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Rechtlicher Umgang mit Demonstrationen | 67<br />

zurückzudrängen, dann kann man mit guten Gründen die Auffassung vertreten,<br />

dass dies nicht verwerflich ist. Denn immerhin geschieht dies unter<br />

Bezug auf die neue Verfassungsregelung. Ob ein solcher Ansatz sinnvoll<br />

wäre, sollte weiter und unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus dem<br />

benachbarten Bundesland diskutiert werden. Für eine „Antirassismusklausel“<br />

können auch andere Argumente sprechen <strong>als</strong> die Auseinandersetzung<br />

mit extrem rechten Aufmärschen. So würde eine „Antirassismusklausel“<br />

durchaus zu dem „Toleranten Brandenburg“ passen, das sich zu einem Leitmotiv<br />

des Handelns der Landesregierung entwickelt hat. Und sie könnte die<br />

Bedeutung des Engagements von Bürger_innen gegen Gewalt, Rechtsextremismus<br />

und Fremdenfeindlichkeit hervorheben.<br />

Vom „Lex Halbe“ zum Landesversammlungsgesetz?<br />

Noch bevor die Föderalismusreform am 1. September 2006 in Kraft trat, mit<br />

der die Zuständigkeit für das Versammlungsrecht auf die Länder überging,<br />

diskutierte der Landtag Brandenburg bereits über ein eigenes Versammlungsgesetz.<br />

Es war die Hochzeit der Auseinandersetzung um das neonazistische<br />

„Heldengedenken“ am Waldfriedhof Halbe. Am 12. November 2005<br />

hatte eine Blockade den Aufmarsch von Neonazis an der Kriegsgräberstätte<br />

verhindert. Am 6. März 2006 schirmte die Polizei etwa 800 Neonazis von<br />

Protesten ab. Für den 18. November 2006 hatten sowohl Neonazis <strong>als</strong> auch<br />

das Aktionsbündnis gegen Gewalt, Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit<br />

Versammlungen angemeldet. Kurz davor, am 25. Oktober<br />

2006, beschloss der Landtag das Gräberstätten-Versammlungsgesetz,<br />

welches am 31. Oktober in Kraft trat. Das in den Medien zeitweise <strong>als</strong> „Lex<br />

Halbe“ bezeichnete Gesetz verbietet Versammlungen auf Gräberstätten<br />

und in deren unmittelbarer Umgebung. Das Polizeipräsidium kann eine<br />

Versammlung ausnahmsweise genehmigen, wenn erkennbar ist, dass kein<br />

neonazistisches „Heldengedenken“ geplant ist. Der vom Aktionsbündnis<br />

angemeldete „Tag der Demokraten“ am 18. November 2006 erhielt daraufhin,<br />

anders <strong>als</strong> bei den vorherigen Versammlungen, den Vorrang vor dem<br />

„Heldengedenken“. Die Neonazis klagten dagegen und zogen erfolglos bis<br />

vor das Bundesverfassungsgericht. Sie wichen mit ihrem Aufmarsch dann<br />

nach Seelow aus. Der bis heute letzte große Neonazi-Aufmarsch in Halbe<br />

am 3. März 2007 wurde auf der Grundlage des neuen Versammlungsgesetzes<br />

an den Bahnhof des Ortes verlegt. Eine dagegen eingereichte Klage der<br />

veranstaltenden Neonazis scheiterte vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg.<br />

Mit dem Gesetz griff der Landtag in die Versammlungsfreiheit<br />

ein, indem das Selbstbestimmungsrecht der Demonstrant_innen<br />

bezüglich des Ortes der Versammlung beschränkt wurde. Den Neonazis

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