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5. Interdisziplinäres Symposium Familienforschung ...

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R. PROKSCH: MEDIATION (VERMITTLUNG) IM SCHEIDUNGSVERFAHREN …<br />

➤ durch die Vermittlung haben wir eine gute Lösung für das Sorgerecht unserer Kinder gefunden –<br />

50 %;<br />

➤ durch die Vermittlung haben wir eine gute Lösung für das Umgangsrecht für unsere Kinder<br />

gefunden – 4<strong>5.</strong>8 %.<br />

In einem weiteren, 1992 begonnenen, mehrjährigen Praxisprojekt zur Durchführung von Vermittlung<br />

in der Jugendhilfe am Stadtjugendamt Jena zeigen erste Projektauswertungen ähnliche Ergebnisse<br />

wie das Pilotprojekt am Stadtjugendamt Erlangen.<br />

Damit scheinen die Fragen nach der Effektivität von Vermittlungsverfahren auch in der Bundesrepublik<br />

ähnlich positiv wie in den USA beantwortet werden zu können. Wenn auch bisher gesicherte<br />

Aussagen im einzelnen noch verfrüht sind, so rechtfertigen die bisherigen Praxisergebnisse doch<br />

insgesamt in ihrer klaren Tendenz eine positive Aussage.<br />

Die Beantwortung noch offener Fragen wird durch eine weitere, umfangreichere Praxis von<br />

Vermittlung und durch entsprechende Nachfragen bei den Eltern nach erfolgter Vermittlung möglich<br />

werden, die das Praxisprojekt in Jena liefern soll.<br />

V. Voraussetzungen für die Einführung von Vermittlung<br />

Vermittlungseffekte hängen ganz entscheidend – nicht anders übrigens als bei Therapie oder Beratung<br />

– von der Qualifikation der Vermittlungsfachkräfte ab. Wichtig ist dabei (dies ist nicht immer<br />

leicht durchzuhalten), daß die Fachkräfte der sozialen Arbeit die Verantwortung von Eltern tatsächlich<br />

akzeptieren können. Dies ist nicht nur rechtlich wichtig, sondern es entspricht auch den psychosozialen<br />

Vorgaben für die Elternbefähigung zur Wahrnehmung ihrer elterlichen Verantwortung. Eine<br />

deutlich akzeptierende Arbeitsweise der öffentlichen und freien Jugendhilfe schafft auch bei den<br />

Eltern die Vertrauensposition sowohl zu den Fachkräften als auch zur eigenen Regelungskompetenz.<br />

Diese Kompetenz zu stärken, ist wichtige Aufgabe der öffentlichen und freien Jugendhilfe.<br />

Deshalb ist auch nicht entscheidend, daß die konkrete Vermittlungsarbeit durch einen Rechtsanwalt<br />

oder eine Rechtsanwältin (co-)moderiert wird. VermittlerInnen müssen ja gerade deutlich<br />

machen, daß Vermittlung ein konsensuales, kommunikatives und kein juristisches Streitregelungsverfahren<br />

ist. Die für die eigenverantwortliche Streitbeilegung notwendigen – u. a. rechtlichen –<br />

Informationen müssen sich die Eltern selbst außerhalb von Vermittlung – z. B. bei eigenen<br />

Beratungsanwälten – besorgen. Insoweit könnte das österreichische Pilotprojekt mit der rechtsanwaltlichen<br />

Co-Vermittlung in Wien-Floridsdorf zu der Auffassung (ver)führen, daß Vermittlung<br />

doch rechtlich bestimmt sei. Dies wäre jedoch bedauerlich, weil damit Vermittlung nur unvollkommen<br />

zur Entfaltung gelangen könnte.<br />

Für eine effektive Einführung von Vermittlung müssen zudem interne und externe Strukturen<br />

auf Vermittlung hin ausgebildet werden.<br />

Die Kriterien der Freiwilligkeit des Zugangs und der Akzeptanz der elterlichen Eigenverantwortlichkeit<br />

sind bereits angesprochen worden. Ob Freiwilligkeit im Vermittlungssinn noch gelten<br />

kann, wenn die Eltern durch das Gericht auf Vermittlung verwiesen werden, erscheint zweifelhaft.<br />

Im internen Bereich müssen die Voraussetzungen geschaffen werden, daß der Datenschutz garantiert<br />

werden kann und daß die Fachkräfte sich Vermittlungssituationen ohne zeitlichen Druck mit genügender<br />

Vorbereitungszeit widmen können. Es muß dafür gesorgt werden, in Einzelfällen auch Co-<br />

Vermittlung anzubieten. Schließlich müssen den sozialen Fachkräften Möglichkeiten der Supervision<br />

oder Team- bzw. Fachgespräche gewährt werden, damit sie die schwierige „Gratwanderung“ der Neutralität<br />

und Unparteilichkeit zu jedem Zeitpunkt in der Vermittlungssitzung durchhalten können.<br />

MATERIALIENSAMMLUNG HEFT 1 23

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