Verfügung zu k 43-4 - LBGR
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Landesamt für Bergbau, Genehmigung <strong>zu</strong>r Errichtung und Betrieb eines Gipsdepots Seite 46 von 56<br />
Geologie und Rohstoffe<br />
im Bereich des Depots Jänschwalde II<br />
gem. § 4 i.V.m. 19 Abs. 3 BImSchG<br />
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ße-Gipsdepot, sichtabschirmende Wirkung bereits während der Bevorratungsphase des<br />
Gipsdepots sichergestellt. Aus dem Bereich Grötsch wird die optische Wahrnehmung aufgrund<br />
der weiter aufwachsenden Waldflächen im Norden des Depots weiter reduziert werden.<br />
Nach dem vollständigen Rückbau des Gipsdepots wird dieses als temporäre Anlage<br />
langfristig nicht mehr in der Landschaft wirksam sein. Ein über die v. g. Maßnahme hinausreichendes<br />
Ausgleichserfordernis für das Landschaftsbild bestand daher nicht.<br />
Die Regelung der Kompensation von aus der bergbaulichen Inanspruchnahme der Tagebaufläche<br />
resultierenden Beeinträchtigungen erfolgt im Rahmen der bergrechtlichen Regelungen<br />
(u.a. Sonderbetriebsplan „Natur und Landschaft“ <strong>zu</strong>m Hauptbetriebsplan Jänschwalde)<br />
und ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.<br />
Zusammenfassend ist fest<strong>zu</strong>stellen, dass der vorhabenbedingter Eingriff durch die von der<br />
Antragstellerin vorgesehenen Maßnahmen und die in diesem Bescheid getroffenen Festlegungen<br />
kompensiert wird.<br />
Unterhaltung/Sicherung der Kompensationsmaßnahmen<br />
Nach § 15 Abs. 4 BNatSchG sind Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in dem jeweils erforderlichen<br />
Zeitraum <strong>zu</strong> unterhalten und rechtlich <strong>zu</strong> sichern, wobei der Unterhaltungszeitraum<br />
durch die <strong>zu</strong>ständige Behörde im Zulassungsbescheid fest<strong>zu</strong>setzen ist. Verantwortlich für<br />
Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der<br />
Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.<br />
Die Unterhaltungspflicht umfasst sowohl die Herstellungs- und Entwicklungspflege, als auch<br />
Unterhaltungspflege (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drs. 16/12267 <strong>zu</strong> § 15 S. 58). Mit der<br />
Nebenbestimmung 3.12.2 wurde festgelegt, dass nach der Fertigstellungspflege die Entwicklungspflege<br />
für einen Zeitraum von 5 Jahren <strong>zu</strong> erfolgen hat.<br />
Gemäß § 15 Abs. 4 ist für die Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und<br />
Ersatzmaßnahmen der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger verantwortlich. Gegenwärtig<br />
ist damit eine dingliche Sicherung der Flächen für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen<br />
nicht erforderlich, da die Antragstellerin Eigentümerin der Flächen ist. Für den Fall<br />
der Veräußerung oder Einräumung von Nut<strong>zu</strong>ngsrechten <strong>zu</strong>gunsten Dritter besteht jedoch<br />
Bedarf <strong>zu</strong>r Sicherung der Kompensationsmaßnahmen. Dieser Forderung wird durch Nebenbestimmung<br />
3.12.3 Rechnung getragen.<br />
Die Nebenbestimmung 3.12.4 stellt die Umset<strong>zu</strong>ng einer Forderung des Landesbetriebs<br />
Forst sicher, wonach auch bei Realisierung der Maßnahmekomplexe 1 (1,06 ha) und 2 (2,66<br />
ha) (Kompensationsmaßnahmen) die in allen rechtsverbindlichen Plänen enthaltenen Bilanzen<br />
der Nut<strong>zu</strong>ngsart Wald ein<strong>zu</strong>halten sind.<br />
Durch den Auflagenvorhalt gemäß Nebenbestimmung 3.12.5 hat das <strong>LBGR</strong> die Möglichkeit<br />
<strong>zu</strong> reagieren, falls bei der Kontrolle festgestellt wird, dass die Kompensationsmaßnahmen<br />
nicht ordnungsgemäß realisiert wurden.