Verfügung zu k 43-4 - LBGR
Verfügung zu k 43-4 - LBGR
Verfügung zu k 43-4 - LBGR
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Landesamt für Bergbau, Genehmigung <strong>zu</strong>r Errichtung und Betrieb eines Gipsdepots Seite 10 von 56<br />
Geologie und Rohstoffe<br />
im Bereich des Depots Jänschwalde II<br />
gem. § 4 i.V.m. 19 Abs. 3 BImSchG<br />
________________________________________________________________________________________<br />
3.3. Allgemeines<br />
3.3.1. Diese Genehmigung erlischt gemäß § 18 Abs. 1 BImSchG, wenn nicht innerhalb<br />
von zwei Jahren nach Genehmigung mit der Errichtung der Anlage begonnen<br />
wurde. Die Genehmigung erlischt auch, wenn die Anlage zwar fristgemäß<br />
errichtet, jedoch nicht innerhalb von einem weiteren Jahr nach Freigabe<br />
(siehe NB 3.4.2) in Betrieb genommen wird.<br />
3.3.2. Vor Inbetriebnahme der Anlage ist dem <strong>LBGR</strong> gemäß § 52b BImSchG schriftlich<br />
an<strong>zu</strong>zeigen, wer nach den Bestimmungen über die Geschäftsbefugnis der<br />
Kapitalgesellschaft die Pflichten des Betreibers der genehmigungsbedürftigen<br />
Anlage übernimmt.<br />
3.3.3. Dem <strong>LBGR</strong> ist der Zeitpunkt der planmäßigen Stilllegung der Anlage oder von<br />
Anlagenteilen gemäß § 15 Abs. 3 BImSchG spätestens 6 Monate vor der beabsichtigten<br />
Stilllegung schriftlich an<strong>zu</strong>zeigen.<br />
3.3.4. Diese Genehmigung und alle da<strong>zu</strong> gehörigen Antragsunterlagen sind den mit<br />
der Leitung des Betriebs Beauftragten gegen Unterschrift <strong>zu</strong>r Kenntnis <strong>zu</strong> geben.<br />
Das Original der Kenntnisnahmebestätigung ist bei der Werksausfertigung<br />
der Antragsunterlagen auf<strong>zu</strong>bewahren. Dieser Bescheid und die da<strong>zu</strong> gehörigen<br />
Unterlagen sind jederzeit <strong>zu</strong>gänglich für die Dauer der Genehmigung im<br />
Betrieb auf<strong>zu</strong>bewahren.<br />
3.3.5. Dem <strong>LBGR</strong>, dem LUGV sowie der unteren Wasserbehörde des Landkreises<br />
Spree-Neiße bzw. den von diesen Behörden beauftragten Personen ist im<br />
Rahmen ihrer Zuständigkeit das Betreten der Grundstücke und Betriebsräume,<br />
die Einsicht in Unterlagen, Prüfberichte, Bau- und Betriebstagebücher und weitere<br />
technische Unterlagen und Pläne <strong>zu</strong> gewähren und die Vornahme von<br />
technischen Untersuchungen und Prüfungen <strong>zu</strong> gestatten.<br />
3.4. Errichtung und Betrieb<br />
3.4.1. Die Anlage einschließlich Nebeneinrichtungen ist gemäß der mit Sichtmerk<br />
versehenen Unterlagen nach dem Stand der Technik gemäß § 3 BImSchG <strong>zu</strong><br />
errichten und <strong>zu</strong> betreiben, sofern nicht durch nachstehende Nebenbestimmungen<br />
abweichende Festlegungen betroffen wurden.<br />
3.4.2. Die Anlage darf erst nach Freigabe durch das <strong>LBGR</strong> in Betrieb genommen<br />
werden, wenn die Anforderungen dieser Genehmigung für die Inbetriebnahme<br />
erfüllt, alle dafür erforderlichen Prüfungen erfolgt sind und die geforderten Betriebsunterlagen<br />
dem <strong>LBGR</strong> <strong>zu</strong>r Prüfung vorgelegt wurden. Die Freigabe <strong>zu</strong>r<br />
Inbetriebnahme der Anlage ist beim <strong>LBGR</strong> <strong>zu</strong> beantragen.