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66 | Rechtlicher Umgang mit Demonstrationen<br />

aus Österreich, wo jede Betätigung für eine (neo-)nation<strong>als</strong>ozialistische<br />

Organisation nach dem Verbotsgesetz mit zehn bis 20 Jahren Haft bestraft<br />

wird. Die Linkspartei.PDS befürwortete die Verfassungsänderung, die<br />

CDU lehnte sie ab.<br />

Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat nach einem Volksentscheid im<br />

November 2007 folgenden Satz in die Landesverfassung aufgenommen:<br />

„Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden,<br />

das friedliche Zusammenleben der Völker oder der Bürger Mecklenburg-<br />

Vorpommerns zu stören und insbesondere darauf gerichtet sind, rassistisches<br />

oder anderes extremistisches Gedankengut zu verbreiten, sind verfassungswidrig.“<br />

(Artikel 18a der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern).<br />

Rassismus ist jedoch nicht ein Problem der Extreme, sondern<br />

existiert auch in der Mitte der Gesellschaft. Deswegen ist der Ausdruck<br />

„rassistisches oder anderes extremistisches Gedankengut“ irreführend,<br />

auch wenn er gerade auf neonazistisches Gedankengut abzielt. Demgegenüber<br />

heißt es im „Rahmenbeschluss zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter<br />

Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit“<br />

des Rates der Europäischen Union: „Rassismus und Fremdenfeindlichkeit<br />

stellen unmittelbare Verstöße gegen die Grundsätze der Freiheit,<br />

der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten<br />

sowie der Rechtsstaatlichkeit dar, auf die sich die Europäische Union gründet<br />

und die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind.“ Daran angelehnt hat<br />

der brandenburgische Gener<strong>als</strong>taatsanwalt Erardo Rautenberg angeregt,<br />

einen neuen Absatz 3 des Artikels 12 in die Landesverfassung einzubringen:<br />

„Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden,<br />

im Land Brandenburg das friedliche Zusammenleben der Menschen zu<br />

stören und insbesondere darauf gerichtet sind, rassistisches und fremdenfeindliches<br />

Gedankengut zu verbreiten, sind verfassungswidrig.“<br />

Welche Auswirkungen es auf das Demonstrationsgeschehen haben würde,<br />

wenn extrem rechtes Gedankengut durch eine „Antirassismusklausel“ oder<br />

auf andere Weise ausdrücklich für mit der Verfassung des Landes unvereinbar<br />

erklärt würde, ist nicht mit Gewissheit vorherzusagen. Wie sich die<br />

Verfassungsänderung in Mecklenburg-Vorpommern in dieser Hinsicht ausgewirkt<br />

hat, konnte in diesem Rahmen nicht geprüft werden. Eine solche<br />

Klausel könnte möglicherweise dazu dienen, die Anwendung der in § 240<br />

StGB (Nötigung) enthaltenen „Verwerflichkeitsklausel“ zu beeinflussen.<br />

Nach dieser ist eine Nötigung nur strafbar, wenn der Zweck der Sitzblockade<br />

<strong>als</strong> verwerflich anzusehen ist, etwa wenn die Sitzblockade das Versammlungsrecht<br />

der Neonazis beeinträchtigen soll, was bislang <strong>als</strong> verwerflich<br />

angesehen wird. Dient eine Sitzblockade aber dazu, entsprechend einer<br />

„Antirassismusklausel“ rassistisches oder fremdenfeindliches Gedankengut

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