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Rezensionen Für Sie gelesen " Die Zwei-Klassen-Justiz. Von Werner Tomanek. Verlag edition a, Wien 2012, 192 Seiten, geb, a 19,95. Erstaunlich offen prangert Werner Tomanek, renommierter Strafverteidiger und durch die Vertretung der „Eis Lady“ Estibaliz C. im Zentrum der medialen Aufmerksamkeit, das System der von ihm als „Zwei-Klassen- Justiz“ apostrophierten Gerichtsbarkeit mit folgenden Argumenten an: Während die Unterschicht von Justiz und Exekutive überrollt wird, gelingt es der „justiziellen Oberschicht“, den White Collar- Kriminellen, aufgrund ihrer Intelligenz und mithilfe der verfügbaren finanziellen Mittel einer Bestrafung zu entgehen. Diese an sich triviale Erkenntnis schildert der Autor anhand diverser Beispiele mit erfrischender Unverblümtheit und klagt – erstaunlicherweise – genau jenes System an, von dem er und seine renommierten Kollegen auch profitieren. Die Intention des Verfassers ist daher nicht ganz klar, macht er sich doch möglicherweise gerade jene zu Feinden, auf deren Wohlwollen er für eine erfolgreiche Strafverteidigung zählen können muss. Durchaus zutreffend kritisiert Tomanek hingegen Gerichtsverfahren wie den Tierschützerprozess, durch den die letztlich Freigesprochenen um ihre wirtschaftliche Existenz gebracht wurden oder die Aufhebung des Urteils gegen Manfred Scheuch wegen eines zweifelhaften Formalfehlers und die entgegenkommende Behandlung im zweiten Rechtsgang. Hart geht Werner Tomanek mit den von ihm als „Diskontverteidiger“ bezeichneten Kollegen ins Gericht, die ihre Mandanten – nach Meinung Tomaneks – mit extrem günstigen Kostenvoranschlägen für eine Vertretung gewinnen und, nach Ansicht des Autors, ins Verderben führen. Offen bleibt, an wen Tomanek seine Systemkritik richtet: In der breiten Öffentlichkeit, also dem nichtjuristischen Publikum, herrscht ja durchaus die Meinung vor, dass man „es sich mit Geld richten kann“. Für die mit dem System vertrauten Rechtsanwälte sind die Aussagen bekannt, die Justiz, also die Richter und Staatsanwälte, könnten die vorgetragene Kritik vielleicht als Kampfansage verstehen. Sprachlich gut verfasst ist das Buch jedenfalls ein mutiger Beitrag zur kritischen Darstellung bestehender Verhältnisse in der Justiz – und zur Pflege der Marke „Werner Tomanek“. Johannes Sääf " Der Ausgleichsanspruch des Franchisenehmers. Ein europäischer Rechtsvergleich. Von Hubertus Thum. Verlag Österreich, Wien 2012, 311 Seiten, br, a 79,–. Es ist leicht, eine Rezension für ein Buch zu schreiben, dessen Autor ein junger Jurist mit Begeisterung für Franchising ist und den ich deshalb in seiner Absicht, das Thema des „Ausgleichsanspruches des Franchisenehmers“ zunächst in seiner Dissertation aufzuarbeiten und anschließend in diesem Buch umfassend darzulegen, sehr bestärkt und unterstützt habe. Jetzt liegt also das Werk von Herrn Dr. Hubertus Thum vor, der seinen Doktortitel dem Franchising verdankt. Es wird ein unverzichtbarer Teil der Bibliothek zumindest jedes Rechtsanwalts sein, der Beratung und Vertretung in Franchisesachen anbietet, ist aber auch eine Bestandaufnahme der derzeitigen Literatur und Judikatur für Lehre und Rsp. Franchising ist nämlich sozusagen juristisch „unterbelichtet“. Trotz des Erfolgs dieser Vertriebsform im Wirtschaftsleben sind die rechtstheoretischen Abhandlungen als auch dessen Vorkommen in der Rsp sehr gering. Dieses Manko behebt das vorliegende Werk ganz wesentlich. Es bietet nämlich durch die Unzahl von Zitaten und Verweisen einen ausgezeichneten Überblick über den derzeitigen Stand von Lehre und Rsp bei Franchising. Das „heißeste Eisen“ im Franchising ist mit Sicherheit die Frage, ob und unter welchen Bedingungen dem Franchisenehmer ein Ausgleichsanspruch zusteht. Hierbei hat die österr Rsp eine Vorreiterrolle in Europa eingenommen und dem Franchisenehmer unter gewissen Umständen bei Vertragsauflösung analog dem Handelsvertreter einen Ausgleichsanspruch zuerkannt. Bisher sind dieser Rsp nur Gerichte in Deutschland gefolgt, während in den übrigen Ländern der EU wohl eine gewisse Tendenz zu ähnlichen Überlegungen besteht, aber noch keine konkreten Entscheidungen vorliegen. Das Buch zeigt beispielhaft die Situation in Frankreich und in Spanien als auch im Nicht-EU-Land Schweiz auf. Es ist erkenntlich, dass der Autor sich der Meinung der österr Gerichte anschließt und deren Rechtsprechung zur analogen Anwendung des Ausgleichsanspruchs auf Franchisenehmer deshalb detailliert mit der europarechtlichen Handelsvertreter-Richtlinie (RL 86/653/EWG), der Rechtsnatur des Handelsvertreter-Ausgleichsanspruchs gemäß Handelsvertretergesetz sowie den Voraussetzungen für die Analogie begründet. Auch die Berechnung des Ausgleichsanspruchs, die besonders wegen der unterschiedlichen Gestaltung der Entgelte zwischen Handelsvertreter und Geschäftsherrn und Franchisenehmer und Franchisegeber besondere Schwierigkeiten mit sich bringt, wird in verständlicher Weise erläutert. Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong> 89