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AnwBl_2013-02 43..98 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag

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45 – 96<br />

<strong>02</strong><br />

<strong>2013</strong><br />

P.b.b. Verlagspostamt 1010 Wien · Erscheinungsort Wien · <strong>02</strong>Z032542M ISSN 1605-2544<br />

56 „Legal Professional Privilege“ vs Schutz der anwaltlichen Verschwiegenheit<br />

RA Dr. Marcella Prunbauer-Glaser<br />

67 Innovationsmanagement in Rechtsanwaltskanzleien<br />

Mag. Bruno Jahn<br />

www.rechtsanwaelte.at<br />

ÖSTERREICHISCHER RECHTSANWALTSKAMMERTAG, TUCHLAUBEN 12, POSTFACH 96, A-1014 WIEN, TEL 01-535 12 75, FAX 01-535 12 75/13


Editorial<br />

Die Unschuldsvermutung<br />

ede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen<br />

Verurteilung als unschuldig“ nor-<br />

„J<br />

miert § 8 StPO und ähnlich auch Art 6 Abs 2<br />

EMRK sowie Art 48 Abs 1 der Charta der<br />

Grundrechte der Europäischen Union. Die<br />

Unschuldsvermutung ist ein zentrales Element<br />

der Rechtsstaatlichkeit.<br />

Bemerkungen wie: „Ob Sie sich noch in den<br />

Spiegel schauen können, müssen Sie sich selbst<br />

fragen“ und es sei „ganz klar, dass Sie gelogen<br />

haben“ oder Wendungen wie: „dubiose Verschiebung<br />

von Millionen“ oder „Das Gericht<br />

ist nicht blind, ich kann sehen, hören, riechen.<br />

Und die Sache stinkt, sie stinkt sehr.“ 1) haben<br />

in einer freisprechenden Urteilsbegründung<br />

keinen Platz.<br />

Die Würdigung des ordentlichen Lebenswandels<br />

als Milderungsgrund mit dem kommentierenden<br />

Zusatz „wobei ich mit dieser<br />

Formulierung bei Ihnen meine Probleme<br />

habe“ 2) ebenso wenig.<br />

Solcherlei Wortwahl ist aber auch dem Ansehen<br />

der Justiz abträglich.<br />

Denn beim Leser entsteht der Eindruck,<br />

Reiche könnten es sich in Österreich „richten“<br />

und die Justiz würde einen Schuldigen „laufen<br />

lassen“.<br />

Der EGMR hat in Adolf gegen Österreich<br />

(Urteil vom 26. 3. 1982, Nr 8269/78) festgestellt,<br />

dass die Gründe eines Beschlusses mit<br />

dessen Tenor ein Ganzes bilden und sich nicht<br />

voneinander trennen lassen.<br />

Es darf nicht ein ehemals Verdächtigter<br />

durch solche Begründung zum weiterhin Verdächtigten<br />

gestempelt werden.<br />

Die Justiz steht unter medialem Druck. Sie<br />

darf indes diesem Druck nicht nachgeben.<br />

Wer sonst sollte denn die Grundrechte der<br />

Bürgerinnen und Bürger schützen?<br />

1) Online-Ausgabe Kurier, 18. 1. <strong>2013</strong> (http://kurier.at/politik/inland/<br />

mensdorff-prozess-freispruch-aber-kein-persilschein/2.626.246)<br />

2) Online-Ausgabe Kurier, 18. 1. <strong>2013</strong> (http://kurier.at/politik/inland/<br />

mensdorff-prozess-freispruch-aber-kein-persilschein/2.626.246)<br />

Präsident Dr. Wolff<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong><br />

45


Inhalt<br />

Autoren dieses Heftes:<br />

RA Dr. Manfred Ainedter, Wien<br />

Mag. Manuela Bruckner, ÖRAK<br />

RA Hon.-Prof. Mag. Dr. Peter Csoklich, Wien<br />

Mag. Petra Eggerer, Klagenfurt<br />

RA Dr. Bernhard Fink, Klagenfurt<br />

RA Mag. Anna-Maria Freiberger, Wien<br />

RA Mag. Franz Galla, Wien<br />

RA Dr. Ivo Greiter, Innsbruck<br />

RA Dr. Markus Heidinger, Wien<br />

RAA Mag. Jakob E. Hütthaler, Wien<br />

Mag. Bruno Jahn, Traun<br />

RA Dr. Eduard Klingsbigl, Wien<br />

Mag. Johannes Lentner, Innsbruck<br />

RA Dr. Marcella Prunbauer-Glaser, Wien<br />

RA Dr. Ullrich Saurer, Graz<br />

RA Dr. Wolf-Georg Schärf, Wien<br />

em. RA Dr. Johannes Sääf, Wien<br />

RA Dr. Benedikt Spiegelfeld, Wien<br />

Univ.-Lektor Dr. Franz Philipp Sutter, Wien<br />

Mag. Philipp Winkler, ÖRAK Büro Brüssel<br />

RA Dr. Rupert Wolff, ÖRAK<br />

Impressum<br />

Medieninhaber: MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH.<br />

Sitz der Gesellschaft: Kohlmarkt 16, 1014 Wien. FN 124 181 w, HG Wien.<br />

Unternehmensgegenstand: Verlag von Büchern und Zeitschriften.<br />

Verlagsadresse: Johannesgasse 23, 1015 Wien (verlag@manz.at).<br />

Geschäftsleitung: Mag. Susanne Stein (Geschäftsführerin) sowie Prokurist<br />

Dr. Wolfgang Pichler (Verlagsleitung).<br />

Herausgeber: RA Dr. Rupert Wolff, Präsident des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es,<br />

Tuchlauben 12, 1010 Wien,<br />

Tel: (01) 535 12 75, Fax: (01) 535 12 75-13,<br />

E-Mail: rechtsanwaelte@oerak.at, www.rechtsanwaelte.at<br />

Redaktionsbeirat: RA Dr. Gerhard Benn-Ibler, RA Dr. Michael Enzinger,<br />

RA Dr. Georg Fialka, RAA Dr. Michael Grubhofer, em. RA Dr. Klaus Hoffmann,<br />

RA Dr. Wolfgang Kleibel, RA Dr. Elisabeth Scheuba, RA Dr. Rupert Wolff.<br />

Redakteurin: Mag. Silvia Tsorlinis, Generalsekretärin des Österreichischen<br />

<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es.<br />

Redaktion: Generalsekretariat des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es,<br />

Tuchlauben 12, 1010 Wien, Tel: (01) 535 12 75,<br />

Fax: (01) 535 12 75-13, E-Mail: anwaltsblatt@oerak.at<br />

Druck: Ferdinand Berger & Söhne Ges. m. b. H., 3580 Horn.<br />

Verlags- und Herstellungsort: Wien.<br />

Grundlegende Richtung: Juristische Fachzeitschrift, im Besonderen<br />

für das Standesrecht der Rechtsanwaltschaft, zugleich Organ des<br />

Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es und der österreichischen<br />

Rechtsanwaltskammern.<br />

Zitiervorschlag: <strong>AnwBl</strong> <strong>2013</strong>, Seite.<br />

Anzeigen: Heidrun R. Engel, Tel: (01) 531 61-310, Fax: (01) 531 61-181,<br />

E-Mail: heidrun.engel@manz.at<br />

Bezugsbedingungen: Das <strong>AnwBl</strong> erscheint 11 x jährlich (1 Doppelheft). Der<br />

Bezugspreis <strong>2013</strong> (75. Jahrgang) beträgt a 279,– (inkl Versand in Österreich).<br />

Einzelheft a 30,40. Auslandspreise auf Anfrage. Nicht rechtzeitig vor ihrem<br />

Ablauf abbestellte Abonnements gelten für ein weiteres Jahr als erneuert.<br />

Abbestellungen sind schriftlich bis spätestens sechs Wochen vor Jahresende an<br />

den Verlag zu senden.<br />

AZR: Die Abkürzungen entsprechen den „Abkürzungs- und Zitierregeln der<br />

österreichischen Rechtssprache und europarechtlicher Rechtsquellen (AZR)“,<br />

7. Aufl (Verlag MANZ, 2012)<br />

Haftungsausschluss: Sämtliche Angaben in dieser Zeitschrift erfolgen trotz<br />

sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Autoren, der<br />

Herausgeber sowie des Verlags ist ausgeschlossen.<br />

Grafisches Konzept: Michael Fürnsinn für buero8, 1070 Wien (buero8.com).<br />

Wird an Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter unentgeltlich abgegeben.<br />

Nachdruck, auch auszugsweise, ist mit Zustimmung der Redaktion unter<br />

Angabe der Quelle gestattet. Namentlich gezeichnete Beiträge geben<br />

ausschließlich die Meinung der Autoren wieder.<br />

Impressum abrufbar unter www.manz.at/impressum<br />

Editorial<br />

RA Dr. Rupert Wolff<br />

Die Unschuldsvermutung 45<br />

Wichtige Informationen 47<br />

Werbung und PR 48<br />

Termine 49<br />

Recht kurz & bündig 52<br />

Abhandlungen<br />

RA Dr. Marcella Prunbauer-Glaser<br />

„Legal Professional Privilege“ vs Schutz der anwaltlichen Verschwiegenheit 56<br />

Mag. Bruno Jahn<br />

Innovationsmanagement in Rechtsanwaltskanzleien 67<br />

Europa aktuell 71<br />

Aus- und Fortbildung 72<br />

Chronik 77<br />

Rechtsprechung 79<br />

Zeitschriftenübersicht 84<br />

Rezensionen 89<br />

Indexzahlen 93<br />

Inserate 94<br />

46<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong>


Wichtige Informationen<br />

Grundbuchsgebührennovelle<br />

Eintragungsgebühr Grundbuch<br />

Über die Neuregelung zur Eintragungsgebühr im<br />

Grundbuch haben wir bereits berichtet (<strong>AnwBl</strong><br />

11/2012), nun wurde die Grundbuchsgebührennovelle<br />

(GGN) kundgemacht (BGBl I <strong>2013</strong>/1). Nach wochenlangen<br />

Diskussionen konnten gegenüber dem ersten<br />

Entwurf zumindest für die unentgeltlichen Übertragungen<br />

noch einige Verbesserungen erreicht werden.<br />

Künftig wird die Gebühr in Höhe von 1,1% grundsätzlich<br />

vom Wert des jeweils in das Grundbuch einzutragenden<br />

Rechts bemessen werden (§ 26 Abs 1 GGG).<br />

Als begünstigte Erwerbsvorgänge (§ 26 a Abs 1<br />

GGG) erfasst sind gleichermaßen entgeltliche und unentgeltliche<br />

Übertragungen zwischen Lebensgefährten<br />

und Ehegatten sowie zwischen Verwandten und Verschwägerten<br />

in gerader Linie sowie an Kinder, Geschwister,<br />

Nichten oder Neffen. Die ursprünglich vorgesehenen<br />

Voraussetzungen eines dringenden Wohnbedürfnisses<br />

oder eines gemeinsamen Haushalts sind,<br />

mit einer Ausnahme bei Lebensgefährten (Voraussetzung<br />

eines bestehenden oder bestandenen gemeinsamen<br />

Hauptwohnsitzes), entfallen.<br />

Abweichend von § 26 GGG ist für die Bemessung<br />

der Eintragungsgebühr für diese Fälle der dreifache<br />

Einheitswert, maximal jedoch 30% des Wertes des einzutragenden<br />

Rechtes heranzuziehen.<br />

Grundsätzlich sind nun auch Übertragungen zwischen<br />

Unternehmen sowohl im agrarischen als auch<br />

im nichtagrarischen Bereich von der Begünstigung erfasst.<br />

Die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage kommt<br />

jedoch nur dann zur Anwendung, wenn sie eingangs<br />

der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage<br />

in Anspruch genommen wird. Dazu sind die geeigneten<br />

Urkunden vorzulegen (§ 26 a Abs 2 GGG).<br />

Einen Nachteil bringt jedoch die Berechnung mit<br />

sich: Aufgrund der nun notwendig gewordenen Entkoppelung<br />

der Entrichtung der Eintragungsgebühr<br />

von der Entrichtung der GrESt ist eine Selbstberechnung<br />

über FinanzOnline für die Eintragungsgebühr<br />

nicht mehr möglich. Stattdessen ist der Gebühreneinzug<br />

bzw eine Vorschreibung vorgesehen. Im Falle der<br />

Inanspruchnahme des Gebühreneinzuges bzw der Abbuchung<br />

steht eine Ermäßigung von a 20,– pro Eintragung<br />

zu (Anmerkung 6 zu TP 9 GGG).<br />

Übermittlung von Abschriften<br />

Die Grundbuchsgebührennovelle brachte auch eine<br />

gesetzliche Klarstellung im Zusammenhang mit der<br />

Übermittlung von Aktenabschriften. Gesuche auf Aktenabschriften<br />

können nun mit der Ermächtigung<br />

zum Gebühreneinzug schneller erledigt werden. Besonders<br />

relevant ist die Änderung der Anmerkung 7<br />

zu TP 15 GGG.<br />

Die bislang gebräuchliche Wendung „Aktenabschriften<br />

werden erst ausgefolgt, wenn die Gebühr<br />

hierfür beigebracht wurde“ war insofern missverständlich,<br />

als es durch notwendige Korrespondenz immer<br />

wieder zu Verzögerungen bei der Übermittlung der angeforderten<br />

Aktenabschriften gekommen ist. Durch die<br />

nunmehr erfolgte Klarstellung „wenn die Gebühr hierfür<br />

beigebracht wird oder die Ermächtigung zum Gebühreneinzug<br />

erteilt ist“, kann bei jedem Antrag auf<br />

Übermittlung von Aktenabschriften schon der Hinweis<br />

auf den Gebühreneinzug erfolgen.<br />

MB<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong><br />

47


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48<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong>


Termine<br />

Inland<br />

11. und 12. Februar <strong>2013</strong> SALZBURG<br />

Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />

WGG-Grundkurs<br />

Dr. Georg Arthold, Dr. Wolfgang Dirnbacher<br />

14. Februar <strong>2013</strong> WIEN<br />

Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />

Compliance im Arbeitsrecht – Arbeitsrechtliches<br />

Schutzschild gegen Haftungen & Kosten<br />

RA Dr. Philipp Maier, LL. M., Mag. Roman Sartor,<br />

M.B.L.<br />

14. und 15. Februar <strong>2013</strong> INNSBRUCK<br />

Forschungsinstitut für Wirtschaftsverfassung und<br />

Wettbewerb eV (FIW): 46. FIW-Symposion<br />

Referententeam<br />

20. Februar bis 17. April <strong>2013</strong> WIEN<br />

Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />

Compliance Management für Führungskräfte<br />

Referententeam<br />

21. Februar <strong>2013</strong> WIEN<br />

Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />

BVergG & Novelle <strong>2013</strong><br />

Dr. Michael Fruhmann<br />

21. Februar <strong>2013</strong> WIEN<br />

Business Circle: AG-Hauptversammlung <strong>2013</strong><br />

Referenten: 7-köpfiges Referententeam, fachliche Leitung:<br />

Notar Dr. Rupert Brix<br />

22. Februar <strong>2013</strong> GRAZ<br />

<strong>Österreichischer</strong> Rechtsanwaltsverein (ÖRAV):<br />

ÖRAV-Seminar<br />

Grundlehrgang (BU-Kurs) Beginn<br />

Referententeam<br />

25. Februar <strong>2013</strong> WIEN<br />

<strong>Österreichischer</strong> Rechtsanwaltsverein (ÖRAV):<br />

ÖRAV-Seminar Exekution I<br />

RA Dr. H. P. Wachter, Dipl.-Rpfl. ADir. Dworak<br />

26. und 27. Februar <strong>2013</strong> WIEN<br />

Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />

Jahrestagung: Finanzstrafrecht<br />

Referententeam<br />

26. Februar bis 13. Juni <strong>2013</strong> WIEN<br />

Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />

M & A Akademie (Module einzeln buchbar)<br />

Referententeam<br />

4. März <strong>2013</strong> WIEN<br />

<strong>Österreichischer</strong> Rechtsanwaltsverein (ÖRAV):<br />

ÖRAV-Seminar Exekution II<br />

RA Dr. H. P. Wachter, Ri Dr. Schaumberger<br />

6. März <strong>2013</strong> WIEN<br />

Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />

Jahrestagung: Verwaltungsrecht<br />

Dr. Michael Sachs, Harald Perl<br />

7. März <strong>2013</strong> KLAGENFURT<br />

<strong>Österreichischer</strong> Rechtsanwaltsverein (ÖRAV):<br />

ÖRAV-Seminar<br />

Kosten-Aufbauseminar<br />

RA Dr. Hofer-Zeni<br />

7. März <strong>2013</strong> WIEN<br />

Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />

UN-Kaufrecht & Internationales Schiedsverfahren<br />

RA Friederike Schäfer, RA Dr. Markus Schifferl,<br />

LL. M.<br />

7. und 8. März <strong>2013</strong> INNSBRUCK<br />

Rechtsupdate uibk am OLG Innsbruck:<br />

Seminar „Aktuelle Entwicklungen im Arbeitsund<br />

Sozialrecht“<br />

7. und 8. März <strong>2013</strong> WIEN<br />

Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />

Jahrestagung: Familienrecht<br />

Referententeam<br />

13. März <strong>2013</strong> WIEN<br />

Wirtschaftsuniversität Wien, Institut für Österreichisches<br />

und Internationales Steuerrecht:<br />

3. Wiener Symposion zum Unternehmenssteuerrecht<br />

Referententeam<br />

14. März <strong>2013</strong> INNSBRUCK<br />

Rechtsupdate uibk: Aktuelle Entscheidungen zum<br />

Kreditsicherungsrecht<br />

Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher<br />

14. bis 16. März <strong>2013</strong> WIEN<br />

Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />

Jahrestagung: Insolvenzrecht<br />

Referententeam<br />

15. März <strong>2013</strong> INNSBRUCK<br />

Rechtsupdate uibk: Workshop „Grenzüberschreitende<br />

Forderungsbesicherung: Österreich-Italien“<br />

Prof. Dr. Francesco A. Schurr, Dr. Thomas Seeber Masci<br />

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Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong><br />

49


Termine<br />

15. März <strong>2013</strong> WIEN<br />

Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />

Produkthaftung: Österreich/Deutschland<br />

RA Philipp Reusch, RA Dr. Andreas Eustacchio, LL. M.<br />

(London, LSE)<br />

19. März <strong>2013</strong> WIEN<br />

<strong>Österreichischer</strong> Rechtsanwaltsverein (ÖRAV):<br />

ÖRAV-Seminar What’s news?<br />

Referententeam<br />

20. und 21. März <strong>2013</strong> WIEN<br />

Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />

Jahrestagung: Umgründungen<br />

Referententeam<br />

21. März <strong>2013</strong> WIEN<br />

Business Circle: Kapitalmarktrecht <strong>2013</strong><br />

16-köpfiges Referententeam, fachliche Leitung: Univ.-<br />

Prof. Dr. Susanne Kalss, LL. M.<br />

21. März <strong>2013</strong> LINZ<br />

18. Finanzstrafrechtliche Tagung<br />

Referententeam<br />

21. März <strong>2013</strong> WIEN<br />

Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />

Beendigung<br />

Dr. Andreas Jöst<br />

21. und 22. März <strong>2013</strong> ZELL AM SEE<br />

Karl Spielbüchler-Gedächtnis-Tagung<br />

Referententeam<br />

22. März <strong>2013</strong> WIEN<br />

Business Circle: Aufsichtsratsbriefing<br />

Referenten: 6-köpfiges Referententeam, fachliche Leitung:<br />

Univ.-Prof. DDr. Waldemar Jud<br />

4. April <strong>2013</strong> WIEN<br />

<strong>Österreichischer</strong> Rechtsanwaltsverein (ÖRAV):<br />

ÖRAV-Seminar Einführung<br />

RA Dr. E. Schön<br />

4. bis 6. April <strong>2013</strong> WIEN<br />

European Centre of Tort and Insurance Law:<br />

12 th Annual Conference on European Tort Law<br />

(ACET)<br />

9. April <strong>2013</strong> WIEN<br />

<strong>Österreichischer</strong> Rechtsanwaltsverein (ÖRAV):<br />

ÖRAV-Seminar<br />

Fristen-Intensivkurs<br />

RA Mag. Gaugg<br />

10. April <strong>2013</strong> WIEN<br />

Business Circle: Update Kartellrecht<br />

RA MMag. Dr. Astrid Ablasser-Neuhuber, Mag. Claudia<br />

Hainz-Sator, Dr. Philip Kienapfel, LL. M., RA<br />

Mag. Dr. Florian Neumayr, LL. M.<br />

11. und 12. April <strong>2013</strong> WIEN<br />

Business Circle: Verhandlungstraining – exklusiv<br />

für Juristen<br />

Kompetitives und kooperatives Handeln<br />

RA Dr. Jörg Risse, LL. M.<br />

22. April <strong>2013</strong> WIEN<br />

<strong>Österreichischer</strong> Rechtsanwaltsverein (ÖRAV):<br />

ÖRAV-Seminar Grundbuch III<br />

Dipl.-Rpfl. RegR Jauk<br />

6. Mai <strong>2013</strong> WIEN<br />

<strong>Österreichischer</strong> Rechtsanwaltsverein (ÖRAV):<br />

ÖRAV-Seminar Firmenbuch<br />

RA Dr. Heliczer, Dipl.-Rpfl. ADir Szöky<br />

14. Mai <strong>2013</strong> WIEN<br />

<strong>Österreichischer</strong> Rechtsanwaltsverein (ÖRAV):<br />

ÖRAV-Seminar Insolvenzverfahren<br />

RA Dr. T. Engelhart<br />

1. Juli <strong>2013</strong> WIEN<br />

<strong>Österreichischer</strong> Rechtsanwaltsverein (ÖRAV):<br />

ÖRAV-Seminar<br />

Sommerblockseminar (BU-Kurs) Beginn<br />

Referententeam<br />

Ausland<br />

13. bis 15. Februar <strong>2013</strong> BARCELONA<br />

Barcelona Bar Association:<br />

Trade Fair of the Legal Profession – Lawyers<br />

network<br />

26. und 27. Februar <strong>2013</strong> MADRID<br />

Wirtschaftskammer Österreich:<br />

Marktsondierungsreise Spanien<br />

Kooperationschancen mit Anwaltskanzleien –<br />

Österreich/Osteuropa und Lateinamerika/Afrika<br />

28. Februar und 1. März <strong>2013</strong> BARCELONA<br />

ERA/Barcelona Bar Association:<br />

The Charter of Fundamental Rights of the European<br />

Union in Practice<br />

7. bis 9. März <strong>2013</strong> BASEL<br />

Association Internationale des Jeunes Avocats<br />

(AIJA): 5 th AIJA Annual Arbitration Conference<br />

10. bis 12. März <strong>2013</strong> LONDON<br />

International Bar Association (IBA):<br />

14 th Annual International Conference on Private<br />

Investment Funds<br />

21. und 22. März <strong>2013</strong> SYDNEY<br />

International Bar Association (IBA):<br />

IBA 9 th Mid-Year Competition Conference<br />

15. und 16. April <strong>2013</strong> PARIS<br />

International Bar Association (IBA):<br />

9 th Corporate Counsel Conference<br />

50<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong>


Termine<br />

18. und 19. April <strong>2013</strong> AMSTERDAM<br />

International Bar Association (IBA):<br />

IBA Employment and Discrimination Law Conference:<br />

The Decent Work Agenda – Globalisation<br />

and Technology Shifts<br />

22. April <strong>2013</strong> DOHA, KATAR<br />

ICC World Trade Agenda Summit<br />

24. und 25. April <strong>2013</strong> JAKARTA<br />

International Bar Association (IBA):<br />

Anti-Corruption Conference: Corruption in Indonesia<br />

– Challenges and Solutions<br />

25. und 26. April <strong>2013</strong> ISTANBUL<br />

International Bar Association (IBA):<br />

IBA Annual Litigation Forum<br />

25. und 26. April <strong>2013</strong> LUXEMBURG<br />

European Institute of Public Administration (EIPA):<br />

Achieving Success in EU ligitation on Regulatory<br />

Issues<br />

29. und 30. April <strong>2013</strong> RIO DE JANEIRO<br />

International Bar Association (IBA):<br />

24 th Annual Communications and Competition<br />

Conference<br />

2. und 3. Mai <strong>2013</strong> MEXICO CITY<br />

International Bar Association (IBA):<br />

5 th Annual Real Estate Investments Conference<br />

7. und 8. Mai <strong>2013</strong> WASHINGTON DC<br />

International Bar Association (IBA):<br />

29 th Annual IBA/IFA Joint Conference on International<br />

Franchising<br />

22. und 23. Mai <strong>2013</strong> ZÜRICH<br />

International Bar Association (IBA):<br />

8 th Annual Bar Leaders‘ Conference<br />

22. bis 24. Mai <strong>2013</strong> KOPENHAGEN<br />

International Bar Association (IBA):<br />

30 th International Financial Law Conference<br />

22. bis 25. Mai <strong>2013</strong> HELSINKI<br />

Association Internationale des Jeunes Avocats<br />

(AIJA): Conférence semestrielle<br />

26. bis 28. Mai <strong>2013</strong> PRAG<br />

International Bar Association (IBA):<br />

19 th Annual Global Insolvency and Restructuring<br />

Conference: When the Sun Goes Down<br />

4. bis 9. Juni <strong>2013</strong> CILENTO/ITALIEN<br />

Eurolawyers: Lawyers European Football Cup<br />

5. und 6. Juni <strong>2013</strong> NEW YORK<br />

International Bar Association (IBA):<br />

12 th Annual International Mergers and Acquisitions<br />

Conference<br />

7. bis 16. Juni <strong>2013</strong> UMAG, KROATIEN<br />

1 st World Lawyers Games<br />

9. bis 11. Juni <strong>2013</strong> BOSTON<br />

International Bar Association (IBA):<br />

24 th Annual Conference on the Globalisation of<br />

Investment Funds<br />

12. und 13. Juni <strong>2013</strong> PARIS<br />

International Bar Association (IBA):<br />

11 th Annual IBA Anti-Corruption Conference<br />

28. Juni <strong>2013</strong> ST. PETERSBURG<br />

International Bar Association (IBA):<br />

International Arbitration at a Crossroads: Is<br />

There a Coming Backlash?<br />

13. und 14. September <strong>2013</strong> FLORENZ<br />

International Bar Association (IBA):<br />

17 th Annual Competition Conference<br />

6. bis 11. Oktober <strong>2013</strong> BOSTON<br />

International Bar Association (IBA):<br />

IBA Annual Conference <strong>2013</strong><br />

Beachten Sie bitte auch die Termine in der Rubrik „Aus- und Fortbildung“ auf den Seiten 72 ff.<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong><br />

