Tipps für die Praxis - DVGW - Deutscher Verein des Gas
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42 B <strong>Gas</strong>installation<br />
2.4.2 Vorgehensweise beim Einlassen<br />
von <strong>Gas</strong> zur Wiederinbetriebnahme<br />
von stillgelegten <strong>Gas</strong>leitungen<br />
Anlagen, <strong>die</strong> auf längere Sicht nicht mehr betrieben<br />
wurden (z. B. bei leerstehenden Wohnungen oder<br />
Gebäuden), gelten als stillgelegt, wenn sie längere<br />
Zeit nicht mehr unter Betriebsdruck standen und der<br />
<strong>Gas</strong>zähler ausgebaut wurde. Nicht benutzte, aber<br />
betriebsbereite Anlagen gelten nicht als stillgelegt<br />
(im Sinne von Abschnitt 5.7 1.2 der TRGI).<br />
Legende zu Bild 14:<br />
1 Leitungen, <strong>die</strong> bestimmungsgemäß auf<br />
Dauer nicht mehr betrieben wurden.<br />
2 Die nachträgliche Freilegung von stillgelegten<br />
Leitungsanlagen ist nicht erforderlich.<br />
3 Betriebsbereit angeschlossene <strong>Gas</strong>geräte erfüllen<br />
<strong>die</strong>selben Kriterien wie dicht verschlossene<br />
Leitungsöffnungen.<br />
4 Von der Dichtheitsprüfung bzw. der kombinierten<br />
Belastungs- und Dichtheitsprüfung können nachstehende<br />
Teile ausgenommen werden, wenn sie unter<br />
Betriebsdruck mit <strong>Gas</strong>spürgeräten oder mit schaumbildenden<br />
Mitteln geprüft werden:<br />
• Verbindungsstellen mit der Hauptabsperreinrichtung<br />
(HAE), mit <strong>Gas</strong>-Druckregelgeräten,<br />
<strong>Gas</strong>zählern und <strong>Gas</strong>geräten, Geräteanschlussleitungen,<br />
Geräteanschlussarmaturen sowie<br />
mit gasführenden Leitungen<br />
• Geräteanschlussleitungen<br />
• Verschlüsse von Prüföffnungen