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Verfügung zu k 43-4 - LBGR

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Landesamt für Bergbau, Genehmigung <strong>zu</strong>r Errichtung und Betrieb eines Gipsdepots Seite 10 von 56<br />

Geologie und Rohstoffe<br />

im Bereich des Depots Jänschwalde II<br />

gem. § 4 i.V.m. 19 Abs. 3 BImSchG<br />

________________________________________________________________________________________<br />

3.3. Allgemeines<br />

3.3.1. Diese Genehmigung erlischt gemäß § 18 Abs. 1 BImSchG, wenn nicht innerhalb<br />

von zwei Jahren nach Genehmigung mit der Errichtung der Anlage begonnen<br />

wurde. Die Genehmigung erlischt auch, wenn die Anlage zwar fristgemäß<br />

errichtet, jedoch nicht innerhalb von einem weiteren Jahr nach Freigabe<br />

(siehe NB 3.4.2) in Betrieb genommen wird.<br />

3.3.2. Vor Inbetriebnahme der Anlage ist dem <strong>LBGR</strong> gemäß § 52b BImSchG schriftlich<br />

an<strong>zu</strong>zeigen, wer nach den Bestimmungen über die Geschäftsbefugnis der<br />

Kapitalgesellschaft die Pflichten des Betreibers der genehmigungsbedürftigen<br />

Anlage übernimmt.<br />

3.3.3. Dem <strong>LBGR</strong> ist der Zeitpunkt der planmäßigen Stilllegung der Anlage oder von<br />

Anlagenteilen gemäß § 15 Abs. 3 BImSchG spätestens 6 Monate vor der beabsichtigten<br />

Stilllegung schriftlich an<strong>zu</strong>zeigen.<br />

3.3.4. Diese Genehmigung und alle da<strong>zu</strong> gehörigen Antragsunterlagen sind den mit<br />

der Leitung des Betriebs Beauftragten gegen Unterschrift <strong>zu</strong>r Kenntnis <strong>zu</strong> geben.<br />

Das Original der Kenntnisnahmebestätigung ist bei der Werksausfertigung<br />

der Antragsunterlagen auf<strong>zu</strong>bewahren. Dieser Bescheid und die da<strong>zu</strong> gehörigen<br />

Unterlagen sind jederzeit <strong>zu</strong>gänglich für die Dauer der Genehmigung im<br />

Betrieb auf<strong>zu</strong>bewahren.<br />

3.3.5. Dem <strong>LBGR</strong>, dem LUGV sowie der unteren Wasserbehörde des Landkreises<br />

Spree-Neiße bzw. den von diesen Behörden beauftragten Personen ist im<br />

Rahmen ihrer Zuständigkeit das Betreten der Grundstücke und Betriebsräume,<br />

die Einsicht in Unterlagen, Prüfberichte, Bau- und Betriebstagebücher und weitere<br />

technische Unterlagen und Pläne <strong>zu</strong> gewähren und die Vornahme von<br />

technischen Untersuchungen und Prüfungen <strong>zu</strong> gestatten.<br />

3.4. Errichtung und Betrieb<br />

3.4.1. Die Anlage einschließlich Nebeneinrichtungen ist gemäß der mit Sichtmerk<br />

versehenen Unterlagen nach dem Stand der Technik gemäß § 3 BImSchG <strong>zu</strong><br />

errichten und <strong>zu</strong> betreiben, sofern nicht durch nachstehende Nebenbestimmungen<br />

abweichende Festlegungen betroffen wurden.<br />

3.4.2. Die Anlage darf erst nach Freigabe durch das <strong>LBGR</strong> in Betrieb genommen<br />

werden, wenn die Anforderungen dieser Genehmigung für die Inbetriebnahme<br />

erfüllt, alle dafür erforderlichen Prüfungen erfolgt sind und die geforderten Betriebsunterlagen<br />

dem <strong>LBGR</strong> <strong>zu</strong>r Prüfung vorgelegt wurden. Die Freigabe <strong>zu</strong>r<br />

Inbetriebnahme der Anlage ist beim <strong>LBGR</strong> <strong>zu</strong> beantragen.

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