BA Deckblatt; Inhaltsverzeichnis doc - Proraer Bausoldaten
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4. Rückstellungsregelungen wird es allgemein geben.“ 57<br />
In seiner Grundsatzrede wies Stoph etwas sarkastisch darauf hin, dass das Gesetz keine<br />
Bestimmungen enthält, „die es den christlichen Bürgern unmöglich machen würde, ihre<br />
Heimat mit der Waffe zu schützen, oder solche Bürger vom Recht auf die Teilnahme am<br />
bewaffneten Schutz ihrer Heimat auszuschließen.“ 58 1963 bekräftigte die evangelische Kirche<br />
nochmals ihren Willen zum Einsatz für die Wehrdienstverweigerer. In den „Zehn Artikeln<br />
über Freiheit und Dienst in der Kirche“ tritt sie in Artikel V „für den gesetzlichen Schutz der<br />
Wehrdienstverweigerer aus Glaubens- und Gewissensgründen ein, wie sie auch für ihre<br />
Glieder, die Soldaten werden, den Auftrag der Seelsorge behält.“ 59<br />
Diese Verkündungen machen die Haltung der evangelischen Kirche in den Anfangsjahren<br />
deutlich. Dennoch muss festgehalten werden, dass dem Staat-Kirche-Gespräch keine weiteren<br />
Versuche der direkten Einflussnahme auf die Wehrdienstfrage folgten – somit auch keinerlei<br />
Einfluss auf die <strong>Bausoldaten</strong>anordnung als Wehrersatzregelung. Infolge der mit der<br />
Anordnung einhergehenden Gewissenskonflikte der <strong>Bausoldaten</strong> beim Bau militärischer<br />
Anlagen und der Gelöbnisablegung, setzte sich bei der evangelischen Kirche dass<br />
Bewusstsein durch, dass auch diese Regelung keine endgültige Lösung in der Wehrdienstfrage<br />
darstellte. Auf mehreren Regionalsynoden wurden diese Fragen thematisiert. Auch fanden nun<br />
vermehrt Gespräche zwischen Kirchenfunktionären und staatlichen Stellen statt. 60 Im Zuge<br />
der Verurteilung von <strong>Bausoldaten</strong> wegen Befehlsverweigerung beim Bau militärischer<br />
Anlagen schrieb Bischof Jänicke am 2.6.1965 an den Minister für Nationale Verteidigung<br />
Armeegeneral Hofmann und lieferte ihm einen Überblick über die Grundsatzfragen zur<br />
Wehrpflicht und einen Forderungskatalog der evangelischen Kirchenleitungen:<br />
1. „Herauslösung der Baueinheiten aus dem Bereich des MfNV,<br />
2. durch interne Anweisung, Einsatz im zivilen Straßenbau oder als Krankenpfleger in<br />
den Heilanstalten ermöglichen,<br />
3. den Verhafteten die Chance eines anderen staatsbürgerlichen Dienstes einräumen,<br />
4. Wehrdienstzeit und Haftzeit sollen 18 Monate nicht überschreiten,<br />
5. keine erneuten Einberufungen nach Verbüßung der Haftstrafe,<br />
6. Gewährung des Rechts auf Bibel, Gesangbuch und Andacht sowie zum Besuch von<br />
kirchlichen Amtsträgern.“<br />
57 Zit. nach: Schicketanz, Enstehungsgeschichte, S. 32.<br />
58 Zit. nach: Eisenfeld, Kriegsdienstverweigerung, S. 46.<br />
59 Kirchliches Jahrbuch 1963, zit. nach: Schicketanz, Enstehungsgeschichte, S. 32.<br />
60 Vgl.: Schicketanz, Reaktionen, S. 15ff.<br />
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