Verfügung zu k 43-4 - LBGR
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Landesamt für Bergbau, Genehmigung <strong>zu</strong>r Errichtung und Betrieb eines Gipsdepots Seite 38 von 56<br />
Geologie und Rohstoffe<br />
im Bereich des Depots Jänschwalde II<br />
gem. § 4 i.V.m. 19 Abs. 3 BImSchG<br />
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sprechende vertragliche Regelungen <strong>zu</strong>treffen und diese mit der Anzeige <strong>zu</strong>r Betriebseinstellung<br />
gemäß § 15 Abs. 3 BImSchG dem <strong>LBGR</strong> vor<strong>zu</strong>legen. Im Verlauf des Verfahrens<br />
wird dann durch das <strong>LBGR</strong> abschließend entschieden.<br />
6.3.6. Anforderungen anderer immissionsschutzrechtlicher Verordnungen, sonstige<br />
öffentlich-rechtliche Anforderungen und Belange des Arbeitsschutzes (§ 6 Abs.<br />
1 und 2 BImSchG)<br />
6.3.6.1. Raumordnung, Landes- und Regionalplanung<br />
Das Vorhaben ist mit den Belangen der Raumordnung, Landes- und Regionalplanung vereinbar.<br />
Die Anlage hat in der Verordnung über den Braunkohlenplan Tagebau Jänschwalde<br />
vom 05. Dezember 2002 (GVBl. II S. 690), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27.<br />
Mai 2009 (GVBl. I , S.175, 184) Berücksichtigung gefunden. Das Ministerium für Infrastruktur<br />
und Landwirtschaft (MIL), Gemeinsame Landesplanung Berlin/Brandenburg GL 4 hat mit<br />
Stellungnahme vom 19.11.2012 darauf verwiesen, dass landesplanerische Aspekte durch<br />
das Vorhaben nicht berührt werden.<br />
Die Anlage führt <strong>zu</strong> keiner Veränderung der in Z 29 des Braunkohlenplans für den Tagebau<br />
Jänschwalde vorgegebenen Flächenbilanz für die Bergbaufolgelandschaft, da nach dem<br />
vorgeschriebenen kompletten Rückbau des lediglich befristet <strong>zu</strong> betreibenden Gipsdepots<br />
die festgelegte Wiedernutzbarmachung in vollem Umfang umgesetzt wird. Notwendige bergrechtliche<br />
Anpassungen der Planungen der Antragstellerin und der LMBV sind erfolgt und<br />
über bergrechtliche Betriebsplan<strong>zu</strong>lassungen verbindlich gemacht. Damit wird sichergestellt,<br />
dass die Vorgaben des Braunkohleplans eingehalten werden.<br />
6.3.6.2. Baurecht<br />
Die Errichtung des Zwischenlagers (Gipsdepot) als Nebeneinrichtung der genehmigungsbedürftigen<br />
Anlage bedarf gemäß § 67 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) einer Baugenehmigung,<br />
die gemäß § 13 BImSchG in die Genehmigung integriert ist.<br />
Bei dem Gipsdepot handelt es sich um eine Aufschüttung, die als bauliche Anlage i.S.d. § 2<br />
Abs. 1 Nr. 1 BbgBO gilt. Das Gipsdepot ist nicht gemäß § 55 BbgBO genehmigungsfrei, da<br />
die geplante Aufschüttung mehr als 200 m 2 Grundfläche und mehr als 1,50 m Höhe umfasst.<br />
Gemäß § 67 BbgBO war die Baugenehmigung <strong>zu</strong> erteilen, da dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen<br />
Vorschriften entgegenstehen. Die Vorausset<strong>zu</strong>ngen sind erfüllt. Das Bauvorhaben<br />
ist gemäß § 56 BbgBO nach<br />
1. den Vorschriften des Baugesetzbuchs ,<br />
2. den Vorschriften dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes,<br />
3. anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit diese für das Vorhaben beachtlich