51


Recht kurz & bündig<br />

Diese Ausgabe von<br />

„Recht kurz & bündig“<br />

entstand unter<br />

Mitwirkung von<br />

RA Dr. Manfred<br />

Ainedter,<br />

RA Mag. Franz Galla<br />

und RA Dr. Ullrich<br />

Saurer<br />

" §§ 41 ff GmbHG; § 582 ZPO:<br />

Schiedsfähigkeit bei Beschlussmängelstreitigkeiten<br />

1. Die Schiedsfähigkeit von Beschlussstreitigkeiten<br />

nach §§ 41 – 44 GmbHG ist zu bejahen.<br />

2. Dass die Entscheidung darüber Tatbestandswirkungen<br />

gegenüber Dritten (zB Vertragspartnern<br />

der Gesellschaft) hat, steht der Schiedsfähigkeit<br />

nicht entgegen, da die Dritten regelmäßig keine<br />

Parteistellung und somit auch keinen Anspruch auf<br />

rechtliches Gehör haben.<br />

OGH 19. 4. 2012, 6 Ob 42/12 p GES 2012, 388 = JBl<br />

2012, 599 = RdW 2012/487.<br />

" § 16 SpaltG:<br />

Auskunftsrecht bei Gesellschafts-Spaltung<br />

1. Das Auskunftsrecht des § 16 Abs 1 SpaltG, welches<br />

festlegt, dass jeder, der durch die Spaltung in<br />

seinen rechtlichen Interessen betroffen ist, Auskünfte<br />

über die Zuordnung von Vermögensteilen verlangen<br />

kann, bezweckt den Schutz der Gläubiger, der<br />

Vertragspartner und der Gesellschafter der übertragenden<br />

Gesellschaft.<br />

2. Die Vermögenszuteilung ist im Spaltungsplan<br />

festzulegen, welcher jedem Gläubiger auf dessen<br />

Verlangen auszuhändigen ist und beim FB offengelegt<br />

werden muss.<br />

3. Trotzdem ist die im Spaltungsplan vorgenommene<br />

Vermögenszuteilung nicht für jeden außenstehenden<br />

Dritten ohne Weiteres nachvollziehbar.<br />

4. Über den Anspruch auf Auskunftserteilung entscheidet<br />

das Außerstreitgericht, wobei der Begehrende<br />

das tatsächliche Bestehen und die Höhe<br />

der Ansprüche nicht nachzuweisen braucht, da anderenfalls<br />

der Hauptprozess in das Auskunftsverfahren<br />

verlagert würde.<br />

OGH 15. 3. 2012, 6 Ob 246/11 m RdW 2012/438 =<br />

wbl 2012/176.<br />

" §§ 4, 16, 49 GmbHG; §§ 1 f, 914 ABGB; § 5<strong>02</strong> ZPO:<br />

Auslegung des GmbH-Gesellschaftsvertrags<br />

1. Die Bestimmung über die Änderung der Geschäftsführungsbefugnis<br />

und die Modalitäten über<br />

die Abberufung von Geschäftsführern sind materielle<br />

Satzungsbestandteile.<br />

2. Solche materiellen Satzungsbestandteilte sind objektiv<br />

auszulegen.<br />

OGH 21. 12. 2011, 6 Ob 221/11 k ecolex 2012/363 =<br />

NZ 2012/77 = RdW 2012/283.<br />

" §§ 66 ff, 70, 73 GmbHG:<br />

Ausfallshaftung im Insolvenzfall<br />

1. Nach stRsp ist ein Kaduzierungsverfahren die<br />

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Vormänner<br />

nach § 67 GmbHG.<br />

2. Im Fall der Gesellschaftsinsolvenz ist das Kaduzierungsverfahren<br />

jedoch entbehrlich.<br />

3. Es reicht in diesem Fall, wenn der Insolvenzverwalter<br />

den Nachweis führen kann, dass die offene<br />

Stammeinlage beim zahlungspflichtigen Gesellschafter<br />

nicht eingebracht werden kann und dass<br />

auch eine Verwertung von vornherein aussichtslos<br />

ist.<br />

OGH 13. 10. 2011, 6 Ob 204/11 k ecolex 2012/140 =<br />

GES 2011, 501 = GesRZ 2012, 182 = JAP 2011/<br />

2012/16 = NZ 2012/115 = RdW 2012/95 = wbl<br />

2012/107 = ZIK 2012/144.<br />

" § 3 Abs 3, §§ 33, 34 PSG; § 10 Abs 2 FBG:<br />

Tod des Stifters: Widerrufs- und Änderungsrecht<br />

1. Das Widerrufs- und das Änderungsrecht sind<br />

unübertragbar, aber nicht vertretungsfeindlich.<br />

2. Mit dem Tod erlischt bei natürlichen Personen<br />

das Recht zur Ausübung von Gestaltungsrechten.<br />

Daher kann auch ein Bevollmächtigter das Recht<br />

nicht darüber hinausgehend ausüben.<br />

3. Eintragungen im FB, die mangels einer wesentlichen<br />

Voraussetzung unzulässig sind oder werden<br />

(zB bei sachlicher Unrichtigkeit oder bei Fehlen gesetzlicher<br />

Erfordernisse), können von Amts wegen<br />

gelöscht werden.<br />

OGH 13. 9. 2012, 6 Ob 1<strong>02</strong>/12 m ecolex 2012/426<br />

(Limberg) = GES 2012, 452.<br />

" § 275 UGB; §§ 42, 44 AktG; § 11 KMG:<br />

Verjährung der Dritthaftung<br />

1. Ersatzansprüche der Gesellschaft gegenüber<br />

dem (Nach-)Gründungsprüfer verjähren gem<br />

§ 44 AktG in fünf Jahren, wobei die Kenntnis von<br />

Schaden und Schädiger nicht erheblich ist.<br />

2. Wie auch § 275 UGB verdrängt auch § 42 AktG<br />

als objektive und von Kenntnis des Schadens und des<br />

Schädigers unabhängige Frist sowohl die kurze als<br />

auch die lange Frist des § 1489 ABGB.<br />

3. Die 5-jährige Verjährungsfrist des § 275 Abs 5<br />

UGB ist als objektive Frist auch im Bereich der<br />

Dritthaftung anzuwenden.<br />

4. § 11 Abs 1 Z 1 bis 4 KMG normiert keine allgemeine<br />

Dritthaftung des Gründungsprüfers.<br />

5. Die Präklusivfrist des § 11 Abs 7 KMG verdrängt<br />

als lex specialis die allgemeinen Verjährungsregeln<br />

des § 1489 ABGB.<br />

6. Diese Grundsätze sind auch im Rahmen einer auf<br />

die allgemeinen Grundsätze des Schadenersatzrechts<br />

gestützten Prospekthaftung des Prospektkontrollors<br />

gegenüber Dritten zu berücksichtigen.<br />

OGH 10. 9. 2012, 10 Ob 88/11 f GES 2012, 448 =<br />

ÖBA 2012/1870.<br />

52<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong>


online<br />

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Recht kurz & bündig<br />

" § 281 Abs 1 StPO:<br />

Erfolgreiche Freispruchbekämpfung muss alle Tatbestandsmerkmale<br />

in den Blick nehmen = EvBl-LS 2012/<br />

154<br />

Gründet das Gericht einen Freispruch auf die Verneinung<br />

der inkriminierten Willensausrichtung des<br />

Angekl, ohne eine Aussage zu sämtlichen Tatbestandselementen<br />

zu treffen, reicht es für den Erfolg<br />

der NB nicht hin, einen Begründungsmangel (Z 5)<br />

bloß in Ansehung der getroffenen Urteilsannahme<br />

(der Negativfeststellung zur inneren Tatseite) aufzuzeigen.<br />

Vielmehr ist hinsichtlich jener Tatbestandsmerkmale,<br />

zu denen das U keine Konstatierungen<br />

enthält, unter Berufung auf derartige Feststellungen<br />

indizierende und in der HV vorgekommene Verfahrensergebnisse<br />

ein Feststellungsmangel (Z 9 lit a)<br />

geltend zu machen; fehlen die dafür nötigen Indizien,<br />

bedarf es der Geltendmachung darauf bezogener<br />

Anträge aus Z 4. Wurden die fehlenden Tatbestandsmerkmale<br />

verneint, ist insoweit ein Begründungsmangel<br />

(Z 5) geltend zu machen.<br />

OGH 10. 5. 2012, 13 Os 3/12 h.<br />

" § 214 FinStrG (§ 259 Z 3, § 281 Abs 1 Z 9 lit a<br />

StPO; Art 4 7. ZP):<br />

Grundrechtliches Verbot mehrfacher Strafverfolgung<br />

bei abgelehnter Gerichtszuständigkeit im Finanzstrafverfahren<br />

= EvBl-LS 2012/155<br />

Dass ein Freispruch verfehlt auf § 259 Z 3 StPO statt<br />

(richtig) auf § 214 FinStrG gestützt wurde, ist mit<br />

Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) nicht bekämpfbar,<br />

weil jedem Freispruch vom Vorwurf eines<br />

Finanzvergehens die Wirkung eines solchen nach<br />

§ 214 FinStrG zukommt. Die Wahrnehmung eines<br />

allenfalls bestehenden Verfolgungshindernisses nach<br />

Art 4 des 7. ZP ist Sache der nachfolgend tätig werdenden<br />

FinanzstrafBeh.<br />

OGH 10. 5. 2012, 13 Os 17/12 t.<br />

" Art 10 MRK (§ 7 MedG) = MRK 2012/9:<br />

Medienberichterstattung über die Vollstreckung einer<br />

Entscheidung in einem Obsorgestreit (§ 7 MedG)<br />

Es war für die bf Ges hinnehmbar, über sämtliche,<br />

den Fall betreffende Einzelheiten ohne Enthüllung<br />

der Identität der betroffenen Person zu berichten.<br />

Die Wahrung des intimsten Lebensbereichs einer<br />

jugendlichen Person, die Opfer eines Obsorgestreits<br />

geworden war und die nicht aus eigenem<br />

an die Öffentlichkeit getreten war, verdient im<br />

Hinblick auf die Verletzlichkeit ihrer Lage besonderen<br />

Schutz.<br />

U EGMR 19. 6. 2012 über die BeschwNr 1593/06<br />

im Fall Kurier Zeitungsverlag und Druckerei GmbH<br />

(Nr 2) gg Österreich.<br />

" Art 5 Nr 3 EuGVVO:<br />

Klägergerichtsstand beim Anlagebetrug = EvBl 2012/<br />

145<br />

Bei der Verletzung von Aufklärungs- und Informationspflichten<br />

ist der Handlungsort jener Ort, an dem<br />

im Rahmen eines Beratungsgesprächs falsche oder<br />

unvollständige Informationen gegeben wurden. Erfolgsort<br />

beim Anlegerschaden ist jener Ort, an dem<br />

sich das Anlagekonto (das angelegte Geld) befindet.<br />

Auf die Vermögenszentrale (Wohnsitz) des Geschädigten<br />

kann nur beim Anlagebetrug abgestellt werden.<br />

OGH 14. 6. 2012, 3 Ob 14/12 y (OLG Linz 4 R 221/<br />

11 i; LG Wels 8 Cg 131/10 a).<br />

" § 195 Abs 2 StPO:<br />

Frist für Fortführungsantrag nach erfolgter Akteneinsicht<br />

ohne Einstellungsbegründung = EvBl 2012/149<br />

Die im ersten Satz des § 195 Abs 2 StPO genannte<br />

Frist von drei Monaten wird durch Zustellung der<br />

Einstellungsbegründung an ein Opfer für dieses<br />

nicht verlängert.<br />

OGH 5. 7. 2012, 13 Os 38/12 f (LG Eisenstadt 48 Bl<br />

58/11 f).<br />

" § 156 Abs 1 StGB (§ 58 Abs 1 StGB):<br />

Betrügerische Krida und Insolvenzverfahren = EvBl<br />

2012/150<br />

Geschütztes Rechtsgut bei der betrügerischen Krida<br />

ist das Gläubigerinteresse an der Forderungsbefriedigung.<br />

Es kommt weder auf die Fälligkeit der Forderungen<br />

noch auf eine wirtschaftliche Krisensituation<br />

des Schuldners noch auf eine Anhängigkeit<br />

irgendwelcher Hereinbringungs- oder Sicherstellungsverfahren<br />

an. Die Tat ist vollendet, sobald feststeht,<br />

dass ein Gläubiger infolge eines wirklich oder<br />

scheinbar Vermögen verringernden Verhaltens des<br />

Schuldners eine Forderung nur zum Teil oder gar<br />

nicht beglichen erhält.<br />

OGH 28. 6. 2012, 11 Os 58/12 g (LG Feldkirch<br />

23 Hv 109/11 d).<br />

" § 281 Abs 1 Z 2 StPO (§ 281 Abs 1 Z 4 StPO):<br />

Fehlender Dolmetscher begründet kein Beweisverbot =<br />

EvBl-LS 2012/169<br />

Die nicht unter ausdrücklicher Nichtigkeitssanktion<br />

stehende Unterlassung der Beiziehung eines gerichtlich<br />

beeideten Dolmetschers zur polizeilichen Vernehmung<br />

begründet kein Beweisverwendungsverbot<br />

für die HV. Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO<br />

scheitert an fehlender Gleichwertigkeit mit solchen<br />

Beweisverboten, die unter ausdrücklicher Nichtigkeitsdrohung<br />

stehen.<br />

OGH 26. 6. 2012, 12 Os 37/12 a.<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong><br />

53


Recht kurz & bündig<br />

" § 345 Abs 1 Z 5 StPO (§ 332 Abs 4 StPO):<br />

Anträge im Geschworenenberatungszimmer sind nicht<br />

Gegenstand der Verfahrensrüge = EvBl-LS 2012/170<br />

§ 345 Abs 1 Z 5 StPO stellt auf Anträge während der<br />

HV ab. Die Anhörung nach § 332 Abs 4 StPO aber<br />

findet außerhalb der HV statt.<br />

OGH 26. 6. 2012, 12 Os 60/12 h.<br />

" Art 5 Abs 1 lit a und c MRK (§ 2 Abs 1 GRBG):<br />

Haftverdachtsprüfung nach Aufhebung des Schuldspruchs<br />

= EvBl 2012/142<br />

Verhängung und Fortsetzung der UHaft nach Feststellung<br />

der Schuld einer Person in einer HV, die<br />

den Erfordernissen des Art 6 Abs 1 MRK entsprochen<br />

hat, finden ihre Rechtfertigung nicht in Art 5<br />

Abs 1 lit c MRK, sondern in Art 5 Abs 1 lit a<br />

MRK. Auch die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils<br />

im Rechtsmittelverfahren macht die bis zu diesem<br />

Zeitpunkt erlittene Freiheitsentziehung nicht<br />

konventionswidrig. Nach Kassation der hafttragenden<br />

Schuldsprüche kommt jedoch die genannte Eingriffsnorm<br />

nicht mehr zum Tragen, sodass ab diesem<br />

Zeitpunkt der dringende Tatverdacht nicht auf das<br />

(gar nicht mehr existierende) Urteil erster Instanz<br />

gestützt werden darf.<br />

OGH 19. 6. 2012, 11 Os 66/12 h (OLG Graz 10 Bs<br />

150/12 b; LGSt Graz 14 Hv 133/11 h).<br />

" § 1003 ABGB:<br />

Rechtsanwaltshaftung und Schweigen als Zustimmung<br />

Die in diesem Verfahren bekl Rechtsanwältin vertrat<br />

einen Kreditnehmer der nun kl Bank. Der<br />

Kredit war mit Hypotheken auf zwei Liegenschaften<br />

besichert. Die Bank übermittelte der Rechtsanwältin<br />

eine auf beide Liegenschaften ausgestellte<br />

Löschungserklärung mit dem Auftrag, diese ausschließlich<br />

für die Löschung des Pfandrechts ob einer<br />

der beiden Liegenschaften zu verwenden. Der<br />

Rechtsanwältin wurde von deren Kanzlei der Begleitbrief<br />

nicht vorgelegt und sie sendete die Löschungserklärung<br />

ohne Rückfrage an den Mandanten<br />

weiter, der sie zur Löschung aller beider Hypotheken<br />

verwendete. Die Bank macht als Schaden<br />

nun den uneinbringlich gewordenen Teil der Kreditforderung<br />

geltend.<br />

Laut OGH war zu prüfen, ob das Verhalten der<br />

Bekl, die Urkunde kommentarlos und ohne Rückfrage<br />

beim Absender an den Bekl herauszugeben,<br />

die Voraussetzungen der besonderen Haftung nach<br />

§ 1003 ABGB erfüllt. Die in dieser Norm enthaltene<br />

Wortfolge „zur Besorgung bestimmter Geschäfte<br />

öffentlich bestellt“ bedeute nicht, dass eine<br />

öffentlich-rechtliche Bestellung erforderlich wäre.<br />

Ausreichend ist vielmehr eine öffentliche, das heißt<br />

der Allgemeinheit bekannte Berufsausübung, was<br />

beim Rechtsanwalt der Fall sei. Die Bestimmung<br />

des § 1003 ABGB habe den Zweck, dem Offerenten<br />

rascheste Klarheit darüber zu verschaffen, ob die<br />

Geschäftsbesorgung angenommen wird oder nicht.<br />

Nach Meinung des OGH hat die Bekl im vorliegenden<br />

Fall eine solche Klarstellung schuldhaft unterlassen.<br />

OGH 26. 9. 2012, 7 Ob 56/12 d Zak 2012/770, 418<br />

(Heft 21).<br />

" § 89 c Abs 6 GOG:<br />

Verbesserungsverfahren nach Nichtbeachtung der<br />

ERV-Pflicht<br />

Gemäß § 89 c Abs 5 Z 1 GOG idF BGBl I 2012/26<br />

sind Rechtsanwälte nach Maßgabe der technischen<br />

Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen<br />

Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese<br />

Bestimmung ist wie ein Formmangel zu behandeln,<br />

der zu verbessern ist (§ 89 c Abs 6 GOG idF BGBl I<br />

2012/26). Für Eingaben eines Rechtsanwalts ab dem<br />

maßgeblichen Stichtag 1. 5. 2012 (§ 98 Abs 15 Z 1<br />

GOG), die auf dem Postweg und nicht im elektronischen<br />

Rechtsverkehr eingebracht werden, ist demnach<br />

ein Verbesserungsverfahren durchzuführen.<br />

Die bisherige Rsp, die in der nicht auf elektronischem<br />

Weg eingebrachten Eingabe keinen die<br />

geschäftsordnungsgemäße Behandlung hindernden<br />

Formmangel erkannte und von einem folgenlosen<br />

Verstoß gegen eine reine Ordnungsvorschrift ausging,<br />

kann infolge Änderung der Rechtslage für solche<br />

Eingaben seit 1. 5. 2012 nicht mehr aufrecht erhalten<br />

werden.<br />

OGH 6. 9. 2012, 1 Ob 156/12 s Zak 2012/772, 419<br />

(Heft 21).<br />

" § 1295 Abs 1, § 1333 Abs 2 ABGB:<br />

Vorprozessuale Kosten für Schadensanalyse: Prozesskosten-<br />

oder Schadenersatz?<br />

Vorprozessuale Kosten, also Kosten, die der Beweissammlung<br />

und Beweissicherung dienen, sind in der<br />

Regel im Rahmen des prozessualen Kostenersatzanspruchs<br />

geltend zu machen, solange Akzessorietät<br />

zum Hauptanspruch bestehe. Für deren Rechtsdurchsetzung<br />

ist der Rechtsweg unzulässig.<br />

Im Hinblick auf Vermögensaufwendungen im Zusammenhang<br />

mit einem Schadensfall wird die Qualifikation<br />

als „vorprozessuale Kosten“ aber von der<br />

Prozessbezogenheit der Maßnahme abhängig zu<br />

machen sein. Fehlt es nämlich an einem prozessvorbereitenden<br />

oder prozessunterstützenden Charakter<br />

einer außergerichtlichen kostenverursachenden<br />

Maßnahme, ist das Bestehen eines allfälligen<br />

Ersatzanspruchs regelmäßig nach materiellrechtlichen<br />

Grundsätzen zu prüfen.<br />

54<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong>


Recht kurz & bündig<br />

Im hier vom OGH geprüften Sachverhalt lag eine<br />

Situation vor, in welcher der Kl ein besonderes Interesse<br />

an der Sachverhaltsermittlung unabhängig<br />

von der Rechtsverfolgung in einem denkbaren späteren<br />

Prozess hatte. In erster Linie ging es darum,<br />

den Verursacher von Verunreinigungen ausfindig<br />

zu machen, um diesen zu veranlassen, die Einleitung<br />

schädlicher Abwässer einzustellen, damit der<br />

anfallende Klärschlamm in Hinkunft wieder kompostiert<br />

werden kann und nicht teuer entsorgt werden<br />

muss.<br />

OGH 11. 10. 2012, 1 Ob 189/12 v Zak 2012/795,<br />

438 (Heft 22).<br />

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Österreichisches und Europäisches Zivilprozessrecht<br />

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2012. XLII, 2614 Seiten.<br />

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Ln. EUR 330,–<br />

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Die Ausgabe enthält auf dem Stand November 2012<br />

• Österreichisches Zivilprozessrecht: EGJN, JN / EGZPO, ZPO / OGHG / ZustG<br />

• Europäisches Zivilprozessrecht: EuGVVO (mit LGVÜ 2007), EuEheVO, EuUnterhaltsVO, EuErbrechts-<br />

VO, EuMahnVO, EuBagatellVO, EuVollstreckungstitelVO, EuZustellVO und EuBeweisVO<br />

• die relevante Judikatur, auf bereitet in mehr als 16.000 Leitsätzen<br />

• erläuternde und verweisende Anmerkungen<br />

• eine Übersicht über die Literatur.<br />

Die Neuauflage berücksichtigt sämtliche Änderungen seit der Vorauflage.<br />

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Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong><br />

55


Abhandlungen<br />

<strong>2013</strong>, 56<br />

„Legal Professional Privilege“ vs Schutz<br />

der anwaltlichen Verschwiegenheit *)<br />

Zu den Folgen der Entscheidung Akzo Nobel des EuGH für die<br />

österreichische Rechtslage<br />

Von RA Dr. Marcella Prunbauer-Glaser, Wien. Prunbauer & Romig, Präsidentin des CCBE 2012 und Vizepräsidentin<br />

des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es.<br />

I. Einleitung<br />

Das Recht und – damit verbunden – die Pflicht der<br />

Rechtsanwälte, alle den Mandanten betreffenden Angelegenheiten<br />

vertraulich zu behandeln und das Berufsgeheimnis<br />

zu wahren, ist ein unverzichtbares Kernelement<br />

der Rechtsstaatlichkeit und ein allen Anwaltschaften<br />

Europas, ja darüber hinaus weltweit gemeinsames<br />

Grundprinzip („core principle“), 1) unerlässlich für die<br />

Rechtspflege, den Zugang zum Recht, das Grundrecht<br />

auf ein faires Verfahren sowie den Schutz des Privatlebens.<br />

Wenngleich weder die EMRK noch das Unionsrecht<br />

ausdrücklich auf das anwaltliche Berufsgeheimnis Bezug<br />

nehmen, besteht doch ein in allen Mitgliedstaaten<br />

der Europäischen Union und auch durch die Rechtsprechung<br />

des EGMR anerkannter, grundrechtlich<br />

verbürgter, in manchen Ländern ausdrücklich in der<br />

Verfassung 2) abgesicherter Schutz der Vertraulichkeit<br />

der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und seinem<br />

Mandanten. Jedem muss es möglich sein, sich völlig<br />

frei an einen Rechtsanwalt zu wenden, zu dessen beruflichen<br />

Aufgaben es gehört, unabhängige Rechtsberatung<br />

all denen zu erteilen, die danach fragen. 3) Mit<br />

den Worten der Generalanwältin Kokott: „Der Schutz<br />

des Anwaltsgeheimnisses hat im Unionsrecht den Rang<br />

eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes mit Grundrechtscharakter“.<br />

4) Wer sich an einen Rechtsanwalt wendet,<br />

soll sich zu Recht darauf verlassen dürfen, dass die unter<br />

die anwaltliche Verschwiegenheit fallenden Informationen<br />

nicht offengelegt werden. Die Wahrung des Berufsgeheimnisses<br />

gehört zu den zentralen Berufspflichten<br />

jedes Rechtsanwaltes. 5)<br />

Der Schutz der anwaltlichen Verschwiegenheit bedarf<br />

einer entsprechenden Konkretisierung auf Verfahrensebene.<br />

Diese umfasst verschiedene Aspekte wie<br />

Aussageverweigerungsrecht des Anwalts, Schutz vor<br />

Abhörung und vor Überwachung, Geheimnisschutzmaßnahmen<br />

bei Durchsuchungen von Orten, Gegenständen<br />

oder Personen, Beschlagnahmefreiheit von<br />

Unterlagen oder sonstigen Datenträgern mit geschützter<br />

Information, Umgehungsverbote, Verwertungsverbot.<br />

Grundlagen, Lösungsansätze, Art und Reichweite<br />

des Schutzes des anwaltlichen Berufsgeheimnisses differieren<br />

in den Mitgliedstaaten der Europäischen<br />

Union bei im Kern gleichem angestrebtem Rechtsschutzziel<br />

je nach Rechtskreis, Rechtssystem und<br />

Rechtstradition, zum Teil bloß in Einzelheiten oder<br />

nur scheinbar, zum Teil nicht unbeträchtlich. Kenntnis<br />

über Unterschiede in Reichweite und Schutzvoraussetzungen<br />

gegenüber dem „gewohnten“ eigenen nationalen<br />

System ist für den grenzüberschreitend tätigen<br />

Rechtsanwalt ebenso wie für den nur national tätigen<br />

Rechtsanwalt, welcher mit Anwälten aus verschiedenen<br />

Staaten zusammenarbeitet, von erheblicher praktischer<br />

Relevanz, aber auch von standesrechtlicher Bedeutung.<br />

Art 5.2.2 des CCBE Code of Conduct, welcher gem<br />

Art XIV Abs 2 RL-BA auch für österreichische Rechtsanwälte<br />

verbindlich ist, hält fest, dass bei der Zusammenarbeit<br />

von Rechtsanwälten aus mehreren Mitgliedstaaten<br />

beide Seiten die sich möglicherweise aus den<br />

verschiedenen Rechtssystemen, Berufsorganisationen,<br />

Zuständigkeiten und Berufspflichten ergebenden Unterschiede<br />

zu berücksichtigen haben. Der CCBE befasst<br />

sich mit der näheren Prüfung, in welchen Punkten<br />

die jeweiligen nationalen Rechtsordnungen der europä-<br />

*) Dieser Beitrag ist in der FS Gerhard Benn-Ibler, Verlag Manz (2011)<br />

erschienen.<br />

1) Vgl nur Charta der Grundprinzipien der Europäischen Rechtsanwälte,<br />

verabschiedet auf der Vollversammlung des CCBE vom 24. 11. 2006<br />

in Brüssel, veröffentlicht unter www.ccbe.eu und<br />

www.rechtsanwaelte.at<br />

2) Siehe etwa Spanien und Portugal in Dal (Hrsg), Le Secret Professionel<br />

de l’avocat dans la jurisprudence Européenne – Legal professional<br />

privilege and European Case Law [Larcier 2010], eine aus Anlass<br />

des 50-jährigen Bestehens des CCBE veröffentlichte Zusammenstellung<br />

der Rechtslage zum anwaltlichen Berufsgeheimnis in 20 Mitgliedsländern<br />

der EU einschließlich der Schweiz.<br />

3) EuGH 18. 5. 1982, C-155/79, AM & S Europe Ltd vs Kommission, Slg<br />

1982, 1575; zum Schutz der Berufsverschwiegenheit in der Rsp des<br />

EGMR unter Art 6 und 8 EMRK s insb Spielmann, Das anwaltliche Berufsgeheimnis<br />

in der Rechtsprechung des EGMR, <strong>AnwBl</strong> 2010, 346<br />

mwN; vgl auch Rosbaud, Zur Durchsuchung einer Anwaltskanzlei<br />

im Kartellverfahren, wbl 2010, 433 mwN.<br />

4) Erwägungsgrund 47 der Schlussanträge der Generalanwältin Kokott<br />

vom 29. 4. 2010 zu Rs C-550/07 P.<br />

5) § 9 RAO; Art 2.3. der Berufsregeln der Europäischen Rechtsanwälte<br />

(CCBE Code of Conduct).<br />

56<br />

„Legal Professional Privilege“ vs Schutz der anwaltlichen Verschwiegenheit<br />

Autorin: RA Dr. Marcella Prunbauer-Glaser, Wien<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong>


Abhandlungen<br />

ischen Union beim Schutz des Anwaltsgeheimnisses<br />

übereinstimmen oder divergieren und worauf Unterschiede<br />

beruhen. 6) Diese Evaluierung ist noch nicht abgeschlossen.<br />

Die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache<br />

„Akzo Nobel“ 7) betrifft im Zusammenhang mit einem<br />

spezifischen unionsrechtlichen Verfahren, dem europäischen<br />

Kartellverfahren, den bei Hausdurchsuchungen<br />

(Nachprüfungen) durch Kartellbehörden praxisbedeutsamen<br />

Teilbereich der Abgrenzung beschlagnahmeimmuner<br />

Unterlagen, die iwS auf Kommunikation zwischen<br />

Rechtsanwalt und Mandanten zurückgehen und<br />

sich in der Gewahrsame des durchsuchten Unternehmens<br />

befinden. Der EuGH nimmt rund 30 Jahre nach<br />

seiner Grundsatzentscheidung in der Rechtssache<br />

AM&S 8) wesentliche Klarstellungen zum persönlichen<br />

Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Schutzes der<br />

Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und seinem<br />

Mandanten vor. Der Gerichtshof bestätigt den schon<br />

in der AM&S-Entscheidung festgehaltenen Grundsatz,<br />

dass die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen<br />

Rechtsanwalt und Mandant auf der Ebene der Europäischen<br />

Gemeinschaft geschützt werden muss. Dies,<br />

wenn die vom EuGH geforderten zwei kumulativen<br />

Kriterien vorliegen, dass nämlich der Schriftwechsel<br />

mit dem Rechtsanwalt zum einen mit der Ausübung<br />

des „Rechts des Mandanten auf Verteidigung“ in Zusammenhang<br />

stehen und es sich zum anderen um einen<br />

Schriftwechsel handeln muss, der von unabhängigen<br />

Rechtsanwälten ausgeht, die nicht durch einen Dienstvertrag<br />

an den Mandanten gebunden sind. 9) Auf unternehmensinternen<br />

Schriftverkehr von angestellten<br />

Unternehmensjuristen (inhouse counsel, Syndikusanwälte),<br />

seien diese auch, wie dies nach der Rechtsordnung<br />

einiger Mitgliedstaaten der Union möglich ist,<br />

Mitglied einer Rechtsanwaltskammer, mit der Geschäftsführung<br />

des Unternehmens, dessen Dienstnehmer<br />

sie sind, erstreckt sich der unionsrechtliche Anwaltskommunikationsschutz<br />

nicht. 10)<br />

Ausgehend von den an den EuGH in den Rechtssachen<br />

AM&S und Akzo Nobel jeweils aus dem Vereinigten<br />

Königreich herangetragenen Sachverhalten hat<br />

in Bezug auf die Beschlagnahmeimmunität von Dokumenten<br />

der Vertraulichkeitsschutz gemäß dem common-law-Konzept<br />

des „Legal Professional Privilege“<br />

Eingang in den unionsrechtlichen Schutz der anwaltlichen<br />

Verschwiegenheit gefunden. Gegenstand der<br />

folgenden Überlegungen soll nicht die in der Literatur<br />

überwiegend diskutierte, vom EuGH verneinte<br />

Erstreckung des Berufsgeheimnisschutzes materiae<br />

personae auf Syndikusanwälte 11) sein, sondern mit einem<br />

Blick auf die näheren Konturen eines eventuellen<br />

„acquis communautaire des Berufsgeheimnisschutzes“<br />

die Frage nach Folgerungen für den Schutz der<br />

anwaltlichen Verschwiegenheit nach österreichischem<br />

Recht.<br />

II. „Legal Professional Privilege“/<br />

anwaltliches Berufsgeheimnis<br />

1. Vorbemerkung<br />

Wie Hellwig frühzeitig analysiert hat, 12) geht hinsichtlich<br />

der Grundlagen der Berufsrechte und -pflichten<br />

der Rechtsanwälte der englische Rechtskreis von einer<br />

fundamental unterschiedlichen Position gegenüber jener<br />

des romanischen Rechtskreises, aber auch des deutschen<br />

und österreichischen Rechts aus. Während das<br />

englische Recht in Bezug auf die Verschwiegenheitspflicht<br />

entscheidend auf die vertraglich disponible Basis<br />

des Mandatsvertrags abstellt und nicht zuletzt deshalb<br />

Einschränkungen durch den Gesetzgeber in Form<br />

von Meldepflichten oder Melderechten der Anwälte liberaler<br />

gesehen werden, steht in den kontinentaleuropäischen<br />

Rechtsordnungen die spezifische institutionelle<br />

Funktion des Anwaltes als Garant des Rechtsstaates<br />

und „Mitgestalter der Rechtspflege“ 13) im Vordergrund,<br />

und daraus resultierend, eine Verortung der<br />

Pflicht – mit daraus resultierenden Rechten – beim An-<br />

6) Siehe dazu in Dal (Hrsg), Le Secret Professionel de l’avocat dans la<br />

jurisprudence Européenne – Legal professional privilege and European<br />

Case Law [Larcier 2010], die aus Anlass des 50-jährigen Bestehens<br />

des CCBE veröffentlichte Zusammenstellung der Rechtslage in<br />

20 Mitgliedsländern der EU einschließlich der Schweiz.<br />

7) EuGH 14. 9. 2010, C-550/07 p ÖKZ 2011, 43 = d<strong>AnwBl</strong> 2010, 796.<br />

8) Siehe FN 4.<br />

9) Erwägungsgründe 40 und 41 des Urteils FN 7; s auch Erwägungsgründe<br />

54 ff der Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom<br />

29. 4. 2010.<br />

10) Siehe Erwägungsgrund 57 des Urteils in FN 7: Der formale Akt der<br />

Zulassung eines unternehmensangehörigen Juristen als Rechtsanwalt<br />

und die standesrechtlichen Bindungen, die für diesen aus dieser<br />

Zulassung folgen, würden nichts an der wirtschaftlichen Abhängigkeit<br />

und an der persönlichen Identifizierung des in einem Beschäftigungsverhältnis<br />

stehenden Anwaltes mit seinem Unternehmen ändern.<br />

Die Nichterstreckung des persönlichen Anwendungsbereiches<br />

des Berufsgeheimnisschutzes auf angestellte Unternehmensjuristen<br />

ist in Österreich im Hinblick auf § 21 g RAO und § 5 RL-BA anders<br />

als in Ländern, nach deren System Rechtsanwälte, freilich stets unter<br />

eingeschränkten Bedingungen, ein Dienstverhältnis mit einem Klienten<br />

eingehen dürfen, bislang nicht kontroversiell diskutiert. Dem vermittelnden<br />

Kompromissvorschlag des CCBE (Rat der Europäischen<br />

Anwaltschaften), die Beurteilung des Vertraulichkeitsschutzes nach<br />

dem jeweiligen Recht des zugelassenen Rechtsanwaltes auszurichten,<br />

soweit eine nationale Rechtsordnung eben Syndikusanwälte zulässt,<br />

folgte der Gerichtshof nicht; s dazu auch Saupe, Der Fall Akzo<br />

Nobel – ein EuG-Urteil zum anwaltlichen Berufsgeheimnis, <strong>AnwBl</strong><br />

2007, 512; Marx, Der EuGH und das Berufsgeheimnis der Syndici,<br />

d<strong>AnwBl</strong> 4/2010, VI.<br />

11) Zu Fragen der persönlichen Reichweite des „Anwaltsprivilegs“ infolge<br />

des Urteiles Akzo Nobel des EuGH s etwa Schnichels/Resch, Das Anwaltsprivileg<br />

im europäischen Kontext, EuZW 2011, 47 mwN;<br />

Gruber, Das „Anwaltsprivileg“ im Wettbewerbsrecht, ÖZK 2010,<br />

103; Hummer, Akzo: Keine wirkliche Erweiterung des Anwaltsprivilegs,<br />

ecolex 2007, 871.<br />

12) Hellwig, Unterschiede der nationalen Berufsrechte, <strong>AnwBl</strong><br />

20<strong>02</strong>,190 ff, 194 ff.<br />

13) Erwägungsgrund 48 der Schlussanträge der Generalanwältin Kokott<br />

vom 29. 4. 2010, C-550/07 P.<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong><br />

„Legal Professional Privilege“ vs Schutz der anwaltlichen Verschwiegenheit<br />

Autorin: RA Dr. Marcella Prunbauer-Glaser, Wien<br />

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Abhandlungen<br />

walt selbst. Dies mit der Konsequenz, dass in einigen<br />

Ländern der Mandant vom Berufsgeheimnis nicht entbinden<br />

kann, 14) , 15) und jedenfalls Ausnahmen von der<br />

Verschwiegenheitspflicht durch einfaches Gesetz größeren<br />

Schranken unterliegen.<br />

Es ist daher für den hier interessierenden Aspekt angebracht,<br />

zunächst auf die wesentlichen Unterschiede<br />

des kontinentaleuropäischen, insbesondere österreichischen<br />

Ansatzes im Verhältnis zum Konzept des „Legal<br />

Professional Privilege“ einzugehen und festzustellen,<br />

worin Unterschiede im Schutzbereich bestehen. Vorangestellt<br />

sei, dass eine bloß vordergründige Übersetzung<br />

des „Legal Professional Privilege“ („LLP“) in die<br />

deutsche Sprache als „Anwaltsprivileg“ zu kurz greift<br />

und die Gefahr von Missverständnissen begründet. In<br />

keinem Rechtskreis, auch nicht im englischen, geht es<br />

um ein „Privileg“ des Anwaltes, sondern um den<br />

Grundrechtsschutz des Mandanten und um einen auf<br />

verschiedene Weise institutionalisierten, abgesicherten<br />

Zugang der Bürger zum Recht, welcher letztlich in einem<br />

fairen Verfahren durchgesetzt werden können<br />

muss. Schutzgut ist die Klienteninformation und das<br />

in einem Rechtsstaat unabdingbare, unverfälschte, von<br />

jeglichen Ängsten in Bezug auf potenziell negative<br />

Nachwirkungen einer eventuellen Selbstbelastung als<br />

Folge der Suche nach anwaltlichem Rat unbelastete<br />

Vertrauensverhältnis des Klienten zu seinem Mandanten.<br />

Insofern kann bereits begrifflich nicht von einem<br />

„Anwaltsprivileg“ die Rede sein.<br />

2. Zum anwaltlichen Berufsgeheimnis<br />

(„secret professionel“)<br />

Das Berufsgeheimnis („secret professionel“) iS des kontinentaleuropäischen<br />

Verständnisses ist eine umfassende<br />

Verpflichtung des Rechtsanwaltes zur Verschwiegenheit<br />

über die ihm anvertrauten Angelegenheiten<br />

und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt<br />

gewordenen Tatsachen. Nach österreichischer Rsp unterliegen<br />

der Verschwiegenheitspflicht des § 9 RAO<br />

nicht nur alle Mitteilungen des Klienten, die den erteilten<br />

Auftrag betreffen, und dessen Aufzeichnungen darüber,<br />

sondern jegliche sonstige Information, deren<br />

Geheimhaltung im Interesse seiner Partei gelegen ist,<br />

die der Rechtsanwalt in Ausübung seiner Berufstätigkeit<br />

in Erfahrung bringt oder die ihm, etwa durch Akteneinsicht,<br />

zur Kenntnis gelangt. Dies unabhängig von<br />

einer formellen Vollmachts- oder Mandatserteilung<br />

und unabhängig davon, ob diese Information sonst bekannt<br />

ist. 16) Die berufsrechtliche Basis der Verpflichtung<br />

zur Verschwiegenheit beruht neben der vertraglichen<br />

Treuepflicht in den einzelnen Ländern auf gesetzlichen<br />

Normen in verschiedenem Rang, zum Teil ausdrücklich<br />

im Verfassungsrang, 17) und den im Rahmen<br />

der Regulierungskompetenz der Rechtsanwaltskammern<br />

geschaffenen Standesvorschriften. Eine Verletzung<br />

zieht disziplinäre, zum Teil auch strafrechtliche<br />

Sanktionen 18) im Fall eines Verstoßes 19) nach sich. Die<br />

Verpflichtung gilt zeitlich grundsätzlich unbegrenzt,<br />

unabhängig von der Dauer des Mandates.<br />

Die Möglichkeit einer rechtsgeschäftlichen Einschränkung<br />

(Entbindung von) der Geheimhaltungspflicht<br />

durch den Klienten unterliegt, soweit die Verschwiegenheitspflicht<br />

nicht eine absolute ist, 20) gewissen<br />

Beschränkungen oder entbindet, so etwa in Österreich,<br />

den Rechtsanwalt dennoch nicht von seiner<br />

berufsrechtlichen eigenverantwortungsvollen Prüfung<br />

der potenziellen negativen Folgen einer Informationspreisgabe<br />

für den Mandanten.<br />

Gleichzeitig – als notwendige Kehrseite der Medaille<br />

der Verschwiegenheitspflicht – besteht das Recht des<br />

Rechtsanwaltes auf Wahrung dieser Verschwiegenheit, welches<br />

durch entsprechende korrespondierende Schutzmaßnahmen<br />

nach Maßgabe des jeweiligen nationalen<br />

Rechtsrahmens abgesichert ist. Auch hier bestehen in<br />

den einzelnen Rechtsordnungen Unterschiede in einzelnen<br />

Punkten nicht zuletzt aufgrund unterschiedlicher<br />

Verfahrensrechte, welche zum Teil bloß scheinbaren,<br />

weil im Ergebnis äquivalenten oder in Randbereichen<br />

tatsächlichen Regelungsdifferenzen noch vertiefter<br />

rechtsvergleichender Evaluierung bedürfen.<br />

Soweit in Extremfällen infolge eines liberaleren Zuganges<br />

einer Rechtsordnung Offenlegungspflicht oder<br />

Melderecht mit einer uU strafrechtlich sanktionierten<br />

Verschwiegenheitspflicht der strengeren Rechtsordnung<br />

kollidieren sollte, 21) kann sich ein in mehreren Jurisdiktionen<br />

tätiger Anwalt nach dem ihm berufsrechtlich<br />

auferlegten Gebot der Einhaltung der „double deontology“<br />

in einem kaum lösbaren Dilemma wiederfinden.<br />

Eine weitere, gesondert zu prüfende Frage, welche<br />

anhand der jeweiligen nationalen Rechtsordnungen<br />

14) Etwa in Frankreich, Belgien, s die entsprechenden Länderberichte in<br />

Dal (Hrsg), aaO 73, 117.<br />

15) Der romanische Rechtskreis kennt darüber hinaus eine besondere<br />

Form vertraulicher Korrespondenz zwischen Anwälten, welche im<br />

Falle eines entsprechenden Vertraulichkeitsvermerks die Weitergabe<br />

der darin enthaltenen Information selbst an die eigenen Klienten<br />

ausschließt. Art 5.3. des CCBE Code of Conduct sieht im Hinblick<br />

auf diese Divergenz zum umfassenden Informationsanspruch des<br />

Mandanten gegenüber seinem Anwalt in den meisten anderen Berufsrechten<br />

eine entsprechende wechselseitige vorherige Warnpflicht<br />

vor, wenn solchermaßen vertrauliche Korrespondenz zwischen<br />

Anwälten nicht geführt werden kann.<br />

16) Ausführlich dazu Schur, Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht in<br />

der österreichischen Rechtsordnung, <strong>AnwBl</strong> 2009, 257 mwN;<br />

Prochaska-Marchried, Geheimnisschutz berufsmäßiger Parteienvertreter<br />

(1998).<br />

17) FN 2.<br />

18) Vgl etwa in Deutschland § 203 dStGB; für Frankreich Artikel<br />

226 – 13 des Code Pénal.<br />

19) Siehe dazu die Länderberichte in Dal (Hrsg), aaO FN 5.<br />

20) FN 14.<br />

21) Siehe Hellwig, aaO FN 12.<br />

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„Legal Professional Privilege“ vs Schutz der anwaltlichen Verschwiegenheit<br />

Autorin: RA Dr. Marcella Prunbauer-Glaser, Wien<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong>


Abhandlungen<br />

im Einzelfall nicht kongruent beantwortet werden mag,<br />

ist, welche Wirkungen eine rechtsgeschäftliche Entbindung<br />

des Mandanten in ihrer Querverbindung auf die<br />

jeweils zugunsten des Rechtsanwaltes bestehenden verfahrensrechtlichen<br />

Schutzmaßnahmen für das Berufsgeheimnis<br />

hat. Dies betrifft etwa das Zeugnisverweigerungsrecht<br />

in Verfahren, oder als im Ergebnis weitere<br />

Ausprägung desselben, die Einsichtnahme- bzw Beschlagnahmefreiheit<br />

von Urkunden.<br />

Soweit diesbezüglich unter Hinweis auf älteres<br />

Schrifttum in Österreich die Auffassung vertreten wird,<br />

dass eine gültige Entbindung das Recht des Rechtsanwaltes<br />

auf Aussageverweigerung beseitige, 22) ist dieser<br />

Ansicht für Österreich entgegenzutreten:<br />

Das nach der österreichischen Rechtsordnung einem<br />

Rechtsanwalt gesetzlich eingeräumte allgemeine Aussageverweigerungsrecht<br />

darüber, was ihm in dieser seiner<br />

Eigenschaft „anvertraut“ (§ 321 Abs 1 Z 4 ZPO) oder,<br />

noch weitergehend, „bekannt“ (§ 157 Abs 1 Z 2 StPO)<br />

wurde, ist nicht durch eine negative Tatbestandsvoraussetzung<br />

des Fehlens einer (vertraglichen) Entbindung<br />

beschränkt. Wenn, soweit ersichtlich, einzig<br />

§ 321 Abs 1 Z 3 ZPO, der das allgemeine Zeugnisverweigerungsrecht<br />

für alle „staatlich anerkannten“ Verschwiegenheitspflichten<br />

regelt, einen Hinweis auf eine<br />

Entbindungsmöglichkeit enthält, ist dies einerseits<br />

nur die Klarstellung, dass das Entschlagungsrecht jedenfalls<br />

in Anspruch genommen werden darf, „solange<br />

hievon nicht gültig entbunden wurde“. Andererseits wird<br />

§ 321 Abs 1 Z 3 ZPO durch den insoweit weiteren<br />

Schutzumfang der lex specialis des § 9 RAO einschließlich<br />

des dort normierten Umgehungsverbotes überlagert.<br />

23) Ändert eine rechtsgeschäftliche Entbindung, zivilrechtliche<br />

Gültigkeit unterstellt, iS der gefestigten<br />

Rsp und Standesauffassung nichts an der weiter bestehenden<br />

und auch disziplinär sanktionierten berufsrechtlichen<br />

eigenen Prüfpflicht des Anwaltes, ob der<br />

Mandant im Falle der Geheimnispreisgabe ins Gewicht<br />

fallende Nachteile erleiden könnte, deren dieser sich<br />

nicht ohne weiteres bewusst sein mag, und folgt daraus,<br />

dass gegebenenfalls die Aussage auch gegen den Willen<br />

des Mandanten zu verweigern ist, 24) brächte ein Wegfall<br />

des Zeugnisentschlagungsrechtes auf der verfahrensrechtlichen<br />

Seite den Anwalt in ein unauflösliches Dilemma.<br />

Art 6 und 8 EMRK ebenso wie das in § 9 Abs 3<br />

RAO normierte direkte und indirekte Umgehungsverbot<br />

verbieten es, das dem Rechtsanwalt aus übergeordneten<br />

Rechtsstaatlichkeitsinteressen eingeräumte eigene<br />

Zeugnisverweigerungsrecht qua Entbindung durch den<br />

Mandanten zu unterlaufen und auszuhebeln. Der Anwalt<br />

darf zwar im Falle einer gültigen Entbindung nach<br />

Maßgabe des Ergebnisses seiner eigenen Prüfung nach<br />

§ 9 RAO uU als Zeuge aussagen, er kann aber im Hinblick<br />

auf seine dennoch bestehende Schweigepflicht<br />

nicht dazu verhalten werden. Daraus folgt weiters, dass<br />

weder die Weigerung des Mandanten zu entbinden,<br />

noch die Berufung des Anwaltes auf sein Aussageverweigerungsrecht<br />

trotz einer ins Treffen geführten Entbindung<br />

Gegenstand einer nachteiligen Beweiswürdigung<br />

sein darf. 25)<br />

3. Ad „Legal Professional Privilege“ (LLP)<br />

a) Allgemein<br />

Das LLP hingegen ist ein im common law infolge der<br />

verfahrensrechtlichen Disclosure-Besonderheiten aus<br />

einer privilegierten Beweisregel entwickeltes, sohin im<br />

Verfahrensrecht verortetes Vertraulichkeitsschutzkonzept,<br />

wonach bestimmte Dokumente und Unterlagen, die<br />

Kommunikation zwischen dem Anwalt und seinem<br />

Mandanten enthalten, unter bestimmten Voraussetzungen<br />

nicht vor- und offengelegt werden müssen.<br />

Hintergrund ist derselbe Schutzgedanke, der auch<br />

dem „secret professionel“-Konzept zugrundeliegt: Zugang<br />

zu Rechtsrat und Verteidigung in Verfahren muss<br />

jedermann unbeeinflusst und frei von Sorge darüber<br />

möglich sein, dass das, was mit dem Rechtsanwalt ausgetauscht<br />

wird, jemals zum Nachteil in einem Verfahren<br />

gegen ihn verwendet werden könnte:<br />

„The rationale underlying LLP is the fundamental<br />

requirement that a man should not be inhibited in speaking<br />

freely and frankly to his lawyer by concern that<br />

what he says may subsequently be disclosed to his prejudice.“<br />

26)<br />

Das Recht, LLP in Anspruch zu nehmen, ist ein absolutes<br />

Recht 27) und ein Recht des Klienten:<br />

22) Csoklich/Scheuba, Standesrecht der Rechtsanwälte (2010) 51 unter<br />

Hinweis auf Harbich, <strong>AnwBl</strong> 1983, 677; die als Beleg für diese Ansicht<br />

zitierte E der OBDK 14. 10. 1991, Bkd 92/89 <strong>AnwBl</strong> 1993,<br />

429 (Anm Strigl) trägt eine solche Schlussfolgerung nicht. Im Gegenteil<br />

wurde die potenziell die Gefahr eines Finanzstrafverfahrens für<br />

den ehemaligen Klienten begründende Zeugenaussage des Anwaltes<br />

trotz einer behaupteten konkludenten Entbindung unter Hinweis auf<br />

das absolut zu schützende Vertrauen des Klienten als Disziplinarvergehen<br />

der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes und<br />

der Berufspflichtenverletzung beurteilt; Strigl verweist darauf, dass<br />

eine Entbindung überhaupt nur für „anvertraute“ Angelegenheiten,<br />

nicht aber für sonst in der Eigenschaft als Rechtsanwalt bekannt geworden<br />

der Verschwiegenheitspflicht unterliegende, Tatsachen in<br />

Frage komme.<br />

23) Siehe Schur, aaO 258 mwN.<br />

24) Prochaska-Marchried, aaO 138; Bkd 92/83 <strong>AnwBl</strong> 1993, 429 (Anm<br />

Strigl).<br />

25) Siehe auch Prochaska-Marchried, aaO FN 24.<br />

26) Lord Philips in Re v McE (2009) UHKL 15; UK Länderbericht in Dal<br />

(Hrsg), aaO 201.<br />

27) Vgl Lord Scott in Three Rivers District Council v Governor and the<br />

Bank of England (No 5): „. . . if a communication or document qualifies<br />

for legal professional privilege, the privilege is absolute. It cannot<br />

be overridden by some supposedly greater public interest. It can<br />

be waived by the person, the client entitled to it and it can be overridden<br />

by statute . . . but it is otherwise absolute . . . . Certainly in<br />

this country legal professional privilege, it is attracted by a particular<br />

communication between lawyer and client or attached to a particular<br />

document, cannot be set aside on the ground that some other<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong><br />

„Legal Professional Privilege“ vs Schutz der anwaltlichen Verschwiegenheit<br />

Autorin: RA Dr. Marcella Prunbauer-Glaser, Wien<br />

59


Abhandlungen<br />

„The principle that runs through all [the authorities]<br />

is that a man must be able to consult his lawyer in confidence,<br />

since otherwise he might hold back half the<br />

truth. The client must be sure that what he tells the lawyer<br />

in confidence will never be revealed without his<br />

consent. Legal professional privilege is thus much more<br />

than an ordinary rule of evidence, limited in its application<br />

to the facts of a particular case. It is a fundamental<br />

condition on which the administration of justice as a<br />

whole rests.“ 28)<br />

Da LLP ein Mandantenrecht bezogen auf bestimmte,<br />

sich für LLP qualifizierende Dokumente<br />

oder äquivalente Unterlagen für Zwecke der Rechtsberatung<br />

oder der Vertretung in Verfahren ist (- weswegen<br />

anstelle der sich in der deutschsprachigen Literatur<br />

für LLP-Fälle einbürgernden Bezeichnung<br />

„Anwaltsprivileg“ eher der Begriff „Urkundenprivileg“<br />

angebracht wäre –), folgt daraus auch, dass ein<br />

Dokument nicht allein deshalb geschützt bzw „privilegiert“<br />

ist, weil es irgendwann in die Gewahrsame<br />

eines Anwaltes oder diesem zur Kenntnis gelangt 29)<br />

und auch nicht geschützt ist, wenn es ursprünglich<br />

ohne jeden Bezug auf ein Verfahren erstellt wurde,<br />

aber später einem Anwalt für Zwecke eines Verfahrens<br />

ausgehändigt wird. 30)<br />

Unter dem Oberbegriff LLP werden zwei Unterkategorien<br />

unterschieden: Einerseits das „legal advice privilege“,<br />

welches im Wesentlichen die Kommunikation<br />

zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten im Zusammenhang<br />

mit der Anfrage um Erteilung von<br />

Rechtsrat schützt, und andererseits das „litigation privilege“,<br />

welches in einem gewissen weiteren Umfang Dokumente<br />

im Zusammenhang für eine Beweisführung in<br />

Verfahren (nach gewissen Kriterien, einschließlich solcher,<br />

die nicht von einem Anwalt verfasst werden) von<br />

der Offenlegungspflicht immunisiert. Grundsätzlich ist<br />

ein Dokument, das einmal für LLP „privilegiert“ ist,<br />

immer geschützt; das LLP erstreckt sich sodann nicht<br />

nur auf das ursprünglich ins Auge gefasste, sondern<br />

auch auf andere Verfahren. 31) Dies mit der – sehr –<br />

maßgeblichen Einschränkungswirkung eines Verzichtes<br />

des Mandanten.<br />

Angesichts des aus Beweisregeln unter den Aspekten<br />

des notwendigen Schutzes vertraulichen Rechtsrates<br />

und der Rechtsverteidigung im Verfahren nach dem<br />

common law Richterrecht entwickelten LLP besteht<br />

umfangreiches, für einen Rechtsanwalt aus einem<br />

Blickwinkel eines kontinentalen, insbesondere des<br />

österreichischen Berufsgeheimnisschutzes möglicherweise<br />

überraschendes case-law dazu, welche Art von Urkunden<br />

unter welchen Umständen, in bzw ab welchem<br />

Zeitraum, für welche Verfahren unter welchem Personenkreis<br />

solcherart „privilegiert“ sind und welche Prüfschritte<br />

einzuhalten sind, um letztlich die Qualifikation<br />

einer Urkunde für das LLP – und damit deren Nichtoffenlegung<br />

– durch eine gerichtliche Entscheidung<br />

herbeizuführen, ohne dass zuvor durch unbefugte Einsicht<br />

oder Beschlagnahme der Schutzzweck des LLP<br />

vereitelt wird. Relevant ist der Zusammenhang der Erstellung<br />

des Dokuments in Verbindung mit rechtlichem<br />

Rat zur Ausübung der Rechteverteidigung im<br />

Gegensatz zu sonstigen Dokumenten allgemein geschäftlicher<br />

oder strategischer Natur; von Bedeutung<br />

ist auch, wer aller Anwalt ist, (noch) dem Kreis des Anwaltes<br />

oder Klienten zuzuordnen oder einem Klienten<br />

gleichzustellen ist. Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben<br />

sich, wenn etwa ein Dokument für mehrere verschiedene<br />

Zwecke, einschließlich solcher, auf welche<br />

sich das LLP nicht erstreckt, erstellt wurde oder wenn<br />

fraglich ist, ab welchem Zeitpunkt fairerweise ein letztlich<br />

zu LLP führender Zweck festgestellt werden<br />

kann. 32) Abzugrenzen ist, inwieweit Korrespondenz<br />

zwischen mehreren Verfahrensparteien untereinander<br />

schutzfähig ist.<br />

Das LLP als absolutes Recht des Klienten kennt nur<br />

wenige Ausnahmen: Einerseits den (vertraglichen) Verzicht<br />

(waiver) des Mandanten – ein in seiner Reichweite<br />

sehr bedeutsamer Unterschied gegenüber Systemen<br />

des kontinentalen Berufsgeheimnisses einschließlich<br />

der österreichischen Auffassung. Da das LLP ein Recht<br />

des Mandanten und dieser der Herr seines Vertraulichkeitsschutzes<br />

mit Verzichtmöglichkeit ist, mag dieser in<br />

bestimmten Konstellationen umgekehrt auch eine vertragliche<br />

Verpflichtung zur Offenlegung haben, welche<br />

auf das LLP negativ durchschlägt. 33) Bis zu einem Verzicht<br />

des Mandanten hat der Rechtsanwalt des englischen<br />

Rechtskreises gleich wie in allen anderen Mitgliedstaaten<br />

die Vertraulichkeit (confidentiality) zu<br />

wahren, soweit ihn nicht eine gesetzliche Berichtspflicht<br />

trifft oder er Melde- oder Berichtsrechte hat. 34)<br />

Verzichtet der Mandant auf sein LLP, kann sich der<br />

higher public interest requires that to be done.“; UK Länderbericht in<br />

Dal (Hrsg), aaO.<br />

28) Lord Taylor C.J in Re v Derby Magistrates’ Court Ex p. B (1996) A.<br />

C.487.<br />

29) Graham v Bogle ([1924) 1 Ir.R.68; Plender, Legal Professional Privilege<br />

in English Law, in Dal (Hrsg), aaO 17 (18).<br />

30) Ventouris v Mountain (1991) 1 W.L.R. 607, CA; Plender, aaO.<br />

31) Allerdings unterliegt zB ein Dokument, welches in einem Schiedsverfahren<br />

herangezogen wurde, sehr wohl der Disclosure-Verpflichtung<br />

in einem späteren Verfahren zwischen anderen Parteien, Shearson<br />

Lehman Hutton Inv v Maclaine Watson & Co Ltd (No 3) (1998) 1<br />

W.L.R. 946; Plender, aaO.<br />

32) Plender in Dal (Hrsg), aaO 22.<br />

33) Siehe Plender, aaO 19.<br />

34) Hellwig, aaO FN 12 hat auf die praktischen Probleme hingewiesen,<br />

die sich aus einem Konflikt von Schweigepflicht vs Berichtspflichten<br />

nach englischem Recht ergeben können, wenn gleichzeitig beide<br />

Rechtsordnungen anzuwenden sind; zu im österreichischen Recht<br />

nicht bekannten Melderechten und weitergehenden Meldepflichten<br />

des englischen Rechtes, etwa im Zusammenhang mit schwerer Kriminalität<br />

oder Terrorismusverdacht, s auch UK Länderbericht in Dal<br />

(Hrsg), 205.<br />

60<br />

„Legal Professional Privilege“ vs Schutz der anwaltlichen Verschwiegenheit<br />

Autorin: RA Dr. Marcella Prunbauer-Glaser, Wien<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong>


Abhandlungen<br />

Rechtsanwalt nicht weiter zu seinen Gunsten darauf berufen.<br />

35)<br />

Weiters ist anerkannt, dass LLP durch gesetzliche<br />

Regelungen (statute) aufgehoben oder eingeschränkt<br />

werden kann. Dies setzt nach der Rsp eine eindeutige<br />

und ausdrückliche Formulierung im Gesetz voraus. 36)<br />

Auch insofern ergeben sich aus einigen, die Verschwiegenheitspflicht<br />

in manchen Bereichen gegenüber dem<br />

kontinentalen Verständnis nicht unmaßgeblich verdünnenden<br />

gesetzlichen Regelungen in UK praxisbedeutsame<br />

Unterschiede.<br />

Schließlich wird LLP nicht für Schriftverkehr mit<br />

dem Rechtsanwalt gewährt, wenn damit unmittelbar<br />

ein Verbrechen verfolgt, gefördert oder verdeckt wird<br />

oder der Anwalt unmittelbar dazu beiträgt oder missbraucht<br />

wird, durch seinen Rechtsrat das Verbrechen<br />

sozusagen zu perfektionieren. 37)<br />

b) LLP in der AM&S- und Akzo Nobel-Rsp des EuGH<br />

Vor diesem Hintergrund des common law LLP-Konzeptes<br />

erschließen sich die spezifischen dokumentenbezogenen<br />

Erörterungen des EuG und EuGH im Fall Akzo<br />

Nobel näher, ob bestimmte interne vorbereitende Vermerke<br />

des Geschäftsführers eines Unternehmens, die<br />

mit dem Vermerk „mit XY (einem externen Rechtsanwalt)<br />

telefonisch erörtert“ versehen waren, und ob E-<br />

Mails bzw handschriftliche Notizen des Geschäftsführers<br />

mit einem angestellten Syndikusanwalt (ohne besonderen<br />

Vertraulichkeitshinweis) in einem europäischen<br />

Kartellverfahren dem Vertraulichkeitsschutz<br />

unterliegen. 38)<br />

Das EuG unterstellte im Interesse des anwaltlichen<br />

Vertraulichkeitsschutzes – und insoweit praxisbedeutsam<br />

diesen Schutzbereich klarstellend und erweiternd<br />

39) – auch unternehmensinterne „vorbereitende Unterlagen“,<br />

die nicht zum unmittelbaren Schriftverkehr<br />

mit dem Rechtsanwalt gehörten bzw nicht als solche<br />

für die Übergabe an den Rechtsanwalt verfasst, sondern<br />

deshalb erstellt wurden, um im Rahmen der<br />

Ausübung der Verteidigungsrechte eine rechtliche<br />

Beratung eines Rechtsanwaltes einzuholen, dem Vertraulichkeitsschutz.<br />

Allerdings genüge der bloße Umstand,<br />

dass ein Schriftstück mit einem Rechtsanwalt erörtert<br />

worden sei, noch nicht, es als geschützt anzuerkennen;<br />

auch dass ein Dokument im Rahmen eines<br />

„Compliance-Programms“ verfasst wurde, welches die<br />

Einhaltung des Kartellrechtes im Unternehmen sicherstellen<br />

soll, genüge für sich genommen noch<br />

nicht, da solche Compliance-Programme auch Inhalte<br />

und Informationen umfassen, die nicht unmittelbar<br />

die Ausübung von Verteidigungsrechten betreffen.<br />

Unterlagen, welche lediglich Entwürfe für im Ergebnis<br />

nicht immunisierte Dokumente darstellen, sind<br />

konsequenterweise ebenfalls nicht beschlagnahmebefreit.<br />

Daraus folgt auch, dass die Beweislast dafür,<br />

dass die Unterlagen, hinsichtlich derer LLP geltend<br />

gemacht wird, „ausschließlich erstellt worden sind, um<br />

im Rahmen der Ausübung der Verteidigerrechte eine<br />

rechtliche Beratung eines Rechtsanwaltes einzuholen“,<br />

beim betroffenen Unternehmen liegt. 40)<br />

In Bezug auf die persönliche Reichweite des Schutzes<br />

und die Frage, wer für Zwecke des LLP als Rechtsanwalt<br />

gilt, ist ergänzend anzumerken, dass der englische<br />

Rechtskreis LLP für Kommunikation mit angestellten,<br />

dem englischen Recht unterliegenden in-house-solicitors<br />

anerkennt, 41) aber offenbar, zumindest nach Auffassung<br />

des Office of Fair Trading, nicht auch für den<br />

Schriftverkehr mit Syndikusanwälten aus anderen Mitgliedstaaten<br />

der Europäischen Union, sofern das andere<br />

nationale Recht nicht die gleiche Offenlegungsimmunisierung<br />

gewährt. 42) Somit wird aus Sicht des englischen<br />

Rechtskreises LLP für angestellte Anwälte keineswegs<br />

generell unionsweit, sondern nur unter der<br />

Voraussetzung der Gegenseitigkeit anerkannt. Der<br />

EuGH hat die Ablehnung der Erstreckung des LLP<br />

auf angestellte Rechtsanwälte für den Anwendungsbereich<br />

des europäischen Kartellverfahrens auch damit<br />

begründet, dass für das unionsrechtliche Kartellverfahren<br />

eine unionsweit einheitliche Auslegung und Anwendung<br />

des Grundsatzes der Vertraulichkeit der<br />

Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant<br />

unerlässlich ist, damit die Nachprüfungen der Kommission<br />

in Wettbewerbsverfahren unter Bedingungen<br />

stattfinden können, die die Gleichbehandlung der betreffenden<br />

Unternehmen gewährleisten. Eine solche<br />

einheitliche Auslegung und Anwendung der Rechtsordnung<br />

könne nicht vom Ort der Nachprüfung und<br />

etwaigen Besonderheiten des nationalen Rechts abhängen.<br />

43)<br />

4. Zwischenergebnis<br />

Der unterschiedliche Lösungsansatz führt unabhängig<br />

von der Frage, ob insoweit angestellte Unterneh-<br />

35) UK Länderbericht in Dal (Hrsg), aaO 205.<br />

36) FN 28.<br />

37) Sogenannte „iniquity exception“; s auch UK Länderbericht in Dal<br />

(Hrsg), aaO 205.<br />

38) Das englische OFT hat bei kartellrechtlichen Nachprüfungen, die<br />

dem Competition Act 1998 unterliegen, ebenfalls kein Einsichtsrecht<br />

in Unterlagen, die durch das LLP geschützt sind.<br />

39) Vgl Zellhofer/Reichert, aaO 45 mwN.<br />

40) EuG 17. 9. 2007, T-125/03 und T-253/03; Saupe, aaO; FN 22; zu<br />

den im europäischen Kartellverfahren immunisierten Unterlagen s<br />

auch Prochaska-Marchried, aaO 121.<br />

41) Alfred Crompton Amusement Machines Ltd v Customs Excise Communications<br />

(No2) (1972) 2 QB 1<strong>02</strong>.<br />

42) UK Länderbericht in Dal (Hrsg), aaO 217; der Sachverhalt zur Akzo<br />

Nobel-Entscheidung war insoweit besonders gelagert, als die unternehmensinterne<br />

Korrespondenz mit einem in-house counsel betroffen<br />

war, welcher nach seinem NL-Heimatstaatsrecht Mitglied der<br />

Rechtsanwaltskammer war.<br />

43) FN 7 Erwägungsgrund 115.<br />

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„Legal Professional Privilege“ vs Schutz der anwaltlichen Verschwiegenheit<br />

Autorin: RA Dr. Marcella Prunbauer-Glaser, Wien<br />

61


Abhandlungen<br />

mensjuristen selbständigen Rechtsanwälten gleichzustellen<br />

sind, wohl zwingend zu Inkongruenzen im<br />

sachlichen Schutzumfang, wenn einerseits umfassend<br />

die Klienteninformation in Form des einem Rechtsanwalt<br />

„Anvertrauten“ oder „sonst“ in seiner Eigenschaft<br />

bekannt Gewordenen vor Preisgabe geschützt<br />

ist, wobei der Mandant auf diese Schutzsphäre nicht<br />

oder nur sehr eingeschränkt verzichten kann, hingegen<br />

andererseits aus Sicht einer besonderen Verfahrensregel,<br />

mag diese auch über eine einfache Beweislastregel<br />

für das spezifische Verfahren in ein „substantive<br />

law“ hinausgewachsen sein, die „Privilegierung“<br />

iS einer Offenlegungsimmunisierung eines<br />

Dokumentes unter dem LLP sehr maßgeblich dokumentenspezifisch<br />

auf die Abgrenzung eines spezifischen<br />

geschützten Errichtungsanlasses und -zwecks bezogen auf<br />

einen spezifischen Verfasser- und Adressatenkreis und<br />

den Zeitpunkt der dokumentenspezifischen Informationserstellung<br />

abzustellen ist und der rechtsgeschäftliche<br />

Verzicht des Mandanten (waiver) zur Offenlegung<br />

führt und damit den Geheimnisschutz umfassend<br />

und für immer beseitigt. Der Informationsschutz<br />

unter dem Konzept des Berufsgeheimnisses<br />

und des § 9 RAO ist vom Ansatz her gesehen weiter.<br />

Allerdings ist unter dem LLP, soweit sich ein Dokument<br />

dafür qualifiziert, unerheblich, wo sich dieses<br />

befindet, während für den Geltungsbereich des Berufsgeheimnisschutzes<br />

zumindest in Österreich diskutiert<br />

wird, ob die Beschlagnahmeimmunisierung eine<br />

Gewahrsame des Rechtsanwaltes voraussetzt und<br />

nur für Durchsuchungen in den Räumlichkeiten des<br />

Rechtsanwaltes gilt. 44)<br />

Der EuGH legt für die bisher an ihn heran getragenen<br />

Fragen einen einheitlichen unionsrechtlichen<br />

Schutzrahmen für ein bestimmtes Verfahren fest. Dieser<br />

ist bei näherer Betrachtung im Verhältnis zum nach<br />

kontinentaleuropäischem Verständnis engeren LLP-<br />

Konzept wiederum enger als das LLP-Konzept des<br />

englischen Rechtskreises: Der Schutzbereich nach der<br />

Akzo-Nobel-Judikatur des EuGH erstreckt sich einerseits<br />

in persönlicher Hinsicht generell nicht auf Korrespondenz<br />

mit angestellten Unternehmensjuristen, während<br />

dies unter dem LLP-Konzept des englischen<br />

Rechtskreises der Fall ist, wenngleich für Syndici aus<br />

anderen Ländern differenzierend nach dem Gegenseitigkeitsprinzip.<br />

Andererseits inhaltlich nur auf Dokumente,<br />

die ausschließlich erstellt wurden, „um im Rahmen<br />

der Ausübung der Verteidigerrechte eine rechtliche Beratung<br />

eines Rechtsanwaltes einzuholen“, womit durch die Abstellung<br />

auf die Ausübung von „Verteidigerrechten“ auch<br />

sachlich ein engerer Rahmen gegenüber dem LLP-<br />

Konzept, welches allgemein das legal advice privilege<br />

einschließt, gezogen scheint. Zu Konvergenzfragen<br />

zum Schutzkonzept des Berufsgeheimnisses iS des kontinentaleuropäischen<br />

Verständnisses musste der EuGH<br />

bislang nicht Stellung nehmen.<br />

III. Grundrechtevorrang<br />

1. Das Berufsgeheimnis als Schutzgut der EMRK<br />

und Grundrechtecharta der EU<br />

Die Generalanwältin Kokott und der EuGH räumen<br />

dem Schutz des Anwaltsgeheimnisses im Unionsrecht<br />

den Rang eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes mit<br />

Grundrechtscharakter ein. Das anwaltliche Berufsgeheimnis<br />

ist grundrechtlich unter Art 6 (Recht auf ein<br />

faires Verfahren) und Art 8 EMRK (Schutz der „Wohnung“<br />

und „Korrespondenz“ einer Person) geschützt;<br />

hinzu tritt unionsrechtlich seit dem Vertrag von Lissabon<br />

Art 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen<br />

Union (Achtung der Kommunikation) in Verbindung<br />

mit Art 47 Abs 1 und Abs 2 Satz 2 und Art 48<br />

Abs 2 (Recht auf Beratung, Verteidigung und Vertretung,<br />

Achtung der Verteidigerrechte), 45) welcher<br />

Schutzumfang der EU-Grundrechte-Charta uU sogar<br />

über jenen der EMRK hinausreichen mag. 46) Entscheidend<br />

ist, dass der für das anwaltliche Berufsgeheimnis<br />

bestehende Grundrechteschutz nach der EMRK und<br />

der Grundrechtecharta der EU Lücken oder allfällig<br />

fehlende Verankerungen in nationalen Verfahrensgesetzen<br />

überlagert und insoweit für die weitere Konkretisierung<br />

der Konturen eines europäischen acquis des<br />

anwaltlichen Berufsgeheimnisses und für Inkongruenzen<br />

nach den verschiedenen nationalen Schutzrechtssystemen<br />

bedeutsam ist. Für Durchsuchungen in einer<br />

Anwaltskanzlei und die Beschlagnahme von Anwaltskorrespondenz<br />

iwS ist unabhängig davon, ob es sich<br />

um ein nationales oder ein unionsrechtliches Verfahren<br />

handelt, auf die Grundrechtsgarantien Bedacht zu nehmen.<br />

Betrachtet man die Judikatur des EGMR, so unterstreicht<br />

diese den besonderen Schutz der Kommunikation<br />

eines Anwaltes mit seinem Mandanten unter Art 6<br />

und 8 EMRK im Hinblick auf die zentrale Stelle, die<br />

Rechtsanwälte in der Rechtspflege und als Mittler zwischen<br />

den Rechtsunterworfenen und den Gerichten<br />

einnehmen. Der Schutz des anwaltlichen Berufsgeheimnisses<br />

ist die logische Folge des Rechtes, sich nicht<br />

selber belasten zu müssen. Durchsuchungen einer<br />

Rechtsanwaltskanzlei müssen zwingend von besonderen<br />

Verfahrensgarantien zum Schutz dieses Berufsgeheimnisses<br />

begleitet sein; insbesondere setzt der<br />

EGMR der Durchsuchung von Rechtsanwaltskanzleien<br />

sehr enge Grenzen. 47) Eine solche Durchsuchung ist<br />

nur zulässig, wenn die Anordnung auf einer gesetzli-<br />

44) Zellhofer/Reichert, aaO 47 mwN, insb in FN 42.<br />

45) Erwägungsgründe 47 ff der Schlussanträge der Generalanwältin<br />

Kokott vom 29. 4. 2010 zu Rs C-550/07 P; s ausführlich Spielmann,<br />

Das anwaltliche Berufsgeheimnis in der Rechtsprechung des EGMR,<br />

<strong>AnwBl</strong> 2010, 346.<br />

46) Vgl Rosbaud, Zur Durchsuchung einer Anwaltskanzlei in Kartellverfahren,<br />

wbl 2010, 433 mwN.<br />

47) Spielmann, aaO 348 mwN; Rosbaud, aaO 442.<br />

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„Legal Professional Privilege“ vs Schutz der anwaltlichen Verschwiegenheit<br />

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Abhandlungen<br />

chen Grundlage erfolgt, ein „legitimes Ziel“ verfolgt<br />

und in einer „demokratischen Gesellschaft notwendig“<br />

ist, wobei in der bisherigen Judikatur des EGMR der<br />

letzteren Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit besonderes<br />

