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46 | Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit und die Aufgaben der Polizei<br />

Um dieser Neutralitätspflicht gerecht zu werden, gilt bei Demonstrationen<br />

das sogenannte Erstanmelderprivileg. Die zuerst angemeldete<br />

Versammlung erhält demnach den Vorzug. Ohne dieses Prinzip müsste<br />

die Versammlungsbehörde bei konkurrierenden Versammlungen nach<br />

anderen Kriterien entscheiden; etwa danach, welche Demonstration die<br />

politisch oder moralisch Wichtigere ist. Dann wäre sie nicht mehr neutral.<br />

Allerdings erhält, wer eine Demonstration zuerst angemeldet hat, nicht<br />

automatisch den Vorzug. So wurde der NPD am 8. Mai 2005 – dem<br />

60. Jahrestag der bedingungslosen Kapitulation der deutschen Wehrmacht<br />

im Zweiten Weltkrieg – eine Demonstration am Brandenburger<br />

Tor in Berlin untersagt. Das Bundesverfassungsgericht entschied dam<strong>als</strong>,<br />

dass die besondere Bedeutung des Orts und des Zeitpunkts eine solche<br />

Auflage rechtfertigen könne. Die Demonstration wurde nicht verboten,<br />

sondern durfte nicht zu dieser Zeit an diesem Ort stattfinden – im Gegensatz<br />

zu einer vom Berliner Senat initiierten Veranstaltung mit dem Motto<br />

„Tag für Demokratie“.<br />

Auch wenn es nicht um die Frage der Erstanmeldung geht, ist das Erteilen<br />

von Auflagen eine gängige Praxis der Versammlungsbehörden. Als milderes<br />

Mittel, das heißt <strong>als</strong> eine geringere Beschränkung der Versammlungsfreiheit,<br />

müssen Auflagen einem Verbot vorgezogen werden. Auflagen<br />

können nicht nur Ort und Zeit der Versammlung betreffen, sondern auch<br />

ihre Form. Übliche Auflagen bei extrem rechten Demonstrationen beziehen<br />

sich zum Beispiel auf den Lautstärkepegel des Lautsprechers, die Anzahl<br />

der Ordner_innen, die Kleidung (Springerstiefel in Kombination mit<br />

Bomberjacken), eine zeitliche Begrenzung der Musikbeiträge, auf Embleme<br />

oder Tätowierungen, die in Verbindung mit dem Nation<strong>als</strong>ozialismus<br />

stehen, oder auf verschiedene Parolen („Wir kriegen euch alle“, „Hier marschiert<br />

der Nationale Widerstand“). Einige der von der Polizei häuft erteilten<br />

Auflagen sind allerdings rechtlich umstritten. Das betrifft zum Beispiel<br />

die Maße von Fahnen, Transparenten, Trageschildern und Tragestangen,<br />

das Mitführen von Fackeln, den Gebrauch von Trommeln, eine zu große<br />

Anzahl von Fahnen oder das Fortbewegen in marschartigen Formationen.<br />

Das Verbot einer Versammlung ist selten. Viele Verbotsverfügungen von<br />

Versammlungsbehörden scheiterten vor den Verwaltungsgerichten. Verboten<br />

werden kann ein Aufmarsch jedoch, wenn es sich zum Beispiel um<br />

eine Versammlung einer verbotenen Organisation handelt. Im September<br />

2011 war dies bei einer Demonstration des White Prisoner and Supporter<br />

Day in Frankfurt (Oder) der Fall. Dabei handelte es sich um eine Gedenkveranstaltung<br />

für den verstorbenen Gründer von Blood and Honour („Blut<br />

und Ehre“). Diese neonazistische Organisation ist in Deutschland seit dem<br />

Jahr 2000 verboten.

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