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AnwBl_2013-02 43..98 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag

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Abhandlungen<br />

V. Schlussbemerkungen<br />

Der EuGH musste sich bisher nicht mit Divergenzen<br />

der sachlichen Reichweite des Schutzes des anwaltlichen<br />

Berufsgeheimnisses im Unionsrecht im Verhältnis<br />

zu jenen nationalen Lösungen mit einem inhaltlich umfassenderen,<br />

nicht auf spezifische Dokumente und deren<br />

Erstellungszweck abgestellten Informationsschutz<br />

nach dem Verständnis des kontinentalen Systems des<br />

secret professionel befassen. Die dokumentespezifischen,<br />

aus dem englischen Rechtskreis herangetragenen<br />

Beschlagnahmeimmunitätsfragen nach dem Konzept<br />

des LLP im spezifischen Verfahren zur Durchsetzung<br />

des Wettbewerbsrechtes der Union umschreiben<br />

nur einen Mindestacquis des Berufsgeheimnisschutzes<br />

für einen Sonderfall, dessen Schutzniveau in nationalen<br />

Verfahrensordnungen auch im Hinblick auf den diese<br />

überlagernden Grundrechtsschutz und die bisherige<br />

Judikatur des EGMR nicht unterschritten werden darf.<br />

Ein zukünftig in seinen Konturen geschärft herausgefilterter<br />

„acquis communautaire des Berufsgeheimnisschutzes“<br />

könnte der Nukleus eines – in weiter Zukunft<br />

– harmonisierten und entsprechend umfassend<br />

grundrechtlich gegen Eingriffe und Einschränkungsversuche<br />

des europäischen wie auch des nationalen Gesetzgebers<br />

abgesicherten Berufsrechtes sein. Ein solcher<br />

muss sich am umfassenden höchsten Schutzniveau,<br />

nicht an einem kleinsten gemeinsamen Nenner<br />

orientieren. Bei der Schärfung dieser Konturen wird<br />

der bisherigen und zukünftigen Rsp des EGMR unter<br />

Art 6 und 8 EMRK, der einen umfassend weiten sachlichen<br />

Schutzbereich verbunden mit zwingenden Verfahrensgarantien<br />

und eindeutigen gesetzlichen Grundlagen<br />

fordert, verstärkte Bedeutung zukommen.<br />

Das Berufsgeheimnis als Schutzgut der EMRK und<br />

der EU-Grundrechtecharta erfordert im nationalen<br />

Bereich eine Deckungsgleichheit von beruflicher Verschwiegenheit<br />

mit Umgehungsverbot und korrespondierenden<br />

Schutzmechanismen in den Verfahrensordnungen,<br />

weiters Beweisverwertungsverbote sowie<br />

Nichtigkeitssanktionen. Ein Unterschied im Schutzniveau<br />

nach Verfahrensart, nach Ort oder Person, welche<br />

die Gewahrsame an der geschützten Information hat,<br />

ist nicht angebracht.<br />

Für Österreich wäre de lege ferenda ein in den<br />

verschiedenen Verfahrensordnungen durchgehend<br />

gleichgestalteter „moderner“ Berufsgeheimnisnormenschutzkorpus<br />

mit Blick auf die jüngere Rsp des EGMR<br />

im Interesse der Kohärenz und Rechtssicherheit wünschenswert;<br />

insbesondere sind entsprechend deutliche<br />

Schutzvorschriften für das österreichische Kartellverfahren<br />

geboten.<br />

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66<br />

„Legal Professional Privilege“ vs Schutz der anwaltlichen Verschwiegenheit<br />

Autorin: RA Dr. Marcella Prunbauer-Glaser, Wien<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong>

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