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Tipps für die Praxis - DVGW - Deutscher Verein des Gas

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28 B <strong>Gas</strong>installation<br />

Verlegung im Schacht<br />

Der Schacht ist abschnittsweise oder im Ganzen zu<br />

be- und entlüften. Die Lüftungsöffnungen müssen<br />

ca. 10 cm 2 groß sein. Sie dürfen nicht in Treppenräumen<br />

angeordnet werden. Bei nicht be- und entlüfteten<br />

Schächten oder Hohlräumen ist das <strong>Gas</strong>rohr in<br />

einem Mantelrohr zu verlegen. Ein Schacht gilt nicht<br />

mehr als Hohlraum, wenn er mit nichtbrennbaren<br />

Baustoffen formbeständig und dicht verfüllt ist.<br />

Soweit keine Brandabschnitte überquert werden und<br />

<strong>die</strong> Leitungen keine weiteren Verbindungen außer<br />

der Geräteanschlussarmatur oder der <strong>Gas</strong>steckdose<br />

aufweisen, dürfen sie ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen<br />

in Hohlräumen verlegt werden.<br />

Besondere Brandschutzanforderungen für Gebäude<br />

mit mehr als 7 m Höhe Fußbodenoberkante <strong>des</strong><br />

höchsten Geschosses und mehr als 2 Nutzungseinheiten.<br />

Kunststoff-Innenleitungen sind in Treppenräumen<br />

notwendiger Treppen und ihren Ausgängen ins Freie<br />

sowie in allgemein zugänglichen Fluren, <strong>die</strong> als Rettungswege<br />

<strong>die</strong>nen, nicht zulässig.<br />

Werden Leitungen durch Wände und Decken geführt,<br />

<strong>die</strong> Feuerwiderstandsanforderungen (F 30<br />

oder F 90) unterliegen, müssen <strong>die</strong>se Leitungen<br />

durch Abschottungen geführt werden, <strong>die</strong> sowohl<br />

einen bauaufsichtlichen Verwendungsnachweis 3 als<br />

auch min<strong>des</strong>tens <strong>die</strong> jeweils geforderte Feuerwiderstandsfähigkeit<br />

aufweisen.<br />

3) Allgemeines Bauaufsichtliches Prüfzeugnis (ABP) bzw.<br />

Allgemeine Bauaufsichtliche Zulassung (ABZ)

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