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Verfügung zu k 43-4 - LBGR

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Landesamt für Bergbau, Genehmigung <strong>zu</strong>r Errichtung und Betrieb eines Gipsdepots Seite 40 von 56<br />

Geologie und Rohstoffe<br />

im Bereich des Depots Jänschwalde II<br />

gem. § 4 i.V.m. 19 Abs. 3 BImSchG<br />

________________________________________________________________________________________<br />

fung befürwortet. Das Einvernehmen der Gemeinde (Stadt Forst) gemäß § 36 Abs. 2 BauGB<br />

liegt mit Datum vom 11.09.2013 vor.<br />

Das Vorhaben erfüllt auch die Anforderungen der Brandenburgischen Bauordnung. Gemäß<br />

§ 8 BbgBO sind bauliche Anlagen mit ihrer Umgebung derart in Einklang <strong>zu</strong> bringen, dass<br />

sie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte<br />

Gestaltung nicht stören. Im Einzelnen wird <strong>zu</strong> diesem Punkt auf die Ausführungen <strong>zu</strong> den<br />

Wirkungen auf das Landschaftsbild im Rahmen der naturschutzrechtlichen Prüfung Be<strong>zu</strong>g<br />

genommen. Nach Maßgabe der Nebenbestimmungen unter 3.5. sind auch die Anforderungen<br />

an die Standsicherheit gemäß § 11 Abs. 1 BbgBO gewährleistet.<br />

Die Vereinbarkeit mit anderen öffentlichen Vorschriften wurde ebenfalls im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen<br />

Genehmigungsvorausset<strong>zu</strong>ngen geprüft, so dass auf die vorstehenden<br />

bzw. nachfolgenden Ausführungen <strong>zu</strong> den betroffenen öffentlichen Belangen Be<strong>zu</strong>g<br />

genommen wird.<br />

6.3.6.3. Grundwasser- und Bodenschutz<br />

Das Vorhaben ist mit den Belangen des Grundwasser- und Bodenschutzes vereinbar.<br />

Der Standort der Anlage liegt außerhalb bzw. in ausreichender Entfernung <strong>zu</strong> Wasserschutzgebieten.<br />

Wasserschutzgebiete befinden sich in ca. 9 km Entfernung östlich von Peitz<br />

und südöstlich von Forst und werden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt.<br />

Im Bereich des Gipsdepots ist der Grundwasserstand derzeit noch bergbaubedingt abgesenkt.<br />

Im Jahr 2040 wird der Grundwasserspiegel aufgrund der notwendigen Wasserhaltung<br />

im Kippenriegel Depot II <strong>zu</strong>r Einhaltung des aus Standsicherheitsgründen festgelegten<br />

Grenzwasserstandes bei 45 bis 59 m NHN liegen. Für das Jahr 2060 wird der Grundwasserspiegel<br />

im Bereich des Gipsdepots Jänschwalde II bei 63 (Nord) bzw. 66 m NHN im Südteil<br />

prognostiziert. Der nachbergbauliche maximale Grundwasserstand wird zwischen ca. 70 m<br />

NHN im Süden und 68 m NHN im Norden erwartet. Zu berücksichtigen ist, dass der REA-<br />

Gips bis <strong>zu</strong>m Jahr 2050 vollständig <strong>zu</strong>rückgebaut sein wird. Der Grundwasserstand wird<br />

dann bei ca. 54 bis 63 m NHN liegen. Der Grundwasserabstand <strong>zu</strong>r Tagesoberfläche/Basis<br />

des Gipsdepots (zwischen 86 und 88 m NHN) wird folglich im Jahr 2050 zwischen 25 und 32<br />

m liegen bzw. bei 18 m im stationären End<strong>zu</strong>stand.<br />

Zum Umgang mit Niederschlags- und Oberflächenwasser war mit der Nebenbestimmung<br />

3.9.1 eine grundlegende Regelung <strong>zu</strong> treffen, die nicht der ursprünglichen Planung der Antragstellerin<br />

entspricht. Ein Anlegen von Sammelmulden für das Niederschlagswasser auf<br />

der Oberfläche des Gipskörpers <strong>zu</strong>m Zweck der langsamen Versickerung/Verdunstung ist<br />

nicht zielführend, da dadurch auch ein stärkerer Eintrag von Wasser in den Gipskörper erfolgt<br />

und eine größere Stofffracht aufgenommen werden kann, die letztendlich in das<br />

Grundwasser eingetragen werden könnte. Zudem war eine solche Variante auch nicht Gegenstand<br />

der gutachterlichen Untersuchungen.<br />

Zur Kontrolle möglicher Auswirkungen auf die Grundwasserqualität und <strong>zu</strong>r Kontrolle der<br />

Grundwasserstände wird für das unmittelbare Umfeld des Gipsdepots ein Grundwassermonitoring<br />

vorgeschrieben (Nebenbestimmungen 3.9.2). Die Einzelheiten des Monitorings und

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