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Stadtanzeiger November 2011 - in der Stadt Oberlungwitz

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STADTANZEIGER OBERLUNGWITZ • 11/<strong>2011</strong> • AMTLICHER TEIL<br />

Das Ordnungsamt <strong>in</strong>formiert<br />

... über die Pflichten im W<strong>in</strong>terdienst gemäß<br />

<strong>der</strong> Satzung über die Straßenre<strong>in</strong>igung<br />

und den W<strong>in</strong>terdienst <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Oberlungwitz</strong> (Straßenre<strong>in</strong>igungssatzung)<br />

vom 19. Dezember 2001 <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>der</strong>zeit gültigen Fassung<br />

Mit den ersten Schneefällen und Frösten<br />

steigt wie<strong>der</strong> das Unfallrisiko für Fußgänger<br />

und Kfz-Fahrer. Gehwege und Fahrbahnen<br />

können dann wie<strong>der</strong> gefährlich<br />

glatt se<strong>in</strong>.<br />

Alle Grundstückseigentümer und -besitzer<br />

müssen sich über ihre Pflichten zur<br />

Gefahrenabwehr im öffentlichen Bereich,<br />

resultierend aus oben genannter Satzung,<br />

<strong>in</strong>formieren.<br />

Wir haben die wichtigsten Regelungen für<br />

Sie zusammengestellt:<br />

Wer hat die Pflicht? (Zuordnung <strong>der</strong><br />

Grundstücke zu e<strong>in</strong>er öffentlichen<br />

Straße o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>em öffentlichen Weg)<br />

Die Verpflichtung zur Re<strong>in</strong>igung <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Straßen wird mit <strong>der</strong> oben genannten<br />

Satzung auf die Eigentümer und<br />

Besitzer <strong>der</strong> durch öffentliche Straßen erschlossenen<br />

Grundstücke (= Verpflichtete)<br />

übertragen. Obwohl sich Eigentümer<br />

und Besitzer solcher erschlossenen<br />

Grundstücke zur Erfüllung ihrer Räumund<br />

Streupflichten auch geeigneter Dritter<br />

(Mieter, Hausmeisterservice etc.) bedienen<br />

können, bleiben sie gegenüber<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> immer Verpflichtete und Ansprechpartner.<br />

E<strong>in</strong> Grundstück ist <strong>der</strong> durch Vermessung<br />

räumlich abgegrenzte Teil <strong>der</strong> Erdoberfläche,<br />

<strong>der</strong> auf e<strong>in</strong>em beson<strong>der</strong>en Grundbuchblatt<br />

alle<strong>in</strong> o<strong>der</strong> auf e<strong>in</strong>em geme<strong>in</strong>schaftlichen<br />

Grundbuchblatt unter e<strong>in</strong>er<br />

beson<strong>der</strong>en Nummer des Bestandsverzeichnisses<br />

ausgewiesen ist.<br />

Erschlossen ist e<strong>in</strong> Grundstück dann,<br />

wenn tatsächlich wie rechtlich gewährleistet<br />

ist, dass e<strong>in</strong>e Zugangsmöglichkeit<br />

an <strong>der</strong> Grundstücksgrenze besteht. Dabei<br />

kommt es nur darauf an, dass die Schaffung<br />

e<strong>in</strong>es Zugangs möglich ist (er<br />

braucht tatsächlich noch nicht hergestellt<br />

zu se<strong>in</strong>!). Das Grundstück muss aber von<br />

<strong>der</strong> öffentlichen Straße e<strong>in</strong>en Vorteil haben<br />

und <strong>der</strong> ist schon dann gegeben,<br />

wenn die wirtschaftliche und verkehrliche<br />

Nutzung (<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e die Möglichkeit<br />

<strong>der</strong> Schaffung e<strong>in</strong>es Zugangs o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er<br />

Zufahrt) möglich ist. Häufig führt schon<br />

das Angrenzen e<strong>in</strong>es Grundstücks an e<strong>in</strong>e<br />

Straße zu dem Vorteil, <strong>der</strong> die Erschließung<br />

begründet.<br />

E<strong>in</strong> Grundstück grenzt an e<strong>in</strong>e öffentliche<br />

Straße an, wenn das Grundstück mit dem<br />

Straßengrundstück e<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>same<br />

Grenze hat. Das gilt auch dann, wenn<br />

zwischen dem Grundstück und <strong>der</strong> Straßenfläche<br />

e<strong>in</strong> zur Straße gehören<strong>der</strong> Graben,<br />

e<strong>in</strong>e Böschung, e<strong>in</strong> Grünstreifen<br />

o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Stützmauer liegt.<br />

Für die Erschließung durch e<strong>in</strong>e Straße ist<br />

die Zuordnung e<strong>in</strong>es Grundstücks zu e<strong>in</strong>er<br />

Straße durch e<strong>in</strong>e Hausnummer ohne<br />

Belang, da diese lediglich e<strong>in</strong>e Ordnungsfunktion<br />

hat.<br />

Was ist zu räumen und zu streuen?<br />

Die zu beräumende o<strong>der</strong> abzustumpfende<br />

Fläche erstreckt sich entsprechend<br />

<strong>der</strong> Breite, <strong>in</strong> <strong>der</strong> das Grundstück zu e<strong>in</strong>er<br />

o<strong>der</strong> mehreren Straßen h<strong>in</strong> liegt, auf den<br />

Gehweg. Gehwege s<strong>in</strong>d die für die Fußgänger<br />

ausdrücklich bestimmten Teile <strong>der</strong><br />

Straße. Dabei s<strong>in</strong>d <strong>der</strong> Ausbauzustand<br />

und die Breite <strong>der</strong> Straße nicht zu berücksichtigen.<br />

Soweit ke<strong>in</strong>e Gehwege vorhanden s<strong>in</strong>d,<br />

gilt als Gehweg das Räumen und Streuen<br />

entlang <strong>der</strong> Grundstücksgrenze bis zur<br />

Straßenmitte.<br />

Was ist, wenn Grundstücke h<strong>in</strong>tere<strong>in</strong>an<strong>der</strong><br />

liegen?<br />

Liegen mehrere Grundstücke h<strong>in</strong>tere<strong>in</strong>an<strong>der</strong><br />

zu <strong>der</strong> sie erschließenden Straße, so<br />

bilden das an die Straße angrenzende<br />

Grundstück (= Kopfgrundstück) und die<br />

dah<strong>in</strong>ter liegenden Grundstücke (= H<strong>in</strong>terliegergrundstücke,<br />

grenzen nicht selbst an<br />

e<strong>in</strong>e öffentliche Straße o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>en öffentlichen<br />

Weg an) e<strong>in</strong>e Straßenre<strong>in</strong>igungse<strong>in</strong>heit.<br />

Das gilt auch, wenn diese Grundstücke<br />

durch mehrere Straßen erschlossen<br />

werden.<br />

Die Eigentümer und Besitzer <strong>der</strong> zur Straßenre<strong>in</strong>igungse<strong>in</strong>heit<br />

gehörenden Grundstücke<br />

s<strong>in</strong>d im wöchentlichen Wechsel<br />

räum- und streupflichtig. Dieser Wechsel<br />

beg<strong>in</strong>nt jährlich neu beim Eigentümer des<br />

Kopfgrundstückes.<br />

Was ist, wenn die Straße nur auf e<strong>in</strong>er<br />

Seite e<strong>in</strong>en Gehweg hat?<br />

Bei Straßen mit e<strong>in</strong>seitigem Gehweg s<strong>in</strong>d<br />

auch die Eigentümer o<strong>der</strong> Besitzer <strong>der</strong> auf<br />

<strong>der</strong> gegenüberliegenden Straßenseite bef<strong>in</strong>dlichen<br />

Grundstücke für die Erfüllung<br />

<strong>der</strong> Räum- und Streupflicht verantwortlich.<br />

Hier erfolgt e<strong>in</strong> jährlicher Wechsel.<br />

In den Jahren mit gera<strong>der</strong> Endziffer (ab<br />

01.01.2012) s<strong>in</strong>d die Eigentümer o<strong>der</strong> Besitzer<br />

<strong>der</strong> auf <strong>der</strong> Gehwegseite bef<strong>in</strong>dlichen<br />

Grundstücke zum Räumen und<br />

Streuen des Gehweges verpflichtet. In<br />

den Jahren mit ungera<strong>der</strong> Endziffer (bis<br />

31.12.<strong>2011</strong>) s<strong>in</strong>d die Eigentümer o<strong>der</strong> Besitzer<br />

<strong>der</strong> auf <strong>der</strong> gegenüberliegenden<br />

Straßenseite bef<strong>in</strong>dlichen Grundstücke<br />

für das Räumen und Streuen des Gehweges<br />

verantwortlich.<br />

Grund für diesen Wechsel <strong>der</strong> Pflichten ist<br />

die nach dem Gleichheitssatz (Art. 3 Grundgesetz)<br />

erfolgte Rechtsprechung, nach <strong>der</strong><br />

die gegenüberliegenden Seiten gleichrangig<br />

heranzuziehen s<strong>in</strong>d, weil die Grundstücke<br />

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