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<br />
gen. Außerdem sei dieser Fall in<br />
der Praxis nicht durchführbar, da<br />
nicht ermittelt wer<strong>den</strong> könnte,<br />
welcher Mieter wie oft <strong>den</strong> Aufzug<br />
benutze.<br />
Von daher waren viele verwundert,<br />
dass ein weiterer Mieter<br />
ebenfalls vor <strong>den</strong> Bundesgerichtshof<br />
zog und sich darauf<br />
berief, dass er aufgrund einer<br />
formularmäßigen Vereinbarung<br />
in seinem Wohnraummietvertrag<br />
die Kosten für <strong>den</strong> Aufzug<br />
nicht zu tragen habe, weil sich<br />
der Aufzug in einem anderen<br />
Gebäudeteil befindet und er<br />
diesen nicht nutzen kann, um<br />
zu seiner Wohnung zu kommen<br />
und dies ihn unangemessen benachteiligt.<br />
Überraschenderweise hat der<br />
Bundesgerichtshof hier mit Urteil<br />
vom 8. April 2009 nunmehr<br />
entschie<strong>den</strong>, dass die Mieterin<br />
die entsprechen<strong>den</strong> Nebenkosten<br />
nicht zu tragen habe. Vielmehr<br />
sei eine solche Klausel<br />
unwirksam, da sie die Mieterin<br />
unangemessen benachteilige.<br />
Als Begründung führte der Bundesgerichtshof<br />
diesmal an, dass,<br />
sofern von dem Aufzug aus kein<br />
Zugang zu der betreffen<strong>den</strong> Wohnung<br />
bestünde, die Aufzugskosten<br />
auch nicht auf <strong>den</strong> Mieter<br />
umgelegt wer<strong>den</strong> könnten.<br />
Von daher grenzt der Bundesgerichtshof<br />
augenblicklich bei Aufzugkosten<br />
die faktische Nichtnutzung,<br />
die aber grundsätzlich<br />
für einen Erdgeschossbewohner<br />
gegeben wäre, von der tatsächlichen<br />
Nichtnutzungsmöglichkeit<br />
ab, für einen Mieter, dessen Wohnung<br />
mit dem Aufzug tatsächlich<br />
nicht erreicht wer<strong>den</strong> kann.<br />
Insoweit gilt es also Nebenkostenabrechnungen<br />
insbesondere<br />
dahingehend zu überprüfen, ob<br />
der Mieter von der Leistung tatsächlich<br />
ausgeschlossen ist.<br />
Zu viel Schönheit bringt Gefahr<br />
Nach wie vor sind Klauseln über<br />
Schönheitsreparaturen in der gerichtlichen<br />
Praxis nahezu täglich<br />
auf dem Prüfstand. Ein neues<br />
und ebenfalls durchaus richtungsweisendes<br />
Urteil sprach<br />
der Bundesgerichtshof bereits<br />
Mitte Februar diesen Jahres.<br />
Hier hatte er in einem Rechtsstreit<br />
des Vermieters gegen seinen<br />
ehemaligen Mieter darüber<br />
zu entschei<strong>den</strong>, ob der Mieter,<br />
der sich nach dem Verlassen der<br />
Wohnung geweigert hatte, die<br />
ihm per Mietvertrag auferlegten<br />
Schönheitsreparaturen auszuführen,<br />
Scha<strong>den</strong>sersatz an <strong>den</strong><br />
Vermieter zahlen musste.<br />
Hierbei galt es zunächst zu klären,<br />
ob die Definition der Schönheitsreparaturen<br />
aus § 28 Absatz<br />
4 Satz 3 der II. Berechnungsverordnung<br />
auf <strong>den</strong> zu entschei<strong>den</strong><strong>den</strong><br />
Fall überhaupt anwendbar<br />
war. Schließlich handelt es sich<br />
bei dem hier im Raum stehen<strong>den</strong><br />
Wohnraum um sogenannten<br />
preisfreien Wohnraum, auf <strong>den</strong><br />
die zweite Berechnungsverordnung<br />
keine direkte Anwendung<br />
findet. Darüber hinaus galt es im<br />
vorliegen<strong>den</strong> Fall zu entschei<strong>den</strong>,<br />
ob das Streichen von Außenfenstern,<br />
Balkontüren und der Loggia<br />
durch einen Mietvertrag auf <strong>den</strong><br />
Mieter übertragen wer<strong>den</strong> kann.<br />
Auch diesem Ansinnen des Vermieters<br />
widersprach der 8. Senat<br />
des Bundesgerichtshofes, indem<br />
er die entsprechende Klausel in<br />
dem Mietvertrag wegen einer<br />
unangemessenen Benachteiligung<br />
des Mieters im Sinne von<br />
§ 307 BGB für unwirksam hielt.<br />
Schließlich sei unter Berücksichtigung<br />
der Definition von Schönheitsreparaturen<br />
in § 28 Absatz<br />
4 Satz 3 II. BV als Dekorationsmaßnahme<br />
hierunter allenfalls<br />
das Streichen der Innentüren sowie<br />
der Fenster und Außentüren<br />
von innen, nicht aber der Außenanstrich<br />
von Türen und Fenstern<br />
zu verstehen.<br />
Eine Belastung des Mieters mit<br />
derartigen Schönheitsreparaturen<br />
benachteiligt <strong>den</strong> Mieter daher<br />
unangemessen, da die vom Vermieter<br />
verursachte Abnutzung<br />
des dekorativen Erscheinungsbildes<br />
nur innerhalb der gemieteten<br />
Wohnung auftritt. Daher sei eine<br />
solche Klausel eine unzulässig<br />
Erweiterung der Schönheitsreparaturverpflichtung.<br />
Schlussendlich blieb der Vermieter<br />
damit also nicht nur auf seinem<br />
Scha<strong>den</strong>sersatz sitzen, sondern<br />
hatte auch zusätzlich noch<br />
die entsprechen<strong>den</strong> Gerichtsund<br />
Anwaltskosten zu tragen.<br />
Hjalmar Schwedtmann