AnwBl_2013-02 43..98 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
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Abhandlungen<br />
V. Schlussbemerkungen<br />
Der EuGH musste sich bisher nicht mit Divergenzen<br />
der sachlichen Reichweite des Schutzes des anwaltlichen<br />
Berufsgeheimnisses im Unionsrecht im Verhältnis<br />
zu jenen nationalen Lösungen mit einem inhaltlich umfassenderen,<br />
nicht auf spezifische Dokumente und deren<br />
Erstellungszweck abgestellten Informationsschutz<br />
nach dem Verständnis des kontinentalen Systems des<br />
secret professionel befassen. Die dokumentespezifischen,<br />
aus dem englischen Rechtskreis herangetragenen<br />
Beschlagnahmeimmunitätsfragen nach dem Konzept<br />
des LLP im spezifischen Verfahren zur Durchsetzung<br />
des Wettbewerbsrechtes der Union umschreiben<br />
nur einen Mindestacquis des Berufsgeheimnisschutzes<br />
für einen Sonderfall, dessen Schutzniveau in nationalen<br />
Verfahrensordnungen auch im Hinblick auf den diese<br />
überlagernden Grundrechtsschutz und die bisherige<br />
Judikatur des EGMR nicht unterschritten werden darf.<br />
Ein zukünftig in seinen Konturen geschärft herausgefilterter<br />
„acquis communautaire des Berufsgeheimnisschutzes“<br />
könnte der Nukleus eines – in weiter Zukunft<br />
– harmonisierten und entsprechend umfassend<br />
grundrechtlich gegen Eingriffe und Einschränkungsversuche<br />
des europäischen wie auch des nationalen Gesetzgebers<br />
abgesicherten Berufsrechtes sein. Ein solcher<br />
muss sich am umfassenden höchsten Schutzniveau,<br />
nicht an einem kleinsten gemeinsamen Nenner<br />
orientieren. Bei der Schärfung dieser Konturen wird<br />
der bisherigen und zukünftigen Rsp des EGMR unter<br />
Art 6 und 8 EMRK, der einen umfassend weiten sachlichen<br />
Schutzbereich verbunden mit zwingenden Verfahrensgarantien<br />
und eindeutigen gesetzlichen Grundlagen<br />
fordert, verstärkte Bedeutung zukommen.<br />
Das Berufsgeheimnis als Schutzgut der EMRK und<br />
der EU-Grundrechtecharta erfordert im nationalen<br />
Bereich eine Deckungsgleichheit von beruflicher Verschwiegenheit<br />
mit Umgehungsverbot und korrespondierenden<br />
Schutzmechanismen in den Verfahrensordnungen,<br />
weiters Beweisverwertungsverbote sowie<br />
Nichtigkeitssanktionen. Ein Unterschied im Schutzniveau<br />
nach Verfahrensart, nach Ort oder Person, welche<br />
die Gewahrsame an der geschützten Information hat,<br />
ist nicht angebracht.<br />
Für Österreich wäre de lege ferenda ein in den<br />
verschiedenen Verfahrensordnungen durchgehend<br />
gleichgestalteter „moderner“ Berufsgeheimnisnormenschutzkorpus<br />
mit Blick auf die jüngere Rsp des EGMR<br />
im Interesse der Kohärenz und Rechtssicherheit wünschenswert;<br />
insbesondere sind entsprechend deutliche<br />
Schutzvorschriften für das österreichische Kartellverfahren<br />
geboten.<br />
RECHTS-INDEX<br />
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66<br />
„Legal Professional Privilege“ vs Schutz der anwaltlichen Verschwiegenheit<br />
Autorin: RA Dr. Marcella Prunbauer-Glaser, Wien<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong>