seine<br />
anspruchsberechtigung und den nachweis der anspruchsberechtigung<br />
durch Vorlage des anerkennungsbescheides,<br />
Prüfungszeugnisses oder Diploms seitens der lfw. Lehrlingsund<br />
Fachausbildungsstelle bekannt gibt. Solange dies nicht<br />
geschieht, ist der Dienstgeber zur Bezahlung des Facharbeiterlohnes<br />
nicht verpflichtet. Der Facharbeiterlohn gebührt<br />
ab dem der erbringung des nachweises der Berechtigung<br />
folgenden Monatsersten. Neu eintretende Dienstnehmer<br />
müssen diesen nachweis bei sonstigem anspruchsverlust<br />
auf den Facharbeiterlohn bei Dienstantritt erbringen.<br />
wurde ein Dienstnehmer von seinem derzeitigen Dienstgeber<br />
bereits als Facharbeiter eingestuft, obwohl er die<br />
anspruchsvoraussetzung nicht erfüllt, so ist ihm der Facharbeiterlohn<br />
weiter zu bezahlen.<br />
V. Abfertigung (alt)<br />
§ 31 Abs. 5 wird geändert wie folgt:<br />
5. Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Dienstnehmers<br />
aufgelöst, so wird die volle abfertigung nach Maßgabe<br />
der Z 1 und 2 gewährt. Sie gebührt den gesetzlichen<br />
Erben.<br />
VI. Inkrafttreten<br />
Die neuen kollektivvertraglichen Lohnsätze und alle übrigen<br />
Punkte treten mit 1. März 2013 in Kraft.<br />
Anlage 1 zum Kollektivvertrag für die ständigen Arbeitskräfte<br />
in landwirtschaftlichen Gutsbetrieben im<br />
Bundesland Oberösterreich<br />
Lohntafel: ab 1. März 2013<br />
Barlöhne<br />
Berufsbezeichnung*)<br />
1. Meister, Wirtschafter, Betriebsführer € 1.645,–<br />
2. Alle Facharbeiter, Traktorführer, Handwerker<br />
mit Facharbeiterabschluss<br />
€ 1.483,–<br />
3. Angelernte Arbeiter: wie<br />
€ 1.345,–<br />
z.B.Vorarbeiter, Gutshandwerker,<br />
gärtner, Haushälterin, köchin, Ladner,<br />
Verkaufskraft, Pferderwärter, Viehwartungspersonal,<br />
Melker, senner,<br />
almhüter, kutscher<br />
4. Landarbeiter,Haus-, Hof-, Feld-, Gartenarbeiter<br />
€ 1.257,–<br />
*) Die angeführten Berufsbezeichnungen gelten für männliche<br />
und weibliche Dienstnehmer.<br />
Stundenlohnsätze:<br />
der stundenlöhner(innen), taglöhner(innen)<br />
Lohnart<br />
Stundenlohn<br />
gewöhnl. Lohn € 7,29<br />
gehilfenlohn € 7,52<br />
Facharbeiterlohn € 7,94<br />
IV. Berufsschulbesuch von Lehrlingen<br />
§ 36 wird ergänzt wie folgt:<br />
während des Besuches der Berufsschule wird die volle<br />
Lehrlingsentschädigung weiterbezahlt. Weiters trägt der<br />
Dienstgeber 50 % der Internatskosten.<br />
IHRE AKTUELLEN INFORMATIONEN<br />
www.landarbeiterkammer.at/ooe<br />
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