Gewicht zukommt. Sieht eine nationale<br />

Rechtsordnung für den Fall der Durchsuchung anwaltlicher<br />

Korrespondenz keinen entsprechenden Schutz<br />

des Verhältnisses zwischen Rechtsanwalt und seinem<br />

Mandanten vor, fehlt es bereits an der gesetzlichen<br />

Grundlage iSd Art 8 Abs 2 EMRK. 48) Daneben ist sowohl<br />

in der Anordnung als auch bei Durchführung einer<br />

Hausdurchsuchung in einer Anwaltskanzlei zwingend<br />

das Berufsgeheimnis durch begleitende Sicherungsmaßnahmen<br />

zu wahren, insbesondere durch die<br />

klar formulierte Anordnung, in welcher Form anwaltliche<br />

Kommunikation zu schützen ist; weiters durch Beiziehung<br />

unabhängiger Zeugen mit entsprechender juristischer<br />

Qualifikation als Teil der notwendigen begleitend<br />

schützenden Verfahrensgarantien. 49) Dieser<br />

Schutz der anwaltlichen Kommunikation durch grundrechtlich<br />

zwingend notwendige Verfahrensgarantien<br />

erstreckt sich auch auf elektronische Daten, 50) Daten<br />

auf dem Computer eines Rechtsanwaltes 51) und ist nicht<br />

auf die Kanzleiräumlichkeiten des Anwaltes beschränkt,<br />

sondern erstreckt sich insbesondere auch auf dessen<br />

Wohnung und Räumlichkeiten des Klienten. 52)<br />

Der Rsp des EGMR, insbesondere jener unter Art 8<br />

EMRK, wird nach dem Beitritt der Union zur EMRK<br />

infolge des Vertrages von Lissabon neben der Rsp des<br />

EuGH noch stärkere Bedeutung für die einzuhaltenden<br />

Mindestschutzgarantien und die Schärfung eines<br />

unionsweiten Schutzstandards des anwaltlichen Berufsgeheimnisses<br />

zukommen.<br />

2. Exkurs: Wegfall des „legal privilege“ bereits<br />

bei Verdachtslage gegen den Rechtsanwalt?<br />

Die österreichische kartellrechtliche Judikatur hat sich,<br />

soweit ersichtlich, bislang erst einmal mit der Frage der<br />

Geltung des „legal privilege“ nach der Judikatur des<br />

EuGH in einem Verfahren nach nationalem österreichischem<br />

Kartellrecht befasst. 53)<br />

Hintergrund der E 16 Ok 2/10, Feuerwehrfahrzeuge<br />

II, war der Vorwurf einer horizontalen Kartellabsprache,<br />

wonach die beteiligten Unternehmen Marktquotenabsprachen<br />

getroffen und ein Marktinformationssystem<br />

installiert haben sollen, welches über einen<br />

Schweizer Wirtschaftstreuhänder abgewickelt wurde.<br />

Dieser fungierte gemäß dem Vorwurf der deutschen<br />

Kartellbehörde als „Kartellwächter“, indem er Treffen<br />

der Kartellanten organisierte, deren Quoten berechnete<br />

und als „kartellbuchhhaltende Stelle“ fungierte.<br />

Dieser „Kartellwächter“ stellte für angeblich bloß fiktive<br />

Leistungen Honorarnoten auf eine in Österreich<br />

ansässige Rechtsanwaltskanzlei aus, die von dieser anstandslos<br />

bezahlt wurden, weswegen nach dem Vorwurf<br />

der Kartellbehörden von diesen ein Beitrag zur Stabilisierung<br />

des Kartells geleistet wurde, indem Zahlungsströme<br />

und Verbindungen zwischen den kartellbeteiligten<br />

Unternehmen und der kartellbuchhhaltenden<br />

Stelle vertuscht worden seien. Der OGH als KOG bejahte<br />

eine objektive Verdachtslage, dass die betroffene<br />

Anwaltskanzlei zumindest in den Grundzügen von<br />

den kartellrechtswidrigen Vorgängen informiert gewesen<br />

sei, ihren Kartellunterstützungsbeitrag hätte erkennen<br />

können und bestätigte den beantragten Hausdurchsuchungsbefehl<br />

in den Räumlichkeiten der Anwaltskanzlei.<br />

Die Frage allfälliger Wahrung von Berufsgeheimnissen<br />

bzw des „legal privilege“ in Bezug auf die Judikatur<br />

des EuGH müsse nach Ansicht des OGH allerdings<br />

schon deshalb nicht erörtert werden, weil sich das Verfahren<br />

des Bundeskartellamtes auch gegen die Anwälte<br />

richte, die im Verdacht stünden, als Mittäter oder Gehilfen<br />

am Kartellverstoß mitgewirkt zu haben. Dieses in<br />

Bezug auf das LLP verkürzende obiter dictum bedarf<br />

aus zweierlei Gründen einer Klarstellung: Zunächst<br />

kommt für die in Frage stehenden Urkunden (angeblich<br />

kartellfördernde fiktive Honorarnoten eines Wirtschaftstreuhänders<br />

an den Anwalt) von vornherein weder<br />

das LLP iS des englischen Rechtskreises noch unter<br />

dem Akzo Nobel-Rechtssatz des EuGH, wonach es sich<br />

um ausschließlich zu dem Zweck erstellte Unterlagen<br />

handeln müsse, „um im Rahmen der Ausübung der Verteidigerrechte<br />

eine rechtliche Beratung eines Rechtsanwaltes<br />

einzuholen“, in Betracht. Aus diesem Grund erübrigte<br />

sich in der Tat eine nähere Erörterung. Andererseits<br />

und maßgeblich ist allerdings das LLP nicht davon abhängig,<br />

dass ein Anwalt frei von Tatverdacht ist. Rosbaud<br />

54) weist unter Hinweis auf die Rsp des EGMR<br />

überzeugend nach, dass eine für die Anordnung einer<br />

Hausdurchsuchung in einer Rechtsanwaltskanzlei (zunächst)<br />

objektiv argumentierbare Verdachtslage gegen<br />

einen Rechtsanwalt als vermuteten Beitragstäter zu einem<br />

in Untersuchung stehenden angeblichen Kartellverhalten<br />

seines Mandanten nicht automatisch das „Anwaltsprivileg“<br />

beseitigt und nicht von der Einhaltung<br />

der aus Gründen der Art 6 und 8 EMRK notwendigen<br />

verfahrensrechtlichen Sicherungsmaßnahmen zum<br />

Schutz der anwaltlichen Verschwiegenheit entbindet.<br />

Das Berufsgeheimnis ist somit aus Grundrechtserwägungen<br />

auch in Verdachtssituationen gegen einen<br />

Rechtsanwalt zu beachten, insbesondere gegenüber<br />

48) Siehe zutreffend Rosbaud, aaO 441 mwN.<br />

49) FN 44 mwN.<br />

50) Wieser und Bicos Beteiligungen GmbH/Österreich, Nr 74336/01<br />

CEDH 2007–XI ÖJZ 2008, 246.<br />

51) Roemen et Schmit/Luxemburg, Nr 51772/99 CEDH 2003–IV; Spielmann,<br />

aaO 351.<br />

52) Xavier da Silveira/Frankreich, Nr 43757/05; Spielmann, aaO 348.<br />

53) 16 Ok 2/10 wbl 2010,179, Feuerwehrfahrzeuge II.<br />

54) AaO 442 f mwN.<br />

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Abhandlungen<br />

unbeteiligten Dritten und anderen Klienten abzusichern.<br />

55)<br />

Ein objektiv zunächst begründbarer Mittäter-Verdacht<br />

gegen den Anwalt, weswegen eine Hausdurchsuchung<br />

in einer Anwaltskanzlei zulässigerweise angeordnet<br />

werden kann, kann sich als unbegründet erweisen;<br />

die Erteilung von Rechtsrat im Zusammenhang mit<br />

Fragen oder Sachverhalten, die später Gegenstand behördlicher<br />

oder gerichtlicher Untersuchungen werden,<br />

darf für sich genommen noch nicht eine Beitragstäterschaft<br />

des Anwaltes begründen. Es ist sorgsam abzugrenzen,<br />

dass durch ein Unter-Verdacht-Stellen eines<br />

Rechtsanwalts durch Ermittlungsbehörden weder in einem<br />

Verfahren nach europäischem Recht noch in einem<br />

Verfahren nach nationalem Recht letztlich unumkehrbare<br />

Eingriffe in den Grundrechtekern des Berufsgeheimnisschutzes<br />

oder Umgehungen desselben stattfinden.<br />

Jegliche Einschränkung erfordert zwingend<br />

eindeutige, klare, vorhersehbare gesetzliche Sicherstellungsmechanismen<br />

unter Beiziehung unabhängiger<br />

Geheimnisschutzzeugen mit gerichtlicher Nachprüfbarkeit<br />

und mit entsprechenden Beweisverwertungsverboten<br />

im Falle eines unzulässigen Eingriffs.<br />

IV. Folgen der Akzo Nobel-<br />

Entscheidung?<br />

Da die – grundlegenden – Aussagen des EuGH in der<br />

Rechtssache Akzo Nobel zu Nachprüfungsbefugnissen<br />

der Kommission im Konflikt mit dem anwaltlichen<br />

Vertraulichkeitsschutz das spezifische unionsrechtliche<br />

Kartellverfahren betreffen, ergibt sich wegen des<br />

Grundsatzes der nationalen Verfahrensautonomie<br />

mangels einer einschlägigen Unionsregelung keine unmittelbare<br />

rechtliche Folgewirkung für das nationale<br />

Kartellverfahren. Auch nicht, darüber hinausgehend,<br />

für das nationale Recht betreffend den Schutz des Berufsgeheimnisses.<br />

Der EuGH weist ausdrücklich darauf<br />

hin, dass der Vollzug des Wettbewerbsrechtes der<br />

Union und das nationale Kartellrecht unter unterschiedlichen<br />

Aspekten beurteilt würden, sodass die Regelungen<br />

betreffend den Schutz der Vertraulichkeit der<br />

Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant nach<br />

Maßgabe dieser Zuständigkeitsverteilung und der für<br />

den jeweiligen Bereich geltenden Regelungen Unterschiede<br />

aufweisen. 56) Unterschiede, zu welchen sich die<br />

betroffenen Unternehmen nach Auffassung des EuGH<br />

„nach Maßgabe der Zuständigkeiten dieser Behörden und<br />

ihrer konkreten Befugnisse hinsichtlich der Beschlagnahme<br />

von Unterlagen sachgerecht orientieren“ könnten, sodass<br />

der Grundsatz der Rechtssicherheit es nicht gebiete,<br />

auf die beiden parallelen Verfahrensschienen in Bezug<br />

auf die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen<br />

Rechtsanwalt und Mandant die gleichen Kriterien anzuwenden.<br />

57)<br />

Freilich löst diese aus Sicht des Unionsrechtes korrekte,<br />

dem Subsidiaritätsprinzip und der nationalen<br />

Verfahrensautonomie entsprechende Abgrenzung, die<br />

den Ball für den nationalen Verschwiegenheitsschutz<br />

zurück ins nationale Recht spielt, nicht die aus innerstaatlichem<br />

Verfassungsrecht und der Grundrechteüberlagerung<br />

folgende Frage, inwieweit bei einem im<br />

Wesentlichen mit dem Unionsrecht identischen materiellen<br />

Sach-(Kartell-)recht eine Schutzdivergenz, insbesondere<br />

eine allfällige Unterschreitung im Schutzniveau,<br />

Bestand haben kann. Nationale Schutzkonzepte<br />

haben Konvergenzprobleme aus Sicht des Grundrechterahmens<br />

zu lösen.<br />

In Bezug auf die verfahrensrechtliche Absicherung<br />

des Berufsgeheimnisses ist für Österreich allgemein anzumerken,<br />

dass zwar grundsätzlich „Deckungsgleichheit“<br />

zwischen der Verschwiegenheitspflicht des § 9<br />

RAO und der verfahrensrechtlich korrespondierenden<br />

Absicherung des Aussageverweigerungsrechtes (– und<br />

den weiteren, davon abgeleiteten Aspekten wie die Beschlagnahmeimmunität<br />

–) besteht, 58) sich jedoch bedingt<br />

durch unterschiedliche historische Entwicklung<br />

und Besonderheiten der einzelnen Verfahrensordnungen<br />

das grundsätzlich insgesamt hohe Schutzniveau<br />

als ein Puzzle unterschiedlich formulierter, nach dem<br />

jeweiligen Wortlaut der Formulierung möglicherweise<br />

unterschiedlich weit reichender, insoweit auslegungsund<br />

analogiebedürftiger Regeln darstellt. 59)<br />

Im österreichischen Kartellverfahren zeigen sich in<br />

Bezug auf Beschlagnahmesicherheitsschutzmechanismen<br />

und generell in Bezug auf den Schutz des Berufsgeheimnisses<br />

Defizite: Sowohl im KartG als auch im<br />

WettbG fehlen eindeutige Vorschriften, wie dem Erfordernis<br />

des Schutzes der anwaltlichen Verschwiegenheit<br />

Rechnung zu tragen ist; auch Vorschriften, welche<br />

zumindest das LLP iS der Rsp der EuGH sichern.<br />

Hinzu kommt, dass zwei verschiedene Verfahrensordnungen<br />

zu beachten sind: das Verfahren außer Streitsachen,<br />

soweit unmittelbar der Anwendungsbereich des<br />

KartG betroffen ist (§ 38 KartG), und (eingeschränkt)<br />

das AVG für Ermittlungen der Kartellbehörde (§ 11<br />

Abs 2 WettbG). Es fehlt in § 12 WettbG für die Hausdurchsuchung<br />

in den Räumen einer Anwaltskanzlei<br />

eine ausdrückliche § 121 Abs 2 StPO korrespondierende<br />

Regelung, wonach bei einer solchen Durchsuchung<br />

in den der Berufsausübung gewidmeten Räumen<br />

von Amts wegen ein Vertreter der Rechtsanwaltskammer<br />

beizuziehen ist. § 12 WettbG verweist in Abs 4<br />

nur auf einzelne, seit der Strafprozessreform 2004<br />

überdies nicht mehr in Geltung stehende Bestimmun-<br />

55) Vgl EGMR in Petri Sallinen/Finland; Iliya Stefanov/Bulgarien.<br />

56) Erwägungsgründe 1<strong>02</strong> f Urteil EuGH 14. 9. 2010, C-550/07 P.<br />

57) Erwägungsgründe 104 f Urteil EuGH 14. 9. 2010, C-550/07 P.<br />

58) Siehe dazu ausf Prochaska-Marchried, aaO 138.<br />

59) Ähnlich Schur, aaO.<br />

64<br />

„Legal Professional Privilege“ vs Schutz der anwaltlichen Verschwiegenheit<br />

Autorin: RA Dr. Marcella Prunbauer-Glaser, Wien<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong>


Abhandlungen<br />

gen der StPO 1975 (§ 412 und § 145 Abs 1 StPO aF).<br />

Fraglich ist, ob der dynamische Verweis des § 19<br />

WettbG für die Verweise auf andere Bundesgesetze<br />

im WettbG in der „jeweils geltenden Fassung“ als doppelt<br />

dynamischer Verweis überhaupt die neue Stammfassung<br />

der StPO umfasst. Umgekehrt normiert der<br />

Gesetzgeber der neuen StPO in § 515 Abs 1 Satz 2,<br />

dass Verweise auf die StPO aF in anderen Bundesgesetzen<br />

„auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu<br />

beziehen sind“. Infolge der gänzlichen Neustrukturierung<br />

des Ermittlungsverfahrens der StPO durch die<br />

Strafprozessreform 2004 finden sich nicht mehr alle Aspekte<br />

der im WettbG genannten Bestimmungen der<br />

StPO aF in den korrespondierenden Bestimmungen<br />

der StPO nF zur Hausdurchsuchung oder zur Sicherstellung<br />

bzw werden Aspekte davon nicht umfasst. 60)<br />

So etwa das mE bei verfassungs- und grundrechtskonformer<br />

Interpretation hinzu zu lesende, in der StPO<br />

nF neu geregelte Umgehungsverbot, wonach die Anordnung<br />

oder Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen<br />

„auch unzulässig ist, soweit dadurch das Recht einer<br />

Person gemäß § 157 Abs 1 Z 2 bis 4, die Aussage zu verweigern,<br />

umgangen wird“ (§ 144 Abs 2 StPO). Und noch<br />

weiter präzisierend in § 157 Abs 2 StPO: „Das Recht der<br />

in Abs 1 Z 2 bis 5 angeführten Personen, die Aussage zu<br />

verweigern, darf bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen<br />

werden, insbesondere nicht durch Sicherstellung und Beschlagnahme<br />

von Unterlagen oder auf Datenträgern gespeicherten<br />

Informationen oder durch Vernehmung der Hilfskräfte<br />

oder der Personen, die zur Ausbildung an der berufsmäßigen<br />

Tätigkeit.“ 61) Auch ist wohl qua § 515 StPO als<br />

Teil des Verweises auf § 142 Abs 2 bis 4 StPO aF das<br />

bisher zwar nicht in der verwiesenen Norm, aber in<br />

korrespondierenden neuen Bestimmungen des § 121<br />

Abs 2 StPO neu geregelte Erfordernis der amtswegigen<br />

Beiziehung eines Vertreters der Rechtsanwaltskammer<br />

bei einer Durchsuchung von „ausschließlich der Berufsausübung<br />

gewidmeten Räumen“ als notwendiger<br />

Bestandteil des Hausdurchsuchungsverfahrens nach<br />

§ 12 WettbG zu interpretieren. Den Bedenken von<br />

Rosbaud, 62) ob der Schutz des anwaltlichen Berufsgeheimnisses<br />

im österreichischen Kartellverfahren im<br />

Lichte der Erfordernisse der Rsp des EGMR überhaupt<br />

derzeit die ausreichende erforderliche „gesetzliche<br />

Grundlage“ hat, ist wegen der undeutlichen Regelungen<br />

und der wechselseitig interpretationsbedürftigen<br />

Gemengelage von außer Kraft getretenen und neuen<br />

gültigen Regelungen beizupflichten. Hinzu kommt,<br />

dass die Sicherung des Berufsgeheimnisses bei Durchsuchung<br />

in anderen Räumen als jenen, die iSd § 121<br />

StPO nF (über den Verweis des § 12 WettbG auf<br />

§ 142 StPO aF) „ausschließlich der Berufsausübung gewidmet<br />

sind“, also beim Mandanten oder Dritten,<br />

ebenfalls nicht geregelt ist. Dazu wird von manchen offenbar<br />

im Hinblick auf die Verortung des Verschwiegenheitsschutzes<br />

beim Rechtsanwalt vertreten, dass<br />

der Berufsgeheimnisschutz sich nur auf Schriftstücke<br />

in der Gewahrsame des Rechtsanwaltes bzw in seiner<br />

Kanzlei bezieht. 63)<br />

Es ist schwer vorstellbar, dass der Vertraulichkeitsschutz<br />

für schriftliche Kommunikation des Anwaltes<br />

mit dem Klienten einschließlich vorbereitender Unterlagen<br />

im Zusammenhang mit Rechtsrat im Allgemeinen,<br />

insbesondere in Kartellrechtsangelegenheiten,<br />

im Lichte der die europäische wie nationale<br />

Rechtsordnung überlagernden Grundrechtserfordernisse<br />

ein Defizit des Schutzniveaus der autonomen<br />

nationalen Verfahren gegenüber dem unionsrechtlichen<br />

Verfahren rechtfertigen könnte. Als Reflexund<br />

Folgewirkung der Präzisierung des unionsrechtlichen<br />

sachlichen und räumlichen Schutzbereiches in<br />

Kartellverfahren für bestimmte Anwaltskorrespondenz<br />

durch die Akzo Nobel-Rsp des EuGH unter<br />

LLP-Aspekten hat auch im nationalen Schutzbereich<br />

zumindest ein gleicher Mindeststandard zu gelten. Auf<br />

den Ort, wo sich geschützte Information befindet,<br />

oder auf die Gewahrsame einer bestimmten Person<br />

kann es auch in österreichischen Verfahren nicht ankommen.<br />

Infolge des Akzo Nobel-Erkenntnisses des EuGH<br />

ist für das österreichische Kartellverfahren – und<br />

darüber hinaus für andere Verfahren verallgemeinerungsfähig<br />

– anzuerkennen, dass der notwendige<br />

Schutz des anwaltlichen Berufsgeheimnisses nicht<br />

auf die Kanzleiräumlichkeiten oder eine Gewahrsame<br />

des Anwaltes beschränkt ist und zumindest und jedenfalls<br />

jene Dokumente ortsungebunden beschlagnahmeimmunisiert<br />

sind, die auch nach dem LLP-<br />

Konzept iS der Rsp des EuGH von einer Beschlagnahme<br />

und Einsicht durch Behörden ausgenommen<br />

sind. Insoweit wird ein im Ergebnis äquivalenter unionsrechtlich<br />

„deckungsgleicher“ Mindestschutzrahmen<br />

des Berufsgeheimnisses auch auf nationaler Verfahrensebene<br />

gewährleistet, auf welchen sich die betroffenen<br />

Unternehmen unionsweit verlassen dürfen.<br />

Dasselbe Ergebnis folgt aus der bisherigen Rsp des<br />

EGMR und bei EMRK-konformer Interpretation<br />

des Schutzbereiches einschließlich des Umgehungsverbotes<br />

des § 9 RAO bzw von §§ 144 Abs 2 und<br />

§ 175 Abs 2 StPO.<br />

60) Ausführlich und auch dazu, wie die Querverweise interpretiert werden<br />

sollten, Rosbaud, aaO 435.<br />

61) Gemäß § 157 Abs 1 Z 2 StPO sind Rechtsanwälte zur Verweigerung<br />

der Aussage „über das, was ihnen in dieser Eigenschaft bekannt geworden<br />

ist“.<br />

62) AaO 442.<br />

63) Siehe Müller in Petsche/Urlesberger/Vartian (Hrsg), § 12 WettbG<br />

Rz 16; Thyri, Kartellrechtsvollzug in Österreich (2007) Rz 634;<br />

Tipold/Zerbes, WK-StPO § 143 Rz 23; aA Zellhofer/Reichert, aaO<br />

47 f mwN.<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong><br />

„Legal Professional Privilege“ vs Schutz der anwaltlichen Verschwiegenheit<br />

Autorin: RA Dr. Marcella Prunbauer-Glaser, Wien<br />

65


Abhandlungen<br />

V. Schlussbemerkungen<br />

Der EuGH musste sich bisher nicht mit Divergenzen<br />

der sachlichen Reichweite des Schutzes des anwaltlichen<br />

Berufsgeheimnisses im Unionsrecht im Verhältnis<br />

zu jenen nationalen Lösungen mit einem inhaltlich umfassenderen,<br />

nicht auf spezifische Dokumente und deren<br />

Erstellungszweck abgestellten Informationsschutz<br />

nach dem Verständnis des kontinentalen Systems des<br />

secret professionel befassen. Die dokumentespezifischen,<br />

aus dem englischen Rechtskreis herangetragenen<br />

Beschlagnahmeimmunitätsfragen nach dem Konzept<br />

des LLP im spezifischen Verfahren zur Durchsetzung<br />

des Wettbewerbsrechtes der Union umschreiben<br />

nur einen Mindestacquis des Berufsgeheimnisschutzes<br />

für einen Sonderfall, dessen Schutzniveau in nationalen<br />

Verfahrensordnungen auch im Hinblick auf den diese<br />

überlagernden Grundrechtsschutz und die bisherige<br />

Judikatur des EGMR nicht unterschritten werden darf.<br />

Ein zukünftig in seinen Konturen geschärft herausgefilterter<br />

„acquis communautaire des Berufsgeheimnisschutzes“<br />

könnte der Nukleus eines – in weiter Zukunft<br />

– harmonisierten und entsprechend umfassend<br />

grundrechtlich gegen Eingriffe und Einschränkungsversuche<br />

des europäischen wie auch des nationalen Gesetzgebers<br />

abgesicherten Berufsrechtes sein. Ein solcher<br />

muss sich am umfassenden höchsten Schutzniveau,<br />

nicht an einem kleinsten gemeinsamen Nenner<br />

orientieren. Bei der Schärfung dieser Konturen wird<br />

der bisherigen und zukünftigen Rsp des EGMR unter<br />

Art 6 und 8 EMRK, der einen umfassend weiten sachlichen<br />

Schutzbereich verbunden mit zwingenden Verfahrensgarantien<br />

und eindeutigen gesetzlichen Grundlagen<br />

fordert, verstärkte Bedeutung zukommen.<br />

Das Berufsgeheimnis als Schutzgut der EMRK und<br />

der EU-Grundrechtecharta erfordert im nationalen<br />

Bereich eine Deckungsgleichheit von beruflicher Verschwiegenheit<br />

mit Umgehungsverbot und korrespondierenden<br />

Schutzmechanismen in den Verfahrensordnungen,<br />

weiters Beweisverwertungsverbote sowie<br />

Nichtigkeitssanktionen. Ein Unterschied im Schutzniveau<br />

nach Verfahrensart, nach Ort oder Person, welche<br />

die Gewahrsame an der geschützten Information hat,<br />

ist nicht angebracht.<br />

Für Österreich wäre de lege ferenda ein in den<br />

verschiedenen Verfahrensordnungen durchgehend<br />

gleichgestalteter „moderner“ Berufsgeheimnisnormenschutzkorpus<br />

mit Blick auf die jüngere Rsp des EGMR<br />

im Interesse der Kohärenz und Rechtssicherheit wünschenswert;<br />

insbesondere sind entsprechend deutliche<br />

Schutzvorschriften für das österreichische Kartellverfahren<br />

geboten.<br />

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„Legal Professional Privilege“ vs Schutz der anwaltlichen Verschwiegenheit<br />

Autorin: RA Dr. Marcella Prunbauer-Glaser, Wien<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong>


Abhandlungen<br />

Innovationsmanagement in Rechtsanwaltskanzleien<br />

Von Mag. Bruno Jahn, Traun. Der Autor ist seit 2004 als Unternehmensberater tätig und auf die Beratung von Rechtsanwaltskanzleien<br />

spezialisiert.<br />

In einem dynamischen wirtschaftlichen Umfeld ist die Notwendigkeit von Innovationen unbestritten. Trotzdem<br />

haben bisher nur die wenigsten Rechtsanwaltskanzleien ein nachhaltiges Innovationsmanagement installiert.<br />

Ohne ein solches Konzept wird ein Unternehmen – und somit auch eine Anwaltskanzlei – mittel- bis langfristig<br />

kaum überleben (können). In diesem Beitrag wird dargestellt, wie sich Rechtsanwaltskanzleien wirklich zu innovativen<br />

Unternehmen entwickeln können.<br />

<strong>2013</strong>, 67<br />

I. Problemstellung<br />

Der Wettbewerb im Markt für anwaltliche Dienstleistungen<br />

nimmt stetig an Intensität zu; die Zahl der Anbieter<br />

wächst, neuen Anbietern gelingt es, anwaltliche Angebote<br />

zu substituieren, und die Erwartungen der Klienten<br />

steigen. 1) Was kann man tun? Die Lösung heißt<br />

nachhaltiges Innovationsmanagement. Es ist dies die<br />

systematische Planung, Steuerung und Kontrolle von<br />

Innovationen in Organisationen, und zwar dauerhaft.<br />

Die Meinung von Hohenstatt, dass „der Innovationsdruck<br />

im 1 st Tier“ zunimmt, muss relativiert werden: 2)<br />

Alle Anwaltskanzleien, die sich nicht in Preiskämpfe<br />

verwickeln wollen, müssen innovativ sein. Eine Kanzlei<br />

kann entweder nur ein Niedrigpreisanbieter oder ein<br />

Innovator sein.<br />

Rechtsanwaltskanzleien brauchen auch geeignete<br />

Rahmenbedingungen, um innovativ zu sein. Ein Beispiel<br />

dafür ist das Kanzleimarketing – die Standesregeln<br />

ermöglichen nur teilweise innovative Aktionen.<br />

II. Der Begriff „Innovation“<br />

Bei einer Innovation handelt es sich um etwas „Neuartiges“:<br />

Neuartig ist mehr als neu, es bedeutet eine Änderung<br />

der Art, nicht nur dem Grade nach. Es betrifft neuartige<br />

Produkte, Verfahren, Vertragsformen, Vertriebswege,<br />

Werbeaussagen und Corporate Identity. Innovation ist<br />

wesentlich mehr als eine graduelle Verbesserung. Innovation<br />

ist mehr als ein technisches Problem. 3)<br />

Kreativität ist nicht identisch mit Innovation: Kreativität<br />

ist die Entwicklung von neuen Ideen. Innovation<br />

dagegen beinhaltet Kreativität und die praktische Umsetzung<br />

von Ideen.<br />

Für die Beantwortung der Frage, wann eine (unternehmerische)<br />

Innovation im konkreten Fall vorliegt,<br />

kommt folgender Personenkreis in Betracht: a) Experten,<br />

b) Führungskräfte (des eigenen Unternehmens), c)<br />

eigene Branche.<br />

III. Die Vorteile durch Innovationen<br />

Die meisten Anwaltskanzleien sehen unglaublich ähnlich<br />

aus. Innovation liefert häufig den differenzierenden<br />

Unterschied, den man braucht, um sich von der Konkurrenz<br />

abzuheben (Differenzierungsstrategie). 4) Differenzierung<br />

hilft nicht nur bei der Gewinnung 5) und<br />

Bindung 6) von (attraktiven) Klienten, sondern auch<br />

von jungen (talentierten) Juristen.<br />

Darüber hinaus bietet Innovation die Möglichkeit,<br />

die internen Geschäftsprozesse einer Kanzlei zu verbessern<br />

bzw zu optimieren.<br />

IV. Die Arten von Innovationen<br />

Die Möglichkeiten, Innovationen zu kategorisieren,<br />

sind vielfältig. Im Folgenden werden zwei häufig genutzte<br />

Unterscheidungskriterien dargestellt:<br />

1. Produkt- und Prozessinnovationen<br />

Produktinnovationen betreffen die Entwicklung neuer<br />

materieller und immaterieller Güter, die auf die Befriedigung<br />

konkreter Kundenbedürfnisse abzielen. Sie sind<br />

jedenfalls in einem Markt durchzusetzen. Prozessinnovationen<br />

betreffen die Veränderung bzw Neugestaltung<br />

der im Unternehmen für die Leistungserbringung<br />

erforderlichen Prozesse. Sie sind in der Regel „nur“ innerbetrieblich<br />

durchzusetzen.<br />

Es gibt empirische Belege, dass Prozessinnovationen<br />

schwerer durchsetzbar sind als Produktinnovationen. 7)<br />

Beispiel:<br />

Eine (englische) Anwaltskanzlei entwickelt für ihre Zielgruppe<br />

„Rechtsabteilungen“ eine Mind-Map: Mit diesem<br />

Tool soll visuell die Frage beantwortet werden, was der Job<br />

1) Vgl Staub, Festlegung der Kanzleistrategie – Einführung und Übersicht,<br />

in Staub/Hehli Hidber, Management von Anwaltskanzleien<br />

(2012) 3.<br />

2) Vgl Hohenstatt, Die Zukunft des Anwaltsmarktes, in Staub/Hehli<br />

Hidber, 954, der diese Aussage auf den deutschen Rechtsberatungsmarkt<br />

bezieht.<br />

3) Vgl Hauschildt/Salomo, Innovationsmanagement (2011) 3.<br />

4) Vgl Jahn, Der Strategieentwicklungsprozess in Rechtsanwaltskanzleien,<br />

<strong>AnwBl</strong> 4/2012, 214 ff.<br />

5) Vgl Jahn, Der Auswahlprozess von Anwaltskanzleien in den österreichischen<br />

Rechtsabteilungen (Studie), August 2011.<br />

6) Vgl Jahn, Die Performance von Anwaltskanzleien aus der Sicht der<br />

österreichischen Rechtsabteilungen (Studie), Oktober 2012.<br />

7) Vgl Hauschildt/Salomo, aaO 5.<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong><br />

Innovationsmanagement in Rechtsanwaltskanzleien<br />

Autor: Mag. Bruno Jahn, Traun<br />

67


Abhandlungen<br />

eines Unternehmensjuristen ist. Sie soll helfen, die Anforderungen<br />

an seine Funktion zu verstehen, weiterzuentwickeln<br />

und zu kommunizieren (Produktinnovation).<br />

Beispiel:<br />

Eine (englische) Anwaltskanzlei setzt in einem Projekt für<br />

einen wichtigen Mandanten einen Nicht-Juristen als Projektleiter<br />

ein. Das Ziel ist, „typical lawyer thinking“ abzuschütteln<br />

und bestehende Methoden, die im Zuge der Mandatsbearbeitung<br />

angewendet wurden, zu hinterfragen (Prozessinnovation).<br />

2. Technische, organisationale und<br />

geschäftsbezogene Innovationen<br />

Technische Innovationen betreffen Produkte, Prozesse<br />

und technisches Wissen. Organisationale Innovationen<br />

betreffen Strukturen, Kulturen, Systeme und<br />

Management-Innovationen. Geschäftsbezogene Innovationen<br />

betreffen die Erneuerung des Geschäftsmodells,<br />

der Branchenstruktur, der Marktstrukturen und<br />

-grenzen und der Spielregeln. 8)<br />

Beispiel:<br />

Eine (italienische) Anwaltskanzlei führt ein Onlinespiel<br />

ein, um die Rekrutierung von jungen Juristen zu fördern:<br />

In einer Reihe von kurzen Online-Videos wird ein konstruierter<br />

juristischer Fall dargelegt. Um das nächste Video anzusehen,<br />

müssen die Benutzer die Fragen korrekt beantworten.<br />

Nach dem letzten Video, das den gesamten Fall darstellt,<br />

können die Benutzer eine Kurzmitteilung über den Fall (zusammen<br />

mit ihrem Lebenslauf) abschicken. Der Gewinner<br />

erhält einen Preis und ist berechtigt, in dieser Kanzlei ein<br />

Praktikum zu absolvieren (technische Innovation – Prozesse).<br />

Beispiel:<br />

Eine (deutsche) Anwaltskanzlei schafft das Einzelbüro ab:<br />

In Zukunft teilen sich Partner und Associates die Räume (organisationale<br />

Innovation – Kulturen).<br />

Beispiel:<br />

Im angelsächsischen Raum haben die ersten Anwaltskanzleien<br />

begonnen, bestimmte rechtliche Dienstleistungen (zB<br />

Dokumentenverwaltung, juristische Recherchen) auszulagern<br />

(geschäftsbezogene Innovation – Geschäftsmodell).<br />

V. Innovationsmanagement<br />

Das Innovationsmanagement besteht aus fünf Stellschrauben:<br />

Innovationsstrategie,<br />

Innovationsprozess,<br />

Innovationsinstrumente,<br />

Innovationsstrukturen und<br />

Innovationskultur. 9)<br />

Vorausgesetzt wird dabei, dass eine Organisation<br />

überhaupt bereit ist, Veränderungen in Gang zu setzen.<br />

1. Veränderungsbereitschaft<br />

Prof. Staub, Universität St. Gallen, sieht die Veränderungsbereitschaft<br />

in der Anwaltschaft kritisch: Anwälte<br />

neigen nicht dazu, Neuerungen besonders aufgeschlossen<br />

gegenüber zu stehen. Sie sind eher konservativ,<br />

bauen darauf, dass einmal Eingeführtes berechenbar<br />

und zuverlässig abgewickelt wird. Die Beschäftigung<br />

mit Veränderungen empfinden sie eher als irritierend.<br />

Neuem gegenüber sind sie skeptisch eingestellt. Werden<br />

Lösungsvorschläge präsentiert, sehen sie sofort<br />

die Ausnahmen und die mit der Umsetzung bestimmt<br />

einhergehenden Probleme. 10) Erfahrungsgemäß gehören<br />

Anwälte nicht gerade zu den Ersten im Einsatz<br />

von neuen Technologien. 11)<br />

Vielen Rechtsanwaltskanzleien fehlt eine „Veränderungsenergie“:<br />

12) Eine solche Energie entsteht aus<br />

der Kombination zweier Faktoren:<br />

a) Auseinandersetzung mit dem gegenwärtigen Status<br />

Quo („Was passiert, wenn nichts passiert?“),<br />

b) Formulierung eines klaren Zukunftsbildes des<br />

wünschenswerten Zustands („Da wollen wir hin!“).<br />

Die Variablen für das Gelingen von Veränderungsprojekten<br />

sind (vgl Abb 1): 13)<br />

C x Z x M > K(s) = V<br />

C = Case for Action (d.h. Anlass für die Veränderung des bestehenden Status Quo)<br />

Z = Attraktives Zukunftsbild<br />

M = Masterplan (d.h. Projektplan und Kommunikationsplan)<br />

K(s) = Subjektive Kosten, die mit der Veränderung verbunden sind<br />

V =Veränderung<br />

Abb 1: Erfolgreiche Veränderung<br />

Ein Veränderungsprojekt wird nur dann erfolgreich<br />

sein, wenn sowohl C als auch Z in Kombination<br />

mit M die subjektiv empfundenen Kosten K übersteigen.<br />

2. Innovationsstrategie 14)<br />

Die Innovationsstrategie ist das Bindeglied zwischen<br />

der Unternehmensstrategie und den eigentlichen Innovationsaktivitäten.<br />

Erfolgreiche Unternehmen verankern<br />

in der Unternehmensstrategie deutlich, dass und<br />

wie sie Wachstums- und Ertragsziele durch Innovationen<br />

erreichen wollen.<br />

Folgende Schritte sind erforderlich:<br />

a) Die Grundausrichtung überprüfen: „Für was soll<br />

eigentlich unser Unternehmen stehen?“,<br />

8) Vgl Hauschildt/Salomo, aaO 5.<br />

9) Vgl Birkenmeier/Brodbeck, Wunderwaffe Innovation (2010) 20.<br />

10) Vgl Staub, Entwicklung von Geschäftsmodellen für Anwaltskanzleien<br />

– Einführung und Übersicht, aaO 274.<br />

11) Vgl Staub/Mascello, Trends im Umgang mit Unternehmensmandanten,<br />

Deutscher AnwaltSpiegel 21/2012, 18.<br />

12) Zum Begriff vgl Zillner/Krusche, Systemisches Innovationsmanagement<br />

(2012) 227 ff.<br />

13) Vgl Zillner/Krusche, aaO 231.<br />

14) Vgl Birkenmeier/Brodbeck, aaO 55.<br />

68<br />

Innovationsmanagement in Rechtsanwaltskanzleien<br />

Autor: Mag. Bruno Jahn, Traun<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong>


Abhandlungen<br />

b) Vereinbarungen treffen: „Was verstehen wir unter<br />

Innovation?“,<br />

c) Den Innovationsbedarf ermitteln (Gap-Analyse,<br />

zB auf Basis des Umsatzes),<br />

d) Konkrete Innovationsziele formulieren,<br />

e) Ressourcen (Budgets) zuteilen.<br />

3. Innovationsprozess 15)<br />

Der Innovationsprozess sieht natürlich in jedem Unternehmen<br />

anders aus, da die Aufgaben, welche Unternehmen<br />

im Rahmen der Innovationsentwicklung zu erledigen<br />

haben, sehr individuell sind. Abb 2 zeigt folgendes<br />

Grundmodell:<br />

Konzeptionsphase<br />

Umsetzungsphase<br />

Innova- Lösungs- Innova- Innova- Innovationspo-<br />

ideen tionspro- tionspro- tionen<br />

tenzial gene- jekte ent- jekte um- implemenermitteln<br />

rieren wickeln setzen tieren<br />

Abb 2: Innovationsprozess<br />

Innovationspotenzial ermitteln:<br />

Die Suche kann zB bei den strategischen Unternehmenszielen,<br />

bei neuen oder noch nicht befriedigten<br />

Kundenbedürfnissen, bei Verbesserungen von bestehenden<br />

Produkten (bzw Dienstleistungen) und bei<br />

Verbesserungen von internen Abläufen ansetzen.<br />

Lösungsideen generieren:<br />

Folgende Schritte sind erforderlich:<br />

a) Ideen verstehen bzw identische Ideen zusammenfassen,<br />

b) Ideen grob bewerten bzw nicht realisierbare Ideen<br />

ausscheiden,<br />

c) Ideen bewerten bzw Ideen priorisieren.<br />

Innovationsprojekte entwickeln:<br />

Das Resultat dieses Schrittes ist ein Projektantrag mit<br />

folgendem Inhalt:<br />

a) Projektdefinition,<br />

b) Projektbegründung,<br />

c) Projektplan.<br />

Innovationsprojekte umsetzen:<br />

Der Innovationsprozess ist hinsichtlich der Projektorganisation,<br />

der Entscheidungswege, der Finanzierung<br />

und der eingesetzten Controlling-Instrumente<br />

weiter zu differenzieren:<br />

a) Um welche Art von Innovation handelt es sich?<br />

b) Welche Anforderungen werden an die zu entwickelnde<br />

Innovation gestellt?<br />

Innovationen implementieren:<br />

Ein Innovationsprojekt muss – speziell bei Produktinnovationen<br />

– die Phase der Markteinführung umfassen.<br />

4. Innovationsinstrumente 16)<br />

Nicht jede Technik eignet sich zur Lösung jedes Problems.<br />

Für die Entwicklung einer Dienstleistungsinnovation<br />

eignen sich zB folgende Instrumente:<br />

Kundenbeobachtung, Kundennutzen-Analyse, Branchendogmen-Analyse,<br />

Brainstorming, Brainwriting/<br />

6- 3-5-Methode, Reizwortanalyse.<br />

Nachfolgend wird die Kundennutzen-Analyse 17)<br />

erläutert:<br />

Schritt 1:<br />

Das Produkt bzw die Dienstleistung aus Kundensicht<br />

betrachten (dh sämtliche Kundenkontaktpunkte auflisten).<br />

Schritt 2:<br />

Ansatzpunkte suchen, um die Attraktivität des Produkts<br />

bzw der Dienstleistung für den Kunden zu erhöhen<br />

(zB Risiko verringern).<br />

Schritt 3:<br />

Eine Matrix erstellen und für jedes Feld nach Ideen<br />

suchen (vgl Abb 3).<br />

P R O Z E S S E<br />

Angebots- Verhand- Mandatsan- Matter Manage- Ab- Debitorenerstellung<br />

lungen/ lage/Konflikt- ment (inkl. Kos- rech- kontrolle/ …<br />

(Pitch) Pricing prüfung tenmonitoring) nung Mahnung<br />

Einfacher … … … … … … …<br />

machen<br />

Zusätzlicher … … … … … … …<br />

Nutzen<br />

Risiko … … … … … … …<br />

verkleinern<br />

Was wäre … … … … … … …<br />

"Wow"?<br />

… … … … … … … …<br />

Abb 3: Kundennutzen-Matrix<br />

5. Innovationsstrukturen 18)<br />

Hierbei geht es um die organisatorische Abbildung<br />

des Innovationsmanagements (zB „Innovationsmanager“).<br />

6. Innovationskultur 19)<br />

Maßnahmen zur Schaffung einer Innovationskultur<br />

können zB sein:<br />

a) Innovationssignale aussenden (zB tue Gutes und<br />

sprich davon),<br />

b) Eigeninitiative fördern (zB effiziente Ideenkanäle<br />

schaffen),<br />

c) Veränderungsbereitschaft fördern (zB Job-Rotation).<br />

VI. Zusammenfassung<br />

Innovationsmanagement ist für alle Anwaltskanzleien<br />

(egal, ob groß oder klein, national oder international)<br />

von sehr großer Bedeutung (ausgenommen davon sind<br />

15) Vgl Birkenmeier/Brodbeck, aaO 83.<br />

16) Vgl Birkenmeier/Brodbeck, aaO 113.<br />

17) Vgl Scherer, Kreativitätstechniken (2007) 69.<br />

18) Vgl Birkenmeier/Brodbeck, aaO 145.<br />

19) Vgl Birkenmeier/Brodbeck, aaO 167.<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong><br />

Innovationsmanagement in Rechtsanwaltskanzleien<br />

Autor: Mag. Bruno Jahn, Traun<br />

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Abhandlungen<br />

Niedrigpreisanbieter). 20) Eine kleine Kanzlei wird jedoch<br />

ein solches Konzept anders ausgestalten als eine<br />

Großkanzlei:<br />

Kleine Kanzleien werden wohl den Innovationsprozess<br />

und die Innovationsstrukturen eher informell gestalten<br />

(im Kanzlei-Organigramm wird es zB keinen<br />

„Innovationsmanager“ geben). Andererseits müssen<br />

kleine Kanzleien – genauso wie Großkanzleien – eine<br />

Innovationsstrategie, mehrere Innovationsinstrumente<br />

und eine Innovationskultur haben. Kleine Kanzleien<br />

(mit idR begrenzten finanziellen und personellen Ressourcen)<br />

werden letztendlich kostengünstige Innovationen<br />

entwickeln (was nicht bedeuten muss, dass solche<br />

Neuheiten weniger gut sind).<br />

20) Ein sehr geringer Teil dieser Anwaltskanzleien hat sogar ein innovatives<br />

Geschäftsmodell.<br />

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Pesek<br />

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2012. XVIII, 298 Seiten.<br />

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Br. EUR 59,–<br />

ISBN 978-3-214-00658-7<br />

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Der Autor widmet sich in diesem Werk jenen Rechtsfragen, die sich zwischen Unternehmer und Verbraucher<br />

rund um den Abschluss eines Kreditvertrages nach dem Verbraucherkreditgesetz (VKrG) ergeben und behandelt<br />

– stets unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben – viele praxisrelevante Probleme aus<br />

den folgenden Themengebieten:<br />

• Anwendungsbereich des VKrG<br />

• Werbung für Kreditverträge<br />

• Vorvertragliche Informationspflichten<br />

• Bonitätsprüfpflicht<br />

• Vertragsdokument<br />

• Rücktrittsrecht<br />

Der Autor Univ.-Ass. Dr. Reinhard Pesek ist Assistent am Institut für Zivilrecht der Universität Wien.<br />

MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH<br />

tel +43 1 531 61 100 fax +43 1 531 61 455 bestellen@manz.at Kohlmarkt 16 ∙ 1014 Wien www.manz.at<br />

70<br />

Innovationsmanagement in Rechtsanwaltskanzleien<br />

Autor: Mag. Bruno Jahn, Traun<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong>


Europa aktuell<br />

EuGH: Österreichische Datenschutzkommission<br />

nicht unabhängig<br />

Die österr Datenschutzkommission (DSK) ist nicht<br />

vollständig unabhängig und erfüllt deshalb nicht<br />

die Anforderungen der RL 95/46/EG zum Schutz natürlicher<br />

Personen bei der Verarbeitung personenbezogener<br />

Daten. Zu diesem Urteil gelangte die große<br />

Kammer des EuGH im Rahmen einer Vertragsverletzungsklage<br />

der Europäischen Kommission gegen Österreich<br />

am 16. 10. 2012 (Rechtssache C-614/10). Das Urteil<br />

bestätigt die bereits 2009 geäußerte Kritik des Österreichischen<br />

<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es an der mangelnden<br />

Unabhängigkeit der DSK.<br />

Die Mitgliedstaaten sind gem Art 28 Abs 1 der RL<br />

95/46/EG grundsätzlich dazu verpflichtet, eine oder<br />

mehrere öffentliche Stellen zu beauftragen, die Anwendung<br />

und Einhaltung der von ihnen erlassenen<br />

einzelstaatlichen Datenschutz-Vorschriften in ihrem<br />

Hoheitsgebiet zu überwachen. Diese Stellen haben<br />

ihre Aufgaben in völliger Unabhängigkeit wahrzunehmen.<br />

Nach Ansicht der Europäischen Kommission<br />

habe die österr DSK nicht die Möglichkeit, ihre<br />

Aufgaben „in völliger Unabhängigkeit“ auszuüben, da<br />

nach der bestehenden österr Rechtslage stets ein Beamter<br />

des Bundeskanzleramts die Geschäftsführung<br />

dieser Institution übernehmen müsse. Dies habe zur<br />

Folge, dass alle laufenden Geschäfte der DSK faktisch<br />

durch einen Bundesbeamten betrieben werden,<br />

der an die Weisungen seines Dienstherrn gebunden<br />

sei und der Dienstaufsicht nach § 45 Abs 1 BDG<br />

1979 unterliege. Darüber hinaus sei die DSK aufgrund<br />

ihrer organisatorischen Eingliederung in das<br />

Bundeskanzleramt weder institutionell noch materiell<br />

unabhängig.<br />

Die Republik Österreich entgegnete den Argumenten<br />

der Kommission, dass es sich bei der DSK um eine<br />

„Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag“ iSd B-<br />

VG handle, die ein unabhängiges Gericht iSd Art 267<br />

AEUV bzw des Art 6 Abs 1 EMRK darstelle und somit<br />

das Unabhängigkeitskriterium der Art 28 Abs 1 Z 2 der<br />

RL erfülle. Generell sei keines der von der Kommission<br />

angeführten Merkmale geeignet, die Unabhängigkeit<br />

der DSK iSd Art 28 Abs 1 Z 2 der RL 95/46/EG in<br />

Frage zu stellen.<br />

Der EuGH kam zu dem Schluss, dass die DSK insofern<br />

funktionell unabhängig ist, als ihre Mitglieder<br />

gem § 37 Abs 1 DSG 2000 „in Ausübung ihres Amtes<br />

unabhängig und an keine Weisungen gebunden“ sind.<br />

Allerdings reiche eine solche funktionelle Unabhängigkeit<br />

für sich allein nicht aus, um die Kontrollstelle<br />

vor jeder äußeren Einflussnahme zu bewahren. Die<br />

gem Art 28 Abs 1 Z 2 der RL 95/46/EG erforderliche<br />

Unabhängigkeit soll nämlich nicht nur die unmittelbare<br />

Einflussnahme in Form von Weisungen ausschließen,<br />

sondern auch jede Form der mittelbaren<br />

Einflussnahme, die zur Steuerung der Entscheidungen<br />

der Kontrollstelle geeignet wäre. Vor allem das<br />

Dienstverhältnis zwischen dem geschäftsführenden<br />

Mitglied der DSK und einer Bundesbehörde stehe<br />

den Anforderungen des Art 28 Abs 1 Z 2 der RL aufgrund<br />

der Überwachungsbefugnis durch Vorgesetzte<br />

gem § 45 Abs 1 BDG 1979 entgegen. Ebenso verhindere<br />

die organisatorische „Verzahnung“ mit dem<br />

Bundeskanzleramt, dass die DSK über jeden Verdacht<br />

der Parteilichkeit erhaben ist, und ist somit nicht mit<br />

dem Erfordernis der „Unabhängigkeit“ der RL vereinbar.<br />

Selbiges treffe auch hinsichtlich des Unterrichtungsrechts<br />

des Bundeskanzlers zu. In Anbetracht<br />

dieser Feststellungen kam der EuGH zu dem Urteil,<br />

dass die rechtliche Grundlage der österr DSK nicht<br />

den Unabhängigkeitsanforderungen der RL 95/46/<br />

EG entspricht.<br />

Mag. Philipp Winkler,<br />

ÖRAK Büro Brüssel<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong><br />

71


Aus- und Fortbildung<br />

Anwaltsakademie<br />

Terminübersicht Februar bis April <strong>2013</strong><br />

Februar <strong>2013</strong><br />

1. und 2. 2. GRAZ<br />

Special<br />

„Die 12 Geschworenen“ –Strafrecht II<br />

Seminarnummer: <strong>2013</strong><strong>02</strong>01/5<br />

1. und 2. 2. WIEN<br />

Special<br />

Mietrecht<br />

Seminarnummer: <strong>2013</strong><strong>02</strong>01/8<br />

8. und 9. 2. SATTLEDT<br />

Basic<br />

Europarecht in der anwaltlichen Praxis<br />

Seminarnummer: <strong>2013</strong><strong>02</strong>08/3<br />

12. und 19. 2. WIEN<br />

Seminarreihe Steuerrecht:<br />

2. Unternehmenssteuerrecht<br />

Seminarnummer: <strong>2013</strong><strong>02</strong>12/8<br />

15. und 16. 2. WIEN<br />

Special<br />

Zentrale Fragen des Verwaltungsverfahrens<br />

Seminarnummer: <strong>2013</strong><strong>02</strong>15/8<br />

20. und 27. 2. WIEN<br />

Extra<br />

Professional Legal Writing in English:<br />

Three Key Skills for New Associates<br />

Seminarnummer: <strong>2013</strong><strong>02</strong>20A/8<br />

21. und 22. 2. WIEN<br />

Special<br />

Intellectual Property<br />

Seminarnummer: <strong>2013</strong><strong>02</strong>21/8<br />

21. bis 23. 2. WIEN<br />

Key qualifications<br />

Verhandeln bei Gericht für Rechtsanwaltsanwärter<br />

– alles, was Sie noch können sollten!<br />

Seminarnummer: <strong>2013</strong><strong>02</strong>21A/8<br />

21. und 22. 2. FELDKIRCH<br />

Basic<br />

Familienrecht: Ehe/Eingetragene Partnerschaft &<br />

die Folgen ihrer Auflösung<br />

Seminarnummer: <strong>2013</strong><strong>02</strong>21/7<br />

22. und 23. 2. WIEN<br />

Basic<br />

Gesellschaftsrecht I<br />

Seminarnummer: <strong>2013</strong><strong>02</strong>22/8<br />

25. 2. WIEN<br />

Update<br />

Sachwalterschaft<br />

Seminarnummer: <strong>2013</strong><strong>02</strong>25/8<br />

25. und 26. 2. SALZBURG<br />

Update<br />

Rechtsentwicklung im Abgabenrecht/<br />

Rechtsänderung<br />

Seminarnummer: <strong>2013</strong><strong>02</strong>25/4<br />

März <strong>2013</strong><br />

1. 3. WIEN<br />

Update zum Insolvenzrecht –<br />

Insolvenzverfahren von A bis Z<br />

Seminarnummer: <strong>2013</strong>0301B/8<br />

1. 3. WIEN<br />

Special<br />

Anglo-amerikanisches Zivil- und<br />

Wirtschaftsrecht (Schwerpunkt Vertragsrecht)<br />

Seminarnummer: <strong>2013</strong>0301/8<br />

1. und 2. 3. ANSFELDEN-SÜD<br />

Basic<br />

Zivilverfahren I<br />

Seminarnummer: <strong>2013</strong>0301/3<br />

1. und 2. 3. WIEN<br />

Special<br />

Versicherungsvertragsrecht<br />

Seminarnummer: <strong>2013</strong>0301A/8<br />

5. 3. WIEN<br />

Seminarreihe Steuerrecht:<br />

3. Internationales Steuerrecht<br />

Seminarnummer: <strong>2013</strong>0305/8<br />

8. 3. WIEN<br />

Update<br />

Insolvenzrecht spezial – Workshop für Insolvenzverwalter<br />

Seminarnummer: <strong>2013</strong>0308B/8<br />

8. und 9. 3. GRAZ<br />

Basic<br />

Gesellschaftsrecht I<br />

Seminarnummer: <strong>2013</strong>0308/5<br />

8. und 9. 3. INNSBRUCK<br />

Basic<br />

Steuer- und Abgabenrecht<br />

Seminarnummer: <strong>2013</strong>0308/6<br />

72<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong>


Aus- und Fortbildung<br />

8. und 9. 3. WIEN<br />

Basic<br />

Strafprozess interaktiv<br />

Seminarnummer: <strong>2013</strong>0308A/8<br />

8. und 9. 3. WIEN<br />

Key qualifications<br />

Außergerichtliche Streitbeilegung:<br />

Mediation und Kommunikation<br />

Seminarnummer: <strong>2013</strong>0308/8<br />

13. 3. WIEN<br />

Extra<br />

Workshop Legal Writing:<br />

Mastering the Mechanics<br />

Seminarnummer: <strong>2013</strong>0313/8<br />

14. und 15. 3. WIEN<br />

Special<br />

Einführung in das Umgründungsrecht<br />

Seminarnummer: <strong>2013</strong>0314A/8<br />

14. bis 16. 3. WIEN<br />

Basic<br />

Europäisches Wirtschaftsrecht<br />

Seminarnummer: <strong>2013</strong>0314/8<br />

15. 3. WIEN<br />

Update<br />

Zivilprozess (mit Lugano-Abkommen/<br />

Brüssel-Verordnungen), Exekution und Insolvenz<br />

Seminarnummer: <strong>2013</strong>0315/8<br />

15. und 16.3. BREGENZ<br />

Special<br />

Konsumentenschutzrecht<br />

Seminarnummer: <strong>2013</strong>0315/7<br />

15. und 16. 3. ATTERSEE<br />

Basic<br />

Abgabenrecht<br />

Seminarnummer: <strong>2013</strong>0315A/3<br />

20. 3. WIEN<br />

Update<br />

Rechtsentwicklung im Recht der<br />

Kapitalgesellschaften<br />

Seminarnummer: <strong>2013</strong>0320/8<br />

21. bis 23. 3. BRUNN AM GEBIRGE<br />

Basic<br />

Zivilverfahren<br />

Seminarnummer: <strong>2013</strong>0321/2<br />

22. und 23. 3. WIEN<br />

Special<br />

Verwaltungsverfahren Teil III:<br />

Die VfGH- und VwGH-Beschwerde<br />

Seminarnummer: <strong>2013</strong>0322/8<br />

April <strong>2013</strong><br />

4. bis 6. 4. IGLS<br />

Basic<br />

Zivilverfahren<br />

Seminarnummer: <strong>2013</strong>0404/6<br />

5. und 6. 4. HINTERBRÜHL<br />

Extra<br />

Akquisition<br />

Seminarnummer: <strong>2013</strong>0405/2<br />

5. und 6. 4. ST. GEORGEN i.A.<br />

Basic<br />

Die Ehescheidung und ihre Folgen<br />

Seminarnummer: <strong>2013</strong>0405/3<br />

5. und 6. 4. WIEN<br />

Special<br />

Kapitalmarktrecht<br />

Seminarnummer: <strong>2013</strong>0405A/8<br />

5. und 12. 4. WIEN<br />

Special<br />

Insolvenzrecht<br />

Seminarnummer: <strong>2013</strong>0405/8<br />

10. und 24. 4. WIEN<br />

Extra<br />

Professional Legal Writing in English:<br />

The Five-Step Edit<br />

Seminarnummer: <strong>2013</strong>0410/8<br />

12. und 13. 4. GRAZ<br />

Basic<br />

Die Ehescheidung und ihre Folgen<br />

Seminarnummer: <strong>2013</strong>0412/5<br />

12. und 13. 4. RANKWEIL<br />

Special<br />

Firmenbuch und Grundbuch<br />

Seminarnummer: <strong>2013</strong>0412/7<br />

12. und 13. 4. WIEN<br />

Special<br />

Arbeitsrecht<br />

Seminarnummer: <strong>2013</strong>0412/8<br />

12. und 13. 4. WIEN<br />

Special<br />

Bauvertrag und Bauverfahren<br />

Seminarnummer: <strong>2013</strong>0412A/8<br />

17. 4. SALZBURG<br />

Update<br />

Update zum Insolvenz- und Sanierungsrecht<br />

Seminarnummer: <strong>2013</strong>0417/4<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong><br />

73


Aus- und Fortbildung<br />

17. 4. WIEN<br />

Privatissimum<br />

Achtung: Verjährung!<br />

Wichtiges für die Advokatur<br />

Seminarnummer: <strong>2013</strong>0417/8<br />

16. und 23. 4. WIEN<br />

Seminarreihe Steuerrecht:<br />

4. Umsatzsteuer<br />

Seminarnummer: <strong>2013</strong>0416/8<br />

18. und 19. 4. WIEN<br />

Special<br />

Schriftsätze im Zivilprozess<br />

Seminarnummer: <strong>2013</strong>0418/8<br />

19. und 20. 4. LINZ<br />

Update<br />

Rechtsentwicklung im Wirtschaftsrecht<br />

Seminarnummer: <strong>2013</strong>0419/3<br />

19. und 20. 4. WIEN<br />

Key qualifications<br />

Plädoyer: Rhetorik und Körpersprache I<br />

Seminarnummer: <strong>2013</strong>0419/8<br />

26. und 27. 4. GRAZ<br />

Key qualifications<br />

Außergerichtliche Streitbeilegung:<br />

Vom Konflikt zum Konsens<br />

Seminarnummer: <strong>2013</strong>0426/5<br />

26. und 27. 4. INNSBRUCK<br />

Basic<br />

Familienrecht: Ehe/Eingetragene<br />

Partnerschaft & die Folgen ihrer Auflösung<br />

Seminarnummer: <strong>2013</strong>0426/6<br />

26. und 27. 4. LINZ<br />

Basic<br />

Verkehrsunfall I<br />

Seminarnummer: <strong>2013</strong>0426/3<br />

26. und 27. 4. WIEN<br />

Basic<br />

Standesrecht<br />

Seminarnummer: <strong>2013</strong>0426B/8<br />

26. und 27. 4. WIEN<br />

Special<br />

Verwaltungsstrafrecht und -strafverfahren<br />

Seminarnummer: <strong>2013</strong>0426/8<br />

26. und 27. 4. WIEN<br />

Special<br />

Sozialrecht<br />

Seminarnummer: <strong>2013</strong>0426A/8<br />

Sachwalterschaft<br />

Update<br />

Warum Sie teilnehmen sollten:<br />

Das Thema Sachwalterschaft kann JEDE/N<br />

treffen!<br />

Vielleicht kommt ein Richter auf die Idee, gerade Sie zum<br />

Sachwalter zu bestellen, oder ein Klient ersucht Sie, die<br />

Sachwalterschaft für seine Mutter zu übernehmen.<br />

Dieses Seminar soll den Teilnehmern einen praxisorientierten<br />

Überblick über das materielle und formelle<br />

Sachwalterrecht einerseits und die Umsetzung dieses<br />

Rechtsgebietes in der täglichen Arbeit für und mit<br />

den Betroffenen andererseits verschaffen.<br />

Das Seminar richtet sich daher insbesondere an Rechtsanwälte<br />

und -anwärter aus Kanzleien, deren Schwerpunkte<br />

in anderen Rechtsgebieten als Sachwalterrecht<br />

liegen, die jedoch mit einer Bestellung konfrontiert<br />

sind, aber auch an jene, die sich mit diesem Rechtsgebiet<br />

und der Tätigkeit als Sachwalter vertraut machen<br />

wollen und/oder bereits den einen oder anderen Betroffenen<br />

betreuen.<br />

Planung: ao. Univ.-Prof. Dr. Michael Enzinger, RA in<br />

Wien<br />

Referenten: Dr. Martina Simlinger-Haas, RA in Wien<br />

Mag. Doris Täubel-Weinreich, Richterin am Bezirksgericht<br />

Innere Stadt<br />

Termin: Montag, 25. 2. <strong>2013</strong> = 2 Halbtage<br />

Seminarort: Wien, Austria Trend Hotel Savoyen<br />

Vienna<br />

Rechtsentwicklung im Abgabenrecht/Rechtsänderungen<br />

Update<br />

Warum Sie teilnehmen sollten:<br />

Ein Großteil der Rechtsberatung im wirtschaftlichen<br />

Bereich erfordert auch die Berücksichtigung steuerlicher<br />

Aspekte. Laufend verändern höchstgerichtliche<br />

Entscheidungen und Richtlinien die Gestaltungsmöglichkeiten.<br />

Der Schwerpunkt dieser Veranstaltung liegt<br />

in der Vermittlung von kürzlich erfolgten sowie bevor-<br />

74<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong>


Aus- und Fortbildung<br />

stehenden Rechtsänderungen im Bereich des Abgabenrechtes.<br />

Aktuelle Gesetzesänderungen mit den Auswirkungen<br />

vor allem auf das Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer-,<br />

Umsatzsteuer- sowie Umgründungssteuergesetz<br />

werden Hauptthemen sein. Ein weiterer Schwerpunkt<br />

wird auf die Entwicklungen im Finanzstrafrecht<br />

gelegt.<br />

Planung: Mag. Johannes Eisl, Wirtschaftstreuhänder<br />

und Steuerberater in Salzburg<br />

Referenten: Mag. Rainer Brandl, Steuerberater in Linz<br />

Dr. Gerald Schmidsberger, M.B.L.-HSG, RA in Wels<br />

Mag. Johannes Eisl, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater<br />

in Salzburg<br />

Univ.-Prof. Dr. Nikolaus Zorn, Hofrat des VwGH, Universität<br />

Innsbruck – Institut für Unternehmens- und<br />

Steuerrecht<br />

Dr. Christian Huber, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater<br />

in Linz<br />

Mag. Christoph Schlager, stv Leiter der Abteilung VI/6<br />

Einkommen- und Körperschaftsteuer, Bundesministerium<br />

für Finanzen<br />

Termin: Montag, 25. 2. <strong>2013</strong> und Dienstag, 26. 2.<br />

<strong>2013</strong> = 3 Halbtage<br />

Seminarort: Salzburg, Castellani Parkhotel Salzburg<br />

Abgabenrecht<br />

Basic<br />

Warum Sie teilnehmen sollten:<br />

Dieses Basisseminar führt in die Grundbegriffe des Abgabenrechts<br />

ein. Insbesondere werden jene Steuerbereiche<br />

beleuchtet, die für den Anwalt von Bedeutung<br />

sind, sei es als Parteienvertreter, als Vertragsverfasser<br />

oder auch als Steuerzahler.<br />

Planung: Dr. Norbert Nagele, RA in Linz<br />

Referenten: Univ.-Lektor Dr. Christian Huber, Wirtschaftsprüfer<br />

und Steuerberater in Linz<br />

Mag. Manfred Schima, Steuerberater in Gmunden<br />

Termin: Freitag, 15. 3. <strong>2013</strong> und Samstag, 16. 3. <strong>2013</strong><br />

= 3 Halbtage<br />

Seminarort: Attersee, Hotel Seegasthof Oberndorfer<br />

Konsumentenschutzrecht<br />

Special<br />

Warum Sie teilnehmen sollten:<br />

Das Seminar gibt einen systematischen Überblick über<br />

wesentliche Voraussetzungen und Bestimmungen des<br />

Konsumentenschutzrechtes und stellt die Instrumente<br />

der Durchsetzung von Konsumentenrechten – insbesondere<br />

auch anhand von Beispielen aus der Praxis –<br />

dar.<br />

Planung: Mag. Stefan Aberer, RA in Bregenz<br />

Referenten: Dr. Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht<br />

im Verein für Konsumenteninformation<br />

Dr. Stefan Langer, RA in Wien<br />

Termin: Freitag, 15. 3. <strong>2013</strong> und Samstag, 16. 3. <strong>2013</strong><br />

= 3 Halbtage<br />

Seminarort: Bregenz, Hotel Schwärzler<br />

Die Ehescheidung und ihre Folgen<br />

Basic<br />

Warum Sie teilnehmen sollten:<br />

Dieses Seminar soll einen praxisnahen Zugang zum<br />

Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht geben. Es<br />

werden nicht nur ABGB und EheG berücksichtigt,<br />

sondern auch weitere Gesetze behandelt, die im Zusammenhang<br />

mit einer Scheidung von Bedeutung sind,<br />

zB ASVG, GSVG, MRG, EO.<br />

Planung: Mag. Doris Prossliner, RA in Linz<br />

Referenten: Dr. Thomas Bauer, Richter des LG Linz<br />

Mag. Doris Prossliner, RA in Linz<br />

Termin: Freitag, 5. 4. <strong>2013</strong> und Samstag, 6. 4. <strong>2013</strong> =<br />

3 Halbtage<br />

Seminarort: St. Georgen i. A., Hotel Attergauhof<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong><br />

75


Aus- und Fortbildung<br />

Die Ehescheidung und ihre Folgen<br />

Basic<br />

Eingetragene Rechtsanwälte entrichten im ersten Jahr<br />

nach ihrer Eintragung in die „Liste der Rechtsanwälte“<br />

den Seminarbeitrag, welcher für Rechtsanwaltsanwärter<br />

Gültigkeit hat. Der Veranstaltungstermin dieser<br />

vergünstigten Seminare muss im Zeitraum bis zum Ablauf<br />

von einem Jahr nach Eintragung liegen. Der Anmeldung<br />

muss ein Nachweis des Eintragungszeitpunktes<br />

beigelegt werden. Mit dieser Maßnahme sollen<br />

Rechtsanwälte nach ihrer Eintragung eine finanzielle<br />

Unterstützung erhalten, sich nach ihrer Ausbildung<br />

weiterhin fortzubilden.<br />

Warum Sie teilnehmen sollten:<br />

Dieses Seminar soll einen praxisnahen Zugang zum<br />

Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht geben. Es<br />

werden nicht nur ABGB und EheG berücksichtigt,<br />

sondern auch weitere Gesetze behandelt, die im Zusammenhang<br />

mit einer Scheidung von Bedeutung sind,<br />

zB ASVG, GSVG, MRG, EO.<br />

Planung: Dr. Gottfried Berdnik, RA in Graz<br />

Referenten: Dr. Gottfried Berdnik, RA in Graz<br />

Dr. Raphael Thunhart, Richter des BG Graz-West<br />

Termin: Freitag, 12. 4. <strong>2013</strong> und Samstag, 13. 4. <strong>2013</strong><br />

= 3 Halbtage<br />

Seminarort: Graz, Hotel Das Weitzer<br />

Nähere Informationen erhalten Sie unter:<br />

Tel: (01) 710 57 22-0 oder Fax: (01) 710 57 22-20<br />

oder E-Mail: office@awak.at<br />

Zusätzlich haben Sie unter www.awak.at Gelegenheit,<br />

sich zu informieren und sich anzumelden.<br />

Bitte beachten Sie, dass Anmeldungen ausschließlich<br />

schriftlich Gültigkeit haben!<br />

AVM<br />

Das Kindeswohl<br />

Der Gesetzgeber hat nun in § 138 ABGB eine Reihe von<br />

Beurteilungskriterien für das Kindeswohl aufgezählt,<br />

wie etwa verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen,<br />

sichere Bindungen und Vermeidung von Loyalitätskonflikten<br />

und Schuldgefühlen des Kindes.<br />

Da stellt sich die Frage, wie vermeidet man Loyalitätskonflikte?<br />

Was können wir als Rechtsanwältinnen<br />

und Rechtsanwälte tun? Wie können wir das Wohl<br />

der Kinder erkennen? Was können wir unseren MandantInnen<br />

oder den anderen Elternteilen rückmelden?<br />

Welche Langzeitwirkungen haben Scheidungen für<br />

Kinder? Wie kann man negative Auswirkungen verhindern?<br />

Welche kann geklärt oder getan werden, damit<br />

Kinder möglichst wenig Schaden erleiden?<br />

Antworten auf diese Fragen finden Sie im Seminar:<br />

Das Kind im Scheidungs- und Trennungskonflikt<br />

der Eltern von Dr. Eva Mückstein, Psychotherapeutin<br />

und Präsidentin des österreichischen Bundesverbands<br />

für Psychotherapie (ÖBVP).<br />

Das Seminar findet am 16. 3. <strong>2013</strong> von 9.00 Uhr<br />

bis 18.15 Uhr in der Rechtsanwaltskammer Wien,<br />

1010 Wien, Ertlgasse 2/Ecke Rotenturmstraße 13,<br />

1. Stock, statt. Wenn Sie teilnehmen wollen, melden<br />

Sie sich bitte über www.avm-mediation.at oder telefonisch<br />

bei Frau Dr. Ingrid Auer, Präsidentin der AVM,<br />

(01) 533 34 03 oder Anna-Maria Freiberger, Generalsekretärin<br />

der AVM, (01) 718 44 88 an.<br />

RA Mag. Anna-Maria Freiberger,<br />

Generalsekretärin der AVM<br />

76<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong>


Chronik<br />

Wieder Gold-Orden für Tiroler Anwälte<br />

Am Dienstag, dem 4. 12. 2012, war die Tiroler<br />

Rechtsanwaltskammer, wie bereits eine Woche zuvor,<br />

wieder Schauplatz eines ganz besonderen Festaktes:<br />

der Verleihung des Goldenen Ehrenzeichens für<br />

Verdienste um die Republik. Dr. Walter Pilgermair,<br />

Präsident des Oberlandesgerichtes Innsbruck, überreichte<br />

im Namen von Bundespräsident Dr. Heinz Fischer<br />

die hohe Auszeichnung an fünf Tiroler Rechtsanwälte.<br />

Innerhalb von nur einer Woche wurden die begehrten<br />

Ehrenzeichen damit an zehn Tiroler Rechtsanwälte<br />

verliehen.<br />

Die Republik sagt Danke<br />

Der Präsident des OLG-Innsbruck überreichte die<br />

hohen Orden stellvertretend für den Bundespräsidenten:<br />

„Es freut mich, dass ich den fünf zu ehrenden<br />

Rechtsanwälten in Anerkennung ihrer besonderen<br />

Verdienste um die Republik Österreich diese hohe<br />

Auszeichnung überreichen und ihnen für die erbrachten<br />

ehrenamtlichen Leistungen den Dank der Republik<br />

aussprechen darf“, so der Präsident des Oberlandesgerichtes<br />

Innsbruck, Dr. Walter Pilgermair, in<br />

Richtung der Geehrten.<br />

Die frisch dekorierten Träger des Goldenen<br />

Ehrenzeichens<br />

Unverzichtbar für den Rechtsstaat<br />

„Rechtsanwälte sind nicht nur Teil der Rechtspflege,<br />

sie sind für einen funktionierenden Rechtsstaat unverzichtbar.<br />

Und dass innerhalb von nur einer Woche wieder<br />

fünf Tiroler Rechtsanwälte das Goldene Ehrenzeichen<br />

erhalten, zeugt von der Anerkennung und der<br />

Wertschätzung, die dem Rechtsanwaltsstand durch<br />

die Republik Österreich entgegengebracht wird“,<br />

zeigt sich der Präsident der Tiroler Rechtsanwaltskammer,<br />

Dr. Markus Heis, zu Recht stolz.<br />

© Die Fotografen<br />

vlnr: OLG-Präsident Dr. Walter Pilgermair, Dr. Wolfgang<br />

Offer, Dr. Christian Girardi, Dr. Stephan Rainer,<br />

Dr. Josef M. Danler, Dr. Michael E. Sallinger und RAK-<br />

Präsident Dr. Markus Heis<br />

Die Träger der Ehrenzeichen<br />

Ausgezeichnet mit dem Goldenen Ehrenzeichen wurden<br />

die Innsbrucker Rechtsanwälte Dr. Josef M. Danler,<br />

Dr. Christian Girardi, Dr. Wolfgang Offer, Dr. Stephan<br />

Rainer sowie Dr. Michael E. Sallinger, LL. M., für ihre<br />

langjährigen und ehrenamtlichen Funktionen in der<br />

Tiroler Rechtsanwaltskammer.<br />

Mag. Johannes Lentner<br />

Juristenball <strong>2013</strong>: Zum Tanzen verurteilt<br />

Nach jahrelanger „Tanzpause“ lud die Rechtsanwaltskammer<br />

für Kärnten die heimischen Rechtsanwälte,<br />

Wirtschaftstreuhänder, Notare, Richter und<br />

Staatsanwälte Freitagabend zum Juristenball <strong>2013</strong> –<br />

und das im außergewöhnlichen Ambiente des Bezirksgerichtes<br />

in der Landeshauptstadt.<br />

Wo normalerweise über Recht und Unrecht diskutiert<br />

wird, drehte sich alles im Dreivierteltakt: Das Bezirksgericht<br />

Klagenfurt verwandelte sich nämlich in<br />

einen riesigen Ballsaal – passenderweise in der Farbe<br />

der Unschuld, weiß. Nach jahrelanger Ballabstinenz<br />

baten die heimischen Juristen, sprich Rechtsanwälte,<br />

Wirtschaftstreuhänder, Notare, Richter und Ankläger<br />

zum Tanz und luden zum „Juristenball <strong>2013</strong>“. In einer<br />

einzigartigen Kooperation wurde das Event auf<br />

die Beine gestellt, die Fäden behielt dabei die Klagenfurter<br />

Rechtsanwältin Sabine Gauper-Müller fest in der<br />

Hand.<br />

„Ein vollkommen anderes Raumgefühl“, schwärmte<br />

der Präsident der Rechtsanwaltskammer für Kärnten<br />

Gernot Murko vom einzigartigen Ambiente. Mit Ehefrau<br />

Gerlinde, ebenfalls Rechtsanwältin, schwang er<br />

das Tanzbein. Gemeinsam mit dem Präsidenten des<br />

Landesgerichtes Bernd Lutschounig, dem Chef der<br />

Kärntner Notare Erfried Bäck, Wirtschaftstreuhänder-<br />

Präsident Peter Katschnig, Chefankläger Friedrich Borotschnik,<br />

Landesamtsdirektor Dieter Platzer und Astrid<br />

Roblyek von der Juristischen Gesellschaft sprach Murko<br />

dann das Urteil: Der Juristenball muss auch im nächsten<br />

Jahr stattfinden.<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong><br />

77


Chronik<br />

Fotohinweis: RAK/Wajand<br />

Landesgerichtspräsident Dr. Bernd Lutschounig, der Präsident<br />

der Rechtsanwaltskammer für Kärnten Dr. Gernot<br />

Murko, der Chef der Kärntner Wirtschaftstreuhänder<br />

Mag. Peter Katschnig, Notariatspräsident Dr. Erfried Beck<br />

erhoben auf einen schönen Abend ihre Gläser.<br />

Am Tanzparkett gesehen wurde Hausherr Werner Radl,<br />

die Kreditschützer Barbara Wiesler-Hofer und Arno<br />

Ruckhofer, Klagenfurts Magistratsdirektorin Claudia Koroschetz,<br />

Wolfgang Waldner und Beate Prettner von der<br />

Kärntner Landesregierung, die „Dancing Stars“ Babsi<br />

Koitz und Marco Ventre, die Rechtsanwälte Klaus Haslinglehner,<br />

Michael Pontasch-Müller, Simone Kriegner, Felix<br />

Fuchs, Robert Levovnik, Peter Bernhard, Konrad Burger-Scheidlin,<br />

Marwin Gschöpf, Tanja Mulley, Astrid<br />

Wutte-Lang, Gaby Schaunig, Karin Kostan, Kammeranwalt<br />

Christian Tschurtschenthaler, Bankerin Nina Brosch,<br />

Staatsanwältin Gabriele Lutschounig, die Elektroexperten<br />

Hans Schaunig und Gerd Hofer, Innovationsmanager<br />

Erich Schwarz, die Rechtsexperten Johannes Heinrich<br />

und Doris Hattenberger von der Alpen-Adria-Universität<br />

Klagenfurt, Lederspezialist Johannes Neuner, Unternehmer<br />

Robert Ukowitz, Künstlerin Barbara Graber,<br />

Grafiker Florian Pontasch-Müller, Wohnungserrichter<br />

Klaus Wutte und viele andere mehr.<br />

Mag. Petra Eggerer<br />

Seminar für Bankrecht <strong>2013</strong><br />

Das Institut für Bankrecht an der Johannes Kepler<br />

Universität Linz veranstaltet im Sommersemester<br />

<strong>2013</strong> wieder ein Seminar für Bankrecht.<br />

Programm:<br />

19. 3. <strong>2013</strong>: Dr. Reinhard Rebernig/Dr. Christian Grininger:<br />

„Der Kredit in der Krise – Ein Streifzug durch<br />

Theorie und Praxis“<br />

16. 4. <strong>2013</strong>: Dr. Christoph Kodada/Mag. Martina Andexlinger:<br />

„Die Rolle der Finanzmarktaufsicht im Bereich<br />

der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“<br />

14. 5. <strong>2013</strong>: Prof. Dr. Martin Spitzer: „Fragen der Insolvenzfestigkeit<br />

der Treuhand“<br />

18. 6. <strong>2013</strong>: RA Univ.-Prof. MMag. Dr. Christoph Urtz:<br />

„Bankgeheimnis gegenüber ausländischen Steuerbehörden<br />

– aktuelle Entwicklungen“<br />

Die Seminarveranstaltungen finden jeweils um<br />

17.00 Uhr in den Repräsentationsräumen der Johannes<br />

Kepler Universität Linz statt (Änderungen vorbehalten).<br />

Seminarbeitrag (für die gesamte Veranstaltungsreihe;<br />

jeweils inkl 10% USt): insgesamt a 1.760,– für<br />

beliebig viele Mitarbeiter/innen eines Bankinstituts;<br />

a 429,– für Einzelpersonen (ermäßigt a 209,–). Für<br />

Angehörige der Justiz, Universitätsangehörige und Studierende<br />

ist die Teilnahme kostenlos.<br />

Das Seminar wird von der Rechtsanwaltskammer<br />

OÖ als Ausbildungsveranstaltung für Rechtsanwaltsanwärter<br />

anerkannt.<br />

Anmeldungen werden bis 12. 3. <strong>2013</strong> erbeten an<br />

Frau Maria Hochstöger, Institut für Bankrecht, Johannes<br />

Kepler Universität Linz, 4040 Linz-Auhof; Fax: (0732)<br />

2468-8909; E-Mail: bankrecht@jku.at oder unter www.<br />

bankrechtsinstitut.at/anmeldung.php<br />

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte<br />

unserer Homepage mit der Adresse<br />

www.bankrechtsinstitut.at<br />

78<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong>


Rechtsprechung<br />

Disziplinarrecht<br />

§ 28 DSt; § 1 b RAO – Einleitungsbeschluss; Firmenbestandteile für RA-Gesellschaften<br />

Der Einleitungsbeschluss gem § 28 DSt ist nicht als Bescheid iSd Art 144 Abs 1 B-VG anzusehen. Es<br />

handelt sich lediglich um eine prozessleitende Verfügung, die der Durchführung des DisVerfahrens vorauszugehen<br />

hat.<br />

VfGH 28. 9. 2012, B 1148/11 – 12; OBDK 8. 9. 2011, 10 Bkd 3/11<br />

Aus den Gründen:<br />

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Beschwerde<br />

des KA gegen den Einstellungsbeschluss<br />

Folge gegeben, und der DR der RAK beauftragt, einen<br />

Einleitungsbeschluss bestimmten Umfangs zu fassen.<br />

Nach der Rsp des VfGH hat ein solcher Einleitungsbeschluss<br />

auf die Berufsrechte des betroffenen RA keine<br />

einschränkende Wirkung und enthält keine der Rechtskraft<br />

fähige Entscheidung. Er stellt daher eine bloße<br />

Verfahrensanordnung dar, die weder mit einem ordentlichen<br />

RM noch mit einem außerordentlichen<br />

Rechtsbehelf selbständig bekämpft werden kann (vgl<br />

VfSlg 9425/1982;15.876/2000).<br />

Dies trifft nach der Rsp des VfGH auch für den Fall<br />

zu, dass ein Beschluss der OBDK auf Einleitung des<br />

DisVerfahrens, mit dem gleichzeitig einer Administrativbeschwerde<br />

des KA stattgegeben wurde, angefochten<br />

wird (VfSlg 12.881/1991).<br />

Im vorliegenden Fall hat zwar die OBDK keinen<br />

Einleitungsbeschluss gefasst, sondern den Einstellungsbeschluss<br />

des DR der RAK aufgehoben und diesem die<br />

Einleitung eines DisVerfahrens auch betreffend den<br />

dem Einstellungsbeschluss zugrunde liegenden Sachverhalt<br />

aufgetragen. Dies ist nach Auffassung des<br />

VfGH der Erlassung eines Einleitungsbeschlusses<br />

gleichzuhalten, weil auch hier der angefochtene Beschluss<br />

keine einschränkende Wirkung auf die Berufsrechte<br />

der betroffenen RAe hat und keine der Rechtskraft<br />

fähige Entscheidung über die Qualifikation der<br />

den Bf zur Last gelegten Handlungsweisen als DisVergehen<br />

enthält (vgl VfSlg 9425/1982).<br />

Da gem Art 144 B-VG Voraussetzung für die Zuständigkeit<br />

des VfGH das Vorliegen einer behördlichen<br />

Erledigung ist, der Bescheidcharakter zukommt,<br />

was hier jedoch nicht zutrifft, war die Beschwerde wegen<br />

Unzuständigkeit des VfGH als unzulässig zurückzuweisen<br />

(VfSlg 12.881/1991).<br />

Anmerkung:<br />

Der VfGH hält seine stRsp aufrecht, wonach ein Einleitungsbeschluss<br />

durch Beschwerde beim VfGH nicht angefochten werden<br />

kann. Auch der Beschluss der OBDK, dem DR die Einleitung<br />

des DisVerfahrens aufzutragen, ist diesbezüglich gleich<br />

zu behandeln.<br />

Inhaltlich geht es darum, ob bestimmte Firmenbestandteile<br />

der RA-Gesellschaft und eine konkrete Internetdomain zulässig<br />

sind oder nicht.<br />

Zum Thema, ob die gegenständliche Fantasiebezeichnung<br />

mit § 1 b RAO im Einklang steht, nimmt der VfGH hier nicht<br />

Stellung. An anderer Stelle spricht er ausdrücklich aus, dass<br />

sich aus den Gesetzesmaterialien zu § 1 b RAO eindeutig ergibt,<br />

dass eine Fantasiebezeichnung nicht zulässig ist.<br />

Klingsbigl<br />

8339<br />

Verfassungsrecht/Europarecht<br />

Art 3 bis 9 RL 2006/24/EG ua – Umsetzung der Vorratsdatenspeicherungs-RL – Bedenken des VfGH<br />

und Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH<br />

Vorlage von Fragen an den EuGH betreffend die Vereinbarkeit von Bestimmungen der Richtlinie über<br />

die Vorratsdatenspeicherung mit der Grundrechte-Charta sowie die Auslegung des Datenschutzgrundrechts<br />

der Charta aus Anlass von Gesetzesprüfungsverfahren bezüglich der im Telekommunikationsgesetz<br />

2003 enthaltenen Speicherungsverpflichtungen. Dem Gerichtshof der EU werden gem<br />

Art 267 AEUV folgende Fragen zur Entscheidung vorgelegt:<br />

1. Zur Gültigkeit von Handlungen von Organen der Union<br />

Sind die Art 3 bis 9 der RL 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v 15. 3. 2006 über<br />

die Vorratsdatenspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer<br />

Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden,<br />

und zur Änderung der RL 20<strong>02</strong>/58/EG mit Art 7, 8 und 11 der Charta der Grundrechte der EU vereinbar?<br />

2. Zur Auslegung der Verträge<br />

2.1. Sind im Lichte der Erläuterungen zu Art 8 der Charta, die gem Art 52 Abs 7 der Charta als Anleitung<br />

zur Auslegung der Charta verfasst wurden und vom VfGH gebührend zu berücksichtigen sind, die<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong><br />

79


Rechtsprechung<br />

8340<br />

RL 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und<br />

zum freien Datenverkehr und die VO (EG) 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung<br />

personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien<br />

Datenverkehr für die Beurteilung der Zulässigkeit von Eingriffen gleichwertig mit den Bedingungen<br />

nach Art 8 Abs 2 und Art 52 Abs 1 der Charta zu berücksichtigen?<br />

2.2. In welchem Verhältnis steht das in Art 52 Abs 3 letzter Satz der Charta in Bezug genommene<br />

„Recht der Union“ zu den RL im Bereich des Datenschutzrechts?<br />

2.3. Sind angesichts dessen, dass die RL 95/46/EG und die VO (EG) 45/2001 Bedingungen und Beschränkungen<br />

für die Wahrnehmung des Datenschutzgrundrechts der Charta enthalten, Änderungen<br />

als Folge späteren Sekundärrechts bei der Auslegung des Art 8 der Charta zu berücksichtigen?<br />

2.4. Hat unter Berücksichtigung des Art 52 Abs 4 der Charta der Grundsatz der Wahrung höherer<br />

Schutzniveaus in Art 53 der Charta zur Konsequenz, dass die nach der Charta maßgeblichen Grenzen<br />

für zulässige Einschränkungen durch Sekundärrecht enger zu ziehen sind?<br />

2.5. Können sich im Hinblick auf Art 52 Abs 3 der Charta, Abs 5 der Präambel und die Erläuterungen zu<br />

Art 7 der Charta, wonach die darin garantierten Rechte den Rechten nach Art 8 EMRK entsprechen,<br />

aus der Rsp des EuGH für Menschenrechte zu Art 8 EMRK Gesichtspunkte für die Auslegung des Art 8<br />

der Charta ergeben, die die Auslegung des zuletzt genannten Artikels beeinflussen?<br />

Die Gesetzesprüfungsverfahren werden nach Vorliegen der E des Gerichtshofes der EU fortgesetzt<br />

werden.<br />

VfGH 28. 11. 2012, G 47/12, G 59/12, G 62, 70, 71/12<br />

Sachverhalt:<br />

Am 15. 3. 2006 wurde die RL 2006/24/EG des Europäischen<br />

Parlaments und des Rates erlassen, mit welcher<br />

die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung<br />

öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste<br />

oder öffentlicher Kommunikationsnetze<br />

erzeugt oder verarbeitet werden, erfolgen soll.<br />

Durch diese RL werden die Mitgliedstaaten verpflichtet,<br />

entsprechende gesetzliche Grundlagen dafür zu<br />

schaffen, dass Anrufe, E-Mails und Internettelefonie<br />

bzw die entsprechenden Daten (Rufnummern, IP-Adressen,<br />

Namen und Anschriften der Teilnehmer oder<br />

registrierten Benutzer) für mindestens sechs Monate<br />

gespeichert werden. Die RL wurde mit dem Telekommunikationsgesetz<br />

2003 – TKG 2003 (insb § 1<strong>02</strong> a<br />

TKG 2003) umgesetzt und trat am 1. 4. 2012 in Kraft.<br />

Die Kärntner Landesregierung sowie über 11.000<br />

Privatpersonen und ein Mitarbeiter eines Telekommunikationsunternehmens<br />

haben daraufhin den Antrag an<br />

den VfGH gestellt, ua diverse Bestimmungen des TKG<br />

2003, insb den erwähnten § 1<strong>02</strong> a TKG 2003, wegen<br />

Verfassungswidrigkeit aufzuheben. Der VfGH geht –<br />

derzeit – davon aus, dass der Antrag der Kärntner Landesregierung<br />

und die Individualanträge auf Normenkontrolle<br />

zulässig sind.<br />

Aus der Begründung:<br />

Der VfGH geht bei seiner inhaltlichen Prüfung davon<br />

aus, dass auch die von der Grundrechte-Charta garantierten<br />

Rechte einen Prüfungsmaßstab in den Verfahren<br />

auf Normenkontrolle nach Art 139 und 140 B-<br />

VG darstellen. Dies gelte insb dann, wenn die betreffende<br />

Garantie der Grundrechte-Charta in ihrer Formulierung<br />

und Bestimmtheit verfassungsgesetzlich gewährleisteten<br />

Rechten der österreichischen Bundesverfassung<br />

gleiche (vgl VfGH 14. 3. 2012, U 466/11 ua).<br />

Aufgrund dessen ist der VfGH verpflichtet, nicht nur<br />

in Fragen der Auslegung der Grundrechte-Charta, sondern<br />

auch in Fällen, in denen in einem bei ihm anhängigen<br />

Verfahren die Vereinbarkeit von Sekundärrecht<br />

mit der Grundrechte-Charta und damit dessen Gültigkeit<br />

in Frage steht, einen Vorlageantrag an den Gerichtshof<br />

der EU zu stellen. Da der VfGH sowohl Bedenken<br />

betreffend die Auslegung der Grundrechte-<br />

Charta als auch Bedenken ob der Gültigkeit der RL<br />

2006/24/EG über die Vorratsdatenspeicherung hat,<br />

richtete er mit Beschluss v 28. 11. 2012 ein Ersuchen<br />

um Vorabentscheidung an den EuGH und hat die eingangs<br />

angeführten Fragen zur Entscheidung gem<br />

Art 267 AEUV vorgelegt.<br />

Das Ersuchen wird vom VfGH – zusammengefasst –<br />

wie folgt begründet:<br />

1. Mit § 1<strong>02</strong> a TKG 2003 wurden die wesentlichen<br />

Bestandteile der RL 2006/24/EG zur Vorratsdatenspeicherung<br />

umgesetzt. Insbesondere wurden damit<br />

die grundsätzliche Speicherungsverpflichtung (Art 3)<br />

und die Mindestfrist von sechs Monaten (Art 6) gesetzlich<br />

verankert. § 1<strong>02</strong> a TKG 2003 steht im Spannungsverhältnis<br />

zu § 1 DSG 2000 (Verfassungsrang) und<br />

Art 8 EMRK. Insbesondere § 1 Abs 1 DSG 2000 räumt<br />

jeder natürlichen und juristischen Person einen Anspruch<br />

auf Geheimhaltung der sie betreffenden personenbezogenen<br />

Daten ein, soweit ein schutzwürdiges<br />

Interesse daran besteht. § 1 Abs 2 DSG 2000 enthält<br />

darüber hinaus einen materiellen Gesetzesvorbehalt,<br />

der die Grenzen der Eingriffe enger zieht, als Art 8<br />

Abs 2 EMRK dies zulässt. Die Verwendung von personenbezogenen<br />

Daten ist nur im lebenswichtigen Interesse<br />

des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung mög-<br />

80<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong>


Rechtsprechung<br />

lich. Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung<br />

sind weiters nur zulässig, sofern sie zur Wahrung<br />

überwiegend berechtigter Interessen eines anderen dienen,<br />

und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde<br />

nur aufgrund von Gesetzen. Über Art 8 EMRK hinausgehend<br />

wird in § 1 Abs 2 DSG gefordert, dass schutzwürdige<br />

Daten nur verwendet werden dürfen, wenn<br />

dies zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen<br />

notwendig ist. Gleichzeitig müssen angemessene Garantien<br />

für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen<br />

des Betroffenen geschaffen werden. Der Eingriff in dieses<br />

Grundrecht darf nur das gelindeste Mittel sein.<br />

In den Anträgen der Kärntner Landesregierung und<br />

der Individualantragsteller wird die Verhältnismäßigkeit<br />

der in der RL vorgesehenen Speicherungspflicht<br />

von mindestens sechs Monaten mit Blick auf Art 8<br />

der Charta der Grundrechte der EU in Abrede gestellt.<br />

Treffen die Bedenken zu, so fordert das Unionsrecht<br />

die Umsetzung einer RL, die als Bestandteil des Sekundärrechts<br />

Vorrang gegenüber dem nationalen Verfassungsrecht<br />

genießt. Davon wäre auch das Grundrecht<br />

des § 1 DSG 2000 betroffen, so dass dem VfGH wegen<br />

des Vorranges der RL vor dem innerstaatlichen Datenschutzgrundrecht<br />

eine Prüfung des § 1<strong>02</strong> a TKG 2003<br />

am Maßstab des § 1 DSG 2000 verwehrt wäre.<br />

2. Weiters ist die Vereinbarkeit der gegenständlichen<br />

RL mit Art 8 Grundrechte-Charta nicht geklärt. Der<br />

EuGH war zwar bereits hinsichtlich der Gültigkeit<br />

mit der Vorratsdatenspeicherungs-RL befasst, jedoch<br />

nur hinsichtlich der Wahl der Rechtsgrundlage, nicht<br />

jedoch iZm der allfälligen Verletzung von Grundrechten<br />

(EuGH 10. 2. 2009, C-301/06, Irland/Europ. Parlament<br />

u. Rat Slg 2009, I-00593). Art 8 der Grundrechte-<br />

Charta sieht vor, dass jede Person das Recht auf Schutz<br />

der sie betreffenden personenbezogenen Daten hat<br />

(Art 8 Abs 1) und diese nur nach Treu und Glauben<br />

für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen<br />

Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten<br />

legitimen Grundlage verarbeitet werden. Darüber<br />

hinaus hat jede Person das Recht, Auskunft über<br />

die sie betreffenden Daten zu erhalten und deren Berichtigung<br />

zu erwirken (Art 8 Abs 2). Auch hier ergibt<br />

sich die Frage, ob die Vorratsdatenspeicherungs-RL<br />

mit den Grundsätzen des Art 8 der Grundrechte-<br />

Charta und über deren Art 52 mit Art 8 EMRK vereinbar<br />

ist.<br />

3. Bedenken ergeben sich für den VfGH überdies aus<br />

der Pflicht der Netzbetreiber zur anlasslosen Vorratsdatenspeicherung<br />

und der mit ihr notwendig verbundenen<br />

Folgen sowie der hohen Eingriffsintensität. Die<br />

Speicherdauer reicht von sechs Monaten bis zu zwei<br />

Jahren (Art 6 der RL); der VfGH hegt auch diesbezüglich<br />

erhebliche Bedenken.<br />

Aus dem Umfang der Vorratsdatenspeicherung ergeben<br />

sich für den VfGH Zweifel an der Grundrechtskonformität.<br />

Unter Bezugnahme auf das Gutachten<br />

von Walter Berka für die Verhandlungen des 18. Österreichischen<br />

Juristentages 2012 erweckt die Streubreite<br />

des datenschutzrelevanten Eingriffs für den VfGH<br />

Zweifel, zumal der Zugriff auf Daten und der von diesem<br />

betroffene Personenkreis samt deren Verknüpfung<br />

alle vom VfGH bisher zu beurteilenden Grundrechtseingriffe<br />

bei weitem übertrifft (vgl Berka, Das Grundrecht<br />

auf Datenschutz im Spannungsfeld zwischen<br />

Freiheit und Sicherheit 112 f).<br />

Zur Vorratsdatenspeicherung geben fast alle davon<br />

Betroffenen keinen Anlass. Sie werden zum Objekt<br />

staatlicher Überwachung gemacht, so dass ein schwerwiegender<br />

Grundrechtseingriff vorliegt (Berka, aaO<br />

113). Behörden haben die Möglichkeit, Daten über Privatpersonen,<br />

die keinerlei Anlass für die Datenspeicherung<br />

gegeben haben, zu sammeln. Durch diese Daten<br />

können sich die Behörden über das private Verhalten<br />

solcher Personen informieren und diese Daten für andere<br />

Zwecke weiterverwenden.<br />

In diesem Zusammenhang verweist der VfGH auch<br />

auf das erhöhte Risiko des Missbrauchs. Aufgrund der<br />

Vielzahl der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen<br />

und somit Speicherungsverpflichteten hat<br />

ein nicht überblickbarer Kreis von Personen Zugriff<br />

auf diese Art von Daten. Insbesondere kleinere<br />

Diensteanbieter sind wegen ihrer geringen Größe im<br />

Hinblick auf die Sicherung vor Missbrauch nur begrenzt<br />

leistungsfähig (vgl BVerfG 2. 3. 2010, 1 BvR<br />

256/08 ua)<br />

Letztlich geht der VfGH davon aus, dass die Eignung<br />

zur Zielerreichung zweifelhaft erscheint und der<br />

Eingriff in das Grundrecht daher unverhältnismäßig ist.<br />

4. Zur Auslegung der Verträge sieht sich der VfGH<br />

veranlasst, an den EuGH Fragen betreffend das Verhältnis<br />

des Grundrechts zum Unionsrecht einschließlich<br />

des Sekundärrechts, zur EMRK und zu den Verfassungen<br />

der Mitgliedstaaten zu richten.<br />

So scheint dem VfGH derzeit nicht geklärt, in welchem<br />

Verhältnis das in den Erläuterungen der Grundrechte-Charta<br />

ausdrücklich bezeichnete Sekundärrecht<br />

zu den in den Art 8 Abs 2 und Art 52 Abs 1 und 3<br />

Grundrechte-Charta enthaltenen Schranken (vgl Frage<br />

2.1.) bzw zu Richtlinien im selben Regelungsbereich<br />

(vgl Fragen 2.2. und 2.3.) steht.<br />

Mit Frage 2.4. soll geklärt werden, ob für den Fall,<br />

dass einzelne Verfassungen der Mitgliedstaaten im Bereich<br />

des Datenschutzes weitergehenden Schutz gewähren<br />

als Art 8 der Grundrechte-Charta, bei der Beurteilung<br />

von Handlungen der Mitgliedstaaten in<br />

Durchführung von Unionsrecht bzw der Gültigkeit<br />

von Sekundärrecht den Schranken vorgehen, die sich<br />

aus der Grundrechte-Charta selbst ergeben. Der VfGH<br />

geht davon aus, dass im Anwendungsbereich der<br />

Grundrechte-Charta zwar nicht ein einzelnes Grundrecht<br />

der Verfassung eines einzigen Mitgliedstaates<br />

maßgeblich sein und die uneingeschränkte Anwendbar-<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong><br />

81


Rechtsprechung<br />

keit des Charta-Grundrechts beseitigen kann. Wohl<br />

aber kann nach Ansicht des VfGH ein höheres Schutzniveau<br />

als jenes nach der Grundrechte-Charta, das sich<br />

aus einem wertenden Rechtsvergleich der Verfassungen<br />

der Mitgliedstaaten ergibt, maßgeblich sein und<br />

dazu zwingen, die einschlägige Garantie der Grundrechte-Charta<br />

so auszulegen, dass der Grundrechtsstandard<br />

der mitgliedstaatlichen Verfassungen nicht<br />

unterschritten wird.<br />

Zuletzt geht es dem VfGH in Frage 2.5. darum, die<br />

Bedeutung der Rsp des EuGH für Menschenrechte<br />

zu Art 8 EMRK zu klären. Dies ist deshalb von Interesse,<br />

weil sich der EGMR in zahlreichen Urteilen betreffend<br />

Art 8 EMRK mit Fragen des Datenschutzes beschäftigt<br />

hat, die Erläuterungen zu Art 8 der Grundrechte-Charta<br />

jedoch keinen Bezug auf Art 8 EMRK<br />

enthalten. In den Erläuterungen zu Art 7 der Grundrechte-Charta<br />

(„Achtung des Privat- und Familienlebens“)<br />

wird jedoch erklärt, dass dieser dem Art 8<br />

EMRK entspreche. Für den VfGH erscheint es daher<br />

klärungsbedürftig, inwieweit die Rsp zu Art 8 EMRK<br />

bei der Auslegung nicht nur des Art 7, sondern auch<br />

des Art 8 Grundrechte-Charta zu berücksichtigen ist.<br />

Anmerkung:<br />

Die Gesetzesprüfungsverfahren werden vom VfGH nach Vorliegen<br />

der Entscheidung des Gerichtshofes der EU fortgesetzt<br />

werden. Wie lange der EuGH für das Verfahren brauchen<br />

wird, lässt sich nicht abschätzen. Für das Jahr 2011 gibt er<br />

eine durchschnittliche Verfahrensdauer bei Vorabentscheidungsersuchen<br />

von 16,4 Monaten an.<br />

VP Dr. Bernhard Fink<br />

Gebühren- und Steuerrecht<br />

8341<br />

§ 3 Abs 1 RGG – Wohngemeinschaft: Einheitlicher „Standort“ und daher einfacher Rundfunkgebührenbeitrag<br />

Wohnen mehrere Personen in einem gemeinsamen Wohnungsverband, gewähren einander wechselseitigen<br />

Zutritt zu ihren Räumlichkeiten und üben eine Form des Zusammenlebens (Wohngemeinschaft),<br />

so ist von einer gemeinsamen Wohnung und einem einheitlichen Standort iSd RGG auszugehen,<br />

selbst wenn es für die Personen des Wohnungsverbandes durchaus getrennte Wohn- und Rückzugsbereiche<br />

in ihrer grundsätzlichen Verfügungshoheit gibt.<br />

VwGH 24. 10. 2012, 2009/17/0194<br />

Sachverhalt:<br />

Mit dem angef B wies die bel Beh nach Einsicht in<br />

die Baupläne des Hauses die Berufung ab und bestätigte<br />

gem § 66 Abs 4 AVG den erstinstanzlichen Bescheid<br />

über eine gesonderte Vorschreibung von<br />

Rundfunkgebühren für Fernsehen und Radio. Begründend<br />

hielt sie fest, dass „vermutlich seit dem Kalenderjahr<br />

1977“, dem Jahr der Aufstockung des Gebäudes,<br />

„zwei mehr oder minder getrennte Wohneinheiten“<br />

bestünden und „es auf das Zusammenleben<br />

einer ‚Großfamilie‘ gemäß den Bestimmungen des<br />

RGG nicht ankommt“. Im Übrigen bestehe „im Erdgeschoß<br />

eine Türe zur eigentlichen Wohnung des<br />

Vaters“. Der Schenkungsvertrag sehe ein lebenslängliches<br />

und unentgeltliches Wohnungsrecht der Eltern<br />

des Bf vor, das aus der „alleinigen Benützung“ des<br />

Erdgeschoßes und der jederzeitigen Mitbenützung<br />

des Kellers, des Dachbodens und der Garage und<br />

des Gartens bestehe.<br />

Spruch:<br />

Aufhebung des angef B wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.<br />

Aus den Gründen:<br />

Anknüpfungspunkt für die Rundfunkgebührenpflicht<br />

ist der „Standort“ (§ 3 Abs 1 RGG: „für jeden Standort“).<br />

Das Rundfunkgebührengesetz geht dabei davon<br />

aus, dass mehrere Personen an einem Standort einen<br />

gemeinsamen Wohnsitz begründen können (vgl § 2<br />

Abs 5 RGG: „jene, die dort ihren Wohnsitz haben“)<br />

und dass an einem Standort generell bis zu zehn Radiobzw<br />

Fernseh-Empfangseinrichtungen betrieben werden<br />

dürfen, ohne eine weitere (Zusatz-)Gebühr auszulösen<br />

(§ 3 Abs 2 RGG). Diese Zahl wird in Abs 3 für<br />

einzelne Standorte erweitert. So darf bspw gem § 3<br />

Abs 3 Z 5 RGG „am jeweiligen Standort eine unbeschränkte<br />

Anzahl von Radio- bzw Fernseh-Empfangseinrichtungen<br />

betrieben werden in (. . .) Gästezimmern<br />

von gewerblichen Beherbergungsbetrieben“.<br />

Ein „Standort“ wird in § 2 Abs 2 RGG definiert als<br />

„die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw<br />

ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit<br />

einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung<br />

betrieben wird“. Ein Standort ist also<br />

entweder eine „Wohnung“ oder „eine sonstige Räumlichkeit<br />

bzw ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten<br />

mit einheitlichem Nutzungszweck“. Für mehrere<br />

Wohnungen und somit Standorte ist mehrfach<br />

Rundfunkgebühr zu entrichten (vgl § 3 Abs 1 sowie<br />

Abs 3 a RGG). Der Begriff des Standortes ist dabei jedoch<br />

offensichtlich nicht zu eng zu verstehen. So ergibt<br />

sich bspw aus § 3 Abs 3 Z 5 RGG, dass das RGG bei einem<br />

Hotel von einem gemeinsamen Standort (arg: „am<br />

82<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong>


Rechtsprechung<br />

jeweiligen Standort“) ausgeht, obwohl die Hotelgäste<br />

jeweils über ihre eigenen Aufenthaltsbereiche verfügen.<br />

Gemeinsame Klammer über diese eigenen Bereiche ist<br />

jedoch der Hotelbetrieb, der als solcher als Standort im<br />

Sinne des RGG angesehen wird. Dieses gesetzliche<br />

Beispiel zeigt, dass Untereinheiten nach dem RGG zulässig<br />

sind und noch nicht notwendigerweise einen eigenen<br />

Standort begründen.<br />

Entscheidend ist im vorliegenden Fall die Begriffsbestimmung<br />

von „Wohnung“, wobei hierfür keine eigene<br />

Legaldefinition im RGG besteht. Eine Wohnung ist<br />

dabei die Zusammenfassung von Räumlichkeiten und<br />

Einrichtungen, die nach der Verkehrsauffassung zum<br />

Wohnen geeignet sind (vgl schon zu § 26 BAO das<br />

hg Erk 7. 5. 1969, 125/68 Slg 3901). Dass eine Wohnung<br />

regelmäßig nicht nur der dauernden Befriedigung<br />

des individuellen Wohnbedürfnisses einer einzelnen<br />

Person, sondern auch des Wohnbedürfnisses einer<br />

durch enge Bande zusammengefügten Gemeinschaft<br />

(Familie) dient, hat der VwGH – wie die Beschwerde<br />

zu Recht aufzeigt – bereits in anderem Zusammenhang<br />

hervorgehoben (vgl das hg Erk 26. 1. 1989, 88/16/<br />

0090, zu § 4 Abs 1 GrEStG 1955). Ob ein Privatwohnhaus<br />

zwei „Wohnungen“ beinhaltet oder als solches<br />

eine „Wohnung“ bildet, ist jedoch letztlich eine Tatfrage<br />

und nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen.<br />

Dabei ist es ein erstes Indiz, ob die Liegenschaft eine<br />

gemeinsame oder eine getrennte Bezeichnung/Anschrift<br />

besitzt. Letztlich sind aber die tatsächlichen<br />

Umstände der Wohnnutzung maßgebend, wobei sich<br />

für den VwGH folgendes Abgrenzungsmuster ergibt:<br />

Wohnen mehrere Personen in einem gemeinsamen<br />

Wohnungsverband, gewähren einander wechselseitigen<br />

Zutritt zu ihren Räumlichkeiten und üben eine<br />

Form des Zusammenlebens (Wohngemeinschaft), so<br />

ist von einer gemeinsamen Wohnung und einem einheitlichen<br />

Standort iSd RGG auszugehen. Die Annahme<br />

eines solchen Wohnungsverbandes wird dabei<br />

noch nicht dadurch ausgeschlossen, dass es für die Personen<br />

des Wohnungsverbandes durchaus getrennte<br />

Wohn- und Rückzugsbereiche in ihrer grundsätzlichen<br />

Verfügungshoheit gibt. Dies zeigen auch die Beispiele<br />

für eine einheitliche Zuordnung zu einem Standort in<br />

§ 3 Abs 3 a RGG (Gästezimmer von Privatzimmervermietern<br />

und von gewerblichen Beherbergungsbetrieben<br />

oder Heimen für Auszubildende und für ältere<br />

Menschen). Liegen hingegen zwei getrennte und abgeschlossene<br />

Einheiten vor, ist von zwei Standorten iSd<br />

RGG auszugehen. Eine solche Trennung manifestiert<br />

sich bspw in getrennten Eingangsbereichen, getrennten<br />

Postfächern, versperrbaren und regelmäßig versperrten<br />

Eingangsportalen zu den jeweiligen Einheiten.<br />

Ein räumliches „Zusammenleben“, das über ein Nachbarschaftsverhältnis<br />

hinausgeht, findet hier nicht statt.<br />

Sie erscheinen damit auch nach außen bspw nicht als<br />

einheitliche Abgabenstelle iSd § 2 Z 4 ZustellG. Vor<br />

diesem Hintergrund ist die „Bewohnung getrennter<br />

Wohnbereiche“ oder das Vorhandensein getrennter<br />

Infrastrukturen wie Küche und Bad auf zwei miteinander<br />

verbundenen Stockwerken allein noch kein Grund,<br />

von zwei Standorten iSd RGG auszugehen.<br />

Anmerkung:<br />

1. Mit dem vorliegenden Erk hat der VwGH erstmals die<br />

Grenzen des Begriffs der „Wohnung“ im Rundfunkgebührengesetz<br />

ausgelotet. Der Beschwerdefall betraf eine wohl nicht<br />

untypische Form des Zusammenlebens einer Großfamilie<br />

mit einem Wohnbereich der Eltern im Erdgeschoß und<br />

einem Wohnbereich der Jungfamilie im Obergeschoß,<br />

wobei ein gemeinsamer Eingang nach außen bestand. Das zuständige<br />

FA sah darin bereits zwei getrennte gebührenpflichtige<br />

Standorte.<br />

2. Der VwGH hat sich nun näher mit den Begriffsbestimmungen<br />

des RGG auseinandergesetzt und aus dem im RGG<br />

selbst enthaltenen Beispielkatalog ein weites Standortverständnis<br />

abgeleitet. Dies gilt auch für den Begriff der Wohnung,<br />

die – wie der VwGH schon in anderem Zusammenhang<br />

judiziert hat – regelmäßig nicht nur der dauernden Befriedigung<br />

des individuellen Wohnbedürfnisses einer einzelnen Person,<br />

sondern auch des Wohnbedürfnisses einer durch enge<br />

Bande zusammengefügten Gemeinschaft (Familie) dient.<br />

3. Entscheidend sind daher die tatsächlichen Umstände<br />

der Wohnnutzung. Getrennte Wohnungen und Standorte<br />

manifestieren sich dabei bspw in getrennten Eingangsbereichen,<br />

getrennten Postfächern, versperrbaren und regelmäßig<br />

versperrten Eingangsportalen zu den jeweiligen Einheiten.<br />

Ein räumliches „Zusammenleben“, das über ein Nachbarschaftsverhältnis<br />

hinausgeht, findet hier nicht statt. Üben dagegen<br />

– wie im Beschwerdefall – mehrere Personen in einem<br />

gemeinsamen Wohnungsverband eine Form des Zusammenlebens<br />

(Wohngemeinschaft), so ist selbst dann von einer gemeinsamen<br />

Wohnung und einem einheitlichen Standort iSd<br />

RGG auszugehen, wenn es für die Personen des Wohnungsverbandes<br />

durchaus getrennte Wohn- und Rückzugsbereiche<br />

in ihrer grundsätzlichen Verfügungshoheit gibt.<br />

Franz Philipp Sutter<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong><br />

83


Zeitschriftenübersicht<br />

Zeitschriften<br />

" Aufsichtsrat aktuell<br />

6| 5 Kalss, Susanne: Strafbare Handlung eines Vorstandsmitglieds<br />

– Was hat der Aufsichtsrat zu<br />

tun?<br />

10 Schimka, Matthias: Beratungsverträge mit Aufsichtsratsmitgliedern.<br />

Aktien- und zivilrechtliche<br />

Folgen bei Verstoß gegen § 95 Abs 5 Z 12<br />

AktG<br />

14 Perner, Roman und Paul Schörghofer: Haftung<br />

von Vorstand/Geschäftsführung und Aufsichtsrat<br />

bei Verschmelzungen<br />

" Bank Archiv<br />

12 | 797 Bydlinski, Peter: Anlegeberaterhaftung: Beweislast,<br />

Beweismaß, Beweiswürdigung und Non liquet<br />

hinsichtlich Schaden(shöhe) und Kausalität<br />

816 Schumacher, Hubertus: Neues zur Zahlungsunfähigkeit<br />

und Zahlungsstockung<br />

820 Butschek, Christian: Treuhand, Treuhandmissbrauch<br />

und Gesellschaft bürgerlichen Rechts<br />

" bau aktuell<br />

6 | 203 Edthaler, Johannes: Zur Fälligkeit von Teilzahlungen<br />

bei vorzeitiger Vertragsbeendigung<br />

" baurechtliche blätter<br />

6 | 235 Kanonier, Arthur: Zwischennutzungen in Wien<br />

aus planungs- und baurechtlicher Sicht<br />

" ecolex<br />

11 | 944 Rauter, Roman Alexander: Geschäftsführerhaftung<br />

bei gewünschter Gesetzesverletzung<br />

947 Engin-Deniz, Egon und Patricia Kaindl: Haftung<br />

von GmbH-Geschäftsführern und AG-Vorstandsmitgliedern<br />

bei Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechtsverletzungen<br />

952 Keisler, Robert: Haftung von Geschäftsführern<br />

und Vorständen im Verwaltungsstrafrecht<br />

955 Juranek, Johannes und Christian Stögerer: Sicherheitslücken<br />

in der Unternehmens-EDV und<br />

Haftungskonsequenzen<br />

959 Sindelar, Wolfgang: Wann ist ein Neuwagen<br />

noch ein Neuwagen?<br />

962 Goriany, Theresa: Neues zum Energieausweis<br />

999 Pöschl, Walter und Matthias Unterrieder: Novelle<br />

zum AÜG – Neue Pflichten für Beschäftiger<br />

und Überlasser<br />

10<strong>02</strong> Kietaibl, Christoph, Jens Winter und Christoph<br />

Wolf: Zur Geltung von Betriebsvereinbarungen<br />

für Beamte<br />

1<strong>02</strong>5 Reichel, Paul: Zur Ausnahmegenehmigung nach<br />

§ 104 a WRG<br />

12 | 1052 Rabl, Christian: Neues zur Kündbarkeit der prämienbegünstigten<br />

Zukunftsvorsorge – Besprechung<br />

der E 7 Ob 40/12 a<br />

1072 Busse, Daniel: „Rom I“ und „Rom II“: Anwendbarkeit<br />

vor Schiedsgerichten<br />

1079 Melicharek, Peter: Die Parteistellung der Stiftung<br />

im gerichtlichen Abberufungsverfahren<br />

1085 Boka, Manuel und Markus Hübner: Die österreichische<br />

Urheberrechtsabgabe<br />

1093 Burz, Alexander: Die Tücken des (neuen) AÜG<br />

1097 Mazal, Wolfgang: Altersvorsorge: Gestaltungsmöglichkeiten,<br />

Fürsorgepflicht und Arbeitgeberhaftung<br />

1106 Twardosz, Benjamin: Beihilfe zur Steuerhinterziehung<br />

bei Entgegennahme von Schweizer Kapitalvermögen?<br />

" immolex<br />

12 | 330 Benesch, Martin: Ursachen, Gefahren und Auswirkungen<br />

der Schimmelbildung in Gebäuden<br />

334 Prader, Christian: Mietrechtliche Fragen rund<br />

um die Schimmelbildung<br />

338 Edelhauser, Alexander: Schimmelbildung im Gebäude<br />

im Bereich des Wohnungseigentums<br />

" jusIT<br />

6 | 201 Esztegar, Balazs und Johannes Öhlböck: Der dauerhafte<br />

Datenträger im Fernabsatzrecht – Bestandsanalyse<br />

und Ausblick. Zugleich eine Besprechung<br />

von EuGH C-49/11<br />

211 Pachinger, Michael M.: Datenschutzkommission<br />

quo vadis? EuGH 16. 10. 2012, C-614/10, Kommission/Österreich<br />

" Österreichische Blätter für gewerblichen<br />

Rechtsschutz und Urheberrecht<br />

6 | 244 Kulka, Andreas: EuGH zum Handel mit „gebrauchter<br />

Software“: Geburtsstunde eines blühenden<br />

Geschäftszweigs?<br />

" Österreichische Juristen-Zeitung<br />

22 | 985 Resch, Reinhard: Art 21 Abs 4 B-VG und Vordienstzeiten<br />

aus unmittelbar vorangegangenen<br />

Arbeitsverträgen<br />

989 Ramharter, Martin: Zahlungsverpflichtung des<br />

Versicherers an den gesetzlichen Vertreter iSd<br />

§ 234 ABGB in der Fremdversicherung. Anmerkungen<br />

zu OGH 7 Ob 67/12 x<br />

84<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong>


Zeitschriftenübersicht<br />

991 Kleiser, Christoph: Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs<br />

zum Gewerberecht 2011<br />

998 Salimi, Farsam: Zahnloses Cyberstrafrecht? Eine<br />

Analyse der gerichtlichen Straftatbetände zum<br />

Daten- und Geheimnisschutz<br />

23/24 | 1035 Konecny, Andreas: Die Zulässigkeit des Rekurses<br />

gegen Beschlüsse der Insolvenzgerichte<br />

1045 Mosser, Christian: Rechtsprechung zum internationalen<br />

Zivilverfahrensrecht 2010/11<br />

" Österreichische Notariats-Zeitung<br />

11 | 321 Schopper, Alexander und Florian Skarics: Grenzüberschreitende<br />

Umwandlungen nach der Entscheidung<br />

des EuGH in der Rs VALE<br />

" Österreichische Richterzeitung<br />

12 | 266 Eichinger, Walter: Gesetzgebung und Rechtsprechung<br />

im Spannungsverhältnis zwischen dem<br />

gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG) und<br />

dem ausgeschlossenen Richter (§ 43 StPO)<br />

270 Auer, Alexander und Fabian Sylle: Die Zurechnungsproblematik<br />

einmaliger größerer Zuflüsse<br />

im Rahmen der Entschädigungsermittlung eines<br />

Sachwalters – Eine sachgerechte Ermittlung<br />

275 Pramhofer, Karl und Andrea Michalitsch: Mediation<br />

als ergänzende Alternative zum Gerichtsverfahren<br />

276 Kaspar, Herbert und Martin L. Karnthaler: Kostenvorbehalt<br />

de lege lata ferendaque<br />

" Österreichische Steuerzeitung<br />

22 | 546 Ehrke-Rabel, Tina: Die Haftung von Wirtschaftstreuhändern,<br />

Rechtsanwälten, Notaren<br />

für die Abgabenschulden ihrer Mandanten nach<br />

§ 9 Abs 2 BAO<br />

" Österreichisches Recht der Wirtschaft<br />

12 | 703 Iro, Gert: Verstärkter Senat zur Wiederholungsgefahr<br />

bei KSchG-Verbandsklage – causa finita?<br />

704 Jakubowski, Johanna und Peter Ondrejka: EuGH:<br />

Rs VALE – Grenzüberschreitende Umwandlung<br />

von Gesellschaften<br />

709 Hämmerle, Heinz Dieter: Leben Bankgarantien<br />

nach Anfechtung der Abdeckung der gesicherten<br />

Forderung wieder auf?<br />

712 Wagner, Josef: Die Insolvenz des Schuldners im<br />

Zivilprozess<br />

715 Katzlinger, Dan: Die besondere Haftung mehrerer<br />

Auftragnehmer nach Pkt 12.4 ÖNORM<br />

B 2110<br />

717 Werdnik, Rainer: Aktuelle Entwicklungen im europäischen<br />

Kartellrecht zu ne bis in idem<br />

732 Mosing, Florian: Benötigt ein freier Dienstnehmer<br />

eine Gewerbeberechtigung?<br />

734 Gerhartl, Andreas: Anspruch auf Postensuchtage<br />

bei Urlaub<br />

746 Beiser, Reinhold: Die neue Grundstücksbesteuerung<br />

bei Erbteilungen bis zur Einantwortung.<br />

Eine Abgrenzung entgeltlicher und unentgeltlicher<br />

Erwerbe<br />

" Das Recht der Arbeit<br />

6 | 555 Kodek, Georg: Entwicklung und Reformbedarf in<br />

der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit – neue<br />

Herausforderungen für die Rechtsdurchsetzung<br />

565 Gagawczuk, Walter: Soziale Grundrechte und<br />

die Rechtsprechung des EuGH<br />

575 Kozak, Wolfgang: Die sonstige strafbare Handlung<br />

des § 82 lit d GewO 1859<br />

" Recht der Medizin<br />

6 | 268 Geiblinger, Michael: Die Arbeitsunfähigkeitsbestätigung<br />

als Gefälligkeitsattest<br />

277 Wallner, Jürgen: Die Beschneidung von nicht<br />

einwilligungsfähigen Knaben. Eine rechtsethische<br />

Analyse vor dem Hintergrund der österreichischen<br />

Rechtsordnung<br />

284 Keinert, Elisabeth Maria: Haftung für zu geringe<br />

Personalausstattung in Krankenanstalten<br />

288 Larcher, Albin: Welche rechtliche Qualität haben<br />

Verhaltensvorschriften in Anstaltsordnungen<br />

von Krankenanstalten?<br />

" Recht der Umwelt<br />

6 | 225 Kerschner, Ferdinand und Katharina Sagerer: Kostendeckungsprinzip<br />

nach Art 9 Wasserrahmenrichtlinie<br />

– einheitliche Bedingungen im Wettbewerbsrecht<br />

232 Kind, Martin: Hochwasserschutz, Kalte Enteignung<br />

durch Retentionsflächen?<br />

" Sachverständige<br />

Sonderausgabe 2012<br />

24 Rechberger, Walter H.: Die Rechtsstellung der<br />

Beteiligten beim Sachverständigenbeweis<br />

34 Ratz, Eckart: Zur Stellung von Sachverständigen<br />

im Strafverfahren nach der StPO<br />

38 Kerschner, Ferdinand: Enteignungsentschädigung<br />

bei Leitungsrechten<br />

53 Fabrizy, Ernst Eugen: Strafbestimmungen des<br />

StGB für Sachverständige<br />

" Steuer- und Wirtschaftskartei<br />

36 | 1558 Werdnik, Rainer: Sind GmbH-Gesellschafter<br />

Verbraucher oder Unternehmer im Sinne des<br />

KSchG?<br />

" Wohnrechtliche Blätter<br />

11 | 369 Pittl, Raimund und Christian Prader: Zur Wirkung<br />

einer Mietzinsverdoppelungsklausel bei<br />

der Geschäftsraummiete<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong><br />

85


Zeitschriftenübersicht<br />

374 Kulka, Andreas: Rechtsfragen bei der Anwendung<br />

des § 37 Abs 4 WEG 20<strong>02</strong><br />

" Zeitschrift der unabhängigen<br />

Verwaltungssenate<br />

4 | 147 Kind, Martin: Verfassungsrechtliche Überlegungen<br />

zu (steirischen) Motorsportanlagen<br />

" Zeitschrift für Arbeits- und Sozialrecht<br />

6 | 336 Schörghofer, Felix: Zur Umsetzung der Leiharbeits-RL<br />

im AÜG<br />

345 Kietaibl, Christoph und Michael Reiner: Das Pensionskassenmodell<br />

im Betriebsübergang<br />

" Zeitschrift für Finanzmarktrecht<br />

6 | 248 Granner, Georg: Verfassungs- und unionsrechtliche<br />

Überlegungen zum Systemwechsel in der<br />

betrieblichen Altersvorsorge<br />

255 Stadler, Manuela: Ausgewählte Änderungen im<br />

Bereich der betrieblichen Altersvorsorge<br />

262 Slezak, Michael: Erweiterung der Wahlrechte für<br />

Anwartschaftsberechtigte durch Lebensphasenmodell<br />

und Sicherheits-VRG<br />

270 Födermayr, Barbara: Betriebliche Altersvorsorge:<br />

Änderungen im Beitragsrecht der betrieblichen<br />

Altersvorsorge<br />

276 Resch, Reinhard: Der Wechsel zwischen Pensionskasse<br />

und betrieblicher Kollektivversicherung<br />

" Zeitschrift für Gesellschaftsrecht<br />

9 | 431 Karollus, Martin: Erwerb von Kreditforderungen<br />

durch einen Gesellschafter – ein Anwendungsfall<br />

des EKEG?<br />

436 Jovic, Zoran: Herleitung einer Treuepflicht im<br />

Personengesellschaftsrecht<br />

453 Birnbauer, Wilhelm: Firmenbuch-Praxis: Anmeldung<br />

zur Eintragung einer bar gegründeten Aktiengesellschaft<br />

" Zeitschrift für Verkehrsrecht<br />

12 | 384 Stowasser, Johannes: Die Verwendung von Kfz<br />

mit ausländischer Zulassung in Österreich.<br />

Rechnet sich die Ersparnis von NoVA und<br />

Kfz-Steuer?<br />

389 Stabentheiner, Johannes: Der Pistenrand als Einfahrtshindernis<br />

für Variantenfahrer und „Pistenrückkehrer“<br />

–Haftung des Pistenhalters für<br />

Dritte?<br />

" Zivilrecht aktuell<br />

21 | 403 Kolmasch, Wolfgang: Judikaturübersicht zur Sittenwidrigkeit<br />

408 Bruchbacher, Karin und Christina Denk: Zur Heilung<br />

der Internationalen Unzuständigkeit im<br />

Europäischen Mahnverfahren<br />

22 | 423 Neumayer, Georgia: Die Ausgestaltung und Anpassungsfähigkeit<br />

von Dienstbarkeiten<br />

86<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong>


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Weilinger (Hrsg)<br />

Zahlungsdienstegesetz<br />

– ZaDiG<br />

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Ein einheitlicher rechtlicher Rahmen für Zahlungsdienste; erstmals ein<br />

einheitliches Aufsichtsregime für Zahlungsdienstleister, die keine Banken<br />

sind; erstmals gleiche Wettbewerbsbedingungen; erstmals mehr Auswahl,<br />

Sicherheit und Effizienz.<br />

Diese neue Rechtslage durch das Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG, BGBl I<br />

2009/66) wird von einem Expertenteam aus Wissenschaft und Praxis<br />

kommentiert, die Entwicklung seit Inkrafttreten analysiert und die bereits<br />

zahlreichen Novellen (letzte Novelle BGBl I 2012/35 – 2. Stabilitätsgesetz<br />

2012) aus Sicht der Praxis dargestellt.<br />

Der Herausgeber:<br />

DDr. Arthur Weilinger ist Universitätsprofessor am Institut für Recht der<br />

Wirtschaft an der Universität Wien.<br />

Das Autorenteam besteht aus Mitarbeitern der Finanzmarktaufsicht, der<br />

Oesterreichischen Nationalbank und des Instituts für Recht der Wirtschaft<br />

der Universität Wien.<br />

MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH<br />

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ISBN 978-3-214-00976-2<br />

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Rezensionen<br />

Für Sie gelesen<br />

" Die Zwei-Klassen-Justiz. Von Werner Tomanek. Verlag edition a,<br />

Wien 2012, 192 Seiten, geb, a 19,95.<br />

Erstaunlich offen prangert Werner Tomanek,<br />

renommierter Strafverteidiger und durch<br />

die Vertretung der „Eis Lady“ Estibaliz C.<br />

im Zentrum der medialen Aufmerksamkeit,<br />

das System der von ihm als „Zwei-Klassen-<br />

Justiz“ apostrophierten Gerichtsbarkeit mit<br />

folgenden Argumenten an:<br />

Während die Unterschicht von Justiz und<br />

Exekutive überrollt wird, gelingt es der „justiziellen<br />

Oberschicht“, den White Collar-<br />

Kriminellen, aufgrund ihrer Intelligenz und mithilfe der verfügbaren<br />

finanziellen Mittel einer Bestrafung zu entgehen.<br />

Diese an sich triviale Erkenntnis schildert der Autor anhand<br />

diverser Beispiele mit erfrischender Unverblümtheit und<br />

klagt – erstaunlicherweise – genau jenes System an, von<br />

dem er und seine renommierten Kollegen auch profitieren.<br />

Die Intention des Verfassers ist daher nicht ganz klar, macht<br />

er sich doch möglicherweise gerade jene zu Feinden, auf deren<br />

Wohlwollen er für eine erfolgreiche Strafverteidigung<br />

zählen können muss.<br />

Durchaus zutreffend kritisiert Tomanek hingegen Gerichtsverfahren<br />

wie den Tierschützerprozess, durch den die<br />

letztlich Freigesprochenen um ihre wirtschaftliche Existenz<br />

gebracht wurden oder die Aufhebung des Urteils gegen<br />

Manfred Scheuch wegen eines zweifelhaften Formalfehlers<br />

und die entgegenkommende Behandlung im zweiten<br />

Rechtsgang.<br />

Hart geht Werner Tomanek mit den von ihm als „Diskontverteidiger“<br />

bezeichneten Kollegen ins Gericht, die<br />

ihre Mandanten – nach Meinung Tomaneks – mit extrem<br />

günstigen Kostenvoranschlägen für eine Vertretung gewinnen<br />

und, nach Ansicht des Autors, ins Verderben führen.<br />

Offen bleibt, an wen Tomanek seine Systemkritik richtet:<br />

In der breiten Öffentlichkeit, also dem nichtjuristischen<br />

Publikum, herrscht ja durchaus die Meinung vor, dass<br />

man „es sich mit Geld richten kann“. Für die mit dem<br />

System vertrauten Rechtsanwälte sind die Aussagen bekannt,<br />

die Justiz, also die Richter und Staatsanwälte, könnten<br />

die vorgetragene Kritik vielleicht als Kampfansage verstehen.<br />

Sprachlich gut verfasst ist das Buch jedenfalls ein mutiger<br />

Beitrag zur kritischen Darstellung bestehender Verhältnisse<br />

in der Justiz – und zur Pflege der Marke „Werner<br />

Tomanek“.<br />

Johannes Sääf<br />

" Der Ausgleichsanspruch des Franchisenehmers. Ein europäischer<br />

Rechtsvergleich. Von Hubertus Thum. Verlag Österreich,<br />

Wien 2012, 311 Seiten, br, a 79,–.<br />

Es ist leicht, eine Rezension für ein Buch zu<br />

schreiben, dessen Autor ein junger Jurist<br />

mit Begeisterung für Franchising ist und<br />

den ich deshalb in seiner Absicht, das Thema<br />

des „Ausgleichsanspruches des Franchisenehmers“<br />

zunächst in seiner Dissertation<br />

aufzuarbeiten und anschließend in diesem<br />

Buch umfassend darzulegen, sehr bestärkt<br />

und unterstützt habe.<br />

Jetzt liegt also das Werk von Herrn Dr. Hubertus Thum<br />

vor, der seinen Doktortitel dem Franchising verdankt. Es<br />

wird ein unverzichtbarer Teil der Bibliothek zumindest jedes<br />

Rechtsanwalts sein, der Beratung und Vertretung in Franchisesachen<br />

anbietet, ist aber auch eine Bestandaufnahme der<br />

derzeitigen Literatur und Judikatur für Lehre und Rsp.<br />

Franchising ist nämlich sozusagen juristisch „unterbelichtet“.<br />

Trotz des Erfolgs dieser Vertriebsform im Wirtschaftsleben<br />

sind die rechtstheoretischen Abhandlungen als auch<br />

dessen Vorkommen in der Rsp sehr gering. Dieses Manko<br />

behebt das vorliegende Werk ganz wesentlich.<br />

Es bietet nämlich durch die Unzahl von Zitaten und Verweisen<br />

einen ausgezeichneten Überblick über den derzeitigen<br />

Stand von Lehre und Rsp bei Franchising.<br />

Das „heißeste Eisen“ im Franchising ist mit Sicherheit die<br />

Frage, ob und unter welchen Bedingungen dem Franchisenehmer<br />

ein Ausgleichsanspruch zusteht.<br />

Hierbei hat die österr Rsp eine Vorreiterrolle in Europa<br />

eingenommen und dem Franchisenehmer unter gewissen<br />

Umständen bei Vertragsauflösung analog dem Handelsvertreter<br />

einen Ausgleichsanspruch zuerkannt. Bisher sind dieser<br />

Rsp nur Gerichte in Deutschland gefolgt, während in<br />

den übrigen Ländern der EU wohl eine gewisse Tendenz<br />

zu ähnlichen Überlegungen besteht, aber noch keine konkreten<br />

Entscheidungen vorliegen. Das Buch zeigt beispielhaft<br />

die Situation in Frankreich und in Spanien als auch im<br />

Nicht-EU-Land Schweiz auf.<br />

Es ist erkenntlich, dass der Autor sich der Meinung der österr<br />

Gerichte anschließt und deren Rechtsprechung zur analogen<br />

Anwendung des Ausgleichsanspruchs auf Franchisenehmer<br />

deshalb detailliert mit der europarechtlichen Handelsvertreter-Richtlinie<br />

(RL 86/653/EWG), der Rechtsnatur<br />

des Handelsvertreter-Ausgleichsanspruchs gemäß Handelsvertretergesetz<br />

sowie den Voraussetzungen für die Analogie<br />

begründet.<br />

Auch die Berechnung des Ausgleichsanspruchs, die besonders<br />

wegen der unterschiedlichen Gestaltung der Entgelte<br />

zwischen Handelsvertreter und Geschäftsherrn und Franchisenehmer<br />

und Franchisegeber besondere Schwierigkeiten<br />

mit sich bringt, wird in verständlicher Weise erläutert.<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong><br />

89


Rezensionen<br />

Aber auch Herr Dr. Thum muss zugeben, dass sich die Rsp<br />

im Fluss befindet. Es ist also auch in Österreich keineswegs<br />

fix, dass jedem Franchisenehmer und unter allen Bedingungen<br />

im Fall der Vertragsbeendigung ein Ausgleichsanspruch<br />

zusteht.<br />

Es bleibt abzuwarten, ob in Zukunft versucht werden<br />

wird, wegen der grundsätzlichen Unterschiede der Vertriebsformen<br />

des Handelsvertreters und des Franchisings<br />

die analoge Anwendung des Ausgleichsanspruchs vom<br />

Handelsvertreter auf den Franchisenehmer doch als nicht<br />

zutreffend und sachgerecht anzusehen. Auch für diese Argumentation<br />

finden sich wertvolle Hinweise im vorliegenden<br />

Werk.<br />

Sinnvollerweise rundet der Autor sein Buch mit dem Exkurs<br />

zum zwingenden Charakter des Ausgleichsanspruchs<br />

sowie zu den Möglichkeiten der Rechtswahl und der Gerichtsstandsvereinbarung<br />

bei Franchiseverträgen ab.<br />

Wer also in Österreich Franchiseverträge verfassen und<br />

Franchisegeber oder Franchisenehmer beraten oder vor Gericht<br />

vertreten will, sollte an diesem Buch nicht vorbeigehen.<br />

Benedikt Spiegelfeld<br />

" Unfalltod und Schadensersatz. Unterhaltsschaden und andere<br />

Ansprüche.<br />

Von Jürgen Jahnke. 2. Auflage, Deutscher Anwaltverlag, Bonn<br />

2012, ca 500 Seiten, br, ca a 50,50.<br />

Auch wenn sich diese Veröffentlichung mit<br />

dem deutschen Schadensersatzrecht befasst,<br />

ist sie für jeden österreichischen Anwalt,<br />

der mit Unfällen zu tun hat, eine wertvolle<br />

Fundgrube. Die Bearbeitung von Ansprüchen<br />

nach dem Tode eines Menschen zählt,<br />

wie im Vorwort hingewiesen wird, zu den<br />

schwierigsten Aufgaben der Personenschadenregulierung.<br />

Deshalb ist es in besonderer<br />

Weise wichtig, zumindest die psychische Belastung für die<br />

Angehörigen zu vermindern und die Abwicklung des Schadensfalles<br />

in professionelle Hände zu geben, sodass die<br />

Regulierung in „ruhiges Fahrwasser“ gebracht werden kann.<br />

Wie umfangreich die im Zusammenhang mit einem Unfalltod<br />

entstehenden Probleme sein können, ergibt sich schon<br />

aus dem 14 Seiten langen, detaillierten Inhaltsverzeichnis.<br />

Hier einige Stichworte: mittelbar Geschädigte, Erbschaftskosten,<br />

Pflegetätigkeit, arbeitsrechtliche Nachteile, seelische<br />

Beeinträchtigung, soziale Einbuße, Unternehmer, nicht ersatzfähige<br />

Vermögenseinbußen, anwaltliche Vertretung,<br />

Wiederheirat, Ansprüche der Verletzten – Ansprüche der<br />

Erben, ererbtes Vermögen, Erbengemeinschaft, Halter<br />

und Insasse des eigenen Fahrzeugs, Auseinanderfallen von<br />

Unfall und Tod, Selbstmord, Geschäftsführung ohne<br />

Auftrag, vertragliche Haftungsbeschränkung, Arbeitsunfall,<br />

Mitverantwortung des Getöteten, Schadensminderungspflicht,<br />

Hinterbliebenen-Quotenvorrecht, Angehörigenschmerzensgeld,<br />

Drittleistungen im Todesfall, Beschränkung<br />

des Haftpflichtversicherers gegenüber Drittleistungsträgern,<br />

sachliche und zeitliche Kongruenz,<br />

Quotenvorrecht, Sozialversicherungsträger, Schmerzensgeld,<br />

Ausländer als Unfallopfer, Beerdigungskosten, überholende<br />

Kausalität, Sozialversorgung, Anspruchsgrundlage für<br />

entgangene Dienste, insbesondere bei Ehegatten, nicht eheliche<br />

Beziehungen, Kind-Eltern, Eltern-Kind, Kind-Verwandtschaft,<br />

Dauer und Höhe des Anspruches, unterhaltsberechtigter<br />

Personenkreis, gesetzlicher Unterhaltsrückstand,<br />

angemessener Unterhalt, Unterhaltschaden nach Trennung<br />

und Scheidung von Eheleuten, Berechnung des Barunterhaltschadens,<br />

Naturalunterhalt, Haushaltsführungsschaden,<br />

Betreuungsschaden, Vorteilsausgleich, eigenes Einkommen,<br />

Waiseneinkommen, Rechnungsbeispiele für Unterhaltsschaden,<br />

Drittleistung aus der gesetzlichen Sozialversicherung,<br />

Sozialversorgung, betriebliche Altersvorsorge, Regulierung<br />

des Schadens durch Verhandlungen mit den Unfallbeteiligten,<br />

Steuerrechtliche Aspekte, Kapitalisierung, Verjährung<br />

etc.<br />

Schon aus der reinen Aufzählung dieser wichtigsten<br />

Punkte im Inhaltsverzeichnis ergeben sich eine Unmenge<br />

von Fragen, denen sich jeder Anwalt, der mit Unfalltod<br />

und Schadenersatz zu tun hat, notwendigerweise stellen<br />

muss. Im vorliegenden Werk findet er viele Denkanstöße<br />

und Hinweise, die problemlos auch für das österreichische<br />

Recht herangezogen werden können, um entsprechende Lösungen<br />

zu suchen und zu finden. Ein uneingeschränkt wertvolles<br />

Hilfsmittel bei der Bearbeitung von diffizilen Schadensfällen.<br />

Ivo Greiter<br />

" Zugang zum OGH. Von Georg E. Kodek (Hrsg). Verlag Manz, Wien<br />

2012, 162 Seiten, flexibler Einband, a 34,80.<br />

Das vorliegende Buch enthält die schriftliche<br />

Fassung der bei einem Symposium „Zugang<br />

zum OGH in Zivil- und Strafsachen“ im Oktober<br />

2010 gehaltenen Vorträge. Die Rolle<br />

des Herausgebers hat Georg E. Kodek übernommen,<br />

als Hofrat des OGH und Professor<br />

an der Wirtschaftsuniversität Wien durch<br />

zahlreiche Publikationen und Vorträge ausgewiesen.<br />

Die meisten Beiträge sind auf<br />

dem Stand vom Oktober 2010, wo geboten wurden aber<br />

durchaus spätere Entwicklungen auch berücksichtigt. Auf<br />

personelle Veränderungen an der Spitze des OGH und in<br />

der Geschäftsverteilung wird im Vorwort verwiesen.<br />

Den Auftakt macht Birgit Forgó-Feldner von der Universität<br />

Wien mit einem Beitrag über den OGH und den Zugang<br />

zu seinen Entscheidungen in historischer Perspektive. Die<br />

Schilderung der historischen Wurzeln des OGH und der<br />

Entwicklung der Einrichtungen zur Sicherung einer einheitlichen<br />

Rsp wie auch der Veröffentlichung der Entscheidungen<br />

kann nur als äußerst gelungener Auftakt bezeichnet werden.<br />

Peter B. Rutledge von der University of Georgia folgt mit<br />

90<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong>


Rezensionen<br />

einem Bericht über den Zugang zum amerikanischen<br />

Supreme Court, der anders als der österreichische OGH<br />

nicht nur für Zivil- und Strafsachen, sondern auch für verfassungs-<br />

und verwaltungsrechtliche Fragen zuständig ist. Aufgrund<br />

statistischer Daten wird belegt, dass die Wahrscheinlichkeit<br />

der Annahme eines Berufungsantrages durch den<br />

Supreme Court stark rückläufig ist und im Jahr 2004 bereits<br />

unter einem Prozent lag. Aus praktischer Sicht sind im amerikanischen<br />

Bundesgerichtssystem daher die Court of Appeals<br />

faktisch die letzte Instanz. Es folgt ein Beitrag über<br />

den Zugang zum Bundesgericht, dem Höchstgericht in Zivil-<br />

und Strafsachen in der Schweiz, von Rodrigo Rodriguez<br />

von der Universität Bern.<br />

Den Zugang zum OGH in Zivilsachen schildert Andreas<br />

Geroldinger von der Universität Linz. Er bietet einen instruktiven<br />

Überblick über die Entwicklung von der Vollrevision<br />

zur heutigen Grundsatz- und Zulassungsrevision,<br />

untersucht den Begriff der „Rechtsfrage von erheblicher<br />

Bedeutung“ und stellt diesem die „Rechtsfrage von grundsätzlicher<br />

Bedeutung“ gegenüber. Lesenswert auch seine<br />

Ausführungen zur Entwicklung der Wertgrenzen, Erfolgsquoten<br />

und der von ihm verneinten Frage nach einem Bedarf<br />

an „OGH-Rechtsanwälten“ (nach dem Vorbild der<br />

BGH-Rechtsanwälte). Unter dem Titel Grundrechtsschutz<br />

und Rechtsmittelverfahren untersucht Michael Holoubek,<br />

Mitglied des VfGH und Professor an der Wirtschaftsuniversität<br />

Wien, einerseits die Frage nach einem grundrechtlich<br />

gewährleisteten Recht auf Zugang zum OGH und andererseits<br />

die Verortung des OGH im System des österreichischen<br />

und europäischen Grundsrechtschutzes. Unter<br />

Hinweis auf die Entscheidung des VfGH v 14. 3. 2012<br />

(U 466/11; U 1836/11) sieht er das Kooperationsverhältnis<br />

zwischen den österreichischen Höchstgerichten (aber auch<br />

zwischen dem EuGH, dem EGMR und den jeweiligen nationalen<br />

Verfassungsgerichten) in Bewegung und betont<br />

die Notwendigkeit von Dialog und Kooperation zwischen<br />

den Höchstgerichten, um gemeinsam das System des<br />

Grundrechtsschutzes weiter zu entwickeln. Es folgt ein<br />

Beitrag des Herausgebers, Georg E. Kodek, zur Funktion<br />

und Arbeitsweise des OGH aus Binnensicht. Eingangs bemerkt<br />

Kodek, dass er einen „Blick hinter die Kulissen“ präsentieren<br />

möchte. Mit seiner Schilderung über die institutionellen<br />

Rahmenbedingungen am OGH (Senate, Geschäftsverteilung,<br />

Evidenzbüro), die Arbeitsweise des<br />

OGH (Aktenzuteilung, Beratung, Ausfertigung), das Verhältnis<br />

des OGH zum Gesetzgeber, zur Lehre, zum VfGH<br />

und zum EuGH und schließlich mit ausgewählten Bemerkungen<br />

zum Begründungsstil und zu methodischen Themen<br />

von Entscheidungen des OGH wird er diesem selbstgewählten<br />

Anspruch voll gerecht.<br />

Zwei Beiträge über die Rolle des OGH in Strafsachen<br />

runden diese Sammlung höchst lesenswerter Beiträge ab.<br />

Eckart Ratz, seit Anfang 2012 Präsident des OGH und Honorarprofessor<br />

an der Universität Wien, widmet sich der<br />

Überprüfung von Entscheidungen durch den OGH in<br />

Strafsachen. Seine Darstellung führt vom Grundrechtsschutz<br />

gegenüber Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei<br />

im Ermittlungsverfahren zur historischen Entwicklung<br />

des Grundrechtsschutzes im Strafverfahren und schließt<br />

mit Überlegungen zur Rolle der Nichtigkeitsgründe als<br />

Checkliste für die Hauptverhandlung und zur Rolle der<br />

Nichtigkeitsbeschwerde im Rechtsschutzsystem. Im abschließenden<br />

Beitrag ergänzt Peter Lewisch, Professor an<br />

der Universität Wien und Rechtsanwalt, die Ausführungen<br />

über den Zugang zum OGH in Strafsachen aus anwaltlicher<br />

Sicht. Einen wesentlichen Grund für enttäuschte Erwartungen<br />

bei Rechtsmitteln an den OGH identifiziert<br />

Lewisch darin, dass sich der OGH stark an der Schaffung<br />

eines klaren und – insbesondere auch für den Erstrichter<br />

– berechenbaren prozessualen Systems orientiert; hingegen<br />

hat der Rechtsmittelwerber kein Interesse an einem Beitrag<br />

zu diesem System, sondern ist an seinem Einzelfall interessiert<br />

und erwartet vom OGH als Rechtsmittelgericht Einzelfallgerechtigkeit<br />

auch jenseits formeller Schranken. Der<br />

OGH wolle diesen Anspruch der Einzelfallgerechtigkeit<br />

jenseits formeller Schranken jedoch gar nicht einlösen, weil<br />

dies die beträchtliche Gefahr eines negativen prozessualen<br />

Anreizsystems generiere.<br />

Die Autoren der im vorliegenden Band vereinten Beiträge<br />

haben gute Arbeit geleistet. Sie bieten einen sehr interessanten<br />

und lesenswerten Überblick zu verschiedenen Fragen des<br />

Zugangs zum OGH in Zivil- und Strafsachen, einschließlich<br />

eines „Blickes hinter die Kulissen“. Die Lektüre dieses Buches<br />

kann vorbehaltlos empfohlen werden.<br />

Markus Heidinger<br />

" Immobilienbesteuerung. Von Peter Haunold/Herbert Kovar/Josef<br />

Schuch/Roland Wahrlich (Hrsg). 2. Auflage, Linde Verlag, Wien<br />

2012, 424 Seiten, br, a 54,–.<br />

In zahlreichen Einzelbeiträgen wird eine umfassende<br />

Analyse der Besteuerung von Immobilieninvestitionen<br />

aus nationaler und<br />

internationaler Sicht durchgeführt, sodass<br />

dieses Buch tatsächlich ein Handbuch der<br />

Immobilienbesteuerung darstellt. Die steuerlichen<br />

Auswirkungen der Immobilienveranlagung<br />

durch Privatpersonen, Kapitalgesellschaften,<br />

Stiftungen und Immobilieninvestmentfonds<br />

werden ebenso erläutert wie steuerliche Aspekte<br />

der Immobilienfinanzierung oder Gestaltungsvarianten im<br />

Zusammenhang mit der Übertragung von Liegenschaften<br />

(etwa sehr anschaulich die Gegenüberstellung von „Share<br />

Deals“ zu „Asset Deals“ durch Wehinger oder die unterschiedlichen<br />

Gestaltungsvarianten im Zusammenhang mit Fruchtgenussrechten<br />

[Hübner/Six]). Selbstverständlich werden<br />

auch die einschlägigen gebührenrechtlichen Fragen (besonders<br />

instruktiv durch Kotschnigg) erörtert.<br />

Besonders hervorzuheben ist die umfassende Darstellung<br />

der neuen Immobilienbesteuerung nach dem Stabilitätsgesetz,<br />

die gerade für Rechtsanwälte als Vertragsverfasser die<br />

neue Rechtslage und die daraus folgenden Pflichten klar dar-<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong><br />

91


Rezensionen<br />

stellt. Neu in der 2. Auflage ist ein Beitrag über die steuerlichen<br />

Aspekte, die ein deutscher Investor beachten sollte, wenn<br />

er in eine österreichische Immobilie investieren will (Lieber/<br />

Wagner/Shekhovtsova). Wer immer mit Immobilienrecht befasst<br />

ist, wird an diesem Buch nicht vorbeigehen können.<br />

Peter Csoklich<br />

" Der Rechtsschutz vor dem Gerichtshof der EU nach dem Vertrag<br />

von Lissabon. Von Jürgen Schwarze (Hrsg). Beiheft 1/2012,<br />

Europarecht, Verlag Nomos, Baden-Baden 2012, 81 Seiten, br,<br />

a 20,60.<br />

Der vorliegende Band hält die Ergebnisse<br />

fest, welche die Fachgruppe Europarecht<br />

zum Thema „Der Rechtsschutz vor dem Gerichtshof<br />

der EU nach dem Vertrag von Lissabon“<br />

im Rahmen der 33. Tagung für<br />

Rechtsvergleichung im September 2011<br />

erarbeitet hat. Das europäische Gemeinschaftsrecht<br />

wird auch in der täglichen anwaltlichen<br />

Praxis immer wichtiger. Nicht<br />

nur, dass in vielen Bereichen Richtlinien und Verordnungen,<br />

somit europäisches Gemeinschaftsrecht, die inhaltlichen<br />

Vorgaben präsentieren, sondern auch greift die EU teilweise<br />

direkt in die Rechte von Betroffenen ein. Dies betrifft nicht<br />

nur die großen Unternehmen (Stichwort Wettbewerbsrecht),<br />

sondern es kann auch den Mann von der Straße<br />

(Stichwort Konsumentenschutzrecht) betreffen.<br />

Diesbezüglich muss sich der Rechtsanwalt immer die Frage<br />

stellen, welche rechtlichen Schritte, welche rechtlichen Maßnahmen<br />

auf der Ebene Europa möglich und sinnvoll sind, wie<br />

sieht das System aus. Es ist allgemein bekannt, dass die Rechtsschutzmöglichkeiten<br />

der EU sehr restriktiv sind, oft hängt es<br />

von den nationalen Gerichten ab, ob eine Vorlage an den Gerichtshof<br />

der Europäischen Union erfolgt oder nicht.<br />

Dieses schmale Bändchen gibt einen aktuellen Überblick<br />

über das Rechtsschutzsystem samt all den damit verbundenen<br />

Problemen. Angenehm findet der Rezensent den Stil,<br />

der sehr flüssig und leicht lesbar ist. Als Wochenendlektüre<br />

zur Vertiefung des Verständnisses des Rechtsschutzsystems<br />

ist dieses Werk optimal.<br />

Wolf-Georg Schärf<br />

" Kommentar zum ABGB – Klang Kommentar. 3. Auflage, Band 2,<br />

§§ 1451 – 15<strong>02</strong>. Von Attily Fenyves/Ferdinand Kerschner/Andreas<br />

Vonkilch (Hrsg). Von Karin Gusenleitner-Helm/Peter Vollmaier (Bearb).<br />

Verlag Österreich, Wien 2012, 589 Seiten, geb, a 138,–, Abopreis<br />

a 117,30.<br />

Mitte 2012 erschien ein weiterer – und somit<br />

der neunte – Band der 3. Auflage des berühmten<br />

Klang Kommentars zum ABGB.<br />

Im vorliegenden Band wird das vierte Hauptstück<br />

des dritten Teils des ABGB „Von der<br />

Verjährung und Ersitzung“ bearbeitet.<br />

Zunächst behandelt Vollmaier ausführlich<br />

die Verjährung iSd § 1451 ABGB, und geht<br />

dabei auch auf internationale Bezüge ein.<br />

Gusenleitner-Helm behandelt in weiterer<br />

Folge das umfangreiche Thema der Ersitzung und geht ausführlich<br />

auf die Voraussetzungen der Ersitzung ein.<br />

Im überwiegenden Teil des weiteren Kommentars widmet<br />

sich Vollmaier den unterschiedlichen Verjährungszeiten.<br />

Hervorzuheben ist auch die Kommentierung zur Unterbrechung<br />

der Verjährung, in welcher prozessuale Aspekte der<br />

Unterbrechungswirkung behandelt werden.<br />

Der Kommentar ist – wie dies beim Klang Kommentar generell<br />

der Fall ist – äußerst umfangreich und detailliert. Um<br />

sich im Bereich der Ersitzung und Verjährung zurecht zu<br />

finden, geben die Autoren auf wenigen Seiten vor der eigentlichen<br />

Kommentierung einen Überblick über den Verjährungsbegriff<br />

des ABGB inklusive seiner historischen Entwicklung<br />

und verwandten Einrichtungen wie Verfall, Verwirkung<br />

und Verschweigung.<br />

Wie schon aus den bisher rezensierten Bänden bekannt<br />

und bewährt ist der Aufbau. Nach Abdruck der bearbeiteten<br />

Norm ist ein Literaturverzeichnis angegeben, manchmal,<br />

wenn aufgrund des Umfangs notwendig, ein Inhaltsverzeichnis<br />

und danach die Kommentierung. Fundstellen und Anmerkungen<br />

sind mittels Fußnoten vermerkt.<br />

Am Ende findet sich – wie immer beim Klang Kommentar<br />

– ein umfangreiches Stichwortverzeichnis.<br />

Jakob Hütthaler<br />

92<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong>


Indexzahlen<br />

Indexzahlen 2012: November Dezember*)<br />

Berechnet von Statistik Austria<br />

Index der Verbraucherpreise 2010 (1 2010 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107,0 107,2*)<br />

Großhandelsindex (1 2010 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111,1 110,3*)<br />

Verkettete Vergleichsziffern<br />

Index der Verbraucherpreise 2005 (1 2005 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117,2 117,4*)<br />

Index der Verbraucherpreise 2000 (1 2000 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129,6 129,8*)<br />

Index der Verbraucherpreise 96 (1 1996 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 136,3 136,6*)<br />

Index der Verbraucherpreise 86 (1 1986 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 178,3 178,6*)<br />

Index der Verbraucherpreise 76 (1 1976 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 277,1 277,6*)<br />

Index der Verbraucherpreise 66 (1 1966 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 486,3 487,2*)<br />

Verbraucherpreisindex I (1 1958 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 619,6 620,8*)<br />

Verbraucherpreisindex II (1 1958 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 621,7 622,8*)<br />

Lebenshaltungskostenindex (April 1945 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5444,7 5454,9*)<br />

Kleinhandelsindex (März 1938 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4692,5 4701,3*)<br />

Großhandelsindex (1 2005 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123,1 122,2*)<br />

Großhandelsindex (1 2000 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135,5 134,6*)<br />

Großhandelsindex (1 1996 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139,5 138,5*)<br />

Großhandelsindex (1 1986 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145,5 144,5*)<br />

Großhandelsindex (1 1976 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 193,8 192,4*)<br />

Großhandelsindex (1 1964 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 322,6 320,3*)<br />

Großhandelsindex (März 1938 = 100) ohne MWSt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3147,2 3124,6*)<br />

*) vorläufige Werte Zahlenangaben ohne Gewähr<br />

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Alles zu DER Familienrechtsreform<br />

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<strong>2013</strong>. XII, 332 Seiten. Vorzugspreis für EF-Z-Abonnenten EUR 38,60<br />

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Gitschthaler (Hrsg)<br />

Kindschafts- und Namensrechts-<br />

Änderungsgesetz <strong>2013</strong> EF Spezial<br />

Mit dem EF Spezial zum KindNamRÄG sofort zum Inkrafttreten über Neuerungen und deren Folgen erstklassig<br />

informiert – Änderungen, Probleme und Lösungen auf einen Blick.<br />

• Beiträge zu Systematik – Adoptionsrecht – Namensrecht – Obsorge: Zuweisung, Betreuung, Informationspflicht,<br />

Aufenthaltsbestimmung, Kindesentführung – Obsorgeverfahren und Durchsetzung der Obsorge –<br />

Interimskompetenz des Jugendwohlfahrtsträgers – Kontaktregelung, Besuchsmittler – Kindesunterhaltsrecht<br />

– Mündelgeldverwaltung – Familiengerichtshilfe – Mediation – Erweiterte Scheidungsfolgenbelehrung<br />

• Gesetzestext, Materialien, Paragrafengegenüberstellung<br />

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zum<br />

Inkrafttreten!<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong><br />

93


Inserate<br />

Substitutionen<br />

Wien<br />

Übernehme Substitutionen in Wien und Umgebung,<br />

auch kurzfristig, in Zivil- und Strafsachen (Nähe Justizzentrum),<br />

auch Verfahrenshilfe und Rechtsmittel.<br />

Dr. Christa Scheimpflug, Rechtsanwalt, Erdberger<br />

Lände 6, 1030 Wien. Telefon (01) 713 78 33 und<br />

(01) 712 32 28, auch außerhalb der Bürozeiten,<br />

Telefax (01) 713 78 33 – 74 oder<br />

Mobiltelefon (0664) 430 33 73 und (0676) 603 25 33,<br />

E-Mail: scheimpflug@aon.at<br />

RA Dr. Elisabeth Nowak, 1190 Wien, Gymnasiumstraße<br />

68/6, Telefon (01) 369 59 34, Telefax<br />

(01) 369 59 34 – 4, übernimmt Substitutionen<br />

in Zivil- und Strafsachen in Wien und Umgebung,<br />

insbesondere vor den Bezirksgerichten Döbling<br />

und Hernals.<br />

RA Dr. Helmut Denck, 1010 Wien, Fütterergasse 1,<br />

übernimmt Substitutionen in Zivil- und Strafsachen.<br />

Telefon (01) 535 60 92, Telefax (01) 535 53 88.<br />

Verfahrenshilfe in Strafsachen.<br />

RA Dr. Irene Pfeifer-Preclik, Riemergasse 10, 1010<br />

Wien, Telefon (01) 512 22 90, (0664) 3<strong>02</strong> 53 56,<br />

Telefax (01) 513 50 35, übernimmt Substitutionen,<br />

auch Verfahrenshilfe in Strafsachen und Rechtsmittel.<br />

Substitutionen aller Art (auch in Straf- und Exekutionssachen)<br />

in Wien und Umgebung (in Wien auch<br />

kurzfristig) übernehmen die Rechtsanwälte Mag.<br />

Wolfgang Reiffenstuhl & Mag. Günther Reiffenstuhl,<br />

Franz-Josefs-Kai 41/9, 1010 Wien (nächst Justizzentrum<br />

Wien-Mitte). Telefon (01) 218 25 70,<br />

Telefax (01) 218 84 60.<br />

RA Dr. Michaela Iro, 1030 Wien, Invalidenstraße 13,<br />

übernimmt Substitutionen in Zivil- und Strafsachen<br />

(auch Verfahrenshilfe) in Wien und Umgebung und<br />

steht auch für die Verfassung von Rechtsmitteln zur<br />

Verfügung. Jederzeit auch außerhalb der Bürozeiten<br />

erreichbar. Telefon (01) 712 55 20 und<br />

(0664) 144 79 00, Telefax (01) 712 55 20 – 20,<br />

E-Mail: iro@aon.at<br />

RA Dr. Thomas Würzl, 1010 Wien, Sonnenfelsgasse 3,<br />

übernimmt Substitutionen in Zivil- und Strafsachen.<br />

Telefon (01) 532 27 80, Telefax (01) 533 84 39,<br />

E-Mail: office.wuerzl@chello.at<br />

RA Dr. Claudia Stoitzner, 1060 Wien, Mariahilfer<br />

Straße 45/5/36, übernimmt – auch kurzfristig –<br />

Substitutionen aller Art in Wien und Umgebung,<br />

auch Verfahrenshilfe in Strafsachen und Ausarbeitung<br />

von Rechtsmitteln. Telefon (01) 585 33 00,<br />

Telefax (01) 585 33 05, Mobil (0664) 345 94 66,<br />

E-Mail: rechtsanwaltskanzlei@patleych.at<br />

Wien: RA Mag. Katharina Kurz, 1030 Wien, Invalidenstraße<br />

5 – 7, Tür 6+7, vis-à-vis Justizzentrum<br />

Wien-Mitte, übernimmt Substitutionen in Wien und<br />

Umgebung, insbesondere auch vor dem BG I, BG für<br />

Handelssachen Wien und dem Handelsgericht<br />

Wien. Telefon (01) 877 38 90,<br />

Telefax (01) 877 38 90 – 6, Mobil (0664) 441 55 33.<br />

Substitutionen in Wien und Umgebung in Zivilund<br />

Strafsachen übernimmt RA-Kanzlei Dr. Gerhard<br />

Huber – Dr. Michael Sych, 1080 Wien,<br />

Laudongasse 25, Telefon (01) 405 25 55, Telefax<br />

(01) 405 25 55 – 24, E-Mail: huber-sych@aon.at<br />

Dr. Steiner und Mag. Isbetcherian übernehmen – auch<br />

kurzfristig – Substitutionen aller Art (auch in<br />

Strafsachen), auch Verfahrenshilfe in Strafsachen und<br />

Ausarbeitung von Rechtsmitteln, dies in Wien und<br />

Umgebung. 1030 Wien, Hintzerstraße 11/4,<br />

Telefon (01) 712 63 14, (01) 713 23 20,<br />

Telefax (01) 713 07 96,<br />

E-Mail: ra-steiner-isbetcherian@aon.at<br />

Substitutionen aller Art (auch Verfahrenshilfe und<br />

Ausarbeitung von Rechtsmitteln) in ganz Wien übernimmt<br />

RA Mag. Christian Bammer, 1070 Wien, Kaiserstraße<br />

57 – 59/1/14B. Telefon (01) 522 65 19,<br />

Telefax (01) 522 65 97, E-Mail: office@ra-bammer.at,<br />

www.ra-bammer.at<br />

Übernehme (auch kurzfristig) Substitutionen in Zivilsachen,<br />

insbesondere vor dem BG I, BG HS, HG, BG<br />

Döbling und Hernals sowie auch die Ausarbeitung<br />

von Rechtsmitteln. RA Mag. Birgit Noha, LLM,<br />

Geblergasse 93, 1170 Wien. Auch außerhalb der<br />

Bürozeiten erreichbar. Telefon (0 699) 17 17 1009,<br />

Telefax (01) 90 680 – 618, E-Mail: office@laws.at<br />

Oberösterreich<br />

Rechtsanwalt Mag. Benedikt Geusau, 4320 Perg,<br />

Hauptplatz 9, übernimmt Substitutionen in Linz und<br />

Umgebung sowie vor den Bezirksgerichten Perg,<br />

Mauthausen und Pregarten.<br />

Telefon (072 62) 53 50 30,<br />

Telefax (072 62) 53 50 34,<br />

E-Mail: office@geusau.com<br />

Salzburg<br />

RA Dr. Christian Adam, 5<strong>02</strong>0 Salzburg, Sigmund-<br />

Haffner-Gasse 3, übernimmt Substitutionen aller Art<br />

in der Stadt Salzburg. Telefon (0662) 84 12 22 – 0,<br />

Telefax (0662) 84 12 22 – 6.<br />

RA Dr. Klaus Estl, Schanzlgasse 4 a, 5<strong>02</strong>0 Salzburg<br />

(100 Meter vom Landes- und Bezirksgerichtsgebäude<br />

Salzburg entfernt), übernimmt Substitutionen<br />

in Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen.<br />

Telefon (0662) 84 31 64, Telefax (0662) 84 44 43,<br />

E-Mail: gassner.estl@salzburg.co.at<br />

RA Mag. Johann Meisthuber, Vogelweiderstraße 55,<br />

5<strong>02</strong>0 Salzburg, übernimmt – auch kurzfristig –<br />

Substitutionen aller Art in Salzburg und Umgebung.<br />

Telefon (0662) 84 38 52, Telefax<br />

(0662) 84 04 94, E-Mail: ra-meisthuber@aon.at<br />

Bezirksgericht St. Johann im Pongau: Wir übernehmen<br />

Substitutionen vor dem BG St. Johann im<br />

Pongau sowie im gesamten Sprengel (auch Exekutions-Interventionen)<br />

zu den üblichen kollegialen Konditionen.<br />

Kreuzberger und Stranimaier OEG,<br />

Moßhammerplatz 14, 5500 Bischofshofen,<br />

Telefon (064 62) 41 81, Telefax (064 62) 41 81 20,<br />

E-Mail: office@mein-rechtsanwalt.at<br />

Tirol<br />

Übernehme Substitutionen vor den Gerichten in<br />

Innsbruck und Umgebung. RA Mag. Sebastian<br />

Ruckensteiner, Telefon (0512) 36 10 94,<br />

E-Mail: ruckensteiner@aon.at<br />

International<br />

Deutschland: Feuerberg Rechtsanwälte München/<br />

Berlin, Mitglied RAK Berlin und RAK Tirol, übernimmt<br />

Mandate/Substitutionen/Zwangsvollstreckungen in<br />

Deutschland und Vertretungen in Kitzbühel/Tirol.<br />

München: Sonnenstraße 2, 80331 München;<br />

Telefon 0049/89/80 90 90 590;<br />

Telefax 0049/89/80 90 90 595.<br />

Berlin: Wittestraße 30 K, 13509 Berlin;<br />

Telefon 0049/30/435 72 573;<br />

Telefax 0049/30/435 72 574.<br />

www.feuerberg.com, office@legale.pro<br />

Deutschland: Zwangsvollstreckung, Titelumschreibung,<br />

Substitution. Rechtsanwalt aus München übernimmt<br />

sämtliche anwaltlichen Aufgaben in Deutschland.<br />

Zuverlässige und schnelle Bearbeitung garantiert!<br />

Rechtsanwalt István Cocron, Liebigstraße 21,<br />

80538 München, Telefon (0049 – 89) 552 999 50,<br />

Telefax (0049 – 89) 552 999 90.<br />

Homepage: www.cllb.de<br />

Finnland: Unsere Rechtsanwälte in Helsinki übernehmen<br />

Mandate/Substitutionen in ganz Finnland:<br />

internationale Transaktionen, Wirtschaftsrecht,<br />

Schiedsverfahren und Prozesse. BJL Bergmann Attorneys<br />

at Law, Ansprechpartner: RA Dr. Hans Bergmann,<br />

Eteläranta 4 B 9, 00130 Helsinki,<br />

Telefon (+358 9) 696 207 – 0,<br />

Telefax (+358 9) 696 207 – 10,<br />

E-Mail: hans.bergmann@bjl-legal.com,<br />

www.bjl-legal.com<br />

Griechenland: RA Dr. Eleni Diamanti, in Österreich<br />

und Griechenland zugelassen, vertritt vor griechischen<br />

Gerichten und Behörden und steht österreichischen<br />

Kollegen für Fragen zum griechischen Recht<br />

zur Verfügung. Weyrgasse 6, 1030 Wien, und<br />

Vas. Sofias 90, 11528 Athen, Telefon (01) 713 14 25,<br />

Telefax DW 17, E-Mail: office@diamanti.at<br />

Italien: RA Avv. Dr. Ulrike Christine Walter, in Österreich<br />

und Italien zugelassene Rechtsanwältin,<br />

Kärntner Straße 35, 1010 Wien, und Via A. Diaz 3,<br />

34170 Görz, und 33100 Udine, Viale Venezia 2,<br />

Italien, steht österreichischen Kollegen für<br />

Mandatsübernahmen und staatenübergreifende<br />

Substitutionen aller Art zur Verfügung.<br />

Telefon 0039 (0432) 60 38 62,<br />

Telefax 0039 (0432) 52 62 37,<br />

Mobil 0039 334 162 68 13,<br />

E-Mail: walter@avvocatinordest.it;<br />

www.walter-ra.eu, www.avvocatinordest.it<br />

Italien-Südtirol: Rechtsanwaltskanzlei Mahlknecht &<br />

Rottensteiner, Hörtenbergstraße 1/B, I-39100 Bozen,<br />

steht österreichischen Kollegen für Mandatsübernahmen<br />

gerne zur Verfügung.<br />

Kontakt: Telefon +39 (0471) 05 18 80,<br />

Telefax +39 (0471) 05 18 81,<br />

E-Mail: info@ital-recht.com, www.ital-recht.com<br />

94<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong>


Inserate<br />

Niederlande: Rechtsanwaltskanzlei SCHMDT<br />

Advocatuur aus Amsterdam mit Zweigstelle in<br />

Österreich steht österreichischen Kollegen für<br />

Mandatsübernahmen und bei grenzüberschreitenden<br />

Angelegenheiten gerne zur Verfügung. Bei Fragen<br />

zum Niederländischen Wirtschaftsrecht, Urheberrecht<br />

und Allgemeinen Zivilrecht kontaktieren Sie RA<br />

Mag. J. Menno Schmidt (M: +43 (0)680 118 1515).<br />

Amsterdam, Prinsengracht 253, NL-1016 GV,<br />

Telefon +31 (0)20 3200 360,<br />

E-Mail: mail@schmdt.nl<br />

Niederlande: Van Dijk & Van Arnhem steht österreichischen<br />

Kollegen für Mandatsübernahmen in den<br />

Niederlanden zur Verfügung. Tätigkeitsbereiche: internationales<br />

Wirtschaftsrecht, Vertragsrecht und<br />

Arbeitsrecht, sowie internationale Inkasso- und Vollstreckungsangelegenheiten.<br />

Kontakt: Sip van Dijk,<br />

LL. M. (Rechtsanwalt-NL, auch als EU/EFTA-RA in der<br />

Schweiz zugelassen), Soerenseweg 146-A,<br />

NL-7313EM Apeldoorn, Telefon +31 55 355 9899,<br />

Telefax +31 55 355 9818, E-Mail: aaalaw@balienet.nl,<br />

Website: www.rechtsanwalt-niederlande.nl<br />

Polen: Mag. Tomasz Gaj, zugelassen in Österreich als<br />

„Rechtsanwalt“ und in Polen als „adwokat“, steht<br />

österreichischen Kollegen/innen für Mandatsübernahmen<br />

in grenzüberschreitenden Angelegenheiten<br />

zur Verfügung. Kontakt: Kärntner Ring 12,<br />

1010 Wien, Telefon (01) 355 20 95, Telefax<br />

(01) 355 20 95 – 99, Homepage: www.tomaszgaj.com,<br />

E-Mail: office@tomaszgaj.com<br />

Serbien: Rechtsanwälte Janjic/Tesmanovic/Protic,<br />

Gracanicka 7, 11000 Beograd, stehen österreichischen<br />

Kollegen für Mandatsübernahmen besonders im<br />

Verkehrsunfallrecht, Versicherungsrecht und<br />

Internationalen Recht zur Verfügung. Telefon<br />

+381 (11) 262 04 <strong>02</strong>, Telefax +381 (11) 263 34 52,<br />

E-Mail: office@janjic.co.rs, www.advokatijtp.rs<br />

Slowenien – Kroatien – Bosnien und Herzegowina –<br />

Serbien – Montenegro – Mazedonien – Kosovo:<br />

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Mirko Silvo Tischler, Trdinova<br />

5, SI-1000 Ljubljana, Vertrauensanwalt der „Österreichischen<br />

und Schweizerischen Botschaft“,<br />

steht sämtlichen Kolleginnen und Kollegen für crossborder-Mandatsübernahmen<br />

in diversen Rechtssachen<br />

zur Verfügung. Telefon +386 (0)1 434 76 12,<br />

Telefax +384 (0)1 432 <strong>02</strong> 87,<br />

E-Mail: info@eu-rechtsanwalt.si,<br />

Web: www.eu-rechtsanwalt.si<br />

Ungarn: Die Rechtsanwaltskanzlei Noll, Podmanizky<br />

str. 33, H-1067 Budapest, steht österreichischen Kollegen<br />

für Mandatsübernahmen und cross-border-<br />

Rechtssachen aller Art zur Verfügung. RA Dr. Bálint<br />

Noll, Fachanwalt für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht.<br />

Telefon +36 (1) 600 11 50, Mobil<br />

+36 (20) 92 40 172, Telefax +36 (1) 998 04 45,<br />

E-Mail: balint.noll@nolliroda.hu, www.nolliroda.hu<br />

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Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong><br />

95


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vom 1. 9. 2012<br />

• relevante frühere Fassungen<br />

• eine präzise Kommentierung zu den einzelnen Bestimmungen sowie<br />

• die grundlegenden Entscheidungen von OGH, VfGH, VwGH und UFS<br />

Berücksichtigt wurden die zahlreichen Gesetzesnovellen der vergangenen<br />

Jahre, ua<br />

• Abgabenänderungsgesetz 2012<br />

• Betrugsbekämpfungsgesetz 2010<br />

• Finanzstrafgesetz-Novelle 2010<br />

und auch bereits das Schweizer Abgeltungssteuerabkommen.<br />

Der Autor:<br />

Hofrat Dr. Richard Tannert ist Senatsvorsitzender des UFS Linz und<br />

Herausgeber der Manz Großen Gesetzausgabe zum Finanzstrafgesetz<br />

(vormals Dorazil/Harbich).<br />

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