Stadtanzeiger November 2011 - in der Stadt Oberlungwitz
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STADTANZEIGER OBERLUNGWITZ • 11/<strong>2011</strong> • AMTLICHER TEIL<br />
Das Ordnungsamt <strong>in</strong>formiert<br />
... über die Pflichten im W<strong>in</strong>terdienst gemäß<br />
<strong>der</strong> Satzung über die Straßenre<strong>in</strong>igung<br />
und den W<strong>in</strong>terdienst <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Oberlungwitz</strong> (Straßenre<strong>in</strong>igungssatzung)<br />
vom 19. Dezember 2001 <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />
<strong>der</strong>zeit gültigen Fassung<br />
Mit den ersten Schneefällen und Frösten<br />
steigt wie<strong>der</strong> das Unfallrisiko für Fußgänger<br />
und Kfz-Fahrer. Gehwege und Fahrbahnen<br />
können dann wie<strong>der</strong> gefährlich<br />
glatt se<strong>in</strong>.<br />
Alle Grundstückseigentümer und -besitzer<br />
müssen sich über ihre Pflichten zur<br />
Gefahrenabwehr im öffentlichen Bereich,<br />
resultierend aus oben genannter Satzung,<br />
<strong>in</strong>formieren.<br />
Wir haben die wichtigsten Regelungen für<br />
Sie zusammengestellt:<br />
Wer hat die Pflicht? (Zuordnung <strong>der</strong><br />
Grundstücke zu e<strong>in</strong>er öffentlichen<br />
Straße o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>em öffentlichen Weg)<br />
Die Verpflichtung zur Re<strong>in</strong>igung <strong>der</strong> öffentlichen<br />
Straßen wird mit <strong>der</strong> oben genannten<br />
Satzung auf die Eigentümer und<br />
Besitzer <strong>der</strong> durch öffentliche Straßen erschlossenen<br />
Grundstücke (= Verpflichtete)<br />
übertragen. Obwohl sich Eigentümer<br />
und Besitzer solcher erschlossenen<br />
Grundstücke zur Erfüllung ihrer Räumund<br />
Streupflichten auch geeigneter Dritter<br />
(Mieter, Hausmeisterservice etc.) bedienen<br />
können, bleiben sie gegenüber<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> immer Verpflichtete und Ansprechpartner.<br />
E<strong>in</strong> Grundstück ist <strong>der</strong> durch Vermessung<br />
räumlich abgegrenzte Teil <strong>der</strong> Erdoberfläche,<br />
<strong>der</strong> auf e<strong>in</strong>em beson<strong>der</strong>en Grundbuchblatt<br />
alle<strong>in</strong> o<strong>der</strong> auf e<strong>in</strong>em geme<strong>in</strong>schaftlichen<br />
Grundbuchblatt unter e<strong>in</strong>er<br />
beson<strong>der</strong>en Nummer des Bestandsverzeichnisses<br />
ausgewiesen ist.<br />
Erschlossen ist e<strong>in</strong> Grundstück dann,<br />
wenn tatsächlich wie rechtlich gewährleistet<br />
ist, dass e<strong>in</strong>e Zugangsmöglichkeit<br />
an <strong>der</strong> Grundstücksgrenze besteht. Dabei<br />
kommt es nur darauf an, dass die Schaffung<br />
e<strong>in</strong>es Zugangs möglich ist (er<br />
braucht tatsächlich noch nicht hergestellt<br />
zu se<strong>in</strong>!). Das Grundstück muss aber von<br />
<strong>der</strong> öffentlichen Straße e<strong>in</strong>en Vorteil haben<br />
und <strong>der</strong> ist schon dann gegeben,<br />
wenn die wirtschaftliche und verkehrliche<br />
Nutzung (<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e die Möglichkeit<br />
<strong>der</strong> Schaffung e<strong>in</strong>es Zugangs o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er<br />
Zufahrt) möglich ist. Häufig führt schon<br />
das Angrenzen e<strong>in</strong>es Grundstücks an e<strong>in</strong>e<br />
Straße zu dem Vorteil, <strong>der</strong> die Erschließung<br />
begründet.<br />
E<strong>in</strong> Grundstück grenzt an e<strong>in</strong>e öffentliche<br />
Straße an, wenn das Grundstück mit dem<br />
Straßengrundstück e<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>same<br />
Grenze hat. Das gilt auch dann, wenn<br />
zwischen dem Grundstück und <strong>der</strong> Straßenfläche<br />
e<strong>in</strong> zur Straße gehören<strong>der</strong> Graben,<br />
e<strong>in</strong>e Böschung, e<strong>in</strong> Grünstreifen<br />
o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Stützmauer liegt.<br />
Für die Erschließung durch e<strong>in</strong>e Straße ist<br />
die Zuordnung e<strong>in</strong>es Grundstücks zu e<strong>in</strong>er<br />
Straße durch e<strong>in</strong>e Hausnummer ohne<br />
Belang, da diese lediglich e<strong>in</strong>e Ordnungsfunktion<br />
hat.<br />
Was ist zu räumen und zu streuen?<br />
Die zu beräumende o<strong>der</strong> abzustumpfende<br />
Fläche erstreckt sich entsprechend<br />
<strong>der</strong> Breite, <strong>in</strong> <strong>der</strong> das Grundstück zu e<strong>in</strong>er<br />
o<strong>der</strong> mehreren Straßen h<strong>in</strong> liegt, auf den<br />
Gehweg. Gehwege s<strong>in</strong>d die für die Fußgänger<br />
ausdrücklich bestimmten Teile <strong>der</strong><br />
Straße. Dabei s<strong>in</strong>d <strong>der</strong> Ausbauzustand<br />
und die Breite <strong>der</strong> Straße nicht zu berücksichtigen.<br />
Soweit ke<strong>in</strong>e Gehwege vorhanden s<strong>in</strong>d,<br />
gilt als Gehweg das Räumen und Streuen<br />
entlang <strong>der</strong> Grundstücksgrenze bis zur<br />
Straßenmitte.<br />
Was ist, wenn Grundstücke h<strong>in</strong>tere<strong>in</strong>an<strong>der</strong><br />
liegen?<br />
Liegen mehrere Grundstücke h<strong>in</strong>tere<strong>in</strong>an<strong>der</strong><br />
zu <strong>der</strong> sie erschließenden Straße, so<br />
bilden das an die Straße angrenzende<br />
Grundstück (= Kopfgrundstück) und die<br />
dah<strong>in</strong>ter liegenden Grundstücke (= H<strong>in</strong>terliegergrundstücke,<br />
grenzen nicht selbst an<br />
e<strong>in</strong>e öffentliche Straße o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>en öffentlichen<br />
Weg an) e<strong>in</strong>e Straßenre<strong>in</strong>igungse<strong>in</strong>heit.<br />
Das gilt auch, wenn diese Grundstücke<br />
durch mehrere Straßen erschlossen<br />
werden.<br />
Die Eigentümer und Besitzer <strong>der</strong> zur Straßenre<strong>in</strong>igungse<strong>in</strong>heit<br />
gehörenden Grundstücke<br />
s<strong>in</strong>d im wöchentlichen Wechsel<br />
räum- und streupflichtig. Dieser Wechsel<br />
beg<strong>in</strong>nt jährlich neu beim Eigentümer des<br />
Kopfgrundstückes.<br />
Was ist, wenn die Straße nur auf e<strong>in</strong>er<br />
Seite e<strong>in</strong>en Gehweg hat?<br />
Bei Straßen mit e<strong>in</strong>seitigem Gehweg s<strong>in</strong>d<br />
auch die Eigentümer o<strong>der</strong> Besitzer <strong>der</strong> auf<br />
<strong>der</strong> gegenüberliegenden Straßenseite bef<strong>in</strong>dlichen<br />
Grundstücke für die Erfüllung<br />
<strong>der</strong> Räum- und Streupflicht verantwortlich.<br />
Hier erfolgt e<strong>in</strong> jährlicher Wechsel.<br />
In den Jahren mit gera<strong>der</strong> Endziffer (ab<br />
01.01.2012) s<strong>in</strong>d die Eigentümer o<strong>der</strong> Besitzer<br />
<strong>der</strong> auf <strong>der</strong> Gehwegseite bef<strong>in</strong>dlichen<br />
Grundstücke zum Räumen und<br />
Streuen des Gehweges verpflichtet. In<br />
den Jahren mit ungera<strong>der</strong> Endziffer (bis<br />
31.12.<strong>2011</strong>) s<strong>in</strong>d die Eigentümer o<strong>der</strong> Besitzer<br />
<strong>der</strong> auf <strong>der</strong> gegenüberliegenden<br />
Straßenseite bef<strong>in</strong>dlichen Grundstücke<br />
für das Räumen und Streuen des Gehweges<br />
verantwortlich.<br />
Grund für diesen Wechsel <strong>der</strong> Pflichten ist<br />
die nach dem Gleichheitssatz (Art. 3 Grundgesetz)<br />
erfolgte Rechtsprechung, nach <strong>der</strong><br />
die gegenüberliegenden Seiten gleichrangig<br />
heranzuziehen s<strong>in</strong>d, weil die Grundstücke<br />
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