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Verfügung zu k 43-4 - LBGR

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Landesamt für Bergbau, Genehmigung <strong>zu</strong>r Errichtung und Betrieb eines Gipsdepots Seite 50 von 56<br />

Geologie und Rohstoffe<br />

im Bereich des Depots Jänschwalde II<br />

gem. § 4 i.V.m. 19 Abs. 3 BImSchG<br />

________________________________________________________________________________________<br />

Wiesen und Weiden), Ruderalflächen, in Tagebaugeländen und an Sand- und Kiesgruben.<br />

Die Feldlerche hält artspezifische Abstände <strong>zu</strong> vertikalen Strukturen ein, so dass bei der<br />

jährlichen Suche des neuen Brutplatzes im Frühjahr der Schüttbereich sowie dessen näheres<br />

Umfeld gemieden werden. Die Feldlerche findet in der Umgebung ausreichend Lebensraum,<br />

um neue Nester in einem Mindestabstand <strong>zu</strong> dem Vorhaben <strong>zu</strong> errichten.<br />

Die auf der Untersuchungsfläche vereinzelt angetroffene Grauammer (Emberiza calandra,<br />

RL D 3, BArtSchV) als Charaktervogel der Agrarlandschaft besiedelt weiträumige Feldlandschaften,<br />

die durch Sträucher, Baumgruppen und -reihen sowie durch Raine, Soll-, Wegund<br />

Straßenränder abwechslungsreich unterbrochen sind. Es ist davon ausgehen, dass aufgrund<br />

der Vergrämungseffekte des Gipsdepotbetriebs bzw. des Deponiebetriebs der unmittelbar<br />

benachbarten Aschedeponien I und II die Brutplätze jeweils im sicheren Abstand errichtet<br />

werden, so dass nicht mit einer Beschädigung oder Zerstörung belegter Nistplätze<br />

durch den Depotbetrieb <strong>zu</strong> rechnen ist.<br />

Gleiches gilt für das vereinzelt angetroffene Braunkehlchen (Saxicola rubetra, RL BB 2, RL<br />

D 3). Dieses besiedelt bevor<strong>zu</strong>gt ausgedehnte Wiesenflächen oder Brachland mit hoher Bodenvegetation,<br />

einzelne Busch- oder Baumgruppen auf nassen bis trockenen Standorten.<br />

Auch hier ist davon aus<strong>zu</strong>gehen, dass die Suche der Fortpflan<strong>zu</strong>ngs- und Ruhestätten in<br />

Anpassung an die Standortverhältnisses erfolgt. Zudem existieren im Tagebau großflächig<br />

alternative Ausweichstandorte. Der mögliche Verlust potenzieller Reviere wird nicht <strong>zu</strong> einem<br />

ungünstigen Erhaltungs<strong>zu</strong>stand und damit <strong>zu</strong>r Gefährdung der potenziell vorkommenden<br />

Vogelarten führen. Eine i.S.d. Verbotstatbestandes erhebliche Beeinträchtigung von<br />

Fortpflan<strong>zu</strong>ngs- und Ruhestätten ist durch das Vorhaben nicht <strong>zu</strong> erwarten.<br />

Soweit das LUGV auf weitere potentielle Vorkommen verwiesen hat, ist fest<strong>zu</strong>stellen, dass<br />

Brachpieper (Anthus campestris, RL D 1, RL BB 2) und Steinschmätzer (Oenanthe oenanthe,<br />

RL D 1, RL BB 1) Mikrostrukturen (einzelne Sträucher, kleine Steinhaufen etc.) benötigen,<br />

die im Bereich der Vorhabenfläche nicht vorhanden sind. Ein Vorkommen des Flussregenpfeifers<br />

(Charadrius dubius, RL D 1, RL BB 1) ist nicht aus<strong>zu</strong>schließen, konnte bei den<br />

Untersuchungen jedoch nicht festgestellt werden. Auch für diese potentiellen Vorkommen<br />

ergibt sich keine andere Bewertung als für die vorstehend aufgeführten Arten.<br />

Durch den sich räumlich verändernden Tagebau werden im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang<br />

ausreichend Flächen als Fortpflan<strong>zu</strong>ngs- und Ruhestätten <strong>zu</strong>r <strong>Verfügung</strong> stehen.<br />

Im Ergebnis der Prüfung ist fest<strong>zu</strong>stellen, dass das Gesamthabitat der betroffenen Arten,<br />

sowohl tatsächlicher als auch potentieller Niststätten der Populationen im räumlichen<br />

Zusammenhang seine ökologische Funktion weiterhin erfüllt und der Verbotstatbestand damit<br />

nicht eingreift.<br />

Im Übrigen kommen auch die Verbote nach § 39 Abs. 1 BNatSchG bei dem Vorhaben nicht<br />

<strong>zu</strong>m Tragen, da diese bei einem gemäß § 15 BNatSchG <strong>zu</strong>lässigen Eingriff in Natur und<br />

Landschaft nicht gelten (§ 39 Abs. 5 S. 2 BNatSchG).<br />

6.3.6.4.3. Gebiets- und Biotopschutz<br />

Beeinträchtigungen von Schutzgebieten nach nationalem oder europäischem Naturschutzrecht<br />

sind nicht <strong>zu</strong> erwarten. Das Vorhabengebiet bzw. das Untersuchungsgebiet liegen au-

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