Tipps für die Praxis - DVGW - Deutscher Verein des Gas
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28 B <strong>Gas</strong>installation<br />
Verlegung im Schacht<br />
Der Schacht ist abschnittsweise oder im Ganzen zu<br />
be- und entlüften. Die Lüftungsöffnungen müssen<br />
ca. 10 cm 2 groß sein. Sie dürfen nicht in Treppenräumen<br />
angeordnet werden. Bei nicht be- und entlüfteten<br />
Schächten oder Hohlräumen ist das <strong>Gas</strong>rohr in<br />
einem Mantelrohr zu verlegen. Ein Schacht gilt nicht<br />
mehr als Hohlraum, wenn er mit nichtbrennbaren<br />
Baustoffen formbeständig und dicht verfüllt ist.<br />
Soweit keine Brandabschnitte überquert werden und<br />
<strong>die</strong> Leitungen keine weiteren Verbindungen außer<br />
der Geräteanschlussarmatur oder der <strong>Gas</strong>steckdose<br />
aufweisen, dürfen sie ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen<br />
in Hohlräumen verlegt werden.<br />
Besondere Brandschutzanforderungen für Gebäude<br />
mit mehr als 7 m Höhe Fußbodenoberkante <strong>des</strong><br />
höchsten Geschosses und mehr als 2 Nutzungseinheiten.<br />
Kunststoff-Innenleitungen sind in Treppenräumen<br />
notwendiger Treppen und ihren Ausgängen ins Freie<br />
sowie in allgemein zugänglichen Fluren, <strong>die</strong> als Rettungswege<br />
<strong>die</strong>nen, nicht zulässig.<br />
Werden Leitungen durch Wände und Decken geführt,<br />
<strong>die</strong> Feuerwiderstandsanforderungen (F 30<br />
oder F 90) unterliegen, müssen <strong>die</strong>se Leitungen<br />
durch Abschottungen geführt werden, <strong>die</strong> sowohl<br />
einen bauaufsichtlichen Verwendungsnachweis 3 als<br />
auch min<strong>des</strong>tens <strong>die</strong> jeweils geforderte Feuerwiderstandsfähigkeit<br />
aufweisen.<br />
3) Allgemeines Bauaufsichtliches Prüfzeugnis (ABP) bzw.<br />
Allgemeine Bauaufsichtliche Zulassung (ABZ)