AnwBl_2013-02 43..98 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
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Europa aktuell<br />
EuGH: Österreichische Datenschutzkommission<br />
nicht unabhängig<br />
Die österr Datenschutzkommission (DSK) ist nicht<br />
vollständig unabhängig und erfüllt deshalb nicht<br />
die Anforderungen der RL 95/46/EG zum Schutz natürlicher<br />
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener<br />
Daten. Zu diesem Urteil gelangte die große<br />
Kammer des EuGH im Rahmen einer Vertragsverletzungsklage<br />
der Europäischen Kommission gegen Österreich<br />
am 16. 10. 2012 (Rechtssache C-614/10). Das Urteil<br />
bestätigt die bereits 2009 geäußerte Kritik des Österreichischen<br />
<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es an der mangelnden<br />
Unabhängigkeit der DSK.<br />
Die Mitgliedstaaten sind gem Art 28 Abs 1 der RL<br />
95/46/EG grundsätzlich dazu verpflichtet, eine oder<br />
mehrere öffentliche Stellen zu beauftragen, die Anwendung<br />
und Einhaltung der von ihnen erlassenen<br />
einzelstaatlichen Datenschutz-Vorschriften in ihrem<br />
Hoheitsgebiet zu überwachen. Diese Stellen haben<br />
ihre Aufgaben in völliger Unabhängigkeit wahrzunehmen.<br />
Nach Ansicht der Europäischen Kommission<br />
habe die österr DSK nicht die Möglichkeit, ihre<br />
Aufgaben „in völliger Unabhängigkeit“ auszuüben, da<br />
nach der bestehenden österr Rechtslage stets ein Beamter<br />
des Bundeskanzleramts die Geschäftsführung<br />
dieser Institution übernehmen müsse. Dies habe zur<br />
Folge, dass alle laufenden Geschäfte der DSK faktisch<br />
durch einen Bundesbeamten betrieben werden,<br />
der an die Weisungen seines Dienstherrn gebunden<br />
sei und der Dienstaufsicht nach § 45 Abs 1 BDG<br />
1979 unterliege. Darüber hinaus sei die DSK aufgrund<br />
ihrer organisatorischen Eingliederung in das<br />
Bundeskanzleramt weder institutionell noch materiell<br />
unabhängig.<br />
Die Republik Österreich entgegnete den Argumenten<br />
der Kommission, dass es sich bei der DSK um eine<br />
„Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag“ iSd B-<br />
VG handle, die ein unabhängiges Gericht iSd Art 267<br />
AEUV bzw des Art 6 Abs 1 EMRK darstelle und somit<br />
das Unabhängigkeitskriterium der Art 28 Abs 1 Z 2 der<br />
RL erfülle. Generell sei keines der von der Kommission<br />
angeführten Merkmale geeignet, die Unabhängigkeit<br />
der DSK iSd Art 28 Abs 1 Z 2 der RL 95/46/EG in<br />
Frage zu stellen.<br />
Der EuGH kam zu dem Schluss, dass die DSK insofern<br />
funktionell unabhängig ist, als ihre Mitglieder<br />
gem § 37 Abs 1 DSG 2000 „in Ausübung ihres Amtes<br />
unabhängig und an keine Weisungen gebunden“ sind.<br />
Allerdings reiche eine solche funktionelle Unabhängigkeit<br />
für sich allein nicht aus, um die Kontrollstelle<br />
vor jeder äußeren Einflussnahme zu bewahren. Die<br />
gem Art 28 Abs 1 Z 2 der RL 95/46/EG erforderliche<br />
Unabhängigkeit soll nämlich nicht nur die unmittelbare<br />
Einflussnahme in Form von Weisungen ausschließen,<br />
sondern auch jede Form der mittelbaren<br />
Einflussnahme, die zur Steuerung der Entscheidungen<br />
der Kontrollstelle geeignet wäre. Vor allem das<br />
Dienstverhältnis zwischen dem geschäftsführenden<br />
Mitglied der DSK und einer Bundesbehörde stehe<br />
den Anforderungen des Art 28 Abs 1 Z 2 der RL aufgrund<br />
der Überwachungsbefugnis durch Vorgesetzte<br />
gem § 45 Abs 1 BDG 1979 entgegen. Ebenso verhindere<br />
die organisatorische „Verzahnung“ mit dem<br />
Bundeskanzleramt, dass die DSK über jeden Verdacht<br />
der Parteilichkeit erhaben ist, und ist somit nicht mit<br />
dem Erfordernis der „Unabhängigkeit“ der RL vereinbar.<br />
Selbiges treffe auch hinsichtlich des Unterrichtungsrechts<br />
des Bundeskanzlers zu. In Anbetracht<br />
dieser Feststellungen kam der EuGH zu dem Urteil,<br />
dass die rechtliche Grundlage der österr DSK nicht<br />
den Unabhängigkeitsanforderungen der RL 95/46/<br />
EG entspricht.<br />
Mag. Philipp Winkler,<br />
ÖRAK Büro Brüssel<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>02</strong><br />
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