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Genießen Sie den Sommergarten! - RUHR MEDIEN Werbeagentur

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<br />

gen. Außerdem sei dieser Fall in<br />

der Praxis nicht durchführbar, da<br />

nicht ermittelt wer<strong>den</strong> könnte,<br />

welcher Mieter wie oft <strong>den</strong> Aufzug<br />

benutze.<br />

Von daher waren viele verwundert,<br />

dass ein weiterer Mieter<br />

ebenfalls vor <strong>den</strong> Bundesgerichtshof<br />

zog und sich darauf<br />

berief, dass er aufgrund einer<br />

formularmäßigen Vereinbarung<br />

in seinem Wohnraummietvertrag<br />

die Kosten für <strong>den</strong> Aufzug<br />

nicht zu tragen habe, weil sich<br />

der Aufzug in einem anderen<br />

Gebäudeteil befindet und er<br />

diesen nicht nutzen kann, um<br />

zu seiner Wohnung zu kommen<br />

und dies ihn unangemessen benachteiligt.<br />

Überraschenderweise hat der<br />

Bundesgerichtshof hier mit Urteil<br />

vom 8. April 2009 nunmehr<br />

entschie<strong>den</strong>, dass die Mieterin<br />

die entsprechen<strong>den</strong> Nebenkosten<br />

nicht zu tragen habe. Vielmehr<br />

sei eine solche Klausel<br />

unwirksam, da sie die Mieterin<br />

unangemessen benachteilige.<br />

Als Begründung führte der Bundesgerichtshof<br />

diesmal an, dass,<br />

sofern von dem Aufzug aus kein<br />

Zugang zu der betreffen<strong>den</strong> Wohnung<br />

bestünde, die Aufzugskosten<br />

auch nicht auf <strong>den</strong> Mieter<br />

umgelegt wer<strong>den</strong> könnten.<br />

Von daher grenzt der Bundesgerichtshof<br />

augenblicklich bei Aufzugkosten<br />

die faktische Nichtnutzung,<br />

die aber grundsätzlich<br />

für einen Erdgeschossbewohner<br />

gegeben wäre, von der tatsächlichen<br />

Nichtnutzungsmöglichkeit<br />

ab, für einen Mieter, dessen Wohnung<br />

mit dem Aufzug tatsächlich<br />

nicht erreicht wer<strong>den</strong> kann.<br />

Insoweit gilt es also Nebenkostenabrechnungen<br />

insbesondere<br />

dahingehend zu überprüfen, ob<br />

der Mieter von der Leistung tatsächlich<br />

ausgeschlossen ist.<br />

Zu viel Schönheit bringt Gefahr<br />

Nach wie vor sind Klauseln über<br />

Schönheitsreparaturen in der gerichtlichen<br />

Praxis nahezu täglich<br />

auf dem Prüfstand. Ein neues<br />

und ebenfalls durchaus richtungsweisendes<br />

Urteil sprach<br />

der Bundesgerichtshof bereits<br />

Mitte Februar diesen Jahres.<br />

Hier hatte er in einem Rechtsstreit<br />

des Vermieters gegen seinen<br />

ehemaligen Mieter darüber<br />

zu entschei<strong>den</strong>, ob der Mieter,<br />

der sich nach dem Verlassen der<br />

Wohnung geweigert hatte, die<br />

ihm per Mietvertrag auferlegten<br />

Schönheitsreparaturen auszuführen,<br />

Scha<strong>den</strong>sersatz an <strong>den</strong><br />

Vermieter zahlen musste.<br />

Hierbei galt es zunächst zu klären,<br />

ob die Definition der Schönheitsreparaturen<br />

aus § 28 Absatz<br />

4 Satz 3 der II. Berechnungsverordnung<br />

auf <strong>den</strong> zu entschei<strong>den</strong><strong>den</strong><br />

Fall überhaupt anwendbar<br />

war. Schließlich handelt es sich<br />

bei dem hier im Raum stehen<strong>den</strong><br />

Wohnraum um sogenannten<br />

preisfreien Wohnraum, auf <strong>den</strong><br />

die zweite Berechnungsverordnung<br />

keine direkte Anwendung<br />

findet. Darüber hinaus galt es im<br />

vorliegen<strong>den</strong> Fall zu entschei<strong>den</strong>,<br />

ob das Streichen von Außenfenstern,<br />

Balkontüren und der Loggia<br />

durch einen Mietvertrag auf <strong>den</strong><br />

Mieter übertragen wer<strong>den</strong> kann.<br />

Auch diesem Ansinnen des Vermieters<br />

widersprach der 8. Senat<br />

des Bundesgerichtshofes, indem<br />

er die entsprechende Klausel in<br />

dem Mietvertrag wegen einer<br />

unangemessenen Benachteiligung<br />

des Mieters im Sinne von<br />

§ 307 BGB für unwirksam hielt.<br />

Schließlich sei unter Berücksichtigung<br />

der Definition von Schönheitsreparaturen<br />

in § 28 Absatz<br />

4 Satz 3 II. BV als Dekorationsmaßnahme<br />

hierunter allenfalls<br />

das Streichen der Innentüren sowie<br />

der Fenster und Außentüren<br />

von innen, nicht aber der Außenanstrich<br />

von Türen und Fenstern<br />

zu verstehen.<br />

Eine Belastung des Mieters mit<br />

derartigen Schönheitsreparaturen<br />

benachteiligt <strong>den</strong> Mieter daher<br />

unangemessen, da die vom Vermieter<br />

verursachte Abnutzung<br />

des dekorativen Erscheinungsbildes<br />

nur innerhalb der gemieteten<br />

Wohnung auftritt. Daher sei eine<br />

solche Klausel eine unzulässig<br />

Erweiterung der Schönheitsreparaturverpflichtung.<br />

Schlussendlich blieb der Vermieter<br />

damit also nicht nur auf seinem<br />

Scha<strong>den</strong>sersatz sitzen, sondern<br />

hatte auch zusätzlich noch<br />

die entsprechen<strong>den</strong> Gerichtsund<br />

Anwaltskosten zu tragen.<br />

Hjalmar Schwedtmann

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