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Verfügung zu k 43-4 - LBGR

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Landesamt für Bergbau, Genehmigung <strong>zu</strong>r Errichtung und Betrieb eines Gipsdepots Seite 46 von 56<br />

Geologie und Rohstoffe<br />

im Bereich des Depots Jänschwalde II<br />

gem. § 4 i.V.m. 19 Abs. 3 BImSchG<br />

________________________________________________________________________________________<br />

ße-Gipsdepot, sichtabschirmende Wirkung bereits während der Bevorratungsphase des<br />

Gipsdepots sichergestellt. Aus dem Bereich Grötsch wird die optische Wahrnehmung aufgrund<br />

der weiter aufwachsenden Waldflächen im Norden des Depots weiter reduziert werden.<br />

Nach dem vollständigen Rückbau des Gipsdepots wird dieses als temporäre Anlage<br />

langfristig nicht mehr in der Landschaft wirksam sein. Ein über die v. g. Maßnahme hinausreichendes<br />

Ausgleichserfordernis für das Landschaftsbild bestand daher nicht.<br />

Die Regelung der Kompensation von aus der bergbaulichen Inanspruchnahme der Tagebaufläche<br />

resultierenden Beeinträchtigungen erfolgt im Rahmen der bergrechtlichen Regelungen<br />

(u.a. Sonderbetriebsplan „Natur und Landschaft“ <strong>zu</strong>m Hauptbetriebsplan Jänschwalde)<br />

und ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.<br />

Zusammenfassend ist fest<strong>zu</strong>stellen, dass der vorhabenbedingter Eingriff durch die von der<br />

Antragstellerin vorgesehenen Maßnahmen und die in diesem Bescheid getroffenen Festlegungen<br />

kompensiert wird.<br />

Unterhaltung/Sicherung der Kompensationsmaßnahmen<br />

Nach § 15 Abs. 4 BNatSchG sind Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in dem jeweils erforderlichen<br />

Zeitraum <strong>zu</strong> unterhalten und rechtlich <strong>zu</strong> sichern, wobei der Unterhaltungszeitraum<br />

durch die <strong>zu</strong>ständige Behörde im Zulassungsbescheid fest<strong>zu</strong>setzen ist. Verantwortlich für<br />

Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der<br />

Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.<br />

Die Unterhaltungspflicht umfasst sowohl die Herstellungs- und Entwicklungspflege, als auch<br />

Unterhaltungspflege (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drs. 16/12267 <strong>zu</strong> § 15 S. 58). Mit der<br />

Nebenbestimmung 3.12.2 wurde festgelegt, dass nach der Fertigstellungspflege die Entwicklungspflege<br />

für einen Zeitraum von 5 Jahren <strong>zu</strong> erfolgen hat.<br />

Gemäß § 15 Abs. 4 ist für die Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und<br />

Ersatzmaßnahmen der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger verantwortlich. Gegenwärtig<br />

ist damit eine dingliche Sicherung der Flächen für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen<br />

nicht erforderlich, da die Antragstellerin Eigentümerin der Flächen ist. Für den Fall<br />

der Veräußerung oder Einräumung von Nut<strong>zu</strong>ngsrechten <strong>zu</strong>gunsten Dritter besteht jedoch<br />

Bedarf <strong>zu</strong>r Sicherung der Kompensationsmaßnahmen. Dieser Forderung wird durch Nebenbestimmung<br />

3.12.3 Rechnung getragen.<br />

Die Nebenbestimmung 3.12.4 stellt die Umset<strong>zu</strong>ng einer Forderung des Landesbetriebs<br />

Forst sicher, wonach auch bei Realisierung der Maßnahmekomplexe 1 (1,06 ha) und 2 (2,66<br />

ha) (Kompensationsmaßnahmen) die in allen rechtsverbindlichen Plänen enthaltenen Bilanzen<br />

der Nut<strong>zu</strong>ngsart Wald ein<strong>zu</strong>halten sind.<br />

Durch den Auflagenvorhalt gemäß Nebenbestimmung 3.12.5 hat das <strong>LBGR</strong> die Möglichkeit<br />

<strong>zu</strong> reagieren, falls bei der Kontrolle festgestellt wird, dass die Kompensationsmaßnahmen<br />

nicht ordnungsgemäß realisiert wurden.